Energiekostenübernahme und Energieschulden nach SGB II und SGB XII. Ver.di-Nord vom 18.12.2012 in Lübeck



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Transkript:

Energiekostenübernahme und Energieschulden nach SGB II und SGB XII Ver.di-Nord vom 18.12.2012 in Lübeck

Vorwort(e) A Organisatorisches (Vorstellung, Pausenzeiten, was ist wo etc.) A 1 - Vorstellung des Seminarablaufes A 2 - Vorstellungsrunde (kann ggfs. entfallen) der Teilnehmenden A 3 - Umgangsvereinbarung für das Seminar A 4 - Individuelle Erwartungen an das Seminar A 5 - Vorstellung der Seminarumsetzung A 6 - Seminarangebot A 7 - Seminarkritik

Seminarangebot 1. Energiekosten im SGB II u. XII Kosten der Unterkunft, ggfs. Mehrbedarf Warmwasser und Energiekostenanteil im Regelsatz: ein schematischer Überblick Gesetzliche Grundlagen: 20, 21, 22 im SGB II bzw. 27 a, 29, 30 und 35 SGB XII 2. Erfassung der Energieleistungen Rechnung des Energielieferanten Nachforderung nach Abschlussrechnung Leistungsbescheid Vorauszahlung oder Nachforderung? 3. Energiekostenübernahme durch den Träger Gewährungspraxis bei Heizkosten nach 22 Abs. 1 SGB II/ 29 Abs. 3 SGB XII Problemlagen: Nachforderungen und Rückzahlungen Problemlage: Praxis der Leistungsgewährung Rechtsprechung zu erhöhten Energiekosten Übernahme von Energieforderungen nach 23 Abs. 1 SGB II/ 37 Abs. 1 SGB XII Darlehen oder Härtefall (Zuschuss) Übernahme der Energieschulden bei drohender Notlage nach 22 Abs. 5 SGB II/ 34 Abs. 1 SGB XII 4. Wann darf der Energieversorger sperren? - zivilrechtliche Schritte, - Verhandlungsstrategien 3

1. Energiekostenverteilung im SGB II u. XII im Überblick Energiekosten KdU Regelleistung Nebenkosten Heizung Haushaltsenergie Warm Wasser Å Ç Ç Ç Ç Ç Ç 1.1 Gesetzliche Grundlagen zur Übernahme der Energiekosten HeizkostenÉbernahme nach SGB II und SGB XII: (Ñ 22 Abs. 1 SGB II; entsprechend: Ñ 29 Abs. 3 SGB XII, aber: MÄglichkeit der Pauschalierung) Leistungen zur Wohnraumsicherung nach Ñ 22 Abs. 8 SGB II SchuldenÉbernahme aber Einsatz von SchonvermÄgen Darlehen nach 12 Abs. 2 Nr. 1 Die Wohnraumsicherung fér SGB XII-BezieherInnen und erwerbsföhige Nicht-HilfebedÉrftige ist nach Ñ 35 Abs. 1 bzw. 2 SGB XII geregelt. Ausnahme: Kein Einsatz von SchonvermÄgen Mehrbedarf fér Warmwasserkosten Ñ 21 Abs. 7 SGB II Übersteigt der Haushaltsenergieanteil die maßgebliche Regelleistung (z. B. bei einer alleinstehenden Person 29,05 /2012, 29,71 2013), so entsteht hier die Frage, ob ein Übernahmeanspruch nach 21 Abs. 6 vorliegt. Referent Frank MÄller 4

1.1. Gesetzliche Grundlagen zur Übernahme der Energiekosten Grundlage Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind... ( 22 Abs. 1 SGB II; entsprechend: 29 Abs. 3 SGB XII, aber es besteht die Möglichkeit der Pauschalierung) Leistungen zur Wohnraumsicherung nach 22 Abs. 8 SGB II Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Die Wohnraumsicherung für SGB XII-BezieherInnen und erwerbsfähige Nicht- Hilfebedürftige ist nach 35 Abs. 1 bzw. 2 SGB XII geregelt. Jedoch kein Einsatz von Schonvermögen. Es ist jedoch eine Pauschalierung möglich. 5

1.2. Warmwasserkosten Å Å Å Warmwasseranteile im Regelsatz War bisher der Warmwasseranteil im Regelsatz enthalten und wurde bei den Mietkosten abgezogen, so hat der Gesetzgeber jetzt den Warmwasseranteil bzw. Energiekosten aus dem Regelsatz herausgenommen. Umgekehrt ist somit jetzt das Problem für diejenigen entstanden, die ihr Warmwasser nicht in der Miete haben, da sie sich dieses dezentral aufbereiten. Hier entsteht nun ein Mehrbedarf. Å Regelleistung % Mehrbedarf(%) Warmwasseranteil 2012 2013 Warmwasseranteil 2012 2013 Å 374,- 382,- 2,3 8,60 8,79 Å 337,- 345,- 2,3 7,75 7,94 Å 299,- 306,- 2,3 6,88 7,04 Å 287,- 289,- 1,4 4,02 4,05 Å 251,00 255,- 1,2 3,01 3,06 Å 219,- 224,- 0,8 1,75 1,79 Å Diese schöne neue Regelung findet sich nun Warmwassermehrbedarf im 21 Abs. 7 SGB II Å Die entsprechende Regelung findet sich im SGB XII in Ñ 30 Abs. 7. Referent Frank MÄller 6

1.3. Energiekostenanteil im Regelsatz Ç Ç Energieanteil Regelleistung Energieanteil im Regelsatz eines Alleinstehenden ist enthalten in der Bedarfsposition 04 ÜWohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltungá der Regelleistungsverordnung: 29,71 à Haushaltsenergie (Strom, ggf. Gas und Warmwasserbereitung) Å Regelleistung % Anteil Å 2012 2013 Haushaltsenergie 2012 2013 Å 374,- 382,- 29,05 29,71 Å 337,- 345,- 26,15 26,74 Å 299,- 306,- 23,24 23,77 Å 287,- 289,- 13,65 13,96 Å 251,00 255,- 10,51 10,75 Å 219,- 224,- 5,98 6,12 Referent Frank MÄller 7

2. Fragen, die in der Beratung geklärt werden müssen 1. Werden die Energieforderungen im Rahmen der Unterkunftskosten oder aus dem Regelsatz zu beglichen? 1. Voraussetzung: genaue Aufschlüsselung der Energieforderungen zur Differenzierung in Heiz- und Haushaltsenergie Aufschlüsslung der Energiekosten - Wie wird die Wohnung beheizt? Zentralheizung oder Fernwärme (mit oder ohne Warmwasser?) Gasetagenheizung (mit oder ohne Warmwasser?) Gaseinzelöfen Öl- oder Kohleofen (einmalige Lieferung, mtl. Vorauszahlung) Nachtspeicherofen (Strom) Radiatoren (Strom) 8

2. Fragen, die in der Beratung geklärt werden müssen 2. Wie wird Warmwasser bereitet? Elektroboiler oder Durchlauferhitzer (Strom) Gastherme (Grundgebühr Gas i.d.r. in den Heizkosten) 3. Nach welcher Rechtsnorm können Energiekosten übernommen werden? 4. Wann sind die Energieforderungen entstanden? 5. Hat der Energieversorger bereits eine Sperre angedroht? 6. Werden Darlehen des Leistungsträgers für Energieschulden ggfs. bereits mit der Regelleistung aufgerechnet? 7. Gibt es entsprechende Aufrechnungserklärungen? 9

2.1. Trennung der Energiekosten Wie setzen sich die Energiekosten zusammen? 1. Vorauszahlung an den Energieversorger für Strom und/oder Gas? 2. Vorauszahlung an den Energieversorger für Strom? 3. Vorauszahlung an den Energieversorger für Fernwärme und Strom? 4. Vorauszahlung an den Energieversorger Strom und Vorauszahlung Heizenergie an den Vermieter? -> Klärung: jeweils mit oder ohne Warmwasser? 5. Vorauszahlung an den Energieversorger Strom und Einzelrechnung für Energielieferung (Kohle, Öl)? 6. Vorauszahlungen an zwei Energieversorger (z. B. Strom und Fernwärme)? 10

2.2. Vorauszahlung, Nachzahlung, Rückerstattung? Gab es eine Nachzahlung oder Rückerstattung am Ende des Abrechnungszeitraums? Wie setzt sich die Endabrechnung zusammen? Z. B. Aufschlüsslung der Nachzahlung in Gas und Strom Was hat das Jobcenter bzw. das Sozialamt an Vorauszahlungen im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt bzw. geleistet? Nur die Guthaben aus den Heizkostenvorauszahlungen sind gem. SGB II als Einkommen zu berücksichtigen und mit der KdU-Leistung aufzurechnen. Nachforderungen der Heizkosten sind im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen (Ausnahme: unwirtschaftliches Verhalten dazu jedoch später). 11

2.2. Vorauszahlung, Nachzahlung, Rückerstattung? Ein Guthaben aus Strom ist kein Einkommen nach 22 Abs. 3: (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Genauso in der Sozialhilfe in 82 Abs. 1, Satz 2 SGB XII: Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. 12

2.3. Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Leistungsbescheide Die genaue Prüfung der SGB II bzw. XII Leistungsbescheide: Übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen kompletten Heiz- oder Nebenkosten? 1. Es muss der Mietvertrag bzw. eine aktuelle Aufstellung der Miete vorliegen, aus welcher Kaltmiete und Nebenkosten hervorgehen. 2. Es muss die Festsetzung der Vorauszahlung für Heizenergie vorliegen. Klärung: Vorsicht: Werden die kalten Unterkunftskosten tatsächlich in voller Höhe übernommen? Wenn nicht, warum nicht? Wenn nicht: Ist eine rechtmäßige Kostensenkungsaufforderung auf die sogenannten angemessenen Unterkunftskosten ergangen? Haben die Betroffenen entsprechend reagiert? Sind ggfs. Kinder ins Wohngeld ausgesteuert? Wurden alle Änderungen bei den Unterkunftskosten dem Jobcenter rechtzeitig mitgeteilt? Werden die Heizkosten in voller Höhe übernommen? 13

3. Die Praxis der Jobcenter bei der Erstattung der Heizkosten ist oftmals rechtswidrig Nachzahlungen werden häufig nur übernommen, wenn sie im Rahmen der Angemessenheit liegen. Nachzahlungen werden oft nur gezahlt, wenn sie vor dem Fälligkeitsdatum eingereicht werden. Die Heizkosten (ggfs. in den jeweiligen Arbeitsrichtlinien der Kreise, etc. nachschlagen) werden häufig pauschaliert z. b. auf 1,30 /mtl./m² gedeckelt. 14

3.1. Rechtsprechung: Übernahme der angemessenen Heizkosten Monatliche Abschlagszahlungen für Heizung an den Vermieter oder Energieversorger sind als KdU-Leistung zu übernehmen. Pauschalen sind im SGB II nicht zulässig. (BSG B 11b AS 5/06 R, 16.5.2007;). Jedoch sind Pauschalen in der Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter möglich) Ebenso: einmalige Leistungen, wie jährliche Nebenkostenzahlungen oder Leistungen für Heizmaterial (BSG - B 7b AS 40/06, 16.5.2007; Hess LSG - L 9 AS 124/05 ER, 21.3.2006) z. B. bei Wohneigentum Heizkosten bei selbst genutzter Immobilie müssen nach den Richtwerten angemieteter Wohnungen eingestuft werden. Sie sind nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf die entsprechende Quadratmeterzahl der angemessenen Mietwohnungen zu beschränken. (BSG B 14 AS 33/08 R, 02.07.2009) 6-Monate-Schonfrist zur Kostensenkung gilt auch für Heizkosten. (BSG B 14 AS 54/07 R, 19.09.2008) 15

3.2. Rechtsprechung: Neue Vorgabe des BSG zu Heizkosten Prüfgrenze Für das Vorliegen unwirtschaftlichen Heizens trägt zunächst der Leistungsträger also Jobcenter bzw. Sozialamt die Beweislast. Ist die Wohnung nach der Produkttheorie angemessen, sind i.d.r. die Heizkosten als angemessene Kosten zu übernehmen. (BSG B 7 AS 40/06 R, Rdnr. 9/14, 16.05.2007) Entscheidung des BSG vom 02.06.2009 - B 14 AS 36/08 Das BSG führte jedoch eine Grenze ein. Wird diese überschritten, so müssen LeistungsbezieherInnen darlegen, warum der Energieverbrauch höher ist und dass sie den extrem hohen Verbrauch nicht durch eigenes unwirtschaftliches Heizverhalten selbst verschuldet haben. Bis zu dieser Grenze muss die Behörde unwirtschaftliches Verhalten nachweisen. Die Entscheidung hat immer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu erfolgen (Beispiele: fehlende Wärmedämmung, Baujahr der Wohnung/Heizung, besondere Ansprüche an Heizung wie Krankheit, Kleinkinder, etc.). Die Prüfgrenze hat das BSG am Überschreiten der Verbrauchswerte festgemacht, die in der letzten Spalte (unter der Kategorie "zu hoch") des bundesweiten Heizspiegels vom Mieterbund (www.mieterbund.de) zu finden sind. Wenn vorhanden, so sollen örtliche Heizspiegel herangezogen werden. 16

3.3. Rechtsprechung: Übernahme der Nachzahlung / erhöhter Heizkosten Nachzahlungen sind auch zu übernehmen, wenn sie aus einem Zeitraum stammen, in dem Hilfebedürftigkeit noch nicht vorlag, insbesondere die Unbewohnbarkeit infolge einer drohenden Sperre steht dem Verlust der Unterkunft gleich (LPK-SGB II zu 22 SGB II). Hierzu gibt es diverse Urteile zur Übernahme zur Abwendung vergl. Notlagen, insbesondere von Energierückständen. Der Anspruch auf Leistungen ist entgegen der Auffassung vieler Jobcenter nicht ausgeschlossen, wenn die Nachforderung erst nach Fälligkeit der Forderung bei der Behörde geltend gemacht wird. Ein derartiger Ausschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen. (u.a. LSG Ba-Wü L 12 AS 618/07 NZB, 15.03.2007) Eine Betriebskostennachforderung gehört im Fälligkeitsmonat zu den Betriebskosten. Kenntnis des Trägers oder Antrag auf Übernahme ist nicht erforderlich (u.a. LSG Sachsen L 3 AS 164/07, 03.04.2008) 17

3.4. Rechtsprechung: Übernahme der Nachzahlung erhöhter Heizkosten Schulden aufgrund von Heizkostenforderungen sind regelmäßig im Rahmen der Unterkunftskosten nach 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, wenn der Träger diese Kosten nicht bereits im Rahmen der laufenden Alg II Leistung erbracht hat., Gegebenenfalls Widerspruch oder Überprüfungsantrag nach 44 SGB X (aufgepasst für SGB II-Berechtigte nur noch ein Jahr rückwirkend!) Im Rechtskreis des SGB XII ist die Pauschalierung der Heizkosten möglich, aber auch hier gilt: es müssen die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Hierzu gehören z. B. Mängel bzw. Besonderheiten (z. B. fehlende Wärmedämmung, Baujahr der Wohnung/Heizung, besondere Ansprüche an Heizung wie Krankheit, Kleinkinder...). Dieses muss gegebenenfalls im Antrag, Überprüfungsantrag, Widerspruch dargelegt werden. Grundsätzlich hat der entsprechende Träger Betroffene über Rechte und Pflichten aufzuklären und zu beraten ( 13, 14 u. 15 SGB I). Der SGB II bzw. XII Träger hat nach pflichtgemäßen Ermessen über die Bewilligung zu entscheiden und das Ermessen (die Ausübung des Ermessens muss im Bescheid ersichtlich sein) zu begründen. 18

3.5. Übernahme der Haushaltsenergie als Darlehen Übernahme von Energieforderungen nach 22 Abs. 1 SGB II entsprechend 35 Abs. 1 SGB XII: Forderungen für Haushaltsenergie/ Warmwasserbereitung sind von der Regelleistung umfasster, unabweisbarer Bedarf. Dieser ist auf Antrag als Darlehen zu übernehmen (u.a. SG Berlin - S 37 AS 6319/05 ER, 16.08.2005). Das kommt in Betracht, wenn die Forderung noch nicht zur Androhung/ Ankündigung einer Stromsperre geführt hat. Aufrechnung mit der Regelleistung: SGB II 10% der maßgeblichen Regelleistung SGB XII bis 5% der maßgeblichen Regelleistung 19

3.6. Übernahme der Haushaltsenergie als Zuschuss Bei einer Überschreitung der Haushaltsenergieanteile (z. B. bei einer allein stehenden Person 29,05 /2012 bzw. 29,71 /2013) um in etwa 10 % (da es sich bei der Regelleistung um eine Pauschale handelt) der maßgeblichen Regelleistungen (= 37,40 bzw. 38,20 ) handelt es sich nicht nur nach meiner Auffassung (s. a. Harald Thomé von Tacheles e.v. im zweiten Absatz der nächsten Folie) um einen laufenden, unabweisbarer Bedarf. Dieser müsste einen Übernahmeanspruch nach 21 Abs. 6 SGB II für alle Beträge oberhalb der in der Regelleistung vorgesehenen Beträge begründen. (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Entsprechend SGB XII 27 a Abs. 4 (4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. 20

3.6. Übernahme der Haushaltsenergie als Zuschuss Anhaltspunkt: Bei dauerhaften atypischen Mehraufwendungen kommt in der Sozialhilfe schon bei Beträgen von 10 eine Erhöhung des Regelsatzes ( 27a Abs. 4 SGB XII) in Betracht. Das BSG hält einen mtl. Unterdeckungsbetrag von 20,74 für erheblich (19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R). Bis jetzt hat das noch niemand vor Gericht versucht. Vor dem Hintergrund der immer weiter steigenden Energiepreise (Stichwort steigende EEG-Umlage nächstes Jahr) und der Weigerung Strom-Sozialtarife einzuführen, müssen jedoch neue Wege gegangen werden. (Haralds Thomé) D. h., eventuell ist langer Atem notwendig, worauf in der Beratung hingewiesen werden sollte) Härtefallregelung Anspruch bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1, 1 GG (BVerfG 1, 3 und 4 BvL 1/09 v. 09.02.2010) ist als Zuschuss zu gewähren. 21

3.6. Übernahme der Energieforderungen bei drohender Sperre Übernahme der Energieschulden bei drohender Notlage nach 22 Abs. 2. SGB II/ 36 Abs. 1 SGB XII. Die bevorstehende Energiesperre ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage. Um den Kann-Anspruch auszulösen, muss die Stromsperre nur angemahnt sein (i.d.r. vier Wochen vorher). Um den Soll-Anspruch auszulösen, muss die Stromsperre konkret angekündigt (Dreitagesfrist) sein bzw. bevorstehen. Diese Rechtsnorm kommt auch als Notnagel für Heizenergiesperre in Betracht (hilfsweise/parallel zu zeitaufwendigen Anträgen auf Übernahme nach 22 Abs. 1 SGB II). Problem: wiederholter Zahlungsverzug stellt ein sozialwidriges Verhalten (auch bei darlehensweiser Übernahme von Forderungen nach 23 Abs. 1 SGB II/ 37 Abs. 1 SGB XII) dar. Lösungsmöglichkeit: Sachleistung für künftigen Energiebedarf Ermessensentscheidung nach der Besonderheit des Einzelfalles 22

4. Wann darf der Energieversorger sperren? 19 und 21 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) I.d.R. 4 Wochen nach Androhung der Energiesperre bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung - mindestens 100 Zahlungsverzug - Vollzug der Sperre muss mind. drei Tage vorher angekündigt werden Ausnahmen: sofortige Unterbrechung der Lieferung bei schuldhafter Zuwiderhandlung (Umgehung, Manipulation) möglich Keine Sperre bei unverhältnismäßigen Folgen: z. B. bei Versorgung von Kleinkindern, Krankheit/Behinderung oder drohender gesundheitlicher Gefährdung (vorrangige Maßnahmen), keine Sperre bei Maßnahmen zur Begleichung des Rückstands, Fristlose Kündigung bei schuldhafter Zuwiderhandlung (sofort!) oder wiederholtem Zahlungsverzug (2 Wochen angekündigt), Forderungsansprüche verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist ( 195 i. V. m. 199 Abs. 1 BGB). 23

4.1. Zivilrechtliche Schritte Einstweilige Anordnung beim Amtsgericht bei Unverhältnismäßigkeit einer Sperre z. B. bei Krankheit, drohenden gesundheitlichen Folgen, Einkommensgefährdung z. B. bei Heimarbeit... Nachweis einer hinreichenden Zahlungsaussicht: Unternimmt der Schuldner zumutbare Schritte zur Begleichung des Rückstandes z. B. durch Klage gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Energieschulden und scheint die Bezahlung des laufenden Energiebezugs durch Sozialleistungsbezug sichergestellt, ist eine Stromsperre unzulässig (LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, S. 906). Laufende Tilgungsanstrengung (AG Bad Homburg NJW-RR 1997, S. 1080 f.) Achtung! Eine zivilrechtliche Klage gegen den Energieversorger ist mit hohen finanziellen Risiken verbunden und nur bei zweifelsfreiem Nachweis einer der oben genannten Kriterien unter Abwägung der Chancen zu empfehlen. - Anwalt einschalten und unbedingt PKH- Antrag stellen! 24

4.2. Verhandlungsstrategien gegenüber dem Energieversorger Unverhältnismäßigkeit der Sperre begründen Stundungs-/ Ratenzahlungsarragement Ziel: Zahlungsrückstand in spätestens einem Jahr begleichen! Stundung des Gesamtrückstandes und Tilgung durch Einmalzahlungen sicherstellen (13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Steuererstattung, bei Leistungsbeziehern: direkte Zahlung durch Dritte) ratenweise Tilgung vereinbaren (z.b. durch neue Wohngeldzahlungen) und künftige Vorauszahlung sichern (Dauerauftrag) Erhöhung künftiger Abschlagszahlungen (Vertrauensbildung) Rückgriff auf Drittmittel (Arbeitgeber-Darlehen, Notfallfonds usw.) Hinreichende Zahlungsaussicht -> Nachweis über zusätzlich erschlossene Mittel -> Nachweis über Einschaltung einer Schuldnerberatung -> Nachweis über Antrag auf Sozialleistungen 25