Ihr Weg in die Restschuldbefreiung



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SCHULDNERBERATUNG Ihr Weg in die Restschuldbefreiung TEAM ALTONA TEAM BAHRENFELD Neue Große Bergstraße 20 Paul-Ehrlich-Straße 3 22767 Hamburg 22763 Hamburg Telefon: 040 / 20 94 75-60 Telefon: 040 / 855 04 66-77 Telefax: 040 / 20 94 75-64 Telefax: 040 / 855 04 66-67 Zeiten für Anmeldung: Zeiten für Anmeldung: MO 10:00-12:00 Uhr DI 10:00-12:00 Uhr MI 14:30-16:30 Uhr DO 14:30-16:30 Uhr DO 10:00-12:00 Uhr FR 10:00-12:00 Uhr Zeiten für Notfallberatung: Zeiten für Notfallberatung: MO 10:00-12:00 Uhr DI 10:00-12:00 Uhr MI 14:30-16:30 Uhr DO 14:30-16:30 Uhr Zusätzlich: Jeden letzten DIENSTAG im Monat 17:00-19:00 Uhr Anmeldung und Notfallberatung Unser Motto: Ihre aktive Mitarbeit schnelle und wirksame Entschuldung Die afg worknet Schuldnerberatung ist eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle gemäß 305 InsO und arbeitet im Auftrag der Freien- und Hansestadt Hamburg

Wir können Sie nicht beraten, wenn Sie aktuell selbständig sind. Sie selbständig waren und mehr als 19 Gläubiger haben. Sie Arbeitgeber-Schulden haben (z.b. Lohn, Krankenkassenbeiträge etc.) Für diese Fälle halten wir geeignete Ansprechpartner für Sie bereit. Sie sind auf unserer Warteliste, wenn Sie an der Informationsveranstaltung teilgenommen haben der Fragebogen abgegeben wurde die Kostenübernahme beantragt wurde diese drei Punkte abgehakt sind! Die Wartezeit beträgt derzeit etwa 3-4 Monate. Bitte sorgen Sie für Ihre Erreichbarkeit und teilen Sie uns stets eine aktuelle Telefonnummer und Adresse mit!

Aufgaben während der Wartezeit Akte anlegen. Die Unterlagen möglichst kopieren und wie folgt sortieren: Einnahmen Lohn- und Gehaltsabrechnung Arbeitslosengeld I bzw. II Bescheid, Rentenbescheid Wohngeldbescheid Erziehungsgeldbescheid etc. Wohnung Mietvertrag (evtl. Mieterhöhung) Mietkaution oder Genossenschaftsanteile Abschlagszahlungen für Strom, Gas und Wasser sowie die wichtigsten Versicherungen. Kontoauszüge Kontoauszüge der letzten drei Monate Vermögenswerte Lebensversicherung, private Renten- bzw. Sterbeversicherung Sparpläne, vermögenswirksame Leistungen oder Sparbücher Nachweise über sonstiges Vermögen (Autos, Grundstücke u.ä.) Gläubiger Heften Sie zwischen die einzelnen Gläubiger ein Trennblatt! Das aktuellste Schreiben nach oben. Ggf. kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA (auch über uns möglich) und einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einholen. Bitte keine KLARSICHTHÜLLEN verwenden!

Beratungsverlauf Nach Ablauf der Wartezeit laden wir Sie zum Erstgespräch ein. Akte nicht vergessen! Nach Prüfung der Gläubigerrückmeldungen findet in der Regel der außergerichtliche Einigungsversuch statt. Scheitert die Einigung, kann der Insolvenzantrag erstellt werden. Gerichtliches Verfahren Antrag muss beim Insolvenzgericht eingereicht werden! Nach 7 bis 10 Tagen erfolgt der Eröffnungsbeschluss. Erst dann befinden Sie sich im Insolvenzverfahren. Ihre Pflichten (Obliegenheiten) im Verfahren: Sie müssen eine angemessene und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich eine suchen, die Hälfte einer Erbschaft zur Schuldentilgung einsetzen, Änderungen in Bezug auf Arbeit und Einkommen, Umzug, längere Abwesenheit und Vermögen dem Treuhänder bzw. auch dem Gericht immer sofort mitteilen und Sie dürfen keine Zahlungen mehr (ohne Absprache mit dem Treuhänder) an die alten Gläubiger leisten. Nach max. sechs Jahren erteilt Ihnen dann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung.

MERKBLATT Verbraucherinsolvenzverfahren 2014 Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht möglich, wenn Sie schon mal ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben und Ihnen innerhalb der letzen 10 Jahre bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. schon mal in einem Insolvenzverfahren gewesen sind und Ihnen innerhalb der letzten 5 Jahre die Restschuldbefreiung aufgrund einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat versagt wurde. schon mal in einem Insolvenzverfahren gewesen sind und Ihnen innerhalb der letzten 3 Jahre die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie o gegen die Obliegenheiten nach 295 InsO verstoßen haben und/oder, o sich nicht an die Mitwirkungspflichten gehalten haben und/oder o falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag (Einkommen, Gläubiger und Vermögen etc.) bzw. in der Erklärung nach 287 InsO gemacht haben und / oder o gegen die Erwerbsobliegenheit nach 287 b InsO verstoßen haben. Eine Restschuldbefreiung kann gefährdet sein, wenn Sie 1. innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer Insolvenzstraftat zu mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe verurteilt wurden. 2. schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben oder machen, um z.b. einen Kredit zu erhalten, öffentliche Leistungen zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. 3. die Befriedigung Ihrer Gläubiger dadurch beeinträchtigen, dass Sie z.b. unangemessene Verbindlichkeiten begründen, Ihr Vermögen verschwenden oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögern, obwohl keine Besserung Ihrer wirtschaftlichen Situation besteht. Für die Ziffern 2 + 3 betrifft es den Zeitraum bis zu drei Jahren vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens! 4. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten fahrlässig verletzen. 5. unrichtige oder unvollständige Angaben in den von Ihnen vorzulegenden Verzeichnissen über Ihr Vermögen, Einkommen, Gläubiger und den Forderungen bzw. in der Erklärung gemäß 287 InsO machen. 6. Ihrer Erwerbsobliegenheit nach 287b InsO nicht nachkommen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beinträchtigen. Die Ziffern 4-6 gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens!

Unsere Tipps: Wenn Sie beabsichtigen, ein Insolvenzverfahren durchzuführen, sollten Sie bereits jetzt alles vermeiden, was letztlich die Restschuldbefreiung in Gefahr bringen könnte. Schließlich ist dies Ihre Chance, von allen Ihren Schulden befreit zu werden. o Unterlassen Sie möglichst schriftliche Angaben über Ihre finanziellen Verhältnisse. Dies gilt gegenüber Gläubigern ebenso wie gegenüber staatlichen Stellen (z.b. Banken, Versandhäusern, Sozial-, Arbeits- und Finanzamt). Wenn Sie Angaben machen, müssen die auch vollständig und wahrheitsgemäß sein. o Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihre Gläubiger eine größtmögliche Befriedigung erhalten können. Daher sollten Sie sich nicht noch mehr verschulden. Nehmen Sie keine weiteren Kredite auf, unterlassen Sie weitere Bestellungen bei Versandhäusern und teure Zahnarztbehandlungen. Achtung: Vermeiden Sie Ausgaben, die angesichts Ihrer finanziellen Situation als Luxus gewertet werden könnten (z.b. großzügige Geschenke, Urlaubsreisen, Übertragungen von Versicherungen). o Kümmern Sie sich rechtzeitig um all die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das vorgeschriebene Verfahren zu durchlaufen. Wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht mehr nachkommen können und keine Aussicht auf Besserung der Situation besteht, darf die mögliche Befriedigung der Gläubiger nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgezögert wird. o Bringen Sie schon jetzt Ordnung in Ihre Unterlagen. Sammeln Sie alle erforderlichen Belege und bewahren Sie diese sorgfältig auf. Dies betrifft sowohl Ihr Einkommen (Lohn / Gehalt inkl. Sonderzahlungen, Sozialleistungen, Unterhaltszahlungen, Nebeneinkünfte u.ä.) als auch Ihr Vermögen (z.b. Auto, Lebensversicherungen, Unterhaltungselektronik) und alle Unterlagen über Ihre Verschuldungssituation (aktuelle Mahnschreiben + Rechnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Pfändungsprotokolle u.ä.). Recherchieren Sie gründlich, damit kein Gläubiger vergessen wird. o Wenn Sie befürchten, dass Sie in der Vergangenheit bereits Anlass dafür gegeben haben, dass Ihnen möglicherweise eine Restschuldbefreiung versagt werden könnte, sprechen Sie dies mit Ihrer jeweiligen Schuldnerberaterin bzw. mit Ihrem Schuldnerberater offen an! Dann kann noch nach Möglichkeiten gesucht werden, trotzdem eine Schuldenbefreiung zu erlangen. o Sollten Sie aktuell arbeitslos sein und eine Arbeitstätigkeit ausüben können, führen Sie unbedingt ein Bewerbungstagebuch. Die aktuellen Rechtsprechungen fordern mindestens 2 Bewerbungsversuche pro Woche. Eine entsprechende Vorlage erhalten Sie bei uns. o Der Nachweis der regelmäßigen Bewerbungsbemühungen ist auch im Falle von Unterhaltsverpflichtungen sehr wichtig, da die offenstehenden Unterhaltsforderungen sonst von den entsprechenden staatlichen Stellen bzw. den Unterhaltsgläubigern als pflichtwidrig eingestuft werden können und diese damit dann von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind.