Informationsveranstaltung der Gemeinde Willingen (Upland) WINDKRAFT IM UPLAND. Montag, 27.04.2015, 19.00 Uhr Schützenhalle Usseln



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Transkript:

Informationsveranstaltung der Gemeinde Willingen (Upland) WINDKRAFT IM UPLAND Montag, 27.04.2015, 19.00 Uhr Schützenhalle Usseln l

Geplanter Ablauf der Veranstaltung 1. Kurzvortrag über den Sachstand Windenergie im Upland Information über den rechtlichen Hintergrund Information über geplante Windvorranggebiete Information über die Stellungnahme der Gemeinde Willingen (Upland) Information über Handlungsmöglichkeiten der Bürger 2. Diskussion und Meinungsaustausch 3. Festlegung der gemeinsamen Vorgehensweise

Planungshierarchie in Hessen Landesentwicklungsplan Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung = Oberste Landesplanungsbehörde Regionaler Raumordnungsplan Regionalversammlung beim Regierungspräsidium Kassel = Obere Planungsbehörde Flächennutzungsplan Gemeinde Willingen (Upland) Bebauungsplan Gemeinde Willingen (Upland) GEMEINDE WILLINGEN (UPLAND, APRIL 2015

Ausgangssituation bis zum Jahr 2009 Im inzwischen ungültigen Teil des Regionalen Raumordnungsplans 2009 fand sich für das Uplandim Bezug auf Windkraft folgende Regelung:. Darüber hinaus werden insbesondere aus forst-und naturschutzfachlicher Sicht die großen zusammenhängenden, bisher unbelasteten Waldgebiete Nordhessens nicht mit Vorrangflächen für Windkraftnutzung überplant (Ostsauerländer Gebirgsrand, Ausläufer des Rothaargebirges, Waldecker Tafel, Ostwaldecker Randsenke..). Es handelt sich hierbei vielfach um bisher nicht vorbelastete Landschaftsräume (z. B. in Teilräumen der Naturparke) sowie um Gebiete, die aufgrund ihrer besonderen landschaftlichen, morphologischen oder kulturhistorischen Ausprägung und Besonderheit als zusammenhängende Gebiete schutzwürdig sind und insofern von den Planungen zur Windkraftnutzung ausgenommen werden. Einzelaspekte davon sind der Schutz kulturhistorisch bedeutsamer Landschaften, der Schutz weiträumiger Sichtbeziehungen für Erholung und Tourismus, der Schutz von landschaftlichen Besonderheiten sowie Blickbeziehungen von und zu Bau- und Kulturdenkmälern.

Die Wende Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 17.03.2011 das Windenergiekonzept im Regionalplan Nordhessen 2009 aus formalen Gründen für unwirksam erklärt. Dadurch entstandene Rechtslage: Für Windenergieanlagen gilt der Privilegierungstatbestand nach 35 Abs. 1 BauGB; Planungsvorbehalt nach 35 Abs. 3 BauGB gab es nicht mehr. Kurz darauf hatte die Bundesregierung unter dem Eindruck der Ereignisse in Fukushima(Japan) mit dem Ausstieg aus der Atomenergie die Energiewende für die Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Die BundesrepublikDeutschland verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2050 rd. 80 % des Endenergiebedarfs auf der Basis der regenerativer Energien bereitzustellen. Für Hessen wurde für diesen Zeitraum ein 100 %-Ziel definiert. Die Landesregierung hat daraufhin in 2011 den Hessischen Energiegipfel einberufen, um die Eckpunkte der Energiewende in Hessen zu erarbeiten. Neufassung des Landesentwicklungsplans im Hinblick auf die Windenergie (Vorgaben der Kriterien für die Regionalplanung) Überarbeitung des Regionalplans Nordhessen; Neufassung des Teilregionalplans Energie Nordhessen (Festlegung eines Kriterienkataloges auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes, Ermittlung von Potentialflächen für die Windkraft, Festlegung der Windvorranggebiete, die festgelegten Vorranggebiete für Windenergienutzung werden Ziele der Regionalplanung mit Ausschlusswirkung)

Die wichtigsten Kriterien des Landesentwicklungsplans und des Teilregionalplan Energie Nordhessen Schutzgut Mensch/Siedlungsstruktur (Siedlungsflächen des Raumordnungsplans Bestand und Planung-, Weiler, Einzelhöfe, Industrie und Gewerbeflächen 600 bis 1000 m Puffer) Schutzgut Infrastruktureinrichtungen (Autobahnen, Bundes-und Landesstraßen, Bahntrassen, Stromleitungen (100-150 m Puffer), Flughäfen, Anlagen der Dt. Flugsicherung (Anlagenschutzbereich von 3000 m, ergänzender Prüfungsradius 15 km), Wetterradar (Anlagenschutzbereich von 5000 m, ergänzender Prüfungsradius 15 km)) Schutzgut Wasser (Still und Fließ-Gewässer, Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete, etc. (Ausschlusskriterium nur die Grundfläche) Schutzgut Natur und Landschaft (Vorranggebiete dürfen nicht in Naturschutzgebieten (Bestand und Planung), geschützte Naturdenkmale/geschützte Landschaftsbestandteile > 5 ha, Nationalpark Kellerwald Edersee, Biosphärenreservat Rhön, Natura 2000-Gebiete (FFH und Vogelschutzgebiete), Landschaftsschutzgebieten,speziellen Gebieten des Artenschutzes, Waldgebieten (Schutz-, Bann- und Erholungswald (gem. 17 Hess. Waldgesetz) festgelegt werden. Weltkulturerbe Bergpark Wilhelmshöhe Windgeschwindigkeit (zur Erfüllung der Vorgaben sollen die Gebiete die mind. 5,75 m/s in 140 m Höhe nach Windgutachten des TÜV Süd aufweisen herangezogen werden) Mindestgröße der Vorranggebiete (mind. 15 ha oder mind. 3 Anlagen möglich)

Im Entwurf des Teilregionalplans Energie Nordhessen sind folgende Windvorrangzonen für das Upland vorgesehen:

Stellungnahme der Gemeinde Willingen (Upland) Die Gemeinde Willingen (Upland) wird sich gegen die Ausweisung von Windvorrangzonen im Uplandund gegen die Korbacher Fläche KB 40 (Nachbarschaft zu Welleringhausen) aussprechen. Die Begründung wird für jede Fläche einzeln erstellt. Zusammenfassend sieht die Gemeinde fünf Hauptthemenfelder, die gegen die Ausweisung der genannten Windvorrangzonen sprechen. Systematische Mängel Tourismus Naturschutz Umzingelung Notwendige Abstimmung mit der NRW-Region

Systematische Mängel Fehlende Planungstiefe zur Berücksichtigung berechtigter örtlicher Belange Flächenauswahl erfolgt nach einem sehr groben Tabu-Kriterienkatalog und schafft relativ verbindliches Bauund Planungsrecht mit extremen Auswirkungen auf die Menschen unddie Landschaft. Deswegen reicht nach unserer Auffassung der grobe Kriterienkatalog nicht aus, um örtliche Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Das pauschale 2 %-Ziel des Landes Hessen ist als Planungsziel so hoch gewichtet, dass andere Planungsziele in den Hintergrund rücken und führt zur unzumutbaren Konzentration von Windvorrangzonen in bestimmten Gebieten. Anpassungspflicht der Gemeinden erfordert eine Regionalplanung auf Flächennutzungsplanniveau. Der grobe Kriterienkatalog lässt alle Bedürfnisse der Gemeinden und der Menschen vor Ort außer acht und versagt diesen jedes Mitspracherecht und jede Mitgestaltungsmöglichkeit. Dies ist nicht nur planerisch fehlerhaft, sondern auch eine politisch fragwürdige Vorgehensweise bei der Umsetzung der Energiewende. Einwendungen im Zusammenhang mit dem Kriterienkatalog Grober Kriterienkatalog für individuelle Flächenauswahl nicht ausreichend. Festgelegte Abstandsflächen zu Siedlungen sind nach unserer Auffassung zu gering. Definition windkraftfreier Schutzgebiete ist willkürlich.

Tourismus Hohe Tourismuskonzentration im Upland, Naturpark Diemelsee und Sauerland. Aufgrund der Übernachtungszahlen touristische Schwerpunktregion von bundesweiter Bedeutung. Großteil der Wirtschaftsstruktur in der Region ist direkt oder indirekt vom Tourismus abhängig. Konzentration von Windvorrangflächen in dieser Region lässt schwere Wettbewerbsnachteile befürchten. Die für den Tourismus wichtige Schönheit, Natürlichkeit und der Erholungswert der Landschaft wird unangemessen zerstört. Widerspruch zum RROP: Der Schutz von Erholungsräumen zur Absicherung eines nachhaltigen Tourismus in ländlichen Regionen wird als raumordnerisches Ziel definiert.

Naturschutz Schutzwürdigkeit und Erhalt der Kulturlandschaft, der Erhalt der Arten und Biotopvielfalt durch unzerschnittene Landschaftsräume und der Erhalt eines ungestörten Landschaftsbildes sind so hohe Schutzgüter, dass diese nicht pauschal gegen Ziele der Energiewende zurücktreten dürfen. Der Erhalt von unzerschnittenen und wenig belasteten Naturräumen ist zur Sicherstellung der Arten-und Biotopvielfalt und zur Sicherstellung von Erholungsräumen für den Menschen unabdingbare Voraussetzung für einen verantwortungsvollen, zukunftsorientierten Umgang mit der Umwelt und sollte deswegen der Energiewende nicht uneingeschränkt untergeordnet werden. Durch die Konzentration der Windvorrangzonen im Upland sind diese Naturschutzziele extrem gefährdet. Das Uplandgehört zum Naturpark Diemelsee, der im Bereich des Diemelsees schon massiv und überdurchschnittlich mit Windvorrangzonen belegt ist. Durch weitere Konzentration ist die Existenz des Naturparks gefährdet. (siehe 27 Bundesnaturschutzgesetz-Zweckbestimmung für Naturparke). Vogelschutz: In fast allen geplanten Windvorranggebieten kommen geschützte Vogelarten vor (Schwarzstorch, Rotmilan, Haselhuhn, etc.). Die Erschließung der Waldgebiete auf dem Bergrücken ist mit nicht akzeptablen Eingriffen in die Natur verbunden bzw. nicht möglich.

Umzingelung Der Umzingelungstatbestand aufgrund der vom Regierungspräsidium angewandten Kriterien ist für den Ort Willingen komplett gegeben. D. h., schon alleine daraus ergibt sich, dass Flächen um Willingen entfallen müssen. Auch der Ortsteil Usselnist von Windvorrangflächen umzingelt. Allein der freibleibende Blickwinkel in südliche Richtung rechtfertigt nach unserer Auffassung nicht, den Umzingelungstatbestand in diesem Bereich zu verneinen. D. h., auch hier sollten Flächen um Usselnentfallen, um die außergewöhnliche Belastung zu vermindern.

Abstimmung mit den Nachbargemeinden Das Gebiet der Gemeinde Willingen (Upland) ist in die Richtungen Norden, Westen und Süden von NRW- Gemeinden eingegrenzt. Insofern besteht hier ein besonderer Abstimmungsbedarf mit der zurzeit ebenfalls laufenden Regionalplanung auf der NRW-Seite. Auch dort sind im bisherigen Prüfverfahren Flächen in unmittelbarer Nähe zu nördlichen und westlichen Grenzbereiches unseres Gemeindegebietes vorgesehen, die wegen ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf das Upland in die Überlegungen einfließen müssen. Abgesehen davon wurden Abstimmungsgespräche mit den Nachbargemeinden Brilon, Olsberg, Winterbeg und Medebach geführt. Dabei hat sich ergeben, dass alle UpländerWindvorrangflächen im Grenzbereich nicht zu den Planungsüberlegungen dieser Gemeinden in den gleichen Bereichen passen. In allen Fällen ist der Schutz der Kulturlandschaft und die Bedeutung des Naturraumes für den Tourismus von sehr hoher Bedeutung. In allen Fällen bestand Einigkeit, dass die Aspekte des Naturschutzes und des Tourismus durch die Konzentration von Windvorrangzonen im touristischen Kerngebiet dieser Gemeinden, das sich gemeinsam mit dem Uplandals zusammenhängendes Gebiet Hochsauerland darstellt, nicht vereinbaren kann. Nach Auffassung der Gemeinde Willingen (Upland) ist es erforderlich, im Bereich des Hochsauerlandes auf der Hessischen-und NRW-Seite regionalplanerisch ein großräumiges touristisches Kerngebiet zu definieren, in dem der Erholungswert der Landschaft und der damit verbundenen Tourismuskonzentration als Ausschlusskriterium für Windvorrangzonen ein gleicher Stellenwert eingeräumt wird, wie z. B. der Windhäufigkeit als positives Kriterium. Nur so lässt sich die raumbedeutendefremdenverkehrsregion Hochsauerland/Upland grenzübergreifend in ihrem Bestand sichern.

Zusammenfassung Es ist wichtig in der Regionalplanung der Windkraft substantiellen Raum zu geben. Es gibt aber raumordnerische Belange die von gleicher oder sogar höherer Bedeutung sein können, wie mit den vorstehenden Ausführungen gezeigt wird. Gerade in den regionalen touristischen Schwerpunkten muss raumordnerisch sichergestellt werden, dass diesem wichtigen Wirtschaftszweig seine Basis gesichert wird, in dem der ungestörte Naturraum mit seinen eingepassten Bergdörfern in seiner tragenden Funktion als überregional bedeutsamer Erholungsraum, mit seiner natürlichen Vielfalt erhalten bleibt. Das Flächenziel (2%) als pauschales Ziel einhergehend mit den definierten Ausschlusskriterien ohne jede weitere Prüfung (z. B. Einbeziehung von Expertenmeinungen und Aussagen von Fachverbänden) über die jeweiligen örtlichen Belange und gemeindlichen Entwicklungsziele zu stellen,kann bei der Schwere des Eingriffs (dauerhafte Veränderung des Landschaftsbildes, dauerhafte Eingriffe in die Naturund dauerhafte Ausschließung anderer Entwicklungsmöglichkeiten im Bereich der Windräder) keine angemessene Planungstätigkeit sein. Gleiches gilt für die pauschale Aussage, Windräder würden die Urlauber nicht stören. Tatsache ist, dass die Schönheit und der Reiz der Landschaft sowie die Natur ein wichtiges Argument der Gäste für die Auswahl der Urlaubsregion ist. In Anbetracht des globalisierten Tourismusmarktes und der großen Angebotsauswahl sind Wettbewerbsvorteile für die windfreien Gebiete sicher. Für eine Region wie das Upland, das eine sehr große Tourismuskonzentration aufweist und in der fast die gesamte Wirtschaft (Einzelhandel, Freizeitwirtschaft, Handwerk, Gastronomie, Beherbergungsgewerbe usw.) vom Tourismus abhängt, muss man diese Gefahren anderes gewichten als in Regionen, in denen der Tourismus eine untergeordnete oder gar keine Bedeutung hat.

Das weitere Vorgehen der Gemeinde Erarbeitung der endgültigen Stellungnahme zum Teilregionalplan Energie Nordhessen mit fachlicher Unterstützung von Juristen und Naturschützern Abgabe der Stellungnahme bis zum 29.05.2015 an das Regierungspräsidium Kassel Fortsetzung der Gespräche auf politischer Ebene

Handlungsmöglichkeiten der Bürger Jeder Bürger kann sich persönlich durch Abgabe einer Stellungnahme bis zum 29.05.2015 an das Regierungspräsidium am Verfahren beteiligen. Bürger können Bürgerinitiativen gründen, die sich in das Verfahren einbringen und oder politische Gespräche oder Aktionen durchführen. Die Gemeinde gibt den Bürgern die Möglichkeit sich persönlich der Stellungnahme der Gemeinde Willingen (Upland) anzuschließen.