BERENBERG STEUER-INFO Januar 2017 ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT FÜR KAPITALANLEGER AB 2017
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- Sebastian Hofmann
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1 BERENBERG STEUER-INFO Januar 2017 ÄNDERUNGEN IM STEUERRECHT FÜR KAPITALANLEGER AB 2017 Diese Publikation stellt eine allgemeine Information zu dem nachstehenden Themengebiet dar. Sie enthält den aktuellen Rechtsstand, der sich künftig ändern kann. Die Information ersetzt keine individuelle vollumfängliche (steuer-) rechtliche Beratung durch einen Steuerberater. Themen 1. Steuerbarkeit von privaten Leerverkäufen 2. Änderung bei den Ausnahmetatbeständen vom Abgeltungssteuertarif 3. Einschränkung der Anrechnung und der Erstattung von Kapitalertragssteuern bei Cum/Cum Gestaltungen 4. Neuregelung der Beteiligungsertragsbefreiung nach 8b Abs. 7 KStG für vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften 5. Steuerliche Erfassung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten Steuerbarkeit von privaten Leerverkäufen Mit 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG wird die Steuerbarkeit von Leerverkäufen bei sonstigen Wirtschaftsgütern eingeführt. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008 waren private Veräußerungsgeschäfte steuerlich zu erfassen, bei denen die Veräußerung des Wirtschaftsgutes früher erfolgte als dessen Erwerb. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde diese Regel abgeschafft, da vorgesehen war, dass die Besteuerung nach 20 EStG erfolge. Allerdings unterliegen Fremdwährungsgeschäfte auch im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach 23 EStG und nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des 20 EStG. Fremdwährungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (Leerverkäufe), werden derzeit steuerlich nicht erfasst. Ggf. relevant bei Aufnahme eines FW-Kredites und später Ablösung durch EUR-Guthaben. Dies soll sich durch die Neuregelung nun ändern, so dass ein Short-Verkauf von Fremdwährungsbeständen als steuerpflichtiger Vorgang zu werten ist. Gleiches gilt auch bei anderen Wirtschaftsgütern, die dem Grunde nach unter 23 EStG fallen, z. B. bei Leerverkäufen mit Gold oder anderen Edelmetallen. Die Besteuerung greift unabhängig von der 1-Jahres-Halte-Frist. Beispiel: Kunde A verkauft USD gegen sein EUR lfd. Konto. Die USD werden als Kredit auf dem USD lfd. Konto verbucht. Demgegenüber steht das Kontoguthaben in EUR. Nach einem Jahr und 2 Monaten zahlt A den USD Kredit mit Abschluss eines Devisenkassegeschäftes (Erwerb USD ) zurück. 1/5
2 Die Kursdifferenz zwischen dem Verkauf der USD und dem Kauf der USD nach Ablauf eines Jahres sind steuerpflichtig. Die Änderung des 23 EStG ist erstmals anzuwenden auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. Dies wäre der Änderung bei den Ausnahmetatbeständen vom Abgeltungssteuertarif 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG bestimmt, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anstatt dem Abgeltungsteuersatz der tariflichen Besteuerung unterliegen. Zugleich findet das Teileinkünfteverfahren ( 3 Nummer 40 EStG) Anwendung. Dies bedeutet, dass die Kapitalerträge (Dividenden) anstatt des Abgeltungsteuersatzes von 25 % mit dem individuellen Steuersatz von bis zu 45 % besteuert werden, allerdings sind die Kapitalerträge durch das Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug ist der Abzug von Aufwendungen über den Sparer-Pauschbetrag ( 20 Absatz 9 EStG) hinaus möglich. Ggf. relevant für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. Die Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2008 geschaffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz Anwendung finden bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die mit einem unternehmerischen Interesse verbunden sind und bei denen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit genommen werden kann. Nur in diesen Fällen sollte die Option zur tariflichen Besteuerung eröffnet werden. Die Voraussetzungen können damit nur bei Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Kapitalgesellschaft gegeben sein. Der BFH hat mit Urteil vom VIII R 3/14 (BStBl II S. 892) demgegenüber entschieden, dass sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners für die Kapitalgesellschaft ergeben. Die Notwendigkeit eines maßgeblichen Einflusses auf die Kapitalgesellschaft sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Danach wären auch einfache berufliche Tätigkeiten (z. B. als Bürosachbearbeiter oder Lagerarbeiter) für eine Kapitalgesellschaft, an der eine mindestens einprozentige Beteiligung besteht, ausreichend, um die Anwendung der tariflichen Besteuerung (verbunden mit dem höheren Abzug von Aufwendungen und der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) zu erreichen. Die Auffassung entspricht nicht dem dargestellten ursprünglichen Willen des Gesetzgebers. Mit der Neufassung von 32d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 2/5
3 Buchstabe b EStG wird dieser ursprüngliche Wille des Gesetzgebers nun auch im Wortlaut der Regelung verankert. Die Regelung des 32d EStG enthält noch weitere Ausnahmen vom Abgeltungsteuertarif, die hier tabellarisch dargestellt werden sollen: Betroffene Kapitalerträge Vorschrift Zusammenfassung der Vorschrift Zinsen und andere Kapitalerträge Zinserträge, bei denen Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge nahestehende Personen sind und die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt steuerlich angesetzt werden. 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG Zinserträge, die an einen Anteilseigner mit mehr als 10 % Beteiligung an der Kapitalgesellschaft gezahlt werden. 32d Abs. 2 Nr. 1 b) EStG Zinserträge aus sog. Back-To-Back-Finanzierungen, bei denen über einen Dritten (i.d.r. Bank) ein Einlagen und Darlehensverhältnis eingegangen wird und der Zinsaufwand als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt werden. 32d Abs. 2 Nr. 1 c) EStG Unterschiedsbetrag bei LV-Verträgen 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG Dividenden Antrag auf Tarifbesteuerung und Werbungskostenabzug für Anteilseigner, die mit mehr als 25 % an der Körperschaft beteiligt sind oder die mit mehr als 1 % an der Körperschaft beteiligt sind und beruflich für diese tätig sind. 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG Einschränkung der Anrechnung und der Erstattung von Kapitalertragssteuern bei Cum/Cum Gestaltungen Zur Vermeidung von Steuergestaltungen (sog. «Cum/Cum-Geschäften») zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuern wurden zwei Neuregelungen geschaffen. Durch 36a EStG wird die Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden deutscher Aktien eingeschränkt, wenn - eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen um den Dividendstichtag nicht eingehalten wird und - das Wertänderungsrisiko durch Sicherungsmaßnahmen auf unter 70% begrenzt wird. 3/5
4 Durch 50j EStG soll daneben eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen aus Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden. Hierdurch soll die Kapitalertragsteuer mit mindestens 15% in Deutschland erhoben werden, wenn Relevant für Cum/Cum- Strukturierungen mit ausländischen Gesellschaften. - das Doppelbesteuerungsabkommen eine Reduzierung auf unter 15 % zulässt, - die Beteiligung im Streubesitz (< 10% am Nennkapital) gehalten wird und - die Anteile mindestens 1 Jahr gehalten wurden. Ansonsten sind gleichen Voraussetzung wie bei 36a EStG (oben) zu beachten. Neuregelung der Beteiligungsertragsbefreiung nach 8b Abs. 7 KStG vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften für Die grundsätzliche 95-prozentige körperschaftsteuerliche bzw. die 40-prozentige einkommensteuerliche Befreiung für Beteiligungserträge gilt nicht für bestimmte von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten bzw. Finanzunternehmen gehaltene Anteile ( 3 Nr. 40 Satz 3 EStG und 8b Abs. 7 Satz 1 KStG). Durch den weiten aufsichtsrechtlichen Begriff der Finanzunternehmen waren von der bisherigen Regelung teilweise auch Holdinggesellschaften und vermögensverwaltende Gesellschaften betroffen, die für Ihre Aktienbestände im Umlaufvermögen (bisheriger Begriff Handelsbestand ) kein Beteiligungsprivileg des 8b Abs. 1 KStG nicht galt. Unsicherheit für vermögensveraltende Kapitalgesellschaften beseitigt. In der Neuregelung ist eine in dem bisherigen Wortlaut enthaltene Legaldefinition von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nicht mehr enthalten. Bei Finanzunternehmen ist künftig die zutreffende Zuordnung der Anteile zum Anlage- oder Umlaufvermögen im Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen maßgebend. Das bisherige Erfordernis der Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs entfällt. Vom Bankenprivileg sollen nur Anteile profitieren, die zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind ( 3 Nr. 40 Satz 3, 2. HS EStG, 8b Abs. 7 Satz 2 KStG). Laut Gesetzesbegründung soll es nicht auf die tatsächliche Bilanzierung ankommen (... auszuweisen sind ). Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich für Finanzunternehmen eingeschränkt. Künftig fallen unter die Ausnahme von der Beteiligungsertragsbefreiung nur noch diejenigen Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind. 4/5
5 Steuerliche Erfassung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten Mit drei Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 12. Januar 2016 (IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) wurde entschieden, dass der Verfall von Optionen als steuerlicher Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist. Wir hatten darüber in der Steuer-Info 05/2016 berichtet. Unklar war nach den Urteilen weiterhin, ob die Verlustberücksichtigung auch bei sog. Knock-Out-Zertifikate anzuwenden ist. Mit Urteil des Finanzgerichts Köln vom K 3387/13 wurde nunmehr zu dieser Frage eine für den Anleger positive Entscheidung getroffen. Danach sind bei Eintritt der Stopp-Loss-Schwelle die Anschaffungskosten des Zertifikates als Werbungskosten bzw. als Verlust bei den Einkünften aus Termingeschäften zu berücksichtigen. Das Urteil erging für einen Fall vor Einführung der Abgeltungsteuer. Das Finanzgericht hat in seiner Begründung allerdings auch auf den Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer hingewiesen. Dabei sind die verlorenen Anschaffungskosten als Aufwendung in unmittelbaren sachlichem Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a EStG zu berücksichtigen ( 20 Abs. 4 Satz 5 EStG). Kapitalanleger sollten Verluste aus Knock-Out-Zertifikate bei Veranlagung steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, insoweit bleibt die höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten. Dementsprechend hat sich auch das Bundesfinanzministerium zu dieser Fragestellung nicht abschließend geäußert. Im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges können daher derartige Verluste von Seiten der Banken ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Kunden, die derartige Verluste erleiden mussten, kann nur empfohlen werden, diese Verluste im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer zu erklären und den Sachverhalt bis zur Entscheidung durch den BFH offen zu halten. (anhängiges Revisionsverfahren Az. VIII R 1/17) KONTAKT tax@berenberg.de Wichtiger Hinweis: Die in diesem Informationsblatt enthaltenen Angaben können sich im Rahmen der Gesetzgebung und durch Verwaltungsanweisung ändern. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen nicht eine individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater. Die Information wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Berenberg übernimmt für den Inhalt und die Vollständigkeit der Angaben keine Haftung. Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG Neuer Jungfernstieg Hamburg Telefon tax@berenberg.de 5/5 5/5
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