Informationsbrief. zum 1. September 2007. Inhalt



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Transkript:

Elfriede Schuster Steuerberaterin Laufertorgraben 6 90489 Nürnberg Informationsbrief zum 1. September 2007 Inhalt 1. Allgemeines 7. Abgeltung entgangenen Urlaubs bei GmbH 2. Übernahme der Beiträge zur a) Grundsätzliches Berufshaftpflichtversicherung b) Vereinbarungen 3. Aufwendungen für Sprachkurs eines in Deutschland lebenden Ausländers 8. Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen Anforderungen an Handwerkerrechnung 4. Werbegeschenke eines Personalrats a) Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen 5. Widerrechtliche Geldentnahmen eines GmbH- Geschäftsführers b) c) Was sind Arbeitskosten? Anforderung an Handwerkerrechnung 6. Die neue Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 d) Rechnung und unbare Zahlung a) Verkündung des Gesetzes 9. Ergänzung von Rechnungen wegen Vorsteuer b) Grundsätze der Neuregelung ab 2009 10. Förderung der Anschaffung emissionsarmer LKW c) Für welchen Bereich gilt die Abgeltungssteuer a) Förderung von LKW d) Höhe der Abgeltungssteuer b) Art der Förderung e) Ausnahmen von der Abgeltungssteuer c) Zeitpunkt der Antragstellung f) Back-to-back-Finanzierung 11. Weitere Informationen g) Freistellungsaufträge 1. Allgemeines Nach der Urlaubszeit möchten wir Sie wieder über wichtige Themen informieren. Der vorliegende Informationsbrief behandelt wieder interessante Fragen aus verschiedenen steuerlichen Bereichen. 1

2. Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage zu klären, ob die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Im Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 hat der Bundesfinanzhof diese Frage bejaht. Danach führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn die Beitragszahlung erfolgt in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerin. Dass der Arbeitgeber auch ein eigenbetriebliches Interesse hat ist nicht ausschlaggebend. Als Begründung für Arbeitslohn wird mit angeführt, dass der Anwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzlich verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Würde eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen, wird der Rechtsanwalt zum Beruf nicht zugelassen. Somit ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs eines Rechtanwalts. 3. Aufwendungen für Sprachkurs eines in Deutschland lebenden Ausländers Beim Bundesfinanzhof war in einem weiteren Verfahren die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen für den Sprachkurs eines in Deutschland lebenden Ausländers zu den Werbungskosten gehören. Eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt, nahm an einem Sprachkurs teil. Die Teilnahme am Deutschkurs erfolgte, um einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Die Aufwendungen für die Deutschkurse an der Volkshochschule wurden steuerlich geltend gemacht. Der BFH hat mit Urteil vom 15. März 2007 VI R 14/04 entschieden, dass die Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind. Denn die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichten der Klägerin die soziale Integration im privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld. 4. Werbegeschenke eines Personalrats Die Aufwendungen für Werbegeschenke, die einem Kandidaten für seine Wahl in den Personalrat einer Behörde entstehen, sind als Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 28. März 2007 (Aktenzeichen 7 K 9184/06 B) und gab damit einem Vorstandsmitglied einer Bezirksgruppe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft recht, das zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat Werbegeschenke wie z.b. Schlüsselanhänger und Taschenkalender im Wert von etwa 500 verteilt hatte. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen als solche für Gewerkschaftspropagandamaterial angesehen und den Abzug versagt. Dieser Einschätzung folgte das Finanzgericht nicht. Die Richter weisen vielmehr darauf hin, dass die ehrenamtlichen Tätigkeiten sowohl für eine Gewerkschaft als auch als Mitglied in einem Personalrat der Sicherung und Verbesserung des eigenen Berufsbereichs dienten und daher in einem engen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers stünden. Eine private Mitveranlassung bei der Verteilung der Werbegeschenke verneinten die Richter. Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Brandenburg vom 7.8.2007 5. Widerrechtliche Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers Verschafft sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge (Unterschlagungen) 2

aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare vga zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind. So Urteil des BFH vom 19.06.2007, VIII R 54/05. Der Bundesfinanzhof beurteilte bei Unterschlagungen durch Angehörige der Gesellschafter bisher regelmäßig, dass die unterschlagenen Beträge eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen und dem Gesellschafter somit als Einnahmen aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Dies ist nun ein von dieser Rechtsprechung abweichendes Urteil. Allerdings ist zu beachten, dass die Gesellschafter, die einen nahen Angehörigen als Geschäftsführer berufen, diesen auch überwachen sollten. Ist die Überwachung nicht erfolgt, so beruht die Nichtüberwachung auf gesellschaftsrechtlicher Basis und die unterschlagenen Werte können dann wieder dem Gesellschafter zugerechnet werden. 6. Die neue Abgeltungssteuer ab dem Jahre 2009 a) Verkündung des Gesetzes Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Seite 1912 vom 17.08.2007 veröffentlicht (verkündet) worden und am Tag nach der Verkündung (am 18.08.2007) in Kraft getreten. Somit wird neben der Reform der Unternehmensbesteuerung ab dem Jahr 2008 ab dem Jahr 2009 auch die neue Abgeltungssteuer gelten. b) Grundsätze der Neuregelung ab 2009 Wie bisher werden ab 2009 weiterhin die laufenden privaten Kapitalerträge besteuert. Dies sind insbesondere Zinsen und Dividenden, aber auch Gewinnausschüttungen aus GmbH-Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden. Neu ist, dass Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Privatvermögen (insbesondere Anleihen und Aktien) auch der Besteuerung unterliegen. Und zwar unabhängig von der bisherigen 1-Jahres-Frist. Die Gewinne aus der Veräußerung unterliegen dann der Besteuerung, wenn die Anschaffung und Veräußerung nach dem 31.12.2008 erfolgt. Für Anschaffungen bis 31.12.2008 gelten die bisherigen Regelungen (u.a. die sog. 1-Jahres-Frist) weiter. Für bestimmte Zertifikate sind aber einschränkende Ausnahmen vorgesehen. c) Für welchen Bereich gilt die Abgeltungssteuer Die Abgeltungssteuer gilt nur für Kapitalerträge des Privatvermögens. Soweit die Abgeltungssteuer zur Anwendung kommt, ist ein Werbungskostenabzug nicht mehr möglich. Kapitalerträge, die den Einkünften aus - Land- und Forstwirtschaft - Gewerbebetrieb - selbständiger Arbeit - Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Die Besteuerung dieser Kapitalerträge erfolgt bei diesen Einkunftsarten wie bisher (Steuersatz 0 45 %). d) Höhe der Abgeltungssteuer Ab dem Jahre 2009 wird an der Quelle (bei der auszahlenden Stelle) durch Abzug von Kapitalertragsteuer i.h. von 25 % der Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgewinne besteuert. Die Kapitalerträge, für die der Kapitalertragsteuerabzug ab dem Jahr 2009 vorgenommen wurde, sind grundsätzlich nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Kapitalertragsteuer hat eine sog. Abgeltungswirkung. Sollte der Einkommensteuersatz aber unter 25 % liegen, können diese Kapitalerträge freiwillig in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden, um den niedrigeren Steuersatz zu erhalten. 3

e) Ausnahmen von der Abgeltungssteuer Gewinner der Abgeltungssteuer sind u.a. die Zinseinnahmen. In das Einkommensteuergesetz wurden aber verschiedene Ausnahmen von der Abgeltungssteuer aufgenommen. Soweit die Einnahmen unter die Ausnahme fallen, sind die Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung mit dem vollen Tarif (0 45 %) zu erfassen. Allerdings ist bei diesen Einnahmen der Werbungskostenabzug möglich. Über diese Ausnahmen wollen wir Sie Schritt für Schritt informieren. In dem heutigen Informationsbrief stellen wir die sog. Back-to-back-Finanzierung dar. f) Back-to-back-Finanzierung Diese Regelung bestimmt, dass in Fällen, in denen der Steuerbürger bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank einen Kredit an den Steuerbürger vergibt, die Einkünfte aus der Einlage dem progressiven Einkommensteuersatz unterliegen, sofern die Bank auf den Kunden auf Grund eines rechtlichen Anspruchs (z.b. Bürgschaft) oder einer dinglichen Sicherheit wie z.b. Grundschuld zurückgreifen kann. Beispiel A hat bei der Z-Bank Kapitalanlagen in Höhe von 100.000 Euro und erzielt hieraus jährliche Kapitalerträge i.h. von 5.000 Euro. A nimmt zur Finanzierung seines Betriebs/einer vermieteten Wohnung ein Darlehen von 200.000 Euro bei der Z-Bank auf. Die Darlehenszinsen belaufen sich auf jährlich 11.000 Euro. Zur Sicherung des Darlehens wird auf den Grundstücken des A eine Grundschuld eingetragen. Zudem wird das Depot (Kapitalanlagen) zugunsten der Bank verpfändet. Die Darlehenszinsen stellen beim Betrieb des A volle Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar. Nach der ab 2009 eingeführten Ausnahmeregelung sind die Kapitalerträge, die auf einen Anteil von 200.000 Euro bei der Z-Bank entfallen, nicht bei der Abgeltungssteuer zu berücksichtigen. Zinserträge komplett 5.000 Euro Davon unterliegen - der Abgeltungssteuer 0 Euro - dem vollen Tarif 5.000 Euro g) Freistellungsaufträge Die bisherigen Regelungen zur sog. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug durch einen Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung gelten auch über das Jahr 2008 hinaus. Der Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag betragen zur Zeit zusammengefasst 801 Euro bzw. 1.602 Euro. Ab dem Jahre 2009 werden Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag durch einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro ersetzt. 7. Abgeltung entgangenen Urlaubs bei GmbH a) Grundsätzliches Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH anstelle des ihm vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld vergütet wird. Kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Geldleistungsanspruch um. b) Vereinbarungen 4

Besonderer, über die Festlegung der Urlaubstage hinausgehender vertraglicher Abmachungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bedarf es dazu nicht. Der Abgeltungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus der vertraglichen Einräumung des Urlaubsanspruchs. Dieser schuldrechtliche Abgeltungsanspruch ist jedenfalls dann wirksam, wenn der Nichtwahrnehmung des Urlaubsanspruchs betriebliche Gründe zugrunde lagen. Das Verbot von Urlaubsabgeltungen nach 7 Abs. 4 BUrlG ist unter solchen Umständen für den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar (siehe auch BFH, BStBl 1969 II S. 327; OLG Düsseldorf vom 23.12.1999, 6 U 119/99, GmbHR 2000 S. 278). Aus steuerlichen Gründen ist zu empfehlen, dass zur Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage - die Gesellschafterversammlung einen Beschluss fasst, der schriftlich niedergelegt wird und - zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer eine anschließende schriftliche Vereinbarung getroffen wird und - die Vereinbarung unverzüglich durchgeführt wird. 8. Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen Anforderungen an Handwerkerrechnung a) Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen nach 35a EStG ab 2006 Seit dem 1.1.2006 wird die Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen gesondert geregelt. Die Aufwendungen hierfür sind neben den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 %, maximal 600 jährlich, als Steuerermäßigung berücksichtigungsfähig. Dabei muss es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt handeln. Begünstigt sind aber nur die im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitskosten. b) Was sind Arbeitskosten? Zu den Arbeitskosten rechnen: - Lohnkosten - Fahrtkosten - Maschinenkosten Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z.b. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. c) Anforderung an Handwerkerrechnung Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn ein sog. Einheitspreis vereinbart wurde. Auch beim Einheitspreis müssen sowohl Material als auch die Arbeitskosten getrennt aufgeführt werden. Der Satz "Im Rechnungsbetrag in Höhe von... sind Materialkosten in Höhe von... brutto enthalten. ist ab 2007 nicht mehr zulässig. Sollte kein gesonderter Ausweis der Arbeitskosten erfolgen, wird die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung versagen. d) Rechnung und unbare Zahlung 5

Für alle Ermäßigungstatbestände des 35a EStG besteht die Voraussetzung, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen sind. 9. Ergänzung von Rechnungen wegen Vorsteuerabzug Regelmäßig dürfen aus Rechnungen, die nicht alle Angaben des 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten, keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Die Umsatzsteuerrichtlinien bringen aber zur Rechnungsergänzung durch den Leistungsempfänger 2 Ausnahmen. Hierzu findet sich in Abschnitt 202 Abs. 3 Satz 6 der Umsatzsteuerrichtlinie folgende Aussage: "Beim Fehlen der in 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die Menge der gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt des Umsatzes bestehen keine Bedenken, wenn der Unternehmer diese Merkmale anhand der sonstigen Geschäftsunterlagen (z. B. des Lieferscheins) ergänzt oder nachweist." Damit sich der Leistungserbringer die Ergänzung zu Eigen machen kann, muss ihm die Ergänzung mitgeteilt werden (z.b. per Fax). 10. Förderung der Anschaffung emissionsarmer LKW a) Förderung von LKW Seit dem 1. September 2007 wird der Kauf oder das Leasen von Nutzfahrzeugen gefördert, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen haben. Die LKW müssen - in Deutschland erstmalig zugelassen werden und - mindestens zwei Jahre hier zugelassen bleiben. Um die Förderung zu erreichen, müssen die Fahrzeuge bei ihrer erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung die noch nicht verbindlichen Abgasnormen EURO V oder EEV erfüllen. b) Art der Förderung Unternehmen können zwischen - einem zinsgünstigen Kredit oder - einem einmaligen Direktzuschuss wählen. Anträge auf Förderung mittels Direktzuschuss können ab September direkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Unternehmen, die an einem Förderkredit interessiert sind, können sich ab sofort an ein Kreditinstitut wenden. c) Zeitpunkt der Antragstellung Die Antragstellung muss in jedem Fall vor Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrages erfolgen. Weitere Informationen können im Internetangebot des Bundesverkehrsministeriums abgerufen werden. 11. Weitere Informationen Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so wenden Sie sich bitte an Ihre/n Steuerberater/in. 6