Lohn- und Gehaltspfändung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion TK Lexikon Steuern 24. Juni 2015 Lohn- und Gehaltspfändung HI521646 Zusammenfassung LI1925643 Begriff Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein Spezialbereich der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen seines Schuldners. Da bei vielen Arbeitnehmern als Schuldner das Arbeitsentgelt die einzig vielversprechende Vollstreckungsmöglichkeit bietet, es andererseits aber regelmäßig die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Angehörigen darstellt, regelt die ZPO in den 850 ff. die Lohnpfändung als einen Ausgleich zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem (Lohn-)Pfändungsschutz des Schuldners. Drittbeteiligter ist der Arbeitgeber als sog. Drittschuldner, den im Lohnpfändungsverfahren vielfältige Mitwirkungspflichten treffen. Die Einkommenspfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht. Dieses verbietet mit dem Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber als Drittschuldner, den gepfändeten Einkommensteil an den Schuldner zu zahlen. Eine Lohn- und Gehaltspfändung zielt immer auf das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers ab, sie wirkt sich daher beitragsrechtlich in der Sozialversicherung nicht aus. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen sind folgende Normen: Zivilprozessordnung (ZPO) einschließlich der jeweils aktuell gültigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMJ, derzeit v. 14.4.2015, BGBl 2015 I S. 618 Abgabenordnung (AO) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) Praxis-Beispiele Bearbeitungskosten Arbeitgeber Mehrere Lohnpfändungen gleichzeitig Pfändbare und pfändungsfreie Beträge Vorausabtretung Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt
Arbeitsrecht 1 Pfändbares Arbeitseinkommen HI727095 HI664599 Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (über Naturallohn vgl. unten), ist nur in beschränktem Umfang nach Maßgabe der 850 bis 850i ZPO pfändbar. Sinn und Zweck der Regelungen sind der Schutz eines Existenzminimums für den Arbeitnehmer und seine Familie und die Vermeidung staatlicher Fürsorgeleistungen. Bestimmte Einkommensbeträge sind absolut unpfändbar, andere nur nachrangig oder relativ, d. h. bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Zum Arbeitseinkommen gehören alle Einnahmen, deren Grundlage jetzige oder frühere Arbeitsleistungen oder die Zusage von Arbeitsleistungen sind. Ob der Arbeitsvertrag gültig ist, ist nicht entscheidend. Auch die Art des Lohns (Akkordlohn oder Zeitlohn, Provision, Gewinnbeteiligung, Gratifikation), Benennung und Berechnungsart sind gleichgültig, sofern es nur Geldlohn ist. Dazu gehören die Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. [ 1 ] Auch pauschalierter Aufwendungsersatz, sog. Auslösungen, wird vom Pfändungsschutz umfasst und ist nach 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge, Karenzentschädigungen und Renten aufgrund eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsvertrag zur Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen eingegangen ist, gehören ebenfalls zum Arbeitslohn. [ 2 ] Ebenfalls zum Arbeitseinkommen gehört der Anspruch auf Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug des Arbeitgebers, etwa bei Nichtbeschäftigung aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schuldner auf Ersatz der mit der Lohnpfändung entstehenden Kosten existiert nicht und kann auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung begründet werden. [ 3 ] 2 Naturallohn HI664600 Naturallohn (Sachbezüge) unterliegt nicht dem Pfändungsschutz der 850 ff. ZPO, ist aber meist nicht pfändbar, weil die Leistung (z. B. Kost und Wohnung) nicht ohne Änderung des Inhalts an einen anderen als den Arbeitnehmer erfolgen kann, deshalb nicht übertragbar und folglich nicht pfändbar ist. [ 4 ] Jedoch ist der Naturallohn bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Geldlohns mit dem ortsüblichen Wert mitzurechnen und auf den pfändungsfreien Betrag anzurechnen. [ 5 ] 3 Abfindungen HI664601 Von einem formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auch die Abfindung des Arbeitnehmers nach 9, 10 KSchG erfasst, die in Höhe bis zu 18 Monatsverdiensten vom Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess festgesetzt werden kann oder sonstige Abfindungen. [ 6 ] Sie ist Arbeitseinkommen i. S. des 850 ZPO. Die in die Lohnpfändungstabellen eingearbeiteten Pfändungsgrenzen des 850c ZPO gelten jedoch für Abfindungen nicht, da sie nicht zum Arbeitseinkommen zählen, das für einen bestimmten, fest umrissenen Zeitraum gezahlt wird. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" im Sinne von 850i ZPO. [ 7 ] Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. [ 8 ] Auch der Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplans nach 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 und 3 BetrVG unterliegt dem Pfändungsschutz des 850i ZPO. [ 9 ] Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung gem. 628 Abs. 2 BGB. 4 Unpfändbare Bezüge HI664602 Völlig unpfändbar sind folgende in 850a ZPO aufgeführte Bezüge: Die Hälfte des für Mehrarbeitsstunden gezahlten Teils des Arbeitseinkommens. Bei den Mehrarbeitsvergütungen ist nicht nur der Zuschlag, sondern der gesamte für die Überstunden gezahlte Lohn zur Hälfte unpfändbar. Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubsgelder, nicht das Urlaubsentgelt nach dem BUrlG, nicht erfasst wird auch der Urlaubsabgeltungsanspruch nach 7 Abs. 4 BUrlG [ 10 ] ), Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses (Betriebsjubiläum) und Treuegelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Üblichkeit ist anhand eines Vergleichs der Leistungen in der Branche und/oder die Tarifüblichkeit zu bestimmen. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das
Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Tage- und Übernachtungsgelder in einer Höhe, wie sie die Lohnsteuer-Richtlinien als steuerfreie Pauschalbeträge anerkennen, halten sich im Rahmen des Üblichen. [ 11 ] Stets müssen die Erstattungsansprüche getrennt vom sonstigen Entgelt geregelt sein, ausreichend ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 EUR. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Blindenzulagen. Unpfändbar sind ferner: Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (wohl aber sind pfändbar ein Kinderzuschlag zum Lohn oder eine Familienzulage) und Beiträge, die ein Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt. [ 12 ]. Der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung des nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten ist pfändbares Arbeitseinkommen; jedoch ist der Arbeitgeberbeitrag nach 850e Nr. 1b ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitzurechnen. Auf Antrag des Gläubigers sind vom Vollstreckungsgericht Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, soweit nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Arbeitnehmers, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung die Zusammenrechnung der Billigkeit entspricht. [ 13 ] Die gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer und Sozialversicherung) sind stets vom vollen Bruttolohn vorzunehmen. Die pfändungsfreien Beträge sind also stets Nettobeträge. Soweit auf die unpfändbaren Bezüge Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entfallen, werden diese von den übrigen Arbeitseinkommen abgezogen, also nicht nur von den Sonderbezügen (z. B. Überstundenlohn) selbst. Was unpfändbar ist, muss der Arbeitgeber im Einzelnen entscheiden. Im Zweifelsfall und bei Meinungsverschiedenheiten empfiehlt es sich, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden. Den Arbeitgeber trifft gegenüber dem Arbeitnehmer keine Belehrungspflicht über die Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes nach 850i ZPO [ 14 ] und keine Pflicht, die aufgrund einer Lohnpfändung einbehaltenen Beträge auch tatsächlich abzuführen. [ 15 ] Der Arbeitgeber hat dem Gläubiger die in 840 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO genannten Fragen zu beantworten; weitere Mitteilungspflichten treffen ihn nicht, insbesondere kann der Gläubiger keine Informationen über Bruttolohn, Familienstand, Mehrarbeitsverdienste o. Ä. vom Arbeitgeber verlangen. 5 Bedingt pfändbare Bezüge HI664603 Die Pfändung der in 850b ZPO aufgeführten bedingt pfändbaren Bezüge ist nur zulässig, wenn die vorrangig zu betreibende Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners erfolglos war und das Vollstreckungsgericht die Pfändung auf Antrag des Gläubigers ausdrücklich zugelassen hat. 6 Pfändungsgrenzen HI664604
Die Pfändungsgrenzen sind in 850c ZPO wie folgt geregelt: seit dem 1.7.2015 ist ein Grundbetrag von 1.073,88 EUR monatlich (247,14 EUR wöchentlich, 49,43 EUR täglich) pfändungsfrei. Dieser Betrag ist für jede Person, der der Arbeitnehmer (Schuldner) kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat und auch tatsächlich gewährt (z. B. Ehegatten, frühere Ehegatten, Kinder, Eltern, Mutter eines nichtehelichen Kindes), gestaffelt anzuheben (bei einer unterhaltenen Person: 1.479,99 EUR monatlich; bei 2 Personen: 1.709,99 EUR; bei 3 Personen: 1.929,99 EUR; bei 4 Personen: 2.159,99 EUR; bei 5 und mehr Personen: 2.379,99 EUR). Der monatlich 3.292,09 EUR (757,63 EUR wöchentlich, 151,53 EUR täglich) übersteigende Teil des Nettoeinkommens ist voll pfändbar. Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, nach den vorstehenden Pfändungsgrenzen unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrags zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von 3/10, wenn der Arbeitnehmer keinen unterhaltsberechtigten Personen Unterhalt gewährt, 2 weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Jedoch darf der unpfändbare Teil des Mehrbetrags 9/10 des Mehrbetrags nicht übersteigen. Die vorstehenden Berechnungen braucht der Arbeitgeber im Einzelfall nicht durchzuführen. Er kann vielmehr den pfändbaren Betrag der amtlichen Lohnpfändungstabelle entnehmen. Nach 850c Abs. 2a ZPO findet seit 2002 alle 2 Jahre zum 1. Juli, erstmals zum 1.7.2003, aktuell zum 1.7.2015, eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an die Entwicklung des Grundfreibetrags nach 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG statt. Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen zwar alle 2 Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Nach der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen vom 14.4.2015 [ 16 ] sind die Freigrenzen ab dem 1.7.2015 neu bestimmt worden (s. o.). Sie gelten bis zum 30.6.2017. 7 Vorschüsse und Abschlagszahlungen HI664605 Nicht abgerechnete Lohnabschlagszahlungen und Lohnvorschüsse werden bei nachfolgendem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss grundsätzlich auf den pfändungsfreien Betrag angerechnet. [ 17 ] 8 Bevorrechtigte Gläubiger HI664606 Die Pfändungsgrenzen sinken, wenn der Gläubigerforderung Unterhaltsansprüche von Verwandten, des Ehegatten, des früheren Ehegatten, des Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners oder der Mutter eines nichtehelichen Kinds zugrunde liegen; die gem. 850a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZPO unpfändbaren Bezüge sind in diesem Fall nach Maßgabe von 850d ZPO pfändbar. Die Festsetzung des dem Arbeitnehmer unpfändbar zu belassenden Betrags erfolgt in diesem Fall durch das Vollstreckungsgericht. Der Arbeitgeber hat sich daran zu halten, bis ihm ein abändernder Beschluss des Vollstreckungsgerichts zugestellt ist. 9 Bargeldlose Lohnzahlung HI664607 Ist der Lohn bereits auf ein Bankkonto überwiesen und pfändet der Gläubiger die Forderung des Arbeitnehmers gegen seine Bank, so ist die Pfändung nur unwirksam, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) i. S. d. 850k ZPO handelt und nur soweit nach dieser Vorschrift ein eventuelles Guthaben unpfändbar ist. [ 18 ] Lohnsteuer HI2857876 Auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn an einen Dritten abgetreten hat oder der Arbeitslohn gepfändet wurde, hat er vom gezahlten steuerpflichtigen Bruttolohn die Lohnsteuer nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erheben. Die Lohnsteuer ist vom gepfändeten Arbeitslohnteil in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem die Zahlung
an den Pfändungsgläubiger geleistet wird oder der Arbeitgeber den gepfändeten Betrag nach 853 ZPO hinterlegt. Für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitslohns wird regelmäßig der Nettolohn herangezogen. Lässt der Arbeitnehmer den Arbeitslohn beim Arbeitgeber pfänden, hat er nur Anspruch auf Auszahlung des um die Steuerabzüge gekürzten Bruttolohns. Nicht pfändbar sind die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitnehmers. [ 19 ] Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann hingegen als Steuervergütung nach Maßgabe des 46 Abs. 1 AO abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. [ 1 ] BAG, Urteil v. 11.1.1990, 8 AZR 440/88, NZA 1990 S. 938. [ 2 ] 850 Abs. 3a und b ZPO. [ 3 ] BAG, Urteil v. 18.7.2006, 1 AZR 578/05. [ 4 ] 399 BGB, 851 ZPO. [ 5 ] 850e Nr. 3 ZPO. [ 6 ] BAG, Urteil v. 27.10.2005, 8 AZR 546/03. [ 7 ] BAG, Urteil v. 12.9.1979, 4 AZR 420/77. [ 8 ] LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.12.2005, 2 Sa 384/05. [ 9 ] BAG, Urteil v. 13.11.1991, 4 AZR 20/91. [ 10 ] BAG, Urteil v. 28.8.2001, 9 AZR 611/99. [ 11 ] BAG, Urteil v. 30.6.1971, 3 AZR 8/71. [ 12 ] Zweckgebunden, vgl. 851 Abs. 2 ZPO, BAG, Urteil v. 30.7.2008, 10 AZR 459/07. [ 13 ] 850e Nr. 2a ZPO. [ 14 ] BAG, Urteil v. 13.11.1991, 4 AZR 20/91. [ 15 ] LAG Hamm, Urteil v. 15.6.1988, 2 Sa 541/88. [ 16 ] Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 v. 26.3.2015, BGBl 2015 I S. 618. [ 17 ] BAG, Urteil v. 11.2.1987, 4 AZR 144/86. [ 18 ] 850k ZPO. [ 19 ] 2 Abs. 7 5. VermBG.