STEUERLEITFADEN FÜR STUDENTEN



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Transkript:

STEUERLEITFADEN FÜR STUDENTEN SEMINARARBEIT IM RAHMEN DER THEORIE-PRAXIS-BRÜCKE AN DER FRANKFURT SCHOOL OF FINANCE & MANAGEMENT EINGEREICHT BEI PROF. DR. LUISE HÖLSCHER VERFASSERINNEN: MARA KORFF & KIM OSTKAMP FRANKFURT AM MAIN, JUNI 2007 1

INHALT 1 EINFÜHRUNG ABSETZBARKEIT VON STUDIENGEBÜHREN...3 1.1 WERBUNGSKOSTEN UND SONDERAUSGABEN...3 1.2 BERUFSBEGLEITENDES ERSTSTUDIUM...4 1.2.1 AUSBILDUNGSDIENSTVERHÄLTNIS...7 1.3 ERSTSTUDIUM OHNE BESTEHENDES DIENSTVERHÄLTNIS...7 1.4 ZWEITSTUDIUM / WEITERE BERUFSAUSBILDUNG / MASTERSTUDIUM...9 1.4.1 PROMOTION...10 2 WERBUNGSKOSTEN...11 2.1 ENTFERNUNGSPAUSCHALE...11 2.1.1 HÖHE DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE...12 2.1.2 MISCHFORMEN DER VERKEHRSMITTELNUTZUNG...13 2.1.3 MEHRERE DIENSTVERHÄLTNISSE ODER ARBEITSSTÄTTEN...14 2.1.4 FAMILIENHEIMFAHRTEN BEI DOPPELTER HAUSHALTSFÜHRUNG...14 2.2 BEITRÄGE ZU BERUFSVERBÄNDEN...15 2.3 AUFWENDUNGEN FÜR ARBEITSMITTEL...15 2.4 AUFWENDUNGEN FÜR EIN HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER...17 2.4.1 BEGRIFF DES HÄUSLICHEN ARBEITSZIMMERS...17 2.4.2 ANRECHENBARE AUFWENDUNGEN...18 2.5 WEITERE WERBUNGSKOSTEN...19 2.6 DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG...21 2.6.1 STEUERLICH ANRECHENBARE KOSTEN...24 2.7 ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG ODER SUBSTANZVERRINGERUNG...26 2.8 WERBUNGSKOSTEN BEI EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN...29 3 BESCHÄFTIGUNG IM AUSLAND...30 3.1 AUFWENDUNGEN FÜR DIE ZWEITWOHNUNG...30 3.2 REISEKOSTEN...30 3.3 VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN...31 4 SONDERAUSGABEN...32 4.1 VORSORGEAUFWENDUNGEN...32 4.2 ÜBRIGE SONDERAUSGABEN...34 5 FREIBETRAG AUF DER LOHNSTEUERKARTE...35 6 KINDERGELD...36 6.1 ALLGEMEINES...36 6.2 EINKOMMENSGRENZEN...36 6.3 EINKÜNFTE UND BEZÜGE...37 6.4 WERBUNGSKOSTEN...39 6.5 ÜBERGANGSZEITEN, VERLÄNGERUNG UND ENDE DES ANSPRUCHS...40 6.6 ANTRÄGE UND VERFAHREN ZUM ERHALT DES KINDERGELDES...41 6.7 KINDERGELDANSPRUCH WÄHREND DES AUSLANDSSEMESTERS...42 7 ANHANG...44 HINWEIS Um die Auseinandersetzung mit den Inhalten durch Lesen bestmöglich zu unterstützen, verzichten wir auf zwingend geschlechtsneutrale Formulierungen. Personen- sowie Funktionsbeschreibungen in männlicher Sprachform stehen stellvertretend auch für die weibliche Form. 2

1 EINFÜHRUNG ABSETZBARKEIT VON STUDIENGEBÜHREN Bei der Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung sind vielfältige Fallgestaltungen möglich. Die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen haben sich hinsichtlich der Art, Höhe und Einordnung der abzugsfähigen Aufwendungen vielfach geändert. Die ohnehin oft strittige Einordnung wurde durch eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen erschwert. Ob Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt von der jeweiligen beruflichen Situation des einzelnen Studierenden ab. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen hinsichtlich ihrer Höhe unbegrenzt abzugsfähigen Werbungskosten und Sonderausgaben, welche bis zu einem Maximalbetrag von EUR 4.000,00 den Gesamtbetrag der Einkünfte verringern. Diese Ausarbeitung im Rahmen der Theorie-Praxis-Brücke soll sowohl Altstudenten als auch neu immatrikulierten Studierenden der Frankfurt School grundlegende Anregungen und Hinweise zur steuerlichen Behandlung und Abzugsfähigkeit von Aufwendungen geben, die im Rahmen des Studiums anfallen. 1.1 WERBUNGSKOSTEN UND SONDERAUSGABEN WERBUNGSKOSTEN Der Gesetzgeber definiert Werbungskosten im 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und erlaubt ihren Abzug von der sie bedingenden Einkunftsart. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium gehören gemäß 12 Nr. 5 EStG nur dann zu den abzugsfähigen Aufwendungen, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden sind. PAUSCHBETRÄGE FÜR WERBUNGSKOSTEN 1 Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst werden. Vom Finanzamt wird grundsätzlich ein Arbeitnehmer- Pauschbetrag in Höhe von EUR 920,00 je Kalenderjahr berücksichtigt. Kann ein Arbeitnehmer höhere Werbungskosten geltend machen, so muss er diese belegen. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen wird ein Pauschbetrag in Höhe von EUR 51,00 ohne Nachweis vom Finanzamt berücksichtigt und bei Empfängern von Vorsorgebezügen zusätzlich ein Pauschbetrag von EUR 102,00. 1 Vgl. 9a EStG 3

SONDERAUSGABEN Sonderausgaben sind private Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, folglich mit keiner Einkunftsart in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die aber vom Staat aus wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründen als abzugsfähig anerkannt werden. Ohne entsprechende berufliche Veranlassung können Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu einer Höhe von EUR 4.000,00 im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden ( 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), sofern sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen 2. PAUSCHBETRAG FÜR SONDERAUSGABEN, VORSORGEPAUSCHALE 3 Ohne Nachweis wird ein Pauschbetrag gewährt, der derzeit EUR 36,00 beträgt. 1.2 BERUFSBEGLEITENDES ERSTSTUDIUM 4 Die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit von Studiengebühren für ein Erststudium ist umstritten. In der Rechtsprechung herrscht Uneinigkeit bezüglich zweier grundsätzlich verschiedener Argumentationen: einschlägige Urteile des Bundesfinanzhofes erlauben fallweise den Ansatz von Studienkosten als Werbungskosten, andere wiederum beschränken die Anrechnung auf den Sonderausgabenhöchstbetrag von EUR 4.000,00. Da bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofes 5 keine eindeutige Aussage zur Absetzbarkeit der Studiengebühren gemacht werden kann, sollen im Rahmen dieser Ausarbeitung beide Argumentationsketten vorgestellt werden. ARGUMENTATION STUDIENKOSTEN ALS SONDERAUSGABEN Mit dem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (siehe Anhang) vom November 2006 6 stellen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder eines Erststudiums 7 rückwirkend seit dem 01.01.2004 keine vorab entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen. Somit sind jene Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben gemäß 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu dem Höchstbetrag von EUR 4.000,00 anrechenbar. Unerheblich hierbei ist der Zeitpunkt des 2 Für Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und nach 10c wird ein Pauschalbetrag von EUR 36 abgezogen, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. 3 Siehe Fußnote 2 4 Auch: berufsbegleitende Erstausbildung 5 Aktenzeichen VI R 79/06 6 FG Baden-Württemberg, 7.11.2006, 1 K 115 / 06 7 Ausbildung/Studium an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder sonstigen Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, 1, 70 Hochschulrechtsrahmengesetz (HRG) 4

Studienbeginnes beziehungsweise die vorherige Tätigkeit des Studenten (Studium nach dem Besuch allgemein bildender Schulen, nach Berufsausbildung oder Berufstätigkeit). Diese Änderung stellt für Studenten, deren jährliche Aufwendungen für das Studium mehr als EUR 4.000,00 betragen eine deutliche Verschlechterung zur vorherigen Anerkennung dar. Darüber hinaus sind insbesondere Studenten ohne steuerpflichtige Einkünfte schlechter gestellt, denn für sie wirken sich Sonderausgaben nicht aus (siehe Abschnitt 1.3). Würden die Kosten für ein Erststudium hingegen als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit eingestuft werden, könnten die Ausgaben steuerlich zu einem Verlustvortrag führen und Einkünfte späterer Jahre mindern. Das Urteil des Finanzgerichtes ist jedoch Exkurs: Verlustvortrag aufgehoben. Eine endgültige Der Verlustvortrag bezeichnet die Möglichkeit, innerhalb der Entscheidung ist von der Einkommensteuergesetzgebung zur Übertragung steuerlicher Revision beim Verluste auf nachfolgende Jahre. Bundesfinanzhofes abhängig Das zu versteuernde Einkommen setzt sich, laut (Aktenzeichen VI R 79/06). Einkommensteuergesetz, aus insgesamt sieben Einkunftsarten Aus diesem Grund sollten zusammen. Positive und negative Einkünfte können dabei sowohl alle Studierenden - auch innerhalb einer Einkunftsart (= horizontaler Verlustausgleich) als Studenten ohne auch zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten saldiert werden steuerpflichtige Einkünfte - (= vertikaler Verlustausgleich). Bleiben nach dieser Verrechnung ihre Steuererklärung noch Verluste bestehen, so können sie mit den Gesamteinkünften einreichen und Studienkosten anderer Jahre im Rahmen eines Verlustrück- oder -vortrages als Werbungskosten verrechnet werden ( 10d EStG). Ein entstandener ansetzen. Verlustvortrag kann folglich die positiven Einkünfte folgender als Werbungskosten Jahre und somit die Steuerlast verringern. ansetzen. Handlungsempfehlung: Ansatz der Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten Im Falle einer Nicht-Anerkennung als der Aufwendungen als Werbungskosten (sondern lediglich als Sonderausgaben) sollte a) innerhalb von vier Wochen Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden beispielsweise unter Bezugnahme auf das Vorliegen eines Ausbildungsdienstverhältnisses und Erbringung entsprechender Nachweise, 5

b) eine hilfsweise Einstellung des Verfahrens bis zur Klärung der Rechtslage durch Entscheidung (Aktenzeichen VI R 79/06) beantrag werden, um die Erteilung eines so genannten Einspruchsbescheides zu verhindern. Bei Ablehnung des Einspruchs [ a)] und Zustellung des Einspruchsbescheids kann dieser akzeptiert werden oder Klage innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Hierbei sind jedoch sowohl die anfallenden Prozesskosten zu berücksichtigen als auch die Verzögerung der möglichen Erstattung aller in der Steuererklärung geltend gemachten Ansprüche. So lange der Steuerbescheid keine Rechtskraft hat, werden keine Zahlungen an den Antragsteller geleistet. Mögliche Argumentationen einer Klage wären o die Plädierung auf das Bestehen eines Ausbildungsdienstverhältnisses o die Infragestellung der Verfassungskonformität der Anerkennungsablehnung unter Berufung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. ARGUMENTATION STUDIENGEBÜHREN ALS WERBUNGSKOSTEN Das Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg war Folge der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung 8. Während in der Rechtsprechung seit 1937 Ausgaben für ein Erststudium stets der allgemeinen Lebensführung zugeordnet wurden und somit lediglich als Sonderausgaben begrenzt abzugsfähig waren 9, wurde in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes 2002 der vergleichsweise eng gefasste Werbungskostenbegriff dem Begriff der Betriebsausgaben nach 4 Abs. 4 EStG angeglichen 10 und es konnten auch die Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes (sowohl berufsbegleitendes als auch nicht berufsbegleitendes) Hochschulstudium zum Werbungskostenabzug führen (siehe Anhang) 11. Demnach, so der Bundesfinanzhof, ist für die Annahme von Werbungskosten/Betriebsausgaben ausschließlich auf den Veranlassungszusammenhang mit künftigen (steuerpflichtigen) Einnahmen abzustellen. Dies sei der Fall, wenn Beruf und Studium in objektiv erkennbarem Zusammenhang stünden - auch bereits bei Förderung des Berufes im weitesten Sinne. Für die steuerliche Berücksichtigung sei unerheblich, ob das Studium eine Basis für andere Berufsfelder schaffe oder einen 8 BFH- Urteile vom 04.12.2002, Az: VI R 120/01 und vom 17.12.2002, Az: VI R 137/01 9 Die Rechtsprechung ging hierbei zurück auf ein erstes Urteil des Reichsfinanzhofes vom 24. Juni 1937, IV A 20/36, RStBl 1937, 1089, 1090 10 BFH-Urteil vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStB1 II 1986, 373 11 BFH-Urteil vom 17.Dezember 2002B, VIR 137/01; BFH-Urteil vom 20. Juli 2006, VI R 26/05 6

Berufswechsel vorbereite. Begründet wird diese Änderung der Rechtsprechung primär unter Bezugnahme auf die grundlegenden Veränderungen im Berufsleben, welchen angesichts zunehmender Arbeitslosigkeit Rechnung getragen werden soll. Es sei nicht mehr der Regelfall, den ursprünglich erlernten Beruf das gesamte Berufsleben auszuüben die Arbeitmarktsituation erfordere immer häufigeres Umlernen und ständige Weiterbildung um besser bezahlte Positionen zu erreichen oder die derzeitige Position zu halten. Die Rechtsprechung dürfe die notwendige Flexibilität der Arbeitnehmer nicht hemmen und erkenne somit auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten an. Ebenso wird Abstand von der (unzeitgemäßen) Argumentation genommen, dass durch ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen verbessert wird und Aufwendungen hierfür der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen weisen gemäß der Argumentation des BFH - keinen Bezug zur privaten Lebensführung auf. 1.2.1 AUSBILDUNGSDIENSTVERHÄLTNIS Unabhängig von den oben genannten Einschränkungen liegen Werbungskosten dann vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) sind 12. Dies ist insbesondere relevant für die Studierenden der Studiengänge AIS 13 sowie Wirtschaftsinformatik (ausbildungsintegriert) der Frankfurt School. Werden die Kosten für Ausbildung oder Studium jedoch ausschließlich vom Arbeitgeber finanziell getragen, so liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor 14. Besteht ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang, beispielsweise durch Nennung des Hochschulbesuches als Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, so ist die Anerkennung der Studiengebühren als Werbungskosten vergleichsweise unproblematisch. Jedoch sollte der Steuererklärung entsprechendes Material beigefügt werden, welches das Bestehen eines Ausbildungsdienstverhältnisses dokumentiert. 1.3 ERSTSTUDIUM OHNE BESTEHENDES DIENSTVERHÄLTNIS Dieser Abschnitt ist in der Regel für die Studiengänge Internationale BWL, Management, Philosophy & Economics sowie BWL in Kooperation mit KPMG der Frankfurt School 12 R 34, LStR 2005 und H 84 LStH 2005 13 Ausbildungsintegriertes Studium 14 BMF 4.11.2005, IV C 8 S 2227 5/05, DStR 05, 2070; BFH 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 03, 403, 17.12.02, VIR 123/01 7

relevant - ebenso wie für Studenten anderer Hochschulen, deren Studiengebühren EUR 4.000,00 im Jahr übersteigen. Findet das Studium direkt im Anschluss an das Abitur und ohne das Bestehen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, ist die Anrechnung von Studiengebühren und sonstigen Aufwendungen ungleich problematischer. Grundsätzlich sind Aufwendung für ein Erststudium direkt im Anschluss an das Abitur lediglich bis zur Höchstgrenze von EUR 4.000,00 als Sonderausgaben von der Summe der Einkünfte aller Einkunftsarten abziehbar kann der Student keine steuerpflichtigen Einnahmen nachweisen, so verfällt auch dieser Sonderausgabenabzug 15. Diese Regelung wird derzeit vom Bundesfinanzhof (Az.: VI R 79/06) unter anderem auf Verfassungskonformität geprüft. Denn schon früher hatte der BFH entschieden, dass Studienkosten vollständig als Werbungskosten abziehbar sind: unter Bezugnahme auf die ungeklärte Rechtslage ist ein Ansatz der Studiengebühren und sonstigen Kosten als Werbungskosten ratsam. Hierbei kann primär auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.07.2006 16 verwiesen werden. Hieraus geht hervor, dass Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführte Studium als vorab entstandene Werbungskosten gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden können (und somit gegebenenfalls zu einem steuerlichen Verlustvortrag führen), sofern sie beruflich veranlasst sind. Dies kann auch bei erstmaliger Berufsausbildung der Fall sein: entscheidend hierbei ist ein vorliegender objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit. Dabei ist gemäß BFH-Urteil ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern einen bestimmten zeitlichen Zusammengang verlangt dies nicht. Eine Differenzierung zwischen akademischen und nicht akademischen Bildungsmaßnahmen wird insofern nicht vorgenommen, da in beiden Fällen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen könne, um Einnahmen zu erzielen 17. Ein Studium kann nach dieser Argumentation eine Maßnahme oder Vorbereitungshandlung zur Begründung der späteren Erwerbstätigkeit darstellen, da die erwarteten späteren Einnahmen auf der vorherigen (akademischen) Ausbildung beruhen. Der notwendige 15 Gestaltungsspielräume bei Nichtanerkennung als Werbungskosten ergeben sich lediglich durch die Möglichkeit der Verlagerung von Einkünften der Eltern auf ihre studierenden Kinder, um zumindest bis zur Höhe der als Sonderausgaben absetzbaren EUR 4.000,00 steuerliche Nachteile zu vermeiden. In Frage kämen die Verlagerung von Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 16 BFH v. 20.07.2006, VI R 26/05 17 BFH-Urteil in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 8

Veranlassungszusammenhang liegt jedoch nicht vor, wenn ins Blaue hinein 18 studiert wird oder ansonsten private Gründe für die Aufnahme des Studiums nicht ausgeschlossen werden können 19. 1.4 ZWEITSTUDIUM / WEITERE BERUFSAUSBILDUNG / MASTERSTUDIUM Unstrittig ist die Anerkennung von Aufwendungen für ein Zweitstudium (Zusatz-, Aufbau-, oder Ergänzungsstudium) beziehungsweise einer weiteren Berufsausbildung als Werbungskosten/Betriebsausgaben, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind. Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang 20 mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium (weiteres Studium). 21 Da ein Masterstudium nicht ohne ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium aufgenommen werden kann, stellt ein Masterstudium ebenfalls ein weiteres Studium dar. Die Darlegung jenes Zusammenhangs obliegt dem Steuerpflichtigen, somit sollte im Zweifel eine Begründung für den Ansatz der eigenen Aufwendungen als Werbungskosten der persönlichen Steuererklärung beigefügt werden. Folgende Kriterien, stellen einen hinreichenden, objektiven Zusammenhang her: Der Tätigkeit liegt Gewinnerzielungsabsicht, nicht Liebhaberei, zugrunde: o Die Bildungsmaßnahme dient der späteren Erzielung von Einnahmen. o Private Interessen und Neigungen und die Absicht der Freizeitgestaltung stehen nicht im Vordergrund- Es besteht eine berufliche Veranlassung: o durch einen objektiven Zusammenhang mit dem Beruf (die Aufwendungen stehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers) 18 BFH-Urteil v. 19.04.1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452 19 BFH-Urteil in BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349; BFH-Beschluss v. 19. 02.2005 VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056 20 Dies ist gemäß der Rechtsprechung des BFH bereits gegeben bei Förderung des Berufes im weitesten Sinne 21 BFH v. 04.12.2002, VI R 120/01; DStR 49/2005, S.2070-2072 9

o die Aufwendungen fördern den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne. Werden zwei (oder eventuell mehrere) Studiengänge parallel studiert, die jedoch nicht zeitgleich abgeschlossen werden, so stellt der zuerst abgeschlossene Studiengang den berufsqualifizierenden Abschluss dar, zu späterem Zeitpunkt abgeschlossene Studiengänge werden als weitere Studien betrachtet. Aufwendungen für letzteren Studiengang sind als Werbungskosten voll abzugsfähig. Gemäß R 37 bis 43 der Lohnsteuerrichtlinie 2005 können Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen gegebenenfalls sinngemäß als Werbungskosten berücksichtigt werden. 1.4.1 PROMOTION Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang vorliegt 22. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Promotion der Abschluss eines Studiums vorausgeht. Eine Anerkennung erfolgt jedoch auch dann, wenn im Einzelfall die Promotion ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird. 22 BFH v. 4.1.2003, VI R 96/01, BStBl II 2004, 891, DStR 2004, 261, DStR 49/2005, 2072 10

2 WERBUNGSKOSTEN Der Begriff der Werbungskosten ist im 9 EStG geregelt (siehe Abschnitt 1.1 sowie Anhang). Im Rahmen der Ermittlung der Überschusseinkünfte (Einkunftsarten 4 7) werden die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen. Sie werden aber nur dann berücksichtigt, sofern es sich nicht um steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen des Arbeitgebers handelt. WERBUNGSKOSTEN BEI EINKÜNFTEN AUS NICHT SELBSTÄNDIGER ARBEIT In der Anlage N der Steuererklärung werden die Angaben zu den Werbungskosten (sowie Angaben über den Arbeitslohn, über bestimmte Lohn- / Entgeltersatzleistungen einschließlich Versorgungsbezüge, über steuerfreien Arbeitslohn für Auslandstätigkeit und zur Arbeitnehmer-Sparzulage) gemacht und ist der Steuererklärung, zusammen mit den Nachweisen (Rechnungen) für die entstandenen Aufwendungen, beizufügen. Die Werbungskosten werden innerhalb dieser Anlage in folgende Sachverhalte eingeteilt: Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) Beiträge zu Berufsverbänden Aufwendungen für Arbeitsmittel Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Weitere Werbungskosten Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit und bei Fahrtätigkeit Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführungen 2.1 ENTFERNUNGSPAUSCHALE 23 Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.Juli 2006 wurden die Möglichkeiten des Arbeitnehmers zum Abzug von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten erheblich eingeschränkt. Somit werden jene Wege nunmehr der Privatsphäre (die Arbeit beginnt am Werkstor) zugerechnet die Aufwendungen stellen keine Werbungskosten mehr dar, sind jedoch eingeschränkt als solche 23 Grundlage der folgenden Ausführungen zur Entfernungspauschale sind das BMF-Schreiben vom 01.Dezember 2006 (IV C 5 S 2351 60/06) sowie 9 EStG

anzusetzen 24 und mindern somit das Einkommen. Gegen diese Neuregelung wurde von mehreren Finanzgerichten Einspruch eingelegt eine endgültige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist somit abzuwarten. 2.1.1 HÖHE DER ENTFERNUNGSPAUSCHALE Ab dem 01.01.2007 wird die Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Kilometer (angefangene Kilometer sind abzurunden) und Arbeitstag nur noch beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt 25. Dabei kann die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste einfache Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 EStG) es sei denn eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung wird vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt. Berechnung: 1) Tagessatz = (Entfernung zum Arbeitsort in km - 20 km) 0,30 /km 2) Anrechenbare Aufwendungen = Tagessatz Arbeitstage Bestimmung Arbeitstage: In der Regel werden bei einer Fünf-Tage-Woche pauschal 240 Arbeitstage vom Finanzamt anerkannt, bei einer Sechs-Tage-Woche 285 Tage. Unterstellt wird ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Kalenderjahr. HÖCHSTGRENZE Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf den Höchstbetrag von EUR 4.500,00 pro Kalenderjahr begrenzt, sofern die Strecke mit dem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Fahrgemeinschaft (für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer selbst lediglich Mitfahrer ist) zurückgelegt wird. Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsstätte mit eigenem Wagen 26 aufsuchen, kann der Maximalbetrag von EUR 4.500,00 überschritten werden dies ist schon bei einer Entfernung von 82,5 km der Fall. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung 24 9 Abs.1 S.4 EStG entfällt; 9 Abs. 2 EStG 25 Verkehrsmittelunabhängigkeit gemäß BMF-Schreiben v. 11.12.2001 26 oder einem ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen 12

öffentlicher Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese nicht mehr zusätzlich angesetzt werden 27. FAHRGEMEINSCHAFTEN Auch bei Fahrgemeinschaften zur Arbeitsstätte gilt der absetzbare Höchstbetrag von EUR 4.500,00 pro Kalenderjahr für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer lediglich mitgenommen wurde. Darüber hinaus können (unbegrenzt) Aufwendungen an jenen Tagen, an denen der Arbeitnehmer mit eigenem oder ihm überlassenem Kraftfahrzeug gefahren ist angerechnet werden. Beide Beträge zusammen ergeben die anzusetzende Entfernungspauschale. Maßgeblich ist hierbei ebenfalls die kürzeste Strecke insbesondere Umwege, beispielsweise das Abholen von Mitfahrern, sind nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Drei Arbeitnehmer schließen sich zu einer Fahrgemeinschaft zusammen die Entfernung zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte beträgt für jeden Arbeitnehmer 100km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen im Jahr benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen, da wochenweise gewechselt wird. Berechnung: 1) Entfernungspauschale für Fahrten und Tage, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde: (210-70 Tage) (100 20) km 0,30 /km = 3360 Euro (Höchstbetrag von EUR 4.500 wurde nicht überschritten) 2) Entfernungspauschale für Fahrten und Tage, an denen der eigene Kraftwagen verwendet wurde: 70 Tage (100 20) km 0,30 /km = 1680 Euro (unbegrenzt) 3) Anzusetzende Entfernungspauschale (1+2) = 3360 Euro + 1680 Euro = 5040 Euro 2.1.2 MISCHFORMEN DER VERKEHRSMITTELNUTZUNG Legt der Arbeitnehmer den Weg zur gewöhnlichen Arbeitsstätte mit mehreren Verkehrsmitteln zurück (beispielsweise Park & Ride; halbjährliche Nutzung des eigenen Kraftwagens, halbjährliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel), ist zur Ermittlung der anzusetzenden Entfernungspauschale zunächst die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Danach kann die Pauschale separat für die einzelnen Teilstrecken berechnet werden. Bei der 27 Ebenso sind von der Entfernungspauschale ausgenommen: Flugstrecken und Flugstrecken mit Sammelbeförderung. 13

zuerst zurück gelegten Teilstrecke ist eine Kürzung um 20 Entfernungskilometer vorzunehmen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100km. Diese ist um 20 Entfernungskilometer zu kürzen, so dass im Ergebnis 80 Entfernungskilometer verbleiben. Teilstrecke 1: Wohnort Bahnstation (mit eigenem Kraftwagen) 220 Tage (30 km - 20 km) 0,30 /km = 660 Euro Teilstrecke 2: Bahnstation Arbeitsstätte (Bahn) 220 Tage 70 km 0,30 /km = 4620 Euro (Maximalbetrag in Höhe von 4500 Euro kommt zum Ansatz) Anzurechnende Entfernungspauschale = 660 Euro + 4500 Euro = 5160 Euro. 2.1.3 MEHRERE DIENSTVERHÄLTNISSE ODER ARBEITSSTÄTTEN Geht der Arbeitnehmer mehreren Beschäftigungen an unterschiedlichen Arbeitsstätten nach, so kann die Entfernungspauschale für jeden Weg angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Die Kürzung um 20 Entfernungskilometer gemäß 9 Abs.2 Satz 2 EStG ist für jeden Weg gesondert anzuwenden. Werden die Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur ersten Arbeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Die ermittelte Entfernungspauschale darf jedoch maximal die Hälfte der Gesamtstrecke abzüglich 20 Kilometer betragen. 2.1.4 FAMILIENHEIMFAHRTEN BEI DOPPELTER HAUSHALTSFÜHRUNG Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen (beispielsweise am Heimatort und in der Nähe der Arbeitsstätte), können Aufwendungen für Familienheimfahrten zu derjenigen Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur dann geltend gemacht werden, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Steuerlich als Werbungskosten absetzbar ist jeweils nur eine Familienheimfahrt wöchentlich: auch hier kommt die Entfernungspauschale von 30 Cent für 14

jeden vollen Kilometer zum Ansatz, ein anrechenbarer Höchstbetrag (oder der Abzug von 20 Entfernungskilometern) existiert hier jedoch nicht. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für mit einem Dienstfahrzeug zurückgelegte Familienheimfahrten. 2.2 BEITRÄGE ZU BERUFSVERBÄNDEN Werbungskosten sind in diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen für Aufnahmegelder und Umlagen an Gewerkschaften, Beamtenbund, Anwaltskammern, Hausund Grundbesitzverein und sonstige Mitgliedsbeiträge 28. Entstandene Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in den genannten Vereinen zählen nicht zu den Beiträgen zu Berufsverbänden, können aber an anderer Stelle als Werbungskosten (beispielsweise Reisekosten) abgezogen werden. 2.3 AUFWENDUNGEN FÜR ARBEITSMITTEL 29 Gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Arbeitsmittel Gegenstände, die zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Während die Zuordnung bei Werkzeugen und berufsspezifischer Kleidung grundsätzlich unproblematisch ist, kann ein sowohl beruflich als auch privat genutzter Gegenstand als Arbeitsmittel nur dann anerkannt werden, wenn die private Mitbenutzung eine deutlich untergeordnete Rolle spielt. Während des Studiums sind unter Anderem Aufwendungen für folgende Arbeitsmittel abzugsfähig: Aktentasche 30 Bildschirmarbeitsbrille 31 Fachbücher und -zeitschriften Bücher, die keine Fachbücher sind, aber von dem Studierenden nachweislich nur zu Unterrichtszwecken angeschafft wurden 32. Computer, können in vollem Umfang als Werbungskosten angesetzt werden, wenn die private Nutzung 10% nicht übersteigt; andernfalls dürfen nur die Kosten lediglich anteilsmäßig für den beruflichen Umfang angesetzt werden 33. Diktiergerät 28 Vgl. Ludwig Schmidt: EStG Einkommenssteuergesetz Kommentar, 2005, 24. Auflage, S. 783 29 Vgl. Ludwig Schmidt: EStG Einkommenssteuergesetz Kommentar, 2005, 24. Auflage, S. 799-806 30 FG Bln EFG 79, 225, rkr 31 FG BaWü EFG 03, 1682, Rev VI R 50/03 32 BFH VI R 192/82 BFH/NV 86, 401; FinVerw FR 87, 283 33 BFH VI R 135/01 DStR 04, 812 15

Karteikästchen 34 Ordner Papierkorb 35 Reisekoffer 36 Schreibtisch in einem häuslichen Arbeitszimmer wird immer anerkannt. Steht der Schreibtisch nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer wird er als Arbeitsmittel anerkannt, wenn eine überwiegend dienstliche Nutzung nachgewiesen werden kann 37. Gleiches gilt für Bücherregale, Bücherschränke, Schreibtischlampen und Schreibtischgarnituren 38. Telefon- und Internetkosten wenn sie beruflich veranlasst sind 39. Die folgenden Aufwendungen für Arbeitsmittel wurden nicht anerkannt: Berufskleidung für Banker wird nicht anerkannt, weil man diese normale bürgerliche Kleidung auch außerhalb der Bank tragen kann. Sie wird auch dadurch nicht zur typischen Berufskleidung, wenn sie ausschließlich während der Arbeitszeit getragen wird 40 Fahrrad Fernsehgerät Kraftfahrzeug, auch wenn es für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Lexika Tageszeitungen, weil sie einem allgemeinbildenden Zweck dienen. In der Vergangenheit wurde jedoch das Handelsblatt anerkannt, wenn die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen werden konnte 41. Videokamera und recorder 34 FG Hbg EFG 56, 263, rkr 35 BFH VI R 182/75 BStBl II 77, 464 36 FG Hess EFG 89, 173, rkr 37 BFH VI R 109/87 BStBl II 93, 106 38 BFH VI R 22/96 BFH/NV 97, 341 39 R 33 V LStR 40 BFH VI R 25/78 BStBl II 80, 75 bürgerliche Kleidung eines Dekorateurs 41 BFH VI R 64/95 BFH/NV 96, 402 16

Zeitschriften, die allgemeinbildend sind. Hierzu zählen beispielsweise Capital, Wirtschaftswoche, GEO, Effecten-Spiegel, Wirtschaftsbild und Der Spiegel. 2.4 AUFWENDUNGEN FÜR EIN HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurden die Abzugsmöglichkeiten für Kosten, die durch ein so genanntes häusliches Arbeitszimmer entstehen, weiter eingeschränkt. Seit dem 01.01.2007 werden jene Aufwendungen nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet 42. In diesem Fall ist im Gegensatz zur Altregelung (siehe Kasten) der Ansatz in vollem Umfang möglich. Alle derart in der Steuererklärung Exkurs: Altregelung angesetzten Im Veranlagungszeitraum von 1996 bis 2006 durften die Aufwendungen sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der nachzuweisen. Für Ausstattung den Gewinn grundsätzlich nicht mindern ( 4 Abs. 5 Satz Studenten der Frankfurt 1 Nr. 6b i.v.m. 9 Abs. 5 EStG). Abweichend hiervon konnte unter School ist eine zwei Voraussetzungen jedoch ein Werbungskostenansatz bis zu einem steuerliche Höchstbetrag von EUR 1.250,00 erfolgen: Absetzbarkeit der bei betrieblicher oder beruflicher Nutzung des Arbeitszimmers zu Aufwendungen für ein mehr als 50% der gesamten Tätigkeit und häusliches Arbeitszimmers nahezu falls dem Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit kein anderer nicht möglich. Nicht Arbeitsplatz zur Verfügung steht. von dieser Neuregelung Diese Regelung wurde mit dem Steueränderungsgesetz am 01. Januar betroffen sind Kosten 2007 aufgehoben. für Arbeitsmittel und hierfür verwendete Einrichtungsgegenstände 43 (siehe Abschnitt 2.3) - wenn sie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Dabei ist unerheblich, wo sich die Gegenstände in der Wohnung befinden. 2.4.1 BEGRIFF DES HÄUSLICHEN ARBEITSZIMMERS Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. April 2007 44 wird der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers näher definiert. Demnach handelt es sich um 42 4 Abs.5 Nr. 6b EStG (vormalige Sätze 2 und 3 wurden ersetzt) i.v.m. Abs. 5 und 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; BGBl. 2006 I S. 1652, BStBl I 2006 S. 432 43 Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Arbeitslampe etc. 17

einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient 45 und (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Raum, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus gehört (auch: Zubehörräume, Kellerraum, Mansarde in eigener Wohneinheit). Um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt es sich bei einem Raum außerhalb der Privatwohnung im selben Mehrfamilienhaus: auch dieses kann zum Werbungskostenabzug führen, wenn eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre besteht. Unerheblich ist, ob das Zimmer zur angemieteten Wohnung beziehungsweise zum angemieteten Haus gehört oder Eigentum darstellen. In allen Fällen muss das Arbeitszimmer (auch mehrere Räume) vom übrigen Wohnbereich abgetrennt werden. Es ist hierbei nicht notwendig, dass es sich um Büroarbeit handelt ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein 2.4.2 ANRECHENBARE AUFWENDUNGEN Zu den anrechenbaren Aufwendungen gehören beispielsweise anteilige Aufwendungen für Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Gebäudeversicherungen und Renovierungskosten. Keine Aufwendungen im Sinne des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel. MITTELPUNKT DER GESAMTEN BETRIEBLICHEN UND BERUFLICHEN TÄTIGKEIT Zu Anrechnung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist dem Finanzamt darzulegen, dass der eigene Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dieser 44 Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 3. April 2007 - IV B 2 - S 2145/07/0002 45 BFH-Urteile vom 19. September 2002, VI R 70/01; BStBl II 200 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, XI R 89/00; BStBl II 2003 S. 185 18

bestimmt sich, nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Von zentraler Bedeutung ist folglich, ob der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für seinen Beruf wesentlich sind 46. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang wird gegenüber der Altregelung lediglich eine untergeordnete Rolle beigemessen: eine vorwiegend außerhäusliche Tätigkeit schließt somit eine unbeschränkte Anrechenbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten nicht aus 47. Die zeitliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist nur dann entscheidend, wenn kein inhaltlicher (qualitativer) Schwerpunkt feststellbar ist wenn die Tätigkeit in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird. NUTZUNG DURCH MEHRERE PERSONEN Liegen die Voraussetzungen des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG (Arbeitsmittelpunkt) bei einem oder allen Nutzern des häuslichen Arbeitszimmers vor, so kann jeder Nutzende die von ihm getragenen Aufwendungen abziehen. NUTZUNG ZU AUSBILDUNGSZWECKEN Bei Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für die eigene Berufsausbildung können die entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben bis zur Höchstgrenze von EUR 4.000,00 angesetzt werden 48. 2.5 WEITERE WERBUNGSKOSTEN Im Rahmen der Steuererklärung zählen zu den weiteren Werbungskosten: Bewerbungskosten, die dem Studenten entstanden sind und nicht erstattet wurden, wie beispielsweise Inseratskosten, Telefonkosten, Porto, Kosten für Fotokopien von Zeugnissen sowie Reisekosten anlässlich einer Vorstellung. Aufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit: Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn der Student an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt wird und die Entfernung zwischen Wohnung und jeweiliger Einsatzstelle mehr als 30 Kilometer beträgt. Bei der Benutzung des eigenen Pkw werden die tatsächlichen Kosten oder ohne Einzelnachweis EUR 0,60 je Entfernungskilometer (EUR 0,30 je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Stellt der Arbeitgeber ein Beförderungsmittel zur 46 BFH-Urteil v. 23. Mai.2006, VI R 21/03 47 BFH-Urteil v. 13. November 2002, VI R 82/01; BStBl II 2004, S. 62, VI R 104/01 48 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG) 19

Verfügung, können keine Aufwendungen geltend gemacht werden (steuerfreie Sammelbeförderung). Bei nicht täglicher Rückkehr handelt es sich um die gleichen Werbungskosten wie bei einer Dienstreise. Fortbildungskosten für das Erststudium, wenn es Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (siehe Abschnitt 1.2), für ein weiteres Studium (siehe Abschnitt 1.4), für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten. Ansonsten können noch Aufwendungen beispielsweise für Prüfungsgebühren - geltend gemacht werden. Kontoführungsgebühren, wenn sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (bedingt durch die Überweisung des monatlichen Gehalts/Lohns) entstanden sind. Ohne Nachweis werden EUR 16,00 jährlich anerkannt. Reisekosten bei Dienstreisen sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterbringungskosten bei mehrtätigen Reisen sowie Nebenkosten. Hierunter fallen Aufwendungen für Gepäcktransporte, Garagenmieten, Fahrten am Reiseort, Trinkgelder (sofern nicht für Mahlzeiten und Übernachtung) sowie Prämien für die berufliche Reisegepäckversicherung. Diese Aufwendungen müssen im Einzelnen (durch Rechnungen/Belege) nachgewiesen werden. Ausgenommen sind Verpflegungsmehraufwendungen und die Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs: hier kann statt der nachgewiesenen Kosten ein Pauschsatz (beim PKW EUR 0,30) für den gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Die Verpflegungsmehraufwendungen sind einheitlich mit Pauschbeträgen anzusetzen (siehe Abschnitt 2.6.1). Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Student außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Es dürfen nur die Aufwendungen angesetzt werden, die nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden. Steuerberatungskosten: hierzu zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Beratung durch den Steuerberater (inklusive Fahrtkosten) entstanden sind. Wenn der Student die Steuererklärung mit Hilfe einer Steuersoftware und/oder steuerrechtlicher Literatur erstellt, können die Kosten für deren Erwerb und auch die damit angefallenen Beschaffungskosten (Fahrtkosten einschließlich Unfallkosten) abgesetzt werden. 20

Umzugskosten 49 sind Werbungskosten, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen (Arbeitsplatzwechsel oder erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit) gewechselt wurde. Der Umzug ist auch bei Beibehaltung des Arbeitsplatzes beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt oder wesentlich vereinfacht 50. Umzugskosten werden prinzipiell bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Höhe anerkannt (siehe Abschnitt 2.6.1). 2.6 DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG Mit Beginn einer weit vom Wohnort entfernten Beschäftigung ist oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Wird der alte Hausstand am Heimatort beibehalten (beispielsweise bei Verheirateten oft der Fall) und bleibt dieser Lebensmittelpunkt, entsteht so eine doppelte Haushaltsführung 51. KRITERIEN FÜR DIE ABSETZBARKEIT VON AUFWENDUNGEN IM RAHMEN DER DOPPELTEN HAUSHALTSFÜHRUNG Als Werbungskosten anrechenbar sind Kosten einer doppelten Haushaltsführung, sofern eine berufliche Veranlassung vorliegt, sowohl am Beschäftigungsort als auch am Heimatort ein eigener Hausstand besteht, der Lebensmittelpunkt am Heimatort bestehen bleibt, und der Arbeitnehmer an der Haushaltsführung maßgeblich persönlich und finanziell beteiligt ist. Im Folgenden sollen diese Kriterien näher erläutert werden. Ein beruflicher Anlass für die doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt 52. Dies ist ebenso bei Studenten der Fall, deren Arbeitsstätte beispielsweise am Heimatort liegt, die aber gleichzeitig eine Zweitwohnung am Studienort besitzen. Der Bezug eines zweiten Haushalts darf jedoch nicht aus rein privaten 49 Vgl. Ludwig Schmidt: EStG Einkommenssteuergesetz Kommentar, 2005, 24. Auflage, S. 1615 50 BFH VI R 95/81 BStBl II 83,16) 51 Auch für Arbeitnehmer, die berufsbegleitend studieren und deren Arbeitsstätte und Studienort zwei Haushalte erfordern, können Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. 52 9 Abs. 1 S.3 Nr. 5 EStG 21

Gründen erfolgen 53, sondern muss aus beruflichem Anlass gegründet werden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg in einem Urteil vom 28.09.2002 54 kann auch eine kostenlose und ohne Mietvertrag genutzte Wohnung im elterlichen Zweifamilienhaus ein eigener Hausstand sein das Urteil befindet sich jedoch in der Revision. Die steuerliche Anerkennung von Mehraufwendungen ist zeitlich unbefristet möglich 55. Ein eigener Hausstand liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung 56 aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen kann. Es ist nicht entscheidend, ob die ihm zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten am Lebensmittelpunkt den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden 57. Zum Bestehen einer doppelten Haushaltsführung muss die Wohnung des Lebensmittelpunktes den Haupthausstand darstellen und der Arbeitnehmer muss sich an dessen Führung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligen (BFH-Urteil vom 12.09.2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29). Vielfach sind im Rahmen der Steuererklärung Nachweise über diese Beteiligung zu leisten beispielsweise durch Vorlage von Mietverträgen oder regelmäßige Zahlungen von Nebenkosten oder die Anschaffung von Möbeln 58. Keinen eigenen Hausstand stellt hingegen ein im elterlichen Haushalt bewohntes Zimmer dar. Der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes muss Haupthausstand und Lebensmittelpunkt sein. Ein Indiz hierfür sind Größe und Ausstattung der Wohnung, die Dauer und Häufigkeit der jeweiligen Heimfahrten sowie der finanzielle und persönliche Beitrag zur Haushaltsführung. Hierbei ist bei mindestens zwei monatlichen Heimfahrten eine Anerkennung des Wohnortes als Lebensmittelpunkt durch das Finanzamt unproblematisch (R 42 Abs. 1 Satz 9 LStR 2005) aber auch bei weitaus selteneren Heimfahrten kann die weiter entfernte Wohnung Lebensmittelpunkt sein (FG München vom 30.12.2005, Az. 1 K 4382/04). 53 Vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1975, BStBl. II 1975 S.607 = DB 1975 S. 1442 54 6 K 159/97 Revision eingelegt; Az. des BFH: VI R 101/02; BStBl II, Beilage Nr. 2/2004, S. 71 v. 14.7.2004 55 Vgl. Steueränderungsgesetz 2003: die vormalige Begrenzung des Werbungskostenabzugs bei der doppelten Haushaltsführung auf höchstens zwei Jahre rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 sowie alle offenen Fälle wurden aufgehoben ( 52 Abs. 12 u. 23 c EStG). 56 Vgl. Abschn. 43 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1996 (LStR) 57 BFH-Urteil vom 14.10.2004, VI R 82/02 58 Vgl. BFH-Urteil vom 6.10.1994, BStBl. II 1995 S. 184 22

BEISPIEL FÜR EINEN EIGENEN HAUSSTAND 59 : Eine Studentin wohnt nach ihrer Berufsausbildung in einem Anwesen der Eltern, das aus zwei durch eine Grundmauer getrennten älteren Häusern besteht. Der Studentin stehen in einem der Häuser ein Wohn- und Schlafzimmer sowie eine Küche allein zur Verfügung. Im Erdgeschoss desselben Hauses wohnt der Bruder der Studenten mit dem sie Wohn- und Schlafzimmer, Küche (alleine) Gemeinschaftsbad 300 km Appartement Studentin am Beschäftigungsort Studentin Bruder gemeinsam ein Badezimmer nutzt. Das angrenzende Gebäude bewohnen die Eltern, welche von der Studentin monatliche Zahlungen erhalten. Des Weiteren Eltern unterhält die Studentin am 300 km entfernten Beschäftigungsort ein Appartement. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall entschieden, dass es sich um einen eigenen Hausstand (auch im Hause der Eltern) handelt, da o der Verbleib der Studentin in der Wohnung sichergestellt ist, obwohl sie nicht alleinige Eigentümerin oder Mieterin ist (nach Betrachtung der Gesamtumstände kann der Hausstand ihr zugerechnet werden) o eine gleichberechtigte Nutzung der Wohnung möglich ist dies wäre nicht der Fall, wenn nur ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnt werden würde o der Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes ist Haupthausstand und Lebensmittelpunkt o die Wohnung von der Studentin dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und durch monatliche Zahlungen die Kosten des Hausstandes getragen werden (auch in diesem Punkt würde ein Zimmer im Haus der Eltern als eigener Hausstand ausscheiden, sofern keine finanzielle Beteiligung erfolgt) o die gemeinsame Nutzung der Sanitäreinrichtung eine eigenständige Haushaltsführung nicht ausschließt Auch für die Anerkennung von Wohngemeinschaften als eigene Haushalte ist dieses BFH- Urteil einschlägig. So ist es bei WGs typisch, dass Sanitäreinrichtungen, Küchen und 59 Siehe Fußnote 48 23

eventuell andere Aufenthaltsräume von den Mitbewohnern gemeinschaftlich genutzt werden. Auch das Leben in einer WG kann als eigener Hausstand aufgeführt werden. 2.6.1 STEUERLICH ANRECHENBARE KOSTEN Liegt eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden: Umzugskosten Unterkunftskosten(Miete und Nebenkosten) Mehraufwand für Verpflegung Fahrtkosten oder Aufwendungen für Telefongespräche UMZUGSKOSTEN Umzugskosten, die im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung angefallen sind, stellen dem Grunde nach Werbungskosten dar. Dies trifft zu sowohl für diejenigen Kosten, die anlässlich des Bezugs einer Zweitwohnung entstanden sind, als auch für Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung der Zweitwohnung an einen anderen Ort 60. Bei Ledigen sind in diesem Zusammenhang pauschal EUR 561,00, für Verheiratete EUR 1.121,00 steuerlich absetzbar. Diese umfassen Beförderungsauslagen (Transportkosten der Wohnungseinrichtung.), Reisekosten (Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung; Anreise von der bisherigen zur neuen Wohnung) und Ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage Mietentschädigung (Miete für die bisherige Wohnung und Garage wird bis zum Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens aufgelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste) 61. Bewohnte der Arbeitnehmer vor dem Umzug eine Eigentumswohnung beziehungsweise ein Eigenheim, verlängert sich der Anspruchszeitraum auf Mietentschädigung auf bis zu einem 60 BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03; BFH-Urteil vom 29. April 1992 VI R 146/89, BFHE 167, BStBl II 1992, 667, Bergkemper in HHR, 9 EstG Anm. 491 a.e. 61 Vgl. Bundesumzugskostengesetz (BUKG) 24

Jahr. An Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Der Anspruch auf Mietentschädigung entfällt, wenn die Wohnung oder Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist. UNTERKUNFTSKOSTEN Die Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen können, sind grundsätzlich in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe anzuerkennen. MEHRAUFWAND FÜR VERPFLEGUNG Gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG können Mehraufwendungen für die Verpflegung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig (ist). Für jeden Kalendertag sind Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig, für die kein Einzelnachweis erforderlich ist. Die Höhe der Pauschalbeträge richtet sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von 24 Stunden: EUR 24,00 Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden: EUR 12,00 Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden: EUR 6,00 Für Studenten des berufsintegrierten Studienganges mit Arbeitsstätte außerhalb Frankfurts könnten die Pauschalen somit jeweils für die Studientage angesetzt werden. Bei längerfristiger vorübergehender Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist die Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate begrenzt (auch bei doppelter Haushaltsführung). Bei Einsatzwechseltätigkeit, die bei typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorliegt, gilt die Drei-Monats-Frist jedoch nicht 62. FAHRTKOSTEN Die steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten wird im Abschnitt 2.1 näher erläutert, da Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeit nicht ausschließlich im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind, sondern auch bei Arbeitnehmern mit nur einem ständigen Hausstand am Wohnort bei auswärtiger Tätigkeit und bei Einsatzwechseltätigkeit. 62 Beispielsweise bei Bau-, Montage- und Leiharbeitern. 25