Hersteller zwischen Behördenüberwachung und Öffentlichkeit



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Bad Kissingen, 27.10.2011 PRODUKTSICHERHEIT 24/7 ALS UNTERNEHMENSPFLICHT Hersteller zwischen Behördenüberwachung und Öffentlichkeit Dr. Carsten Schucht, Rechtsanwalt

Die drei Säulen des Produktrechts Zivilrechtliche (Produkt-)Haftung des Herstellers Gewährleistungsrecht (AGB, UN-Kaufrecht) Produzentenhaftung (Verkehrssicherungspflichten, Rückrufe) Produkthaftung (Gefährdungshaftung) Öffentlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht Minimalanforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten Europäisch harmonisierte Rechtsmaterie Einfallstor für die zivilrechtliche und strafrechtliche Produkthaftung Strafrechtliche Produkthaftung Straftatbestände Unterlassungsdelikte vs. Begehungsdelikte Wer ist strafrechtlich verantwortlich? 2

Zivilrechtliche Produkthaftung Wer zahlt bei Unfällen?

Produkthaftung in Deutschland Gewährleistungsrecht - 280 Abs. 1 BGB Verschuldensabhängige Haftung P: Ansprüche nur gegenüber dem Vertragspartner P: Kurze Verjährungsfristen Produzentenhaftung - 823 Abs. 1 BGB Deliktische Haftung des Herstellers Verschuldensabhängige Haftung (aber: Beweiserleichterungen) Produkthaftung - 1 ProdHaftG Deutsche Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers gegenüber jedermann Produkthaftung im eigentlichen Sinne 4

Produzentenhaftung - Verkehrssicherungspflichten Konstruktionspflicht Fabrikationspflicht vor dem Inverkehrbringen Instruktionspflicht Produktbeobachtungspflicht nach dem Inverkehrbringen 5

Produzentenhaftung - Verkehrssicherungspflichten Konstruktionspflicht Grundsatz integrierter Sicherheit Merkmal: Betroffenheit der gesamten Serie Öffentlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht ist nur der Mindestmaßstab Keine Haftung für Entwicklungsfehler Fabrikationspflicht Merkmal: Betroffenheit einer Produktionscharge Übertragung des durch die Konstruktion geschaffenen Sicherheitsstandards auf sämtliche Exemplare der Serienproduktion In erster Linie Organisationsherausforderung (Wareneingangs-, Fertigungs- und Warenausgangskontrollen) 6

Produzentenhaftung - Verkehrssicherungspflichten Instruktionspflicht Warnung vor den vom Produkt ausgehenden Restgefahren Berücksichtigung der vorhersehbaren Fehlanwendung Keine Flucht in die Instruktion Produktbeobachtungspflicht Fortlaufende Beobachtung des Produkts nach dem Inverkehrbringen auf seine Bewährung im Feld Auswertung Reklamationen, Fachpresse, Händlerinformationen, Foren Beobachtung von Wettbewerbsprodukten Beobachtung des Marktes für Zubehörteile Falls sich aus der Produktbeobachtung ergibt, dass von dem im Feld befindlichen Produkten Gefahren ausgehen, wandelt sich die Produktbeobachtungspflicht in eine Gefahrenabwendungspflicht 7

Gefahrenabwendungspflicht Inhalt und Reichweite Inhalt und Reichweite der Gefahrenabwendungspflicht Gefahrenabwendungspflicht ist darauf gerichtet, die im Feld von dem Produkt ausgehende Gefährdung - im Rahmen des Zumutbaren - so effektiv wie möglich zu beseitigen Art, Umfang und Intensität sind u.a. von vom Ausmaß der erkannten Gefährdung und von der Art des betroffenen Rechtsgutes abhängig Als Gefahrenabwendungsmaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht: Nachträgliche Instruktion Warnung Aufforderung, die Nutzung einzustellen Kostenpflichtiges Reparaturangebot Anleitung zum Austausch von Einzelteilen (durch den Verwender) Kostenloser Austausch/Reparatur durch den Hersteller ( klassischer Produktrückruf ) 8

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Überblick Neues Gesetz seit 1990 Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) Verschuldensunabhängige Haftung (sog. Gefährdungshaftung) Keine Anknüpfung an Verkehrssicherungspflichten, sondern an das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts Kein Ersatz für Schäden an gewerblich genutzten Sachen Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalte Ausschlussfrist nach 10 Jahren 9

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Haftung Anknüpfungspunkt der Haftung ist das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts Deshalb keine Haftung nach dem ProdHaftG, wenn das Produkt nicht willentlich in Verkehr gebracht wurde wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorhanden war wenn der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht hätte erkannt werden können wenn der Fehler auf die zwingende Anwendung einer Rechtsvorschrift zurückzuführen ist 10

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) 1 Abs. 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. 11

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Produktfehler Ein Produkt ist gemäß 3 Abs. 1 ProdHaftG fehlerhaft wenn es nicht diejenige Sicherheit bietet, die von ihm berechtigterweise erwartet werden kann, wobei insbesondere die folgenden Umstände berücksichtigt werden: die Darbietung des Produkts der billigerweise zu erwartender Gebrauch der Zeitpunkt des Inverkehrbringens 12

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Verschulden Ein Verschulden ist nicht erforderlich! Es handelt sich um eine sog. Gefährdungshaftung, die anders als die Produzentenhaftung nicht an die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sondern allein an die von dem Produktvertrieb ausgehenden Gefährdungen anknüpft Deshalb erstreckt sich die Haftung nach dem ProdHaftG auch auf Ausreißer im Fertigungsprozess 13

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Für welche Schäden wird gehaftet? Personenschäden seit 1.1.2002 auch Schmerzensgeld! Sachschäden, wenn eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wird und die beschädigte Sache für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt war oder hauptsächlich hierzu verwendet wurde 14

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Verjährung und Anspruchsausschluss Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden, Fehler und Schädiger Anspruchsausschluss 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts 15

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Wer haftet? Der tatsächliche Hersteller Der sog. Quasihersteller derjenige, der sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines sonstigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt Der Importeur derjenige, der ein Produkt zu kommerziellen Zwecken erstmals in den EWR einführt Der Vertriebshändler wenn der tatsächliche Hersteller nicht festgestellt werden kann 16

Produzentenhaftung vs. Produkthaftung Produzentenhaftung ( 823 BGB) Produkthaftung (ProdHaftG) Anknüpfungspunkt: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Produktbeobachtungspflicht, ggf. Gefahrenabwendungspflicht (nach dem Inverkehrbringen) Keine Händlerhaftung Verschulden erforderlich Keine Haftung für Ausreißer Haftung für sämtliche Personenund Sachschäden Keine Höchstgrenzen Anknüpfungspunkt: Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts Keine Produktbeobachtungs- oder Gefahrenabwendungspflicht (nach dem Inverkehrbringen) ggf. Haftung des Händlers Kein Verschulden erforderlich Haftung auch für Ausreißer Keine Haftung für die Beschädigung gewerblicher Sachen Haftungshöchstgrenzen, Selbstbehalt 17

Gewährleistungshaftung vs. Produzenten-/Produkthaftung Gewährleistungshaftung Produzenten-/Produkthaftung Vertragliche Haftung Haftung auch für Qualitätsmängel Haftung nur gegenüber dem eigenen Vertragspartner Vertragliche Beschränkungen der Haftung möglich kurze Verjährungsfristen Gesetzliche Haftung Haftung nur für Sicherheitsmängel Haftung gegenüber jedermann, unabhängig vom Vertragspartner Keine vertraglichen Haftungsbeschränkungen möglich längere Verjährungsfristen 18

Produktrückrufe Es gibt nichts, was es nicht gibt

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Rückruf 24

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Öffentlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht Das gesetzlich vorgeschriebene Minimum an Sicherheit

Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes Konzept der Detailharmonisierung nationaler technischer Vorschriften (bis Anfang 1980er) detaillierte technische Anforderungen Freier Warenverkehr Art. 30 AEUV Sog. Neues Konzept ( New Approach ) grundlegende Sicherheitsanforderungen Konkretisierung durch harmonisierte Normen Normanwendung freiwillig Konformitätsvermutung bei Normanwendung CE-Kennzeichnung New Legislative Framework (2008) Überarbeitung des New Approach Europäische Rahmenverordnung VO (EG) Nr. 765/2008 Beschluss Parlament und Rat Nr. 768/2008 34

Umsetzung der EU-Binnenmarktrichtlinien in nationales Recht EU-Richtlinie Nationaler Umsetzungsakt Umsetzung durch Verordnung Maschinen-RL 2006/42/EG Niederspannungs-RL 2006/95/EG PSA-RL 89/686/EWG 9. GPSGV 1. GPSGV 8. GPSGV Umsetzung durch Gesetz EMV-RL 2004/108/EG Bauprodukte-RL 89/106/EG Medizinprodukte-RL 07/47/EG EMVG BauPG, LBauO MPG 35

Die Rolle der technischen Normung Harmonisierte Normen konkretisieren die grundlegenden Anforderungen der CE-Richtlinien z.b. DIN EN 71-1 Harmonisierte Normen sind gelistet im Amtsblatt der Europäischen Union und recherchierbar z.b. unter www.baua.de Die Anwendung von Normen ist rechtlich unverbindlich Normen sind keine Rechtsvorschriften! Normen stammen von europäischen Normungsorganisationen, nicht vom europäischen Gesetzgeber Die Einhaltung führt zu einer Privilegierung z.b. vereinfachte Konformitätsbewertung (keine Benannte Stelle erforderlich) Konformitätsvermutung (widerlegliche Vermutung zugunsten des Herstellers, dass die Vorgaben der anwendbaren Richtlinie eingehalten wurden 36

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Gerne übersehen

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Auffangfunktion Sicherheitsanforderungen für Produkte, die nicht unter den Anwendungsbereich spezieller Rechtsvorschriften fallen Dachfunktion Weitergehende Sicherheitsanforderungen, soweit diese über diejenigen der einschlägigen Spezialvorschriften hinausgehen 38

Vom GPSG erfasste Produkte Produkte im Sinne des GPSG Technische Arbeitsmittel + Verbraucherprodukte 39

Technische Arbeitsmittel Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind. 40

Verbraucherprodukte Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind (sog. consumer products) oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. 41

Dienstleistungsprodukte Ertüchtigungsgeräte in Fitnessstudios Sonnenliegen in Solarien Haar- und Handtrockner in Hotels Aber nicht: Professioneller Haarfön beim Friseur! 42

Sicherheitsanforderungen des GPSG Produkte dürfen nach 4 Abs. 1 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der entsprechenden EU- Richtlinien (bzw. GPSGV) entsprechen und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. 43

Sicherheitsanforderungen des GPSG Produkte dürfen nach 4 Abs. 2 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. 44

Behördliche Notifikation nach 5 Abs. 2 GPSG sog. Selbstanschwärzungspflicht Selbstanschwärzungspflicht für Hersteller und Importeure 5 Abs. 2 GPSG Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben unverzüglich die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Selbstanschwärzungspflicht für Händler 5 Abs. 3 Satz 3 GPSG Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend. 45

Behördliche Notifikation nach 5 Abs. 2 GPSG Die Hersteller [und Händler] haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden [ ] zu unterrichten, wenn sie wissen oder [ ] eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, daß von einem Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Konsequenz: bis zu 27 Behördeninformationen? Neu: Business Application zur Notifikation 5 Abs. 2 GPSG 46

Neues Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 2011? Freier Warenverkehr Art. 30 AEUV Sog. Neues Konzept ( New Approach ) grundlegende Sicherheitsanforderungen Konkretisierung durch harmonisierte Normen Konformitätsvermutung bei Normanwendung CE-Kennzeichnung New Legislative Framework (2008) Überarbeitung des New Approach Europäische Rahmenverordnung VO (EG) 765/2008 Beschluss Parlament und Rat Nr. 768/2008 Anpassung des GPSG an die VO (EG) Nr. 765/2008 Neues Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in D 47

Strafrechtliche Produktverantwortung Wer büßt bei Unfällen?

Strafrechtliche Verantwortung für fehlerhafte Produkte In Betracht kommende Straftatbestände Fahrlässige Tötung, 222 StGB Fahrlässige Körperverletzung, 229 StGB Vorsätzliche Tötung (Totschlag), 212 StGB Vorsätzliche Körperverletzung, 223 StGB Vorsätzliche gefährliche Körperverletzung, 224 StGB Vorsätzliche schwere Körperverletzung, 226 StGB Vergiftung, 314 StGB [ ] 49

Strafrechtliche Verantwortung für fehlerhafte Produkte Strafrechtliche Verantwortung für aktives Handeln (Begehungsdelikte) Voraussetzung ist die Herbeiführung des Verletzungserfolges (Tötung oder Verletzung eines Menschen) durch aktives Handeln (z.b. fehlerhafte Konstruktion, Fortführung des Produktvertriebs) Strafrechtliche Verantwortung für pflichtwidriges Unterlassen (Unterlassungsdelikte) Voraussetzung ist eine sog. Garantenpflicht Der Inverkehrbringer hat eine Garantenpflicht so bald er weiß oder wissen könnte, dass von seinem Produkt eine Gefahr ausgeht Er ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er eine gebotene Gefahrenabwendungsmaßnahme unterlässt 50

Strafrechtliche Verantwortung für fehlerhafte Produkte Wer ist verantwortlich? Geschäftsführung bei Unterlassen notwendiger Gefahrenabwendungsmaßnahmen Konstruktionsleiter Bei Duldung grober Konstruktionsfehler Konstrukteur bei groben, vorsätzlichen Konstruktionsfehlern Importeur bei Fortführung des Vertriebs trotz Kenntnis der Gefährlichkeit Händler bei Fortführung des Vertriebs trotz Kenntnis der Gefährlichkeit 51

Eine führende europäische Wirtschaftskanzlei Europäische Größe: 450 Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater in 5 Büros in Deutschland, 7 in Mittelund Osteuropa, sowie jeweils einem Büro in Großbritannien (London), Spanien (Alicante) und den USA (NY) Spezialisiert: Exzellente Rechts- und Steuerberatung in ausgewählten Gebieten des Wirtschaftsrechts: als Kerngeschäft Wirtschaftlich kompetent: Gemeinsam mit Noerr-Kooperationspartnern Lösungen für Recht, Steuern, Finanzierung und Management Innovativ und kreativ: Führende Köpfe in Projekt- und Branchenteams, pro-aktiv entwickelte Lösungen für neue Rechtsentwicklungen Nachhaltig: Lösungsorientierte Beratung + wissenschaftlich fundiert = langfristiger Mehrwert für Mandanten 52

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Schucht Rechtsanwalt NOERR LLP Alicante Berlin Dresden Düsseldorf Frankfurt München Bratislava Budapest Bukarest Kiev London Moskau New York Prag Warschau www.noerr.com Brienner Str. 28 80333 München Tel. ++49 (0)89 / 28 628-372 Fax ++49 (0)89 / 280 110 E-Mail: carsten.schucht@noerr.com 53

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