Anlagerichtlinien. Anlagestiftung Swiss Life



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Transkript:

Anlagerichtlinien Anlagestiftung Swiss Life

Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 3 Inhalt Allgemeines 4 Art. 1 Allgemeines 4 Obligationen 6 Art. 2 Obligationen CHF Inland 6 Art. 3 Obligationen CHF Ausland 6 Art. 4 Obligationen Global (CHF hedged) 7 Art. 5 Obligationen Global Staaten+ (CHF hedged) 8 Art. 6 Obligationen Global Unternehmen (CHF hedged) 9 Art. 7 Obligationen Global Unternehmen Short Term (CHF hedged) 9 Aktien 10 Art. 8 Aktien Schweiz 10 Art. 9 Aktien Schweiz Protect 10 Art. 10 Aktien Ausland 11 Art. 11 Aktien Ausland Protect (CHF hedged) 11 Art. 12 Aktien Protect Individual 1 12 Immobilien 13 Art. 13 Immobilien Schweiz 13 Art. 14 Geschäftsimmobilien Schweiz 14 Art. 15 Immobilienfonds Schweiz 15 Gemischte Anlagen 16 Art. 16 BVG-Mix 15 16 Art. 17 BVG-Mix 25 16 Art. 18 BVG-Mix 35 17 Art. 19 BVG-Mix 45 17

4 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Allgemeines Gestützt auf Art. 10 der Statuten der Anlagestiftung Swiss Life (nachstehend Stiftung genannt) erlässt der Stiftungsrat die Anlagerichtlinien. Datum der Beschlussfassung : 26. November 2014 Inkrafttreten der vorliegenden Fassung 1. Januar 2015 Die Anlagerichtlinien können vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Änderungen werden den Anlegern in geeigneter Form und zeitgerecht mitgeteilt. Art. 1 Allgemeines 1. Die hier unter Art. 1 aufgeführten allgemeinen Bestimmungen gelten zusätzlich zu den nachfolgenden Einzelbestimmungen der jeweiligen Anlagegruppe. Die speziellen Bestimmungen können von den allgemeinen Bestimmungen abweichen, gehen diesen jedoch in jedem Fall vor. 2. Die Anlagetätigkeit der Stiftung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und den dazugehörenden Ausführungserlassen, sofern diese Bestimmungen auf Anlagestiftungen anwendbar sind. Ausserdem sind ergänzende Anforderungen der Aufsichtsbehörde an Anlagestiftungen einzuhalten. 3. Die der Stiftung anvertrauten Gelder werden stets sorgfältig und fachmännisch unter Beachtung der Grundsätze Sicherheit, Ertrag und Liquidität angelegt. Es ist eine angemessene Risikoverteilung sicherzustellen. a) Liquide Mittel Flüssige Mittel und Anlagen mit Geldmarktcharakter mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr werden bei Staaten, Notenbanken, erstklassigen Banken und/oder der Post angelegt. Sie können in Schweizerfranken und denjenigen Wäh rungen gehalten werden, in denen die Investitionen der entsprechenden Anlagegruppe erfolgen. b) Forderungspapiere Sehen die Einzelbestimmungen der jeweiligen Anlagegruppen Durchschnitts- oder Minimalratings vor, so basieren diese auf den Ratings von Standard & Poors oder Moody s. Bei unterschiedlicher Beur teilung durch die beiden Ratingagenturen gilt die tiefere Bewertung. Fehlen offizielle Ratings, kann auf andere Ratingagenturen, ein Bankenrating oder ein impli zites Rating abgestellt werden. Anlagen, die unter das verlangte Rating fallen, müssen innerhalb von 4 Monaten unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Marktlage veräussert werden, es sei denn, der Stiftungsrat beschliesst andere Massnahmen. An gaben in den Einzelbestimmungen erfolgen gemäss der Nomenklatur von Standard & Poors. Der Anteil von Anlagen in Wandel- und Optionsanleihen darf 5 % des Vermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen, es sei denn, die Einzelbestimmungen sehen etwas anderes vor. c) Beteiligungspapiere Die Anlagen müssen an einer Börse kotiert sein oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. d) Anlageuniversum Vergleichsindices (Benchmarks) definieren grundsätzlich das Anlageuniversum. Im Rahmen der Optimierung von Risiko und Ertrag können zusätzlich auch Investitionen ausserhalb des Benchmark-Universums getätigt werden. Angaben zu den Benchmarks können den monatlichen Factsheets der Anlagegruppen entnommen werden. e) Kreditaufnahme Die Aufnahme von Krediten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zulässig ist lediglich eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme.

4. Der Einsatz von derivativen Instrumenten ist in allen Anlagegruppen erlaubt. Es dürfen jedoch lediglich Derivate eingesetzt werden, deren Basiswerte als Anlage im Rahmen der entsprechenden Anlagegruppe zu lässig sind. Die unter den Einzelbestimmungen aufgeführten Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen müssen unter Berücksichtigung der Derivate eingehalten werden. Die Einräumung von branchenüblichen Sicherheiten im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten (z. B. Traded Options und Financial Futures oder Over-the-Counter gehandelte Derivate) ist zulässig. Im Übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung BVV 2. 5. Kollektive Anlagen gemäss Art. 56 Abs. 2 BVV 2 sind in allen Anlagegruppen zugelassen. Sie müssen im Einklang mit den Anlagerichtlinien der Stiftung stehen und angemessen diversifiziert sein. Bei der Berichterstattung zur Portefeuille-Zusammensetzung können die kollektiven Anlagen im Sinne der Transparenz zerlegt dargestellt werden. 6. Bei allen Anlagegruppen können Wertschriften gegen Gebühr ausgeliehen werden (Securities Lending). Dabei müssen die Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) analog eingehalten werden. 7. Abweichungen von den Anlagerichtlinien sind in Ausnahmefällen vorübergehend statthaft, wenn sie im Interesse der Anleger liegen. Der Stiftungsrat hat diese zu beschliessen und in Zwischenberichten und im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen. Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 5

6 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Obligationen Art. 2 Obligationen CHF Inland 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Schweizerfranken lautende Forderungspapiere von Schuldnern mit Domizil in der Schweiz investiert. 2. Benchmark: SBI Domestic AAA-BBB TR 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 40 verschiedenen Schuldnern gehalten. 6. Es dürfen höchstens 10 % des Vermögens beim selben Schuldner angelegt werden. Von dieser Begrenzung sind Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft ausgenommen. Bei schweizerischen Pfandbriefinstituten beträgt die Begrenzung je 25 %. 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis zu maximal 10 % des Vermögens gehalten werden. 8. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqualität von mindestens «A+» auf. Die einzelnen Positionen müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. 9. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 40 % von derjenigen der Benchmark abweichen. 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. Art. 3 Obligationen CHF Ausland 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird vorwiegend in auf Schweizerfranken lautende Forderungspapiere von Schuldnern mit Domizil im Ausland investiert. Es dürfen bis maximal 10 % des Vermögens in auf Schweizerfranken lautende Forderungspapiere von Schuldnern mit Domizil in der Schweiz angelegt werden, wenn dies besondere Marktverhältnisse erfordern. 2. Benchmark: SBI Foreign AAA-BBB TR 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 50 verschiedenen Schuldnern gehalten. 6. Es dürfen höchstens 10 % des Vermögens beim selben Schuldner angelegt werden. Die Begrenzung darf in Abweichung von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten werden, wenn der Schuldner in der Benchmark mit mindestens 8 % vertreten ist. Allerdings darf dabei das Gewicht des Schuldners in der Anlagegruppe maximal 5 %-Punkte mehr als die entsprechende Benchmarkgewichtung betragen. 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis zu maximal 10 % des Vermögens gehalten werden. 8. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqualität von mindestens «A+» auf. Die einzelnen Positionen müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. 9. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 40 % von derjenigen der Benchmark abweichen. 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.

Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 7 Art. 4 Obligationen Global (CHF hedged) 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwährungen lautende Forderungspapiere von Schuldnern mit Domizil im In- und Ausland investiert. Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90 % gegen Schweizerfranken abgesichert. 2. Customized Benchmark: 40 % Barclays Global Aggregate Corporates TR 60 % Barclays Global Aggregate Treasuries ex CH TR (beide Indices CHF hedged) 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 verschiedenen Schuldnern gehalten. 6. Es dürfen höchstens 10 % des Vermögens beim selben Schuldner angelegt werden. Die Begrenzung darf in Abweichung von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten werden, wenn der Schuldner in der Benchmark mit mindestens 8 % vertreten ist. Allerdings darf dabei das Gewicht des Schuldners in der Anlagegruppe maximal 5 %-Punkte mehr als die entsprechende Benchmarkgewichtung betragen. 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis zu maximal 10 % des Vermögens gehalten werden. Eine Ausnahme bilden Obligationen von supranationalen Emittenten oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften hoher Bonität, welche insgesamt bis zu 30 % des Vermögens der Anlagegruppe als Substitute für Staatsanleihen verwendet werden dürfen. Bei Forderungen gegenüber benchmarkfremden Schuldnern ist die geltende Schuldnerbegrenzung von 10 % pro Schuldner einzuhalten. 8. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqualität von mindestens «A» auf. Die einzelnen Positionen müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. 9. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 40 % von derjenigen der Benchmark abweichen. 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Einzelbegrenzung von 20 %, ausser das kollektive Anlageinstrument wurde von einer Anlagestiftung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz be willigt. Zugelassen sind auch Dachfondsprodukte, soweit sie Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.

8 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Art. 5 Obligationen Global Staaten+ (CHF hedged) 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwährungen lautende Forderungspapiere von Staaten und staatsnahen Institutionen investiert. Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90 % gegen Schweizerfranken abgesichert. 2. Benchmark: Barclays Global Aggregate Treasuries ex CH TR (CHF hedged) 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 60 verschiedenen Schuldnern gehalten. 6. Es dürfen höchstens 10 % des Vermögens beim selben Schuldner angelegt werden. Die Begrenzung darf in Abweichung von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten werden, wenn der Schuldner in der Benchmark mit mindestens 8 % vertreten ist. Allerdings darf dabei das Gewicht des Schuldners in der Anlagegruppe maximal 5 %-Punkte mehr als die entsprechende Benchmarkgewichtung betragen. 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis zu maximal 10 % des Vermögens gehalten werden. Eine Ausnahme bilden Obligationen von supranationalen Emittenten oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften hoher Bonität, welche insgesamt bis zu 40 % des Vermögens der Anlagegruppe als Substitute für Staatsanleihen verwendet werden dürfen. Bei Forderungen gegenüber benchmarkfremden Schuldnern ist die geltende Schuldnerbegrenzung von 10 % pro Schuldner einzuhalten. 8. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqualität von mindestens «AA-» auf. Die einzelnen Positionen müssen mit einem Rating von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. 9. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 40 % von derjenigen der Benchmark abweichen. 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.

Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 9 Art. 6 Obligationen Global Unternehmen (CHF hedged) 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwährungen lautende Forderungspapiere von Unternehmen inklusive Agencies und Supranationals investiert. Im Umfang von maximal 10 % dürfen ergänzend Forderungspapiere von Staaten gehalten werden. Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90 % gegen Schweizerfranken abgesichert. 2. Benchmark: Barclays Global Aggregate Corporates TR (CHF hedged) 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 100 verschiedenen Schuldnern gehalten. 6. Es dürfen höchstens 10 % des Vermögens beim selben Schuldner angelegt werden. 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis zu maximal 10 % des Vermögens gehalten werden. 8. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqualität von mindestens «BBB+» auf. Die einzelnen Positionen müssen grundsätzlich mit einem Rating von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Positionen mit einem Rating unter «BBB-» sind zulässig, sofern sie in der Benchmark enthalten sind. Das Halten von Positionen, die nach dem Erwerb unter «BBB-» zurückgestuft wurden, ist ausserdem gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 9. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 40 % von derjenigen der Benchmark abweichen. 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. Art. 7 Obligationen Global Unternehmen Short Term (CHF hedged) 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in auf Fremdwährungen lautende Forderungspapiere von Unternehmen (inklusive Agencies und Supranationals) mit einer kurzen Restlaufzeit (mehrheitlich unter 3 Jahren) investiert. Im Umfang von maximal 10 % dürfen ergänzend Forderungspapiere von Staaten gehalten werden. Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90 % gegen Schweizerfranken abgesichert. 2. Benchmark: Barclays Global Aggregate Corporates 1 3 Jahre TR (CHF hedged) 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Es werden Forderungspapiere von mindestens 80 verschiedenen Schuldnern gehalten. 6. Es dürfen höchstens 10 % des Vermögens beim selben Schuldner angelegt werden. 7. Benchmarkfremde Schuldner dürfen in der Summe bis zu maximal 10 % des Vermögens gehalten werden. 8. Die Anlagegruppe weist eine durchschnittliche Ratingqualität von mindestens «BBB+» auf. Die einzelnen Positionen müssen grundsätzlich mit einem Rating von mindestens «BBB-» eingestuft sein. Das Halten von Positionen, die nach dem Erwerb unter «BBB-» zurückgestuft wurden, ist gestattet, sofern dies den Anlegerinteressen dient. 9. Die Duration der Anlagegruppe darf nicht mehr als 40 % von derjenigen der Benchmark abweichen. 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.

10 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Aktien Art. 8 Aktien Schweiz 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird in Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil in der Schweiz investiert. Erlaubt sind auch Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil im Ausland, sofern diese in der Benchmark enthalten sind. 2. Benchmark: Swiss Performance Index 3. Anlagestil: Core-Satellite (grosskapitalisierte Gesellschaften passiv, klein-/mittelkapitalisierte Gesellschaften aktiv) 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 40 verschiedenen Gesellschaften gehalten. 6. Es dürfen höchstens 5 % des Vermögens in Beteiligungspapiere der gleichen Gesellschaft angelegt werden. Die Begrenzung darf in Abweichung von Art. 54 und 54a BVV 2 überschritten werden, wenn die Gesellschaft in der Benchmark mit mindestens 4 % vertreten ist. Allerdings darf dabei das Gewicht der Gesellschaft in der Anlagegruppe maximal 5 %-Punkte mehr als die entsprechende Benchmarkgewichtung betragen. 7. Gesellschaften, die in der Benchmark dem Segment der Small- und Mid-Caps zugeordnet sind, dürfen in der Anlagegruppe maximal mit je 5 % vertreten sein. 8. Gesellschaften mit Domizil im Ausland dürfen in der Anlagegruppe mit ihrer Benchmarkgewichtung zuzüglich höchstens 2 %-Punkten berücksichtigt werden. 9. Benchmarkfremde Gesellschaften dürfen in der Summe bis zu maximal 10 % des Vermögens gehalten werden. 10. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. Art. 9 Aktien Schweiz Protect 1. Das Anlageuniversum der Anlagegruppe besteht aus Gesellschaften des Swiss Market Index. Die entsprechenden Investitionen können in Form von Beteiligungspapieren, kollektiven Anlagen oder derivativen Instrumenten erfolgen. 2. Anlagestil: passiv mit regelbasierter Absicherungsstrategie. Die Anlagegruppe besteht aus einem Kernportfolio und einer ergänzenden Absicherungsstrategie. Das Kernportfolio bildet den oben erwähnten Index ab (synthetische Replikation im Rahmen von standardisierten Verträgen mit Besicherung und vereinbarten Ausgleichszahlungen). 3. Aufgrund der passiven Abbildung des Indexes im Kernportfolio weisen einzelne Gesellschaften in Abweichung von Art. 54 und 54a BVV 2 ein Gewicht von mehr als 5 % des Vermögens der Anlagegruppe auf. Es sind jedoch nur minimale Index-Abweichungen erlaubt. 4. Der ergänzende Einsatz einer Absicherungsstrategie, bestehend aus Optionen, bewirkt bei stark sinkenden Märkten eine Verminderung der Kursverluste und bei stark steigenden Märkten eine Limitierung des Aufwärtspotenzials. Die gewählte Kombination der Optionen ist unter der Bezeichnung «Put Spread Collar» bekannt. 5. Liquide Mittel, die aufgrund von eingesetzten derivativen Instrumenten gehalten werden, können am Geldmarkt angelegt werden. 6. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.

Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 11 Art. 10 Aktien Ausland 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird vorwiegend in Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Domizil im Ausland investiert. Es dürfen bis maximal 2 % des Vermögens in Gesellschaften mit Domizil in der Schweiz angelegt werden. 2. Customized Benchmark: 80 % MSCI World, ex CH, in CHF 15 % MSCI World Small Cap, in CHF 5 % MSCI World Emerging Markets, in CHF 3. Anlagestil: Core-Satellite (Kernmärkte passiv, Satellitenmärkte aktiv) 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Es werden Beteiligungspapiere von mindestens 250 verschiedenen Gesellschaften gehalten. 6. Im Vergleich zur Benchmark darf die Gewichtung der Wirtschaftsblöcke Nordamerika, Europa und Japan in der Anlagegruppe um 25 %, bzw. mindestens 5 %-Punkte abweichen. 7. Es dürfen höchstens 5 % des Vermögens in Beteiligungspapiere der gleichen Gesellschaft angelegt werden. 8. Benchmarkfremde Gesellschaften dürfen in der Summe bis zu maximal 10 % des Vermögens gehalten werden. 9. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder ist von Zugelassen sind auch Dachfondsprodukte, soweit sie Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. Art. 11 Aktien Ausland Protect (CHF hedged) 1. Das Anlageuniversum der Anlagegruppe besteht aus Gesellschaften der wichtigsten ausländischen Börsenindices (S & P 500, EuroStoxx 50, FTSE 100 und Nikkei 225, wobei für die Gewichtung innerhalb der Anlagegruppe die Börsenkapitalisierung massgebend ist). Die entsprechenden Investitionen können in Form von Beteiligungspapieren, kollektiven Anlagen oder derivativen Instrumenten erfolgen. Fremdwährungsrisiken werden zu mindestens 90 % gegen Schweizerfranken abgesichert. 2. Anlagestil: passiv mit regelbasierter Absicherungsstrategie. Die Anlagegruppe besteht aus einem Kernportfolio und einer ergänzenden Absicherungsstrategie. Das Kernportfolio bildet die oben erwähnten Indices ab (synthetische Replikation im Rahmen von standardisierten Verträgen mit Besicherung und vereinbarten Ausgleichszahlungen). 3. Aufgrund der passiven Abbildung der Indices im Kernportfolio können einzelne Gesellschaften in Abweichung von Art. 54 und 54a BVV 2 ein Gewicht von mehr als 5 % des Vermögens der Anlagegruppe aufweisen. Es sind jedoch nur minimale Index-Abweichungen erlaubt. 4. Der ergänzende Einsatz einer Absicherungsstrategie, bestehend aus Optionen, bewirkt bei stark sinkenden Märkten eine Verminderung der Kursverluste und bei stark steigenden Märkten eine Limitierung des Aufwärtspotenzials. Die gewählte Kombination der Optionen ist unter der Bezeichnung «Put Spread Collar» bekannt. 5. Liquide Mittel, die aufgrund von eingesetzten derivativen Instrumenten gehalten werden, können am Geldmarkt angelegt werden. 6. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.

12 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Art. 12 Aktien Protect Individual 1 1. Das Anlageuniversum der Anlagegruppe besteht aus Gesellschaften der wichtigsten ausländischen Börsenindices (30 % S & P 500, 20 % EuroStoxx 50, 10 % FTSE 100, 20 % Nikkei 225 und 20 % MSCI Emerging Markets in USD, wobei sich die Gewichtungen aufgrund des jährlichen Rebalancings unterjährig je nach Marktentwicklung ändern). Die entsprechenden Investitionen können in Form von Beteiligungspapieren, kollektiven Anlagen oder derivativen Instrumenten erfolgen. Fremdwährungsrisiken werden mit Ausnahme der im ETF Emerging Markets enthaltenen Fremdwährungen zu mindestens 90 % gegen Schweizerfranken abgesichert. 2. Anlagestil: passiv mit regelbasierter Absicherungsstrategie. Die Anlagegruppe besteht aus einem Kernportfolio und einer ergänzenden Absicherungsstrategie. Das Kernportfolio bildet die oben erwähnten Indices ab (synthetische Replikation im Rahmen von standardisierten Verträgen mit Besicherung und vereinbarten Ausgleichszahlungen). 3. Aufgrund der passiven Abbildung der Indices im Kernportfolio können einzelne Gesellschaften in Abweichung von Art. 54 und 54a BVV 2 ein Gewicht von mehr als 5 % des Vermögens der Anlagegruppe aufweisen. Es sind jedoch nur minimale Index-Abweichungen erlaubt. 4. Der ergänzende Einsatz einer Absicherungsstrategie, bestehend aus Optionen, bewirkt bei sinkenden Märkten eine Verminderung der Kursverluste und bei steigenden Märkten eine Limitierung des Aufwärtspotenzials. Die gewählte Kombination der Optionen ist unter der Bezeichnung «Put Spread Collar» bekannt. 5. Liquide Mittel, die aufgrund von eingesetzten derivativen Instrumenten gehalten werden, können am Geldmarkt angelegt werden. 6. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.

Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 13 Immobilien Art. 13 Immobilien Schweiz 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird unter Beachtung einer angemessenen Risikoverteilung in schweizerischen Immobilienwerten angelegt. Als solche gelten: a) Wohnhäuser, Geschäfts-/Gewerbeliegenschaften sowie Objekte mit gemischter Nutzung (inklusive Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht); b) Grundstücke, deren Erwerb zur Durchführung eigener Bauvorhaben dient; c) erschlossenes Bauland, das sich für die Abgabe an Dritte eignet; d) Beteiligungen an schweizerischen Immobiliengesellschaften, deren ausschliesslicher Gegenstand und Zweck der Erwerb und Verkauf in der Schweiz gelegener Wohn- und Geschäftsimmobilien, die Überbauung von inländischen Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung dieser Immobilien ist; e) Anteile an schweizerischen Immobilienanlagefonds oder Immobilienanlagegruppen von Anlagestiftungen. Die Anlagegruppe tätigt vorwiegend Direktinvestitionen gemäss lit. a bis c oben. 2. Gewöhnliches Miteigentum an Immobilien gemäss Ziffer 1, lit. a bis c, ist zulässig, wenn es sich bei den anderen Miteigentümern um Anleger handelt, deren Anlagestrategie und philosophie mit jener der Anlagegruppe übereinstimmt. 3. Die Anlagegruppe darf nicht in reine Fabrikliegenschaften und reine Landwirtschaftsgebäude investieren, die nicht in andere Nutzungsarten umgewandelt werden können. 4. Der Anteil an Bauland (inklusive Abbruchobjekten), angefangenen Bauten und mit Baurechten belasteten Grundstücken ist auf 30 % des Anlagevermögens der Anlagegruppe begrenzt. 5. Die Anlagen sind auf mindestens zehn Objekte zu verteilen. Dabei ist eine angemessene Risikoverteilung nach Nutzungsart, Alter und Lage zu beachten. Der Verkehrswert eines einzelnen Grundstücks darf 15 % des Anlagevermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen. 6. Die Belehnung der Immobilien ist zulässig. Der gesamte Immobilienbestand darf im Durchschnitt zu maximal einem Drittel des Verkehrswertes mit Grundpfändern belastet werden. Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 % erhöht werden, wenn dies zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist und im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. Der Wert der Immobilien-Kollektivanlagen, die eine Belehnungsquote von 50 % überschreiten, darf höchstens 20 % des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 7. Die Anlagegruppe kann vorübergehend Schuldbriefe auf Immobilien Dritter im Zusammenhang mit einem vorgesehenen Liegenschaftskauf übernehmen. 8. Zur Liquiditätssteuerung können nebst Guthaben auf Sicht und Zeit bei erstklassigen Banken und der Post auch Geldmarktanlagen gehalten werden. Bei fehlenden Anlagemöglichkeiten darf die Anlagegruppe ausserdem in auf CHF lautende Forderungspapiere von Schuldnern mit Domizil in der Schweiz mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten investieren. Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt ein «A»-Rating, und die durchschnittliche Ratingqualität muss mindestens «A+» betragen.

14 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Art. 14 Geschäftsimmobilien Schweiz 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird unter Beachtung einer angemessenen Risikoverteilung in schweizerischen Immobilienwerten angelegt. Als solche gelten: a) Geschäfts-/Gewerbeliegenschaften, Objekte mit gemischter Nutzung (inklusive Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht) sowie Wohnhäuser; b) Grundstücke, deren Erwerb zur Durchführung eigener Bauvorhaben dient; c) erschlossenes Bauland, das sich für die Abgabe an Dritte eignet; d) Beteiligungen an schweizerischen Immobiliengesellschaften, deren ausschliesslicher Gegenstand und Zweck der Erwerb und Verkauf in der Schweiz gelegener Wohn- und Geschäftsimmobilien, die Überbauung von inländischen Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung dieser Immobilien ist; e) Anteile an schweizerischen Immobilienanlagefonds oder Immobilienanlagegruppen von Anlagestiftungen. Der Fokus liegt bei kommerziell genutzten Objekten. Die Anlagegruppe tätigt vorwiegend Di rektinvestitionen gemäss lit. a bis c oben. 2. Gewöhnliches Miteigentum an Immobilien gemäss Ziffer 1, lit. a bis c, ist zulässig, wenn es sich bei den anderen Miteigentümern um Anleger handelt, deren Anlagestrategie und philosophie mit jener der Anlagegruppe übereinstimmt. 3. Die Anlagegruppe darf nicht in reine Fabrikliegenschaften und reine Landwirtschaftsgebäude investieren, die nicht in andere Nutzungsarten umgewandelt werden können. 4. Der Anteil an Bauland (inklusive Abbruchobjekten), angefangenen Bauten und mit Baurechten belasteten Grundstücken ist auf 30 % des Anlagevermögens der Anlagegruppe begrenzt. 5. Die Anlagen sind auf mindestens zehn Objekte zu verteilen. Dabei ist eine angemessene Risikoverteilung nach Nutzungsart, Alter und Lage zu beachten. Der Verkehrswert eines einzelnen Grundstücks darf 15 % des Anlagevermögens der Anlagegruppe nicht übersteigen. 6. Die Belehnung der Immobilien ist zulässig. Der gesamte Immobilienbestand darf im Durchschnitt zu maximal einem Drittel des Verkehrswertes mit Grundpfändern belastet werden. Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 % erhöht werden, wenn dies zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist und im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. Der Wert der Immobilien-Kollektivanlagen, die eine Belehnungsquote von 50 % überschreiten, darf höchstens 20 % des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 7. Die Anlagegruppe kann vorübergehend Schuldbriefe auf Immobilien Dritter im Zusammenhang mit einem vorgesehenen Liegenschaftskauf übernehmen. 8. Zur Liquiditätssteuerung können nebst Guthaben auf Sicht und Zeit bei erstklassigen Banken und der Post auch Geldmarktanlagen gehalten werden. Bei fehlenden Anlagemöglichkeiten darf die Anlagegruppe ausserdem in auf CHF lautende Forderungspapiere von Schuldnern mit Domizil in der Schweiz mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten investieren. Als Mindestanforderung beim Erwerb gilt ein «A»-Rating, und die durchschnittliche Ratingqualität muss mindestens «A+» betragen.

Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 15 Art. 15 Immobilienfonds Schweiz 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird unter Beachtung einer angemessenen Risikoverteilung in Immobilien-Kollektivanlagen angelegt. 2. Benchmark: SXI Swiss Real Estate Funds 4. Der Tracking Error berechnet aufgrund monatlicher Daten soll über 3 Jahre nicht grösser als 3 % p.a. sein. 5. Die kollektiven Anlagen müssen an der SIX Swiss Exchange kotiert sein. 6. Die Belehnungsquote innerhalb der berücksichtigten Immobilien-Kollektivanlagen darf im Durchschnitt ein Drittel des geschätzten Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten. Der Wert der Immobilien-Kollektivanlagen, die eine Belehnungsquote von mehr als 50 % aufweisen, darf höchstens 20 % des Vermögens der Anlagegruppe betragen. 7. Es gilt grundsätzlich eine Einzelbegrenzung von 20 %, ausser das kollektive Anlageinstrument wurde von einer Anlagestiftung aufgelegt oder untersteht der Aufsicht der FINMA oder ist von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz bewilligt. Zugelassen sind auch Dachfondsprodukte, soweit sie selbst keine Fund of Funds-Produkte berücksichtigen. Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. 8. Direkte Anlagen in Immobilien sind auf Stufe der Anlagegruppe nicht zulässig.

16 Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien Gemischte Anlagen Art. 16 BVG-Mix 15 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird unter Einhaltung der gesetzlichen Schuldner-, Gesellschafts-, Immobilien- und Kategorienbegrenzungen in die zugelassenen Anlagekategorien investiert. Der strategische Aktienanteil beträgt 15 %. 2. Customized Benchmark und Bandbreiten Art. 17 BVG-Mix 25 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird unter Einhaltung der gesetzlichen Schuldner-, Gesellschafts-, Immobilien- und Kategorienbegrenzungen in die zugelassenen Anlagekategorien investiert. Der strategische Aktienanteil beträgt 25 %. 2. Customized Benchmark und Bandbreiten Min. Benchmark Max. Citigroup CHF 1 M Euro Depo 0 2 10 CSA Hypotheken Schweiz 12 20 28 SBI Domestic AAA-BBB 11 18 25 SBI Foreign AAA-BBB 6 10 14 Barclays Gl. Agg. Treas. ex CH (CHF hedged) 10,2 10 Barclays Gl. Agg. Corp. (CHF hedged) 6,8 Swiss Performance Index 5 8 11 MSCI World, ex CH, in CHF 5,6 MSCI World Small Cap, in CHF 4 1,05 10 MSCI World Emerging Markets, in CHF 0,35 KGAST Immo-Index 11 18 25 Alternative Anlagen 0 0 5 Total 100 davon Aktien 11 15 19 davon Fremdwährungen 4 7 15 4. Die Obligationen weisen eine durchschnittliche Rating qualität von mindestens «A» auf. 5. Alternative Anlagen in der Form von breit diversifizierten Kollektivanlagen sind nur zulässig, sofern sie von einer Anlagestiftung aufgelegt worden sind oder der Aufsicht der FINMA oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. 6. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Diese Einschränkung gilt nicht im Falle der Anlagen nach Ziffer 5. Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. 24 Min. Benchmark Max. Citigroup CHF 1 M Euro Depo 0 2 10 SBI Domestic AAA-BBB 14 24 34 SBI Foreign AAA-BBB 8 13 18 Barclays Gl. Agg. Treas. ex CH (CHF hedged) 12,6 13 Barclays Gl. Agg. Corp. (CHF hedged) 8,4 Swiss Performance Index 8 13 18 MSCI World, ex CH, in CHF 9,6 MSCI World Small Cap, in CHF 7 1,8 MSCI World Emerging Markets, in CHF 0,6 KGAST Immo-Index 9 15 21 Alternative Anlagen 0 0 5 Total 100 davon Aktien 18 25 32 davon Fremdwährungen 7 12 22 4. Die Obligationen weisen eine durchschnittliche Rating qualität von mindestens «A» auf. 5. Alternative Anlagen in der Form von breit diversifizierten Kollektivanlagen sind nur zulässig, sofern sie von einer Anlagestiftung aufgelegt worden sind oder der Aufsicht der FINMA oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. 6. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Anlagen investieren. Dabei gilt grundsätzlich eine Ein - zelbegrenzung Diese Einschränkung gilt nicht im Falle der Anlagen nach Ziffer 5. Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. 29 17

Anlagestiftung Swiss Life: Anlagerichtlinien 17 Art. 18 BVG-Mix 35 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird unter Einhaltung der gesetzlichen Schuldner-, Gesellschafts-, Immobilien- und Kategorienbegrenzungen in die zugelassenen Anlagekategorien investiert. Der strategische Aktienanteil beträgt 35 %. 2. Customized Benchmark und Bandbreiten Art. 19 BVG-Mix 45 1. Das Vermögen der Anlagegruppe wird unter Einhaltung der gesetzlichen Schuldner-, Gesellschafts-, Immobilien- und Kategorienbegrenzungen in die zugelassenen Anlagekategorien investiert. Der strategische Aktienanteil beträgt 45 %. 2. Customized Benchmark und Bandbreiten Min. Benchmark Max. Citigroup CHF 1 M Euro Depo 0 2 10 SBI Domestic AAA-BBB 12 20 28 SBI Foreign AAA-BBB 7 12 17 Barclays Gl. Agg. Treas. ex CH (CHF hedged) 10,8 11 Barclays Gl. Agg. Corp. (CHF hedged) 7,2 Swiss Performance Index 11 18 25 MSCI World, ex CH, in CHF 13,6 MSCI World Small Cap, in CHF 10 2,55 MSCI World Emerging Markets, in CHF 0,85 KGAST Immo-Index 8 13 18 Alternative Anlagen 0 0 5 Total 100 davon Aktien 25 35 45 davon Fremdwährungen 10 17 29 25 24 Min. Benchmark Max. Citigroup CHF 1 M Euro Depo 0 2 10 SBI Domestic AAA-BBB 10 16 22 SBI Foreign AAA-BBB 7 11 15 Barclays Gl. Agg. Treas. ex CH (CHF hedged) 9 9 Barclays Gl. Agg. Corp. (CHF hedged) 6 Swiss Performance Index 14 23 32 MSCI World, ex CH, in CHF 17,6 MSCI World Small Cap, in CHF 13 3,3 MSCI World Emerging Markets, in CHF 1,1 KGAST Immo-Index 7 11 15 Alternative Anlagen 0 0 5 Total 100 davon Aktien 32 45 50 davon Fremdwährungen 13 22 30 21 30 4. Die Obligationen weisen eine durchschnittliche Rating qualität von mindestens «A» auf. 5. Alternative Anlagen in der Form von breit diversifizierten Kollektivanlagen sind nur zulässig, sofern sie von einer Anlagestiftung aufgelegt worden sind oder der Aufsicht der FINMA oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. 6. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Diese Einschränkung gilt nicht im Falle der Anlagen nach Ziffer 5. Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein. 4. Die Obligationen weisen eine durchschnittliche Rating qualität von mindestens «A» auf. 5. Alternative Anlagen in der Form von breit diversifizierten Kollektivanlagen sind nur zulässig, sofern sie von einer Anlagestiftung aufgelegt worden sind oder der Aufsicht der FINMA oder einer gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen. 6. Die Anlagegruppe kann ausschliesslich in kollektive Diese Einschränkung gilt nicht im Falle der Anlagen nach Ziffer 5. Die Kollektivanlagen müssen mit den vorliegenden Anlagerichtlinien vereinbar sein.

908 021 01.2015 So fängt Zukunft an. Anlagestiftung Swiss Life General-Guisan-Quai 40 Postfach, 8022 Zürich Telefon 043 284 79 79 Fax 043 284 79 80 anlagestiftung@swisslife.ch www.swisslife.ch/anlagestiftung