- 1 - Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen im folgenden Betrieb und im folgenden Einsteller 1 Vertragsgegenstand Für die Einstellung des Pferdes Name: Geschlecht: Alter: Abzeichen: Reg.Nr.: wird Box, Paddock Weideplatz vermietet. Der Betreib ist berechtigt Weide und Stall-/Boxenplätze aus internen Erfordernissen neu zuzuweisen. Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen: a) Vermietung gem. l Abs. l b) Benutzung der Reitanlage c) Lieferung von Einstreu ( kg Stroh täglich) d) Lieferung von Kraftfutter (Hafer/Fertigfutter kg täglich) (Zusatzfutter gem. gesonderter Berechnung) e) Lieferung von Heu / Silage ( kg täglich) f) Pflege (Betreuung) des Pferdes Füttern und Tränken des Pferdes mal täglich. Ausmisten der Box und Einbringung von Einstreu (Stroh oder Späne) mal täglich. Bewegen des Pferdes durch Weidegang oder Einstellen in die Führmaschine, sofern das Pferd zeitweise nicht geritten wird und dieses für die Gesunderhaltung und das Wohlbefinden des Pferdes erforderlich ist. Gesundheitskontrolle des Pferdes und Benachrichtigung eines Tierarztes oder Schmiedes und, soweit möglich, des Einstellers bei Erkrankungen oder Hufschäden. Die Futtergabe/Futterhäufigkeit kann nach Vereinbarung erhöht/vermindert werden Seite 1 von 5 Seiten
- 2-2 Vertragszeitraum, Kündigung Der Vertrag beginnt am und endet am oder läuft auf unbestimmte Zeit. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er spätestens am Werktag des Kalendermonats für den Ablauf des gleichen / nächsten / übernächsten Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist ist die Ankunft des Kündigungsschreibens maßgebend. Der Einsteller hat ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des lfd. Monats bei Ableben des Pensionspferdes. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung l Monat im Rückstand ist; b) die Betriebs- und Reitordnung trotz Abmahnung wiederholt oder - auch ohne vorherige Anmahnung schwerwiegend verletzt wird. Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat. 3 Pensionspreis Der Pensionspreis beträgt EURO (in Worten: ) monatlich. Er ist im Voraus bis spätestens zum 10. Tag des laufenden Monats auf das Konto Kontoinhaber Bank BLZ Kontonummer zu zahlen. Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch, Urlaub, Decken in anderen Deckstationen etc.) des eingestellten Pferdes wird auf den Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht. Der Pensionspreis ermäßigt sich bei längerer Abwesenheit des Pferdes jedoch für jede volle Woche der Abwesenheit um EUR (in Worten: ) für ersparte Futterkosten. Verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt den Betrieb, eine Mahngebühr von EURO für jede Mahnung und Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den Basiszins zu erheben. 5. Der Betrieb ist berechtigt, außerordentliche Aufwendungen gesondert zu berechnen. Hierunter fällt z.b. der Aufwand erforderlicher Behandlungen kranker Pferde Seite 2 von 5 Seiten
- 3-4 Aufrechnungsverbot und Pfandrecht Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen; es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Betriebsinhaber nicht bestritten wird. Der Betrieb hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein. 5 Sorgfaltspflicht des Betriebes Der Betrieb verpflichtet sich, das eingesellte Pferd mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu pflegen und Krankheiten sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich nach Bekannt werden dem Einsteller zu melden. 6 Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung, Schäden Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer anstechenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Der Betrieb ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. Der Einsteller versichert, für das Pferd eine Reitpferdehaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Dem Betrieb ist diese innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung durch Vorlage einer Policenkopie nachzuweisen. Der Einsteller haftet für Schäden, die an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. 7 Hufbeschlag und Tierarzt Im Pensionspreis sind die Kosten des Hufbeschlags nicht enthalten. Der Einsteller kann aber den Betrieb damit betrauen, für Rechnung des Einstellers einen Beschlagschmied zu beauftragen. Seite 3 von 5 Seiten
- 4 - Der Betrieb kann im Namen des Einstellers auch ohne dessen vorherige Zustimmung einen Tierarzt bestellen, wenn dies aufgrund einer akuten Erkrankung oder Verletzung erforderlich erscheint. Sofern eine Behandlung oder Operation oder Tötung erforderlich werden sollte und der Pferdeeigentümer oder dessen Bevollmächtigte Tel. nicht sofort erreichbar ist, um die erforderlichen Entscheidungen über das nötige Vorgehen zu treffen, wird dem Betrieb bzw. dem behandelnden Tierarzt die Vollmacht erteilt die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Einstellers zu treffen. In nicht dringenden Fällen ist in jedem Falle die Zustimmung des Einstellers oder dessen Bevollmächtigten einzuholen. 8 Bauliche Veränderungen, Abtretung von Rechten an Dritte Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Betriebes bauliche Veränderungen an der Anlage, in und an der Box oder im Stall vorzunehmen. Der Betrieb selbst kann ohne Zustimmung des Einstellers bauliche Veränderungen an der Reitanlage und insbesondere den Boxen vornehmen. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Betrieb unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen oder Weideplätze an Dritte abzugeben. Wird das Eigentum an einem eingestellten Pferd von dem Einsteller übertragen und soll das Pferd weiter in dem Betrieb verbleiben, so hat der Einsteller dafür zu sorgen, dass der neue Eigentümer in diesen Vertrag eintritt oder einen neuen Vertrag mit dem Betrieb abschließt. Bis dies geschehen ist, behält dieser Vertrag mit dem ursprünglichen Einsteller seine Gültigkeit. 9 Haftung und Versicherung des Betriebes Der Betrieb haftet nicht für Schäden am eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit der Betrieb nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten des Betriebes oder eines Gehilfen beruhen. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherung unterrichtet ist und nur hieraus und in den Fällen des 9 Abs. l Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen kann. Es wird dem Einsteller empfohlen, sein Eigentum gegen die Risiken Feuer, Wasser, Sturm, Blitzschlag, Naturkatastrophen und sonstige äußere Einflüsse insbesondere Diebstahl zu versichern, da diese Risiken für das eingestellte Pferd durch den Betrieb nicht abgedeckt sind. Seite 4 von 5 Seiten
- 5-10 Sonstiges Die Mitnahme von Hunden und sonstigen Tieren untersagt. Oder...sind anzuleinen. Stallruhe herrscht in der Zeit von 22:00-07:00 Uhr. Innerhalb dieser Zeiten ist ein Betreten der Stallungen nur mit Zustimmung des Betriebs zulässig. Das Füttern von Pferden auf der Weide ist wegen der Gefahr massiver Auseinandersetzungen untersagt. Ergänzend gilt die Stallordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 5. usw... 11 Änderungen, Nebenabreden Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im Übrigen weiter.... den......... Für den Betrieb: Für den Einsteller: Seite 5 von 5 Seiten