Auslandsbeschäftigung und Betriebsverfassung



Ähnliche Dokumente
Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Vielfältig und unbestimmt. mögliche Betriebsrätestrukturen am Beispiel des Konzerns AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v.

BELL & WINDIRSCH. A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert. Bell & Windirsch (c) RAin Heinlein

Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II

BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS

Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats

Betriebsverfassungsrechtliche Aspekte der Auslandstätigkeit

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschaftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht. Inaugural-Dissertation

Folgen von Industrie 4.0 für die Betriebsverfassung Betriebsbegriff und Vereinbarungen nach 3 BetrVG

Stoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht)

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte

Einrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern

Anke von Beckerath (Autor) Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes und Informationsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen nach dem BetrVG

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Errichtung und Verfahrensregelungen einer Beschwerdestelle nach dem AGG/Initiativrecht

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage

Vorlesung Arbeitsrecht

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nach neuem Recht

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

Betriebsratswahl: Wahlberechtigung von in Wiedereingliederungsmaßnahmen Tätigen

Gemeinsamer Betrieb als Gestaltungsmittel

Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.

Die Gesamtbetriebsvereinbarung

Telearbeit. Arbeitsrecht - Sozialrecht - Datenschutz. von. Dr. Peter Wedde

Werkverträge und Arbeitsrecht. Rechtlicher Rahmen und Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten

Einleitung und Gang der Untersuchung

Einzelfragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Betriebsräten in Abgeordnetenbüros

15. Ältestenrat (1) Ältestenrat (2) Betriebsphilosoph Mitarbeiter-Coach...58 D. Fazit und Fortgang der Untersuchung...

Mitbestimmung Arbeitszeit von LeiharbeitnehmerInnen

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Mai 2018 Siebter Senat - 7 ABR 60/16 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR

3. Organisation der Betriebsverfassung

Keine Vereinbarung auf gerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern möglich

Die Arbeitnehmervertretungen. Bedeutung bei einem deutschen Betrieb eines Unternehmens mit Sitz im Ausland

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Der gemeinsame Betrieb Wundermittel oder Stolperstein?

Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Konzernbetriebsrat

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen

Interessenausgleich und Sozialplan bei Outsourcing und Auftragsneuvergabe

Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein?

Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 39/07

Arbeitnehmer, Betrieb und Betriebszugehörigkeit im Betriebsverfassungsgesetz

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom , 1 ABR 21/12

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die Wählbarkeit zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs

Rechtsprechungsübersicht

Gemeinsamer Betrieb BetrVG 1 Abs. 2

Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit. Leasingkräfte Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung Leasingkräfte

Leiharbeitnehmer und betriebliche Mitbestimmung im Entleiherbetrieb Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: Quelle: Normen:

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Boris Alles (Autor) Das Arbeitsrecht der Auslandsdienstreise

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 3/03

Wählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung -

Quelle: Zitiervorschlag:

Seite 1. LAG Niedersachsen TaBV 3/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K164859

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

Zuständige Interessenvertretung in einer als GmbH gegründeten und als Gemeinschaftsunternehmen betriebenen ARGE

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Problemstellung... 11

Beispielsfall: Der Prokurist mit Stabsfunktion. Der Feststellungsantrag hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

ZAAR-VORTRAGSREIHE. Veräußererkündigung nach Erwerberkonzept (un)geklärte Fragen

Wählerliste zur Betriebsratswahl - interne Verwendung -

Inhaltsverzeichnis: Vorwort Abkürzungsverzeichnis: Einführung in die Thematik und Gang der Untersuchung... 21

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung

Martin Kruse (Autor) Die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat aus der Betriebsverfassung

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlußverfahren. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009

2. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl.

Rechtsprechungsübersicht

Leitender Angestellter i.s.d. 5 Abs. 3 BetrVG ja oder nein? Lösungshinweise

BAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV

Leiharbeit. Werkvertrag. Leasingkräfte Arbeitnehmerüberlassung Werkvertrag eiharbeit Leasingkräfte Zeitarbeit Werkvertrag Leiharbeit Leasingkräfte

Art und Größe des Betriebsrates

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 34/00

Interessenausgleich und Sozialplan

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 53/03

9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

Kapitel A Einleitung 15

Rechtsanwältin Stefanie Ecke Auswertung von Gerichtsentscheidungen zum novellierten Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,

E W A L D & P a r t n e r

Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes

Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung

Praxis-Kolloqium Unternehmensrecht

Abkürzungsverzeichnis... 15

Transkript:

VORTRAGSREIHE Donnerstag, 26. Januar 2006 17 Uhr Professor Dr. Martin Franzen Ludwig-Maximilians-Universität München Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht Auslandsbeschäftigung und Betriebsverfassung ZAAR Infanteriestraße 8 80797 München Tel. 089-20 50 88 300 Fax 089 20 50 88 304 www.zaar.uni-muenchen.de info@zaar.uni-muenchen.de

1 Auslandsbeschäftigung und Betriebsverfassung Professor Dr. Martin Franzen, München I. Anknüpfungsgrundsätze 1. Lageort des Betriebs BAG: sog. "Territorialitätsprinzip" (etwa BAG 7. 12. 1989 AP Nr. 27 zu IPR- Arbeitsrecht; 30. 4. 1987 AP Nr. 15 zu 12 SchwbG; 22. 3. 2000 NZA 2000, 1119). H. M. in der Literatur: Herausbildung einer sachgerechten Kollisionsregel (Lageort des Betriebs). 2. Abweichende Konzeptionen a) Arbeitsvertragsstatut (etwa Gamillscheg) b) Bei atypischen Fallkonstellationen Dafür etwa Junker, Däubler; offengelassen von BAG 9. 11. 1977 AP Nr. 13 zu IPR-Arbeitsrecht. aa) Auslandsbetriebe mit enger Anbindung an das Inland Beispiel: Ein Unternehmen, im Staat A ansässig, errichtet im Staat B einen neuen Betrieb und beschäftigt dort ausschließlich oder ganz überwiegend eigene Staatsangehörige, die vorher im Staat A tätig waren (etwa RG JW 1932, 604). bb) Betriebe ohne feste Verankerung: Beispiele: Wanderzirkus, sog. "virtuelle" Betriebe. 3. Besonderheiten für mobile Betriebe nach 114, 117 Abs. 2 BetrVG 4. Gang der folgenden Überlegungen Beispiel: Reiseleiterin-Fall (BAG 7. 12. 1989 - AP Nr. 27 zu IPR- Arbeitsrecht): Der Arbeitgeber war ein international tätiges Reiseunternehmen mit Sitz in München, wo ein Betriebsrat bestand. Die betroffene Arbeitnehmerin wurde ab Oktober 1980 zunächst befristet beschäftigt mit dem Ziel, als Reiseleiterin tätig zu sein. Zunächst arbeitete sie in der Telefonzentrale. Später wurde sie aushilfsweise als Reiseleiterin in Südeuropa und ab 1. 2. 1982 unbefristet als Reiseleiterin in Tunesien eingesetzt. 1985 heiratete die Klägerin einen tunesischen Staatsbürger, bekam ein Kind und sollte ab 1986 in der Türkei eingesetzt werden. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Der Arbeitgeber kündigte, der Betriebsrat in München wurde nicht angehört. Der Rechtsstreit drehte sich nur um die Frage, ob die Kündigung wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats unwirksam ist.

2 II. Auslandsarbeit und Betriebsverfassung 1. Begriff des Betriebs Rechtsprechung des BAG: Institutionell abgesicherter Leitungsapparat, der den Kern der Arbeitgeberfunktion im Bereich der personellen und sozialen Angelegenheiten wahrnimmt (etwa BAG 14. 9. 1988 AP Nr. 9 zu 1 BetrVG 1972). 2. "Ausstrahlung" und Betriebszugehörigkeit Frühere BAG-Rechtsprechung: Inlandsbetrieb könne in das Ausland "ausstrahlen". Jetzt: BAG 22. 3. 2000 NZA 2000, 1119, 1121: sachrechtliche Frage der Betriebszugehörigkeit. 3. Einzelfragen a) Entsandte Arbeitnehmer Vorübergehende Entsendung: H. M.: kein Verlust der Betriebszugehörigkeit (BAG 25. 4. 1978 AP Nr. 16 zu IPR-Arbeitsrecht). Auf Dauer angelegte Entsendung: Nach früherer Rechtsprechung des BAG (25. 4. 1978 AP Nr. 16 zu IPR- Arbeitsrecht) keine Zurechnung zum Inlandsbetrieb. Nach neuerer BAG-Rspr. (7. 12. 1989 AP Nr. 27 zu IPR-Arbeitsrecht): Dauer der Entsendung habe lediglich Indizfunktion; weitere Indizien: Rückrufsrecht; Eingliederung in den ausländischen Betrieb; Weisungsrecht des Inlandsbetriebs. b) Leiharbeitnehmer Beispiel (BAG 22. 3. 2000 NZA 2000, 1119): Die Arbeitgeberin ist ein Speditionsunternehmen mit 11 Arbeitnehmern am Unternehmenssitz in Deutschland und weiteren 12 in drei Filialen. Sie ist ein Tochterunternehmen des italienischen Unternehmens F. Dieses unterhält einen Fuhrpark mit Lkw und Sattelzügen und beschäftigt insgesamt 220 Fahrer. Die deutsche Arbeitgeberin hat mit 49 in Deutschland wohnhaften Lkw-Fahrern Arbeitsverträge geschlossen, die verwaltungsmäßige Abwicklung erfolgt bei der deutschen Arbeitgeberin, der Einsatz dieser Arbeitnehmer aber wird von der F in Italien gesteuert (Einsatz-, Personal- und Urlaubsplanung). Die Löhne werden von der Arbeitgeberin in Deutschland bezahlt, in vollem Umfang aber von der F erstattet. An der bei der Arbeitgeberin stattfindenden Betriebsratswahl haben auch die 49 Lkw-Fahrer teilgenommen.

3 c) "Reine Auslandsarbeitsverhältnisse" und sog. Ortskräfte Bei sog. "reinen Auslandsarbeitsverhältnissen werden AN ausschließlich für den Auslandseinsatz ohne Vorbeschäftigung im Inland eingestellt. BAG (21. 10. 1980 AP Nr. 17 zu IPR-Arbeitsrecht; 20. 4. 1987 AP Nr. 15 zu 12 SchwbG): Keine "Ausstrahlung" des BetrVG; a. A.: Boemke, NZA 1992, 112, 115; Däubler, Betriebsverfassung in globalisierter Wirtschaft, 1999, S. 41. Sog. Ortskräfte werden auf dem ausländischen Arbeitsmarkt rekrutiert. Keine "Ausstrahlung" des BetrVG: BAG 25. 4. 1978 AP Nr. 16 zu IPR- Arbeitsrecht; 21. 11. 1996 NZA 1997, 493. d) Fazit Maßgeblich: Betriebszugehörigkeit zum Inlandsbetrieb (Eingliederung in den Betrieb und Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber). Kriterien nach BAG: Steuerung des Einsatzes des AN vom inländischen Betrieb (Dauer des Auslandseinsatzes, Rückrufmöglichkeiten, Weisungsrechte des Inlandsbetriebs, Eingliederung in eine ausländische Betriebsorganisation). e) Spiegelbildliche Konstellation: Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer in Inlandsbetrieben 4. Sonderproblem: im Ausland gelegene Betriebsteile a) Unselbständige Betriebsteile BAG 25. 4. 1978 AP Nr. 16 zu IPR-Arbeitsrecht; BAG 10. 9. 1985 AP Nr. 3 zu 117 BetrVG 1972: keine Zuordnung zum Inlandsbetrieb. A. A. die wohl h. M. in der Literatur. b) Selbständige Betriebsteile H. M.: Keine Zuordnung zum Inlandsbetrieb; m. E.: Anwendung von 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG. c) Tarifverträge nach 3 BetrVG für im Ausland gelegene Unternehmensteile? M. E.: Zulässig, soweit deutsches BetrVG reicht, also zumindest für unselbständige Betriebsteile und Kleinstbetriebe, m. E. aber auch für selbständige Betriebsteile.

4 d) Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen bei Auslandberührung? Zwei denkbare Konstellationen: - Trägerunternehmen unterliegt ausländischer Rechtsform - gemeinsamer Betrieb liegt in mehreren Staaten (ablehnend BAG 9. 10. 1997 AP Nr. 16 zu 23 KSchG 1969; BAG 3. 6. 2004 NJW 2005, 90 für Kündigungsschutzgesetz). III. Anwendung des inländischen Betriebsverfassungsrechts auf Auslandsarbeiten 1. Ermittlung der Schwellenwerte 2. Wahlrecht Aktives: H. M.: uneingeschränkt. Passives: Einschränkung unter dem Gesichtspunkt der Ausübbarkeit des Betriebsratsamt? 3. Betriebsversammlung Teilnahmerecht begrenzt bei unverhältnismäßigen Kosten ( 44 Abs. 1 S. 2 und 3). Durchführung einer Teilversammlung im Ausland? Ablehnend BAG 27. 5. 1982 AP Nr. 3 zu 42 BetrVG 1972. 4. Beteiligungsrechte Erstrecken sich nach ganz h. M. auch auf Angelegenheiten der im Ausland tätigen betriebszugehörigen Arbeitnehmer Beispiele: BAG 27. 5. 1983 AP Nr. 3 zu 42 BetrVG 1972; BAG 18. 2. 1986 AP Nr. 33 zu 99 BetrVG 1972; BAG 20. 2. 2001 NZA 2001, 1033; BAG 7. 12. 1989 AP Nr. 27 zu IPR-Arbeitsrecht; BAG 30. 1. 1990 AP Nr. 41 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung. 5. Bildung von Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat und Wirtschaftsausschuß H. M.: Keine Beteiligung von ausländischen Arbeitnehmervertretungen an inländischen Gesamt-, Konzernbetriebsrat bzw. Wirtschaftsausschuß. 6. Kosten für Betriebsratstätigkeit mit Auslandsbezug Vor allem Reise und Dolmetscherkosten; grundsätzlich bejahend: ArbG München 29. 8. 1991 DB 1991, 2295; LAG Niedersachen 10. 6. 1992 BB 1993, 291; LAG Baden-Württemberg 16. 1. 1998 NZA-RR 1998, 306.

5 IV. Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen 1. Betriebsteile ( 4 Abs. 1 BetrVG) Räumlich weite Entfernung isv. 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG allein deshalb zu bejahen, weil eine Staatsgrenze zwischen ausländischem Hauptbetrieb und inländischem Betriebsteil liegt? M. E. nein. 2. Bildung weiterer Arbeitnehmervertretungen Problem: Bedarf es für deren Errichtung einer inländischen Zentrale? Umstritten; die wohl h. M. bejaht dies, weil anderenfalls ein inländischer Ansprechpartner fehle. a) Gesamtbetriebsrat Wortlaut von 47 Abs. 1 BetrVG verlangt eine inländische Zentrale nicht ausdrücklich. b) Konzernbetriebsrat ArbG Stuttgart 1. 8. 2003 NZA-RR 2004, 138. c) Wirtschaftsausschuß Offengelassen von BAG 1. 10. 1974 AP Nr. 1 zu 106 BetrVG 1972; BAG 31. 10. 1975 AP Nr. 2 zu 106 BetrVG 1972. 3. Betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung von im Ausland getroffenen Entscheidungen Ausländische Konzernspitze trifft Entscheidungen, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats berühren. Beispiele: LAG Hessen 5. 7. 2001 NZA-RR 2002, 200 (Befragungsaktion per e-mail); LAG Nürnberg 22. 1. 2002 NZA-RR 2002, 247 (Einführung eines Aktienoptionsprogramms); ArbG Wuppertal 15. 6. 2005 NZA-RR 2005, 476 (Einführung von Ethikregeln); bestätigt von LAG Düsseldorf 14. 11. 2005-10 TaBV 46/05 - EzA Schnelldienst 1/2006, S. 10.