Urlaubsgeld - Lexikon Lohn und Personal
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- Annika Lorentz
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1 Dok.-Nr.: Elektronisches Wissen Lohn und Personal Themenlexikon vom Autorenverzeichnis, Literaturverzeichnis Urlaubsgeld - Lexikon Lohn und Personal Grundlagen Lohnbüro Arbeitsrecht Begriff Rechtsgrundlage Fälligkeit, Pfändbarkeit, Mitbestimmung, Insolvenz Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit Grundlagen Urlaubsgeld ist eine Gratifikation, die anlässlich des jährlichen Erholungsurlaubs zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt wird. Diese Leistung wird aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung aber auch als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt. Lohnbüro 2017 Hüthig Jehle Rehm Verlagsgruppe GmbH Als Urlaubsgeld wird eine Gratifikation bezeichnet, die anlässlich des jährlichen Erholungsurlaubs zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt wird. Über die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Diese Leistung wird aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung aber auch als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt (rund 95 % der von Tarifverträgen erfassten Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld nach unterschiedlichen Berechnungsmethoden). Das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld ist ein sonstiger Bezug. Die Lohnsteuer ist deshalb unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle nach dem für sonstige Bezüge geltenden besonderen Verfahren zu berechnen (vgl. das Berechnungsbeispiel beim Stichwort Urlaubsentgelt, Urlaubsdauer unter Nr. 4). Sozialversicherungsrechtlich sind Urlaubsgelder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie als prozentualer Zuschlag zum Urlaubsentgelt gezahlt werden (vgl. das Berechnungsbeispiel beim Stichwort Urlaubsentgelt, Urlaubsdauer unter Nr. 4). Die Dokument (komplett) Seite 1 von 5
2 Beitragsberechnung richtet sich nach dem beim Stichwort Einmalige Zuwendungen dargestellten Verfahren. [1] Verschiedene Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern aus Gründen der Steuerersparnis kein Urlaubsgeld in bar, sondern in Form von Sachbezügen. Erhalten z. B. Arbeitnehmer eines Kaufhauses anstelle des Urlaubsgeldes einen Warengutschein im Wert von 1080, der zum Bezug der im Kaufhaus angebotenen Waren berechtigt, ist dieser Betrag steuerfrei. Unter Berücksichtigung des 4 %igen Preisabschlags können exakt Waren im Bruttoverkaufswert von 1125 steuer- und beitragsfrei überlassen werden. Die Umwandlung von steuerpflichtigem Barlohn in einen steuerfreien Sachbezug ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann zulässig, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird (BFH-Urteil vom , BStBl. II S. 530). Der Rabattfreibetrag kann also nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Bargeld oder einem Sachbezug hat. Bei der Sozialversicherung ist zu beachten, dass diese Gestaltungsmöglichkeit nur akzeptiert wird, wenn es sich bei den anstelle des Weihnachtsgeldes gewährten Warengutscheinen und Sachbezügen um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers handelt, die über den Tarif- oder Arbeitsvertrag hinaus erfolgen. Nicht akzeptiert wird diese Gestaltungsmöglichkeit, wenn die Warengutscheine oder Sachzuwendungen anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt werden (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort Rabatte/Rabattfreibetrag unter Nr. 13 Buchstabe b). Arbeitsrecht Begriff Unter Urlaubsgeld versteht man eine zusätzliche für die Dauer des Urlaubs gezahlte Vergütung. Das Urlaubsgeld ist vom Urlaubsentgelt im Sinne des 11 Abs. 1 BUrlG zu unterscheiden. Bei dem Urlaubsentgelt handelt es sich um die Fortzahlung des laufenden Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer in der Urlaubsphase, während es sich beim Urlaubsgeld um eine einzel-, tarifvertragliche oder freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die zusätzlich zum Urlaubsentgelt gewährt wird. Siehe Urlaubsentgelt Rechtsgrundlage Ein Anspruch auf Urlaubsgeld kann nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung bestehen, eine gesetzliche Grundlage besteht nicht. Anspruchsgrundlagen können mithin Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag sein. Im Einzelarbeitsvertrag kann der Arbeitgeber dabei ein Urlaubsgeld in der Weise in Aussicht stellen, dass er sich jedes Jahr erneut vorbehält, ob und unter welchen Voraussetzungen es gezahlt werden soll (BAG, Urt. v AZR 255/99, NZA 2001 S. 24). Der Anspruch auf Urlaubsgeld kann sich daneben aus betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Tarifverträge beinhalten regelmäßig die Zahlung von Urlaubsgeld. Die Regelungen sind vielfältig. So wird Urlaubsgeld als zusätzliches 13. Monatsgehalt oder als Zuschussbetrag gezahlt oder als prozentuale Erhöhung des Urlaubsentgelts ausgewiesen. Dokument (komplett) Seite 2 von 5
3 Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht. Der tarifliche Anspruch auf Urlaubsgeld folgt den für Urlaubsentgelt geltenden Grundsätzen, wenn er von den Tarifvertragsparteien vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht wird. Diese Abhängigkeit muss im Tarifvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sein. Sie kann sich aus dem tariflichen Regelungszusammenhang ergeben. Ob ein tarifvertragliches Urlaubsgeld als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet ist oder ob es von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhängt, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen. Maßgebend sind die normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände (BAG, Urt. v AZR 477/ 07). Allein die Bezeichnung einer Leistung als Urlaubsgeld rechtfertigt es nicht, einen zwingenden Sachzusammenhang zum Erholungsurlaub anzunehmen (BAG, Urt. v AZR 522/ 09, NZA 2011, S. 695). Denn den Vertragsparteien steht es frei, die Bezeichnung auch für nichturlaubsakzessorische Sonderzahlungen zu verwenden. Nach der Rechtsprechung des BAG kann daher auch dann Anspruch auf tarifvertragliches Urlaubsgeld bestehen, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr Erziehungsurlaub (nunmehr Elternzeit) in Anspruch genommen hat (BAG, Urt. v AZR 225/99, NZA 2001, S. 512). Gewährt ein Tarifvertrag den Arbeitnehmern für jeden tariflichen Urlaubstag zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld, so haben Teilzeitarbeitnehmer mangels anderweitiger tariflicher Regelung nur Anspruch auf ein im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit gemindertes Urlaubsgeld ( BAG, Urt. v AZR 474/75, DB 1976 S. 2214). Tarifliche Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaubsgeld können nach 613a Abs. 1 S. 3 BGB bei einem Betriebsübergang durch den Tarifvertrag, der bei dem neuen Arbeitgeber gilt, verschlechtert werden ( BAG, Urt. v AZR 640/95). Fälligkeit, Pfändbarkeit, Mitbestimmung, Insolvenz Die Fälligkeit des Urlaubsgelds richtet sich nach etwaigen Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag oder in kollektivvertraglichen Regelungen. Fehlen solche, gelangt 11 Abs. 2 BUrlG analog zur Anwendung, wonach das Urlaubsgeld vor Urlaubsantritt fällig wird. Das Urlaubsgeld ist aber keine vom Urlaubsanspruch unabhängige Sonderzahlung, sondern verhält sich akzessorisch zur Urlaubsvergütung und zum Urlaubsabgeltungsanspruch. Es ist deshalb erst dann zu zahlen, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt) fällig ist, was eine Urlaubsgewährung voraussetzt (BAG, Urt. v AZR 477/07). Nach 850a Nr. 2 ZPO sind unpfändbar die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge. Dies trifft zu für das vom Arbeitgeber zusätzlich zu Lohn und Gehalt gewährte Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld unterliegt nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Dieser kann jedoch im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung bei der Zahlung von Urlaubsgeld Einfluss nehmen. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und ist wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaub abzugelten einschließlich zusätzlichen Urlaubsgelds, so wird auch der Dokument (komplett) Seite 3 von 5
4 Urlaubsgeldanspruch Masseverbindlichkeit nach 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO (BAG, Urt. v AZR 174/02, NZA 2004, S. 43). Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit Mit Urteil vom hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nicht ersatzlos untergehen, wenn sie krankheitsbedingt nicht genommen werden können (BAG, Urt. v AZR 983/07). Diese Rechtsprechung hat das BAG im Hinblick auf Urlaubsgeld erweitert. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), so gerät dieses bei dauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht in Wegfall. Allerdings ist wird das Geld erst fällig, wenn der Urlaub gewährt oder ersatzweise ausgezahlt wird (BAG, Urt. v AZR 477/07). [1] Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung in der Sitzung am 26./ TOP 6 wurde zur Frage, ob das Urlaubsgeld in jedem Kalendermonat mit einem Zwölftel ausgezahlt und dann als laufendes Arbeitsentgelt angesehen werden kann, Folgendes beschlossen: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind nach 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Aus dieser Legaldefinition kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, wenn die Zuwendungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden. Die Besprechungsteilnehmer vertreten deshalb den Standpunkt, dass Einmalzahlungen, die ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel zur Auszahlung gelangen, ihren Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des 23a SGB IV verlieren und damit als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind. Dies hat z. B. Auswirkungen auf die beitragsrechtliche Behandlung von Beiträgen zur Direktversicherung, die nach 40b EStG pauschal besteuert werden, denn die pauschal versteuerten Direktversicherungsbeiträge sind nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV (jetzt 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV) nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen, wenn es sich hierbei um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, oder wenn sie aus Einmalzahlungen finanziert werden. Sofern für die Direktversicherungsbeiträge laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird, was im Falle einer Umstellung des Urlaubsgeldes von Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen der Fall wäre, führt dies nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, das heißt, die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Direktversicherungsbeiträge unterliegen auch bei einer Pauschalbesteuerung mit 20 % nach 40b EStG der Beitragspflicht. Normen: BUrlG:11/1 BUrlG:11/2 BGB:613a/1 ZPO:850a InsO:55/1 SGB-IV:23a/1/1 SGB-IV:23a ArEV:2/1/1/3 EStG:40b War diese Information hilfreich? JaNein Vielen Dank! Ihr Feedback wurde versandt. Das tut uns leid! Was können wir besser machen? Dokument (komplett) Seite 4 von 5
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