Weiterbildung Wertpapiervermittler Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Wolfgang Lechner, Geschäftsführer Nova Portfolio VermögensManagement GmbH Wirtschaftskammer Tirol, Fachverband Finanzdienstleister Nova Portfolio VermögensManagement GmbH
Überblick Grundlagen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1 Definition und gesetzliche Grundlagen 2 Anwendungsbereich für Finanzdienstleister 3 Identifizierung Know-yourcostumer-Prinzip 4 Risikoorientierter Ansatz Sorgfaltspflichten 5 Verdachtsmeldungen 6 Sonstige Pflichten/Sanktionen 7 Praxistipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2
Grundlagen Definition Geldwäsche Verschleiern des illegalen Ursprungs und Verbergen von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten (sog. Vortaten) Terrorismusfinanzierung Bereitstellen von (auch legalen) Vermögenswerten für terroristische Personen bzw. Organisationen zur Durchführung von terroristischen Aktivitäten 3 Quelle: www.unterhaltung.de.msn.com, 09.12.2013
Grundlagen Quelle: http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/44751835.pdf, 12.12.2013 4
Grundlagen Abgrenzung Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung Geldwäscherei Börsenmakler nimmt Geld aus Straftaten in bar an Ein Börsenmakler nimmt Geld in bar entgegen und investiert dieses in Geldmarktfonds einer dritten Person. Durch die Ausstellung von Schecks wird das Geld wieder entnommen. Als der Makler wegen eines anderen Vergehens verhaftet wurde, wurden diese Geldflüsse genauer überprüft, bis sich herausstellte, dass der Klient ein bekannter Drogendealer war. (illegale Herkunft der Gelder konnte nachgewiesen werden) Terrorismusfinanzierung Missbrauch einer Position in einer gemeinnützigen Organisation und ahnungslose Spender Statt Spenden den dafür vorgesehenen Projekten zuzuführen, werden sie terroristischen Vereinigungen zugespielt. 5
Grundlagen Gesetzliche Grundlagen 365m bis 365z der Gewerbeordnung (GewO 1994) 39 bis 41 Bankwesengesetz (BWG) 6 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) 165 und 278d Strafgesetzbuch (StGB) 6
Überblick Grundlagen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1 Definition und gesetzliche Grundlagen 2 Anwendungsbereich für Finanzdienstleister 3 Identifizierung Know-yourcostumer-Prinzip 4 Risikoorientierter Ansatz Sorgfaltspflichten 5 Verdachtsmeldungen 6 Sonstige Pflichten/Sanktionen 7 Praxistipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 7
Anwendungsbereich Welche gesetzlichen Grundlagen betreffen den Wertpapiervermittler direkt? 365m bis 365z der Gewerbeordnung (GewO 1994) Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer bei Zahlungen in bar von EUR 15.000 oder mehr (unabhängig davon, ob eine oder mehrere Transaktionen mit Zusammenhang) Immobilienmakler Unternehmensberater Sonstige Gewerbetreibende (insbesondere Treuhänder) Versicherungsvermittler ( 137a Abs. 1 GewO), wenn Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck vermittelt werden. 8
Anwendungsbereich Welche gesetzlichen Grundlagen betreffen den Wertpapiervermittler direkt? 6 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) Im Rahmen der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente im Namen und auf Rechnung eines Rechtsträgers. (Wertpapierfirma/Wertpapierdienstleistungsunternehmen) Anmerkung 6 WAG verweist u.a. auf die 39 bis 41 Bankwesengesetz (BWG) 9
Anwendungsbereich Wann drohen welche Strafen gem. 165 StGB? Wer eine Vortat verbirgt oder verschleiert Wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer Vortat stammen Wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation ( 278a) oder einer terroristischen Vereinigung ( 279b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt verwertet oder einem Dritten überträgt. Wer die Tat in Bezug auf einen EUR 50.000 übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zu fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Anmerkung Eine Vortat ist ein Verbrechen, oder eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, das mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. 10
Anwendungsbereich Ausnahme für Versicherungsleistungen, die nebengewerblich betrieben werden Folgende Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt werden Versicherungsvermittlung, die zusammen mit einer anderen Haupttätigkeit erbracht wird. (Nebengewerbe) Umsatzerlös aus nebenberuflicher Versicherungsvermittlung beträgt im jeweiligen Geschäftsfall nicht mehr als 10% des Umsatzerlöses aus der Haupttätigkeit Die Gesamtprämie von einem Geschäftsfall mit einem Kunden beträgt nicht mehr als EUR 1.000 Der Umsatz aus der Versicherungsvermittlung übersteigt nicht 5% des Gesamtumsatzes Die Haupttätigkeit ist keine des Handelsgewerbetreibenden bzw. Versteigerers, Immobilienmaklers oder Unternehmensberaters. 11
Anwendungsbereich Praxisbeispiel Goldkauf im Einzelhandel als direkte Methode zur Geldwäsche Ein ausländischer Staatsangehöriger nutzte die Dienste einer Wechselstube, um 265 Barren Gold im Gesamtwert von etwa USD 2,5 Mio., bezahlt in bar, zu kaufen. Innerhalb von 18 Monaten wurden mehrere Transaktionen durchgeführt. Der Kunde hatte kein Bankkonto und war zumeist arbeitslos. Er gab an, für eine dritte Partei zu handeln. Es besteht der Verdacht, dass die Gelder aus Drogenhandel stammen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. Quelle: www.compliancex.com,10.12.2013 12
Überblick Grundlagen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1 Definition und gesetzliche Grundlagen 2 Anwendungsbereich für Finanzdienstleister 3 Identifizierung Know-yourcostumer-Prinzip 4 Risikoorientierter Ansatz Sorgfaltspflichten 5 Verdachtsmeldungen 6 Sonstige Pflichten/Sanktionen 7 Praxistipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 13
Identifizierung Identifizierung I Identifizierung Feststellen der Identität Überprüfen der Identität Folgen mangelnder Identitätsüberprüfung Keine Transaktion Keine Begründung einer Geschäftsbeziehung Abbruch der Geschäftsbeziehung Eventuell Meldung an die Geldwäschemeldestelle 14
Identifizierung Identifizierung II Die Identität eines Kunden ist festzustellen und zu überprüfen vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung vor Durchführung einer Transaktion von mind. 15.000 Euro (Splitting!) bei Verdacht oder berechtigtem Grund zur Annahme, dass GW oder TF vorliegt Einzahlung/Auszahlung von mind. 15.000 Euro bei Sparbüchern bei Zweifeln Echtheit/Angemessenheit der Daten 15
Identifizierung Natürliche Person Vor- und Nachname Geburtsdatum Geschlecht Notwendige Angaben Juristische Person Firma Firmenbuchnummer Sitz Unternehmensgegenstand Geschäftsführende Organe und gegenüber dem Kreditinstitut vertretungsbefugte Personen 16
Identifizierung Natürliche Person Unterschrift Staatsbürgerschaft Adresse Beruf Email-Adresse Zusätzliche Angaben Juristische Person Postanschrift Telefonnummer Konzernstruktur Email-Adresse 17
Identifizierung Natürliche Person Amtlicher Lichtbildausweis Von einer staatlichen Behörde ausgestellt Nicht austauschbares Kopfbild Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Person Name der ausstellenden Behörde Beweiskräftige Urkunden Juristische Person Registerauszug der Registrierungsbehörde (Firmenbuchauszug) oder Vergleichbare ausländische Dokumente Nicht älter als 6 Wochen 18
Identifizierung Adressat der Identifizierungspflicht Beaufsichtigtes Unternehmen MitarbeiterInnen Gehilfen (z.b. Wertpapiervermittler) Qualifizierte Dritte Kredit- und Finanzinstitute Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Wenn nicht aus dem EWR: gesetzlich anerkannte, obligatorische Registrierung, Anwendung gleichwertiger Sorgfaltspflichten, gleichwertige Aufsicht 19
Identifizierung Wessen Identität ist festzustellen Kunde Sonderfall Treuhänder Aufforderungspflicht des Instituts Offenlegungspflicht des Kunden: Er hat bekanntzugeben, ob er auf eigene oder fremde Rechnung handelt Identitätsfeststellung nur persönlich Treugeber Urkundenvorlage und schriftliche Erklärung des Treuhänders Wirtschaftlicher Eigentümer Mitwirkungspflicht: Identitätsbekanntgabe durch Kunden 20
Identifizierung Wirtschaftlicher Eigentümer Definition in 2 Z 75 BWG/ 98a Abs. 2 Z 3 VAG Wirtschaftliche Eigentümer [sind] die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Bei Gesellschaften Halten ausreichender Anteile und Stimmrechte (25% + 1 Aktie) Kontrolle über die Geschäftsleitung Bei Rechtspersonen, die Gelder verwalten oder verteilen Begünstigte (25% der Zuwendungen) Kontrolle über das Vermögen Überzeugung des KI/WPF, den wirtschaftlichen Eigentümer zu kennen Pflicht des Kunden zur Bekanntgabe 21
Identifizierung Bsp. Wirtschaftlicher Eigentümer Quelle: OeNB 22
Identifizierung Praxis in der Wertpapierfirma Vor Beginn der Geschäftsbeziehung werden verpflichtend folgende Unterlagen eingeholt Gültiger Lichtbildausweis zur Feststellung der Identität Beratungsprotokoll Wirtschaftlich berechtigte Person(en) Eigene oder fremde Rechnung Politisch exponierte Person (PEP) Herkunft der Gelder Persönliche Daten Finanzielle Verhältnisse 23 Grafik: Beratungsprotokoll Nova Portfolio
Identifizierung Praxis in der Wertpapierfirma Ex-Ante-Prüfung der Unterlagen 1. Kundenbetreuer/Berater (WPV) 2. Sachbearbeiter der Wertpapierfirma 3. Sachbearbeiter der Depotbank des Kunden Ex-Post-Prüfung durch WPF 1. Compliance (quartalsweise) 2. Interne Revision (quartalsweise) 3. Risikomanagement (jährlich) 4. Geschäftsführung (jährlich) 5. Wirtschaftsprüfer (jährlich) Ex-Post-Prüfung durch Bank 1. Compliance 2. Interne Revision 3. Risikomanagement 4. Geschäftsführung 5. Wirtschaftsprüfer 24
Identifizierung Praxis in der Wertpapierfirma 25
Überblick Grundlagen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1 Definition und gesetzliche Grundlagen 2 Anwendungsbereich für Finanzdienstleister 3 Identifizierung Know-yourcostumer-Prinzip 4 Risikoorientierter Ansatz Sorgfaltspflichten 5 Verdachtsmeldungen 6 Sonstige Pflichten/Sanktionen 7 Praxistipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 26
Risikoorientierter Ansatz Risikoorientierter Ansatz Institute haben eine Analyse ihres Risikos durchzuführen, ob sie für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Erfahrungen und der gezielte Einsatz von Ressourcen und Aktivitäten verringern die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen zu Zwecken der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden kann. Instrument/Regelwerk zur Identifizierung und zur Beurteilung potentieller Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken. 27
Risikoorientierter Ansatz Risikoorientierter Ansatz 28 Quelle: OeNB
Risikoorientierter Ansatz Risikoanalyse 1. Schritt Zur Ermittlung des abstrakten Risikos durch Erfassung und Auswertung der Risikokriterien Risikokriterien Produkte, Kunden, Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie Anhaltspunkte für erhöhtes Risiko Gesamtbetrachtung erlaubt Erstellen und Befüllen der Risikomatrix Risikomaßnahmen auf Unternehmensebene Risikostrategie des Unternehmens 29
Risikoorientierter Ansatz Risikoanalyse 2. Schritt Kunden- bzw. transaktionsspezifische Betrachtung und Analyse Risikokriterien Variable mit möglichem Einfluss auf das Risiko Zweck, Regelmäßigkeit, Dauer der Geschäftsbeziehung Höhe des Betrages Komplexe Strukturen Erfahrungen mit einem Land Erstellen und Befüllen der Risikomatrix des Kunden Risikobasierte und angemessene Maßnahmen 30
Risikoorientierter Ansatz Risikobasierte und angemessene Maßnahmen Entscheidung über Ausmaß durch das Institut Feststellung des Risikos zur Beurteilung, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten notwendig ist Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers Einholen von Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Gesetzlich vorgegebene Sorgfaltspflichten Vereinfachte Sorgfaltspflichten Verstärkte Sorgfaltspflichten 31
Risikoorientierter Ansatz Anwendungsfälle Börsennotierte Gesellschaften Vereinfachte Sorgfaltspflicht Inländische Behörden, Behörden oder öffentliche Einrichtungen der EU Versicherungsunternehmen, Kredit- oder Finanzinstitut aus EWR oder gleichwertigem Drittland (Mitteilungen der FMA) Bagatellverträge, Rentenversicherungsverträge Aber: Verminderung der Sorgfaltspflichten gestattet Nachweis, dass Voraussetzungen fortdauernd erfüllt sind Mindestmaß an Identifizierungsmaßnahmen Überprüfungshandlungen in angemessenen Abständen 32
Risikoorientierter Ansatz Verstärkte Sorgfaltspflicht Anwendungsfälle Ferngeschäft Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen Korrespondenzbankbeziehung Verordnungskompetenz der FMA für weitere Fälle Vermutung eines erhöhten Risikos, z.b. Nähe/Distanz zum Kunden, geographische Lage Komplexe oder unübliche Vertragsgestaltung, komplexe Strukturen Vermögensverwaltung vermögender Privatkunden ( private banking ) Kombination von Risikokriterien zusätzliche Maßnahmen 33
Risikoorientierter Ansatz Politisch exponierte Personen Definition in 2 Z 72 BWG/ 98a Abs. 2 Z 1 VAG Träger wichtiger öffentlicher Ämter und Funktionen Inklusive unmittelbarer Familienmitglieder und bekanntermaßen nahe stehende Personen Verstärkte Sorgfaltspflichten bei PEPs Angemessene, risikobasierte Verfahren zur Bestimmung, ob Kunde ein PEP ist oder nicht und zur Bestimmung der Herkunft des Vermögens und der Gelder Zustimmung der Führungsebene vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung Verstärkte fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung Ausgenommen sind inländische PEPs 34
Risikoorientierter Ansatz Kontrolle für Situationen höheren Risikos Zusätzliche Maßnahmen Höhere Wachsamkeit und Standards bei Feststellung der Kundenidentität Überprüfung der Herkunft der Mittel und deren Dokumentation Risikobasierte Verfahren zur Feststellung der PEP-Eigenschaft Zustimmung der nächsthöheren Führungsebene Verstärkte kontinuierliche Überwachung, z.b. Aktualisierung der Angaben zum Kunden und wirtschaftlichen Eigentümer Kontrolle des Kundenverhaltens Verdachtsmeldung Intensivierte Schulung der MitarbeiterInnen 35
Risikoorientierter Ansatz Praxis in der Wertpapierfirma 36 Grafik: Beratungsprotokoll Nova Portfolio
Risikoorientierter Ansatz Übersicht Bei einer Verletzung der einschlägigen Sorgfalts- und Meldepflichten gelangen die in den angeführten Gesetzen enthaltenen Strafbestimmungen zur Anwendung. Diese reichen, je nach Anwendungsgebiet, von Geld- bis hin zur Freiheitsstrafe. Quelle: Bundeskriminalamt, Jahresbericht Geldwäsche 2012, Stand Oktober 2013 37
Risikoorientierter Ansatz Kernaussage Kernaussagen des FMA-Rundschreibens zum risikoorientierten Ansatz Risikoorientierter Ansatz ist unternehmensspezifisch Kein Verbot bestimmter Geschäftsbeziehungen Mindestens drei Risikokategorien mit Feinabstufungen; Empfehlung: vier Risikokategorien Keine Risikokategorie kein Risiko Pauschale Einstufung für Gruppen vergleichbarer Kunden erlaubt Kenntnis jener Kunden, die erhöhtem/hohem Risiko unterliegen Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungsschritte für Geschäftsbeziehungen mittleren und hohen Risikos Beispiele sonstiger Anwendungsfälle verstärkter Sorgfaltspflichten 38
Überblick Grundlagen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1 Definition und gesetzliche Grundlagen 2 Anwendungsbereich für Finanzdienstleister 3 Identifizierung Know-yourcostumer-Prinzip 4 Risikoorientierter Ansatz Sorgfaltspflichten 5 Verdachtsmeldungen 6 Sonstige Pflichten/Sanktionen 7 Praxistipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 39
Verdachtsmeldungen Verdachtsmeldung Zuständige Behörde Zuständige Behörde: Meldestelle im Bundeskriminalamt (BKA) BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit Bundeskriminalamt MELDESTELLE Geldwäsche Josef Holaubek Platz 1 A-1090 Wien Telefon der Meldestelle: + 43-(0)1-24836-85298 tgl. Mo bis Fr von 08.00 18.00 Uhr, ausgenommen Feiertage Leiter: +43-(0)1-24836-85340, MR Mag. Josef Mahr Sekretariat: +43-(0)1-24836-85347 Telefax: +43-(0)1-24836-1305 Außerhalb der Bürozeiten: Telefax: +43-(0)1-24836-85027 Email: BMI-II-BK-SPOC@bmi.gv.at 40
Verdachtsmeldungen Verdachtsmeldung Meldeschwelle Meldeschwelle: Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme Unverzügliche Meldepflicht besteht bei Transaktion oder Geschäftsbeziehung steht im Zusammenhang mit (einer Vortat zur) Geldwäscherei Vermögensbestandteil stammt aus Vortat Verletzung der Offenlegung von Treuhandschaften Terrorismusfinanzierung, Terroristische Organisation Spareinlagen Transaktionen mit Nicht-Kooperationsstaaten 41
Verdachtsmeldungen Verbot der Informationsweitergabe Eine Meldung ist in Erwägung zu ziehen bei Unmöglichkeit der Kundenidentifizierung Fehlenden Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers Ausnahmen von der Pflicht zur Geheimhaltung der Verdachtsmeldung gegenüber FMA, OeNB, Strafverfolgungszwecken innerhalb derselben Gruppe (beschränkt auf gleichwertige Drittländer) Informationsweitergabe an ein anderes Kreditinstitut, wenn selber Kunde und selbe Transaktion, wenn gleichwertiges Drittland selbe Berufskategorie mit gleichwertigem Berufsgeheimnis und Datenschutzverpflichtungen ausschließlich zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 42
Verdachtsmeldungen Zusammenfassung Zuständige Behörde für Verdachtsmeldungen: Meldestelle Geldwäsche Verdacht oder berechtigter Grund zur Annahme Durch Tatsache(n) nachvollziehbare Verdachtslage Verstärkte kontinuierliche Überwachung zur Abklärung Gesetzliche Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsmeldung Interne Verfahren Schriftlich Zuständigkeiten Vorgehen nach Erstattung einer Verdachtsmeldung Transaktionsverbot/Geschäftsbeziehungsverbot Sperren von Kundengeldern Auskunftserteilung an Behörden, aber Verbot der Informationsweitergabe 43
Verdachtsmeldungen Jahresbericht Geldwäsche 2012 44 Quelle: Bundeskriminalamt, Jahresbericht Geldwäsche 2012, Stand Oktober 2013
Verdachtsmeldungen Jahresbericht Geldwäsche 2012 45 Quelle: Bundeskriminalamt, Jahresbericht Geldwäsche 2012, Stand Oktober 2013
Verdachtsmeldungen Jahresbericht Geldwäsche 2012 46 Quelle: Bundeskriminalamt, Jahresbericht Geldwäsche 2012, Stand Oktober 2013
Verdachtsmeldungen Fallstudie 2012 1. Online-Spielportale Mehrere (miteinander bekannte) Personen erwarben in verschiedenen Ländern Prepaid-Guthaben. Die einzelnen Guthaben waren sehr geringen Werts und somit weit unter dem Schwellenwert zur Feststellung der Kundenidentität. Der Gesamtwert belief sich auf mehrere Tausend Euro. Die Personen nahmen in der Folge an Online-Spielen teil, wobei diese immer im Kreise der Beteiligten stattfanden. Das Vermögen verblieb exklusiv im Spielerkreis. Obwohl im diesem Fall keine inkriminierte Herkunft der Gelder nachzuweisen war und somit der Tatbestand der Geldwäsche (mangels Vortatnachweis) nicht in Betracht kam, wurde eine Möglichkeit der Verschleierung der Herkunft und der verlustfreien Umwandlung des Vermögens festgestellt. 47 Quelle: Bundeskriminalamt, Jahresbericht Geldwäsche 2012, Stand Oktober 2013
Überblick Grundlagen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1 Definition und gesetzliche Grundlagen 2 Anwendungsbereich für Finanzdienstleister 3 Identifizierung Know-yourcostumer-Prinzip 4 Risikoorientierter Ansatz Sorgfaltspflichten 5 Verdachtsmeldungen 6 Sonstige Pflichten/Sanktionen 7 Praxistipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 48
Pflichten/Sanktionen Aufbewahrungspflicht für 5 Jahre Sonstige Pflichten Verordnungskompetenz der FMA zur Verlängerung Anwendung der Vorschriften in Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern Entwicklung von Strategien und Policies für Sorgfaltspflichten Kommunikation und Schulung der MitarbeiterInnen Etablierung eines Geldwäschebeauftragten Dem Vorstand gegenüber verantwortlich Berichtspflicht Freier Zugang zu Daten, Informationen, Aufzeichnungen und Systemen Ausreichende Befugnisse 49
Pflichten/Sanktionen Aufsichtsrechtliche Maßnahmen Sanktionen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands Verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen Verjährungsfrist auf 18 Monate verlängert Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu 75.000 Euro Verletzung der 40 ff BWG/ 98a ff VAG Geldstrafe bis zu 30.000 Euro Verletzung der Offenlegungsverpflichtung: Verletzung der Vorschriften der VO 1781/2006 50
Überblick Grundlagen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1 Definition und gesetzliche Grundlagen 2 Anwendungsbereich für Finanzdienstleister 3 Identifizierung Know-yourcostumer-Prinzip 4 Risikoorientierter Ansatz Sorgfaltspflichten 5 Verdachtsmeldungen 6 Sonstige Pflichten/Sanktionen 7 Praxistipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 51
Praxistipps Mögliche Auffälligkeiten hinsichtlich Geschäften und Transaktionen Geschäfte und Transaktionen, die keinen offenkundigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen Geschäfte, die eine erhebliche und nicht plausible geographische Distanz zwischen beaufsichtigtem Unternehmen und Wohnsitz/Hauptsitz des Kunden aufweisen Geschäfte mit Ländern, die gesellschaftsrechtliche Konstruktionen anbieten, die die Feststellung und Überprüfung der Mittelherkunft erschweren und in denen laut glaubwürdiger Quellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht Geschäfte mit juristischen Personen oder Konstruktionen, die der Verwaltung von Vermögen dienen, in denen zusätzliche potenzielle Risikofaktoren wie z.b. internationale Verflechtungen oder weitgehende Anonymität des wirtschaftlichen Eigentümers auftreten Zuhilfenahme von komplexen Firmenkonstrukten ( off-shore ) oder solchen, die den wirtschaftlichen Eigentümer nicht klar erkennen lassen 52
Praxistipps Mögliche Auffälligkeiten hinsichtlich Geschäften und Transaktionen wiederholte Transaktionen knapp unterhalb der Identifizierungsschwelle ( Smurfing ) fehlende oder unvollständige Angaben zum Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen hohe Bardeckungen bzw. vorzeitige hohe Rückführungen bei Krediten ohne plausiblen Hintergrund über die Herkunft dieser Vermögenswerte ungewöhnliche Bargeschäfte häufige und nicht erklärte Übertragung von Konten auf verschiedene beaufsichtigte Unternehmen bzw. Umschichtung auf neue Verträge Mittelbewegungen, die nicht mit dem wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden in Einklang stehen häufige und nicht geklärte Mittelbewegung zwischen beaufsichtigten Unternehmen verschiedener Standorte große Projektgeschäfte im In- und Ausland, bei denen der Großteil der Finanzierung durch nicht näher genannte Investoren gesichert ist oder hohe Eigenkapitalanteile angeboten werden, deren Ursprung nicht plausibel dargestellt wird 53
Praxistipps Tipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Identifizieren Sie am besten zu Beginn jeder Geschäftsbeziehung Ihren Kunden, indem Sie eine Kopie des Reisepasses, Führerscheins oder eines amtlichen Lichtbildausweises einfordern. Bewahren Sie alle Belege, die im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung sind sorgsam und mindestens über fünf Jahre hinweg auf (besser so lange wie möglich). Führen Sie eine Kundenkartei mit relevanten Anmerkungen, insbesondere hinsichtlich der Risikobeurteilung. Wenn Sie Ferngeschäfte pflegen, dh, wenn Ihr Geschäftspartner und Sie beim Vertragsabschluss nicht gleichzeitig physisch anwesend sind, fordern Sie unbedingt eine Ausweiskopie an! Vermerken Sie die Häufigkeit Ihrer ferngeschäftlichen Vertragsabschlüsse. 54
Praxistipps Tipps zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Führen Sie ausführliche Aufzeichnung bei folgenden Transaktionen: mit Personen, die wichtige öffentliche Ämter auf europäischer Ebene bekleiden oder bis zu einem Jahr ausgeübt haben (politisch exponierte Personen); sowie bei großen und komplexen Transaktionen ohne wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter auf die Anzeichen, auf die Sie achten müssen bzw. verfassen Sie am besten schriftliche Verfahrensrichtlinien. Melden Sie einen Verdacht umgehend der Geldwäschemeldestelle, bevorzug mittels dem online zur Verfügung gestellten Formular. 55
Kontaktdaten Wolfgang Lechner, Geschäftsführer Nova Portfolio VermögensManagement GmbH Kalkofenweg 24, Villa Nova, A-6020 Innsbruck Telefon: +43 (0)512 26 94 44 Telefax: +43 (0)512 26 70 54 E-Mail: wolfgang.lechner@novaportfolio.com Web: www.novaportfolio.com Firmensitz: Innsbruck Konzession gem. 3 WAG 2007 (2) 1-3 Berechtigung zur Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis und zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente Nova Portfolio VermögensManagement GmbH ist Mitglied der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH Rainergasse 31/8 1040 Wien Zuständige Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (FMA) Otto-Wagner-Platz 5, A-1020 Wien Tel. +43-1-24959-0 Fax +43-1-24959-4499 Web: www.fma.gv.at 56 Nova Portfolio VermögensManagement GmbH