Der Verein als Rechtsträger für Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft und welche Alternativen gibt es?



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Transkript:

Der Verein als Rechtsträger für Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft und welche Alternativen gibt es? RA Ingo Krampen, Barkhoff und Partner und Kuratoriumsvorsitzender des IfBB

Im Anfang war der Verein; jede anderweitige Übersetzung des Wortes Logos durch Faust beruht auf einem philologischen Irrtum. (Kurt Tucholsky, Die Opposition, 1930)

Körperschaft Gesellschaft z.b. Verein, GmbH, AG, eg, VVaG, z.b. GbR, OHG, KG

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Wesensmerkmale des Vereins: Flexibilität, Autonomie, Ehrenamtlichkeit und Demokratische Struktur

Zweck Verein Nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ( 21 BGB) demokratische Struktur GmbH Für jeden gesetzlich zulässigen Zweck ( 1 GmbHG) e.g. Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder ( 1 GenG) Genossenschaftsprinzip

Mitgliedschaft / Kapital Verein GmbH e.g. unbegrenzte Zahl von Mitgliedern, Mitwirkung einer Vielzahl von Personen in vielen Gremien möglich, Mitgliedschaft nicht übertragbar oder vererblich und nicht vermögensrechtlich ausgestaltet; Bindung der Rechte an Person Auf bestimmte Personen ausgerichtet, geeignet für geringe Zahl von Gesellschaftern Bindung der Gesellschafterrechte an Kapitalbeteiligung, Gesellschafterrechte sind übertragbar, vererblich und vermögens-rechtlich ausgestaltet unbegrenzte Zahl von Genossen Bindung der Genossenschaftsrechte an Person oder an Kapitalbeteiligung möglich Genossenschaftsanteile in beliebiger Höhe und Anzahl keine Kapitaleinlage Kapitalgesellschaft: Mindestkapital 25.000,00

Haftung Verein beschränkt auf Vereinsvermögen GmbH beschränkt auf Gesellschaftsvermögen e.g. beschränkt auf Genossenschaftsvermögen; fakultativ: Nachschusspflicht in Höhe der Haftsumme

Handlungs organ Verein GmbH e.g. sonstige Organe Vorstand fakultativ: weitere Organe Geschäftsführer/ in Mitgliederversammlung Gesellschafterversammlung; fakultativ: Aufsichtsrat Vorstand Generalversammlung oder Vertreterversammlung und Aufsichtsrat

Mindesterfordernisse Verein GmbH e.g. mindestens 7 Mitglieder 1 oder mehr Gesellschafter, Mindestkapital; Bilanzierungspflicht; Prüfung durch WP, StB oder Buchprüfer je nach Größe mindestens 3 Genossen; Zwangsmitgliedschaft im Verband; Prüfung durch Verband

Besonderheiten/ Fazit Verein Flexible Gestaltung, wenig Kontrolle von Außen, wenig notarielle Tätigkeit, geringe Kosten und Aufwand für Gründung und Verwaltung, Einbindung einer Vielzahl von Personen GmbH alle wesentlichen Vorgänge (Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Gesellschafteränderung) bedürfen notarieller Beurkundung; relativ hohe Kosten und Aufwand für Gründung und Verwaltung, Geschäftsführerhaftung ( 43 GmbHG) e.g. Nachschusspflicht auf Geschäftsanteil (wenn in Satzung vorgesehen); Relativ hohe Kosten und Aufwand für Gründung und Verwaltung (insbesondere Prüfung durch Verband, Mitgliederliste) Mitwirkung vieler Personen möglich

Weitere Alternativen: Stiftung: Nur Vermögensmasse, keine Mitglieder, Ewigkeitsanspruch Aktiengesellschaft (AG): Auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, Freie Verfügbarkeit der Anteile UG: Wie GmbH, nur Stundung des Mindestkapitals

Hilfskonstruktion: GmbH mit Verein als Gesellschafter: GmbH Verein als Gesellschafter Mitglieder haben nur mittelbar Einfluss

Gründung des Trägers für Paritätische Stadtteilschule Berlin Mitte: Welche Organe, Gremien, Arbeitsgruppen soll der Schulträger haben? Wer trifft welche Entscheidungen? Und wie? Wer vertritt den Träger nach außen?

GmbH: Einrichtungen mit wenigen Verantwortlichen und mindestens 25.000 Kapital e.g.: Große Einrichtungen Verein: Elterninitiativen, Einrichtungen der Bürgergesellschaft

Wesensmerkmale des Vereins: Flexibilität, Autonomie, Ehrenamtlichkeit und Demokratische Struktur