Elternbroschüre. Aufwachsen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Sterne fallen nicht vom Himmel, sie werden geboren.



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Transkript:

Sterne fallen nicht vom Himmel, sie werden geboren. Aus einer Geburtsanzeige Elternbroschüre Aufwachsen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Herausgegeben vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e. V. Dieses Projekt wird gefördert durch den Freistaat Sachsen. www.landratsamt-pirna.de www.kinderschutzbund-soe.de

Für den Notfall Allgemeine Notrufe Polizei 110 Rettungsleitstelle / Feuerwehr / Notarzt 112 Rettungsleitstelle & Krankenhaus 03504 192 22 Rettungsleitstelle & Krankenhaus Pirna 03501 491 80 Kinderklinik Freital 0351 646 67 18 oder 0351 646 67 19 Kinderklinik Pirna 03501 711 852 01 Notfallfax für Gehörlose und Schwerhörige 112 Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst 03501 569 510 Faxbogenvordruck abrufbar unter: www.landratsamt-pirna.de/download/intranet_informationen/notfallfax.pdf Medizinische Notrufe Giftnotruf 0361 730 730 Ärztlicher Notfalldienst 0351 192 92 Arztauskunft 0800 739 00 99 Apothekenauskunft www.aponet.de Handy (kostenpflichtig) 22833 Festnetz (kostenfrei) 0800 002 28 33 Impressum 1. überarbeitete Auflage, November 2012, Auflage 2000 Stück herausgeber Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Abteilung Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Schloßhof 2 / 4 01796 Pirna Tel.: 03501 515-21 61 www.landratsamt-pirna.de Deutscher Kinderschutzbund KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e. V. Weißeritzstr. 30 www.kinderschutzbund-soe.de Haftungsausschluss: Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der Deutsche Kinderschutzbund KV Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e. V. haben alle in dieser Broschüre bereitgestellten Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und geprüft. Es wird jedoch keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Hinweise zur Broschüre nehmen die Herausgeber gern entgegen. layout & satz nrm Nadja Rein Mediengestaltung, Dresden Beratung und Hilfe 24h Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt Pirna 0351 795 522 05 Frauen- und Kinderschutzhaus Pirna 03501 491 80 (über Rettungsleitstelle PIR) Anonyme Zuflucht für Mädchen und junge Frauen von 12 bis 21 Jahren Dresden 0351 251 99 88 Frauenschutzhaus und Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt Radebeul 0351 838 46 53 Babyklappe 0180 423 23 23 (24 Cent / Anruf) Bautzner Str. 52, 01099 Dresden Kinder- und Jugendtelefon 0800 111 03 33 (kostenlos) E-Mail - Beratung für Kinder und Jugendliche www.nummergegenkummer.de Online - Jugendberatung www.bke.de Elterntelefon 0800 111 05 50 (kostenlos) Online - Elternberatung www.bke.de Evangelische Telefonseelsorge 0800 111 01 11 (kostenlos) Katholische Telefonseelsorge 0800 111 02 22 (kostenlos) druck wird noch eingetragen Notfall U3

Grußwort Liebe Eltern, ich darf Ihnen ganz herzlich zur Geburt Ihres Kindes gratulieren. Es wird in Ihrem Leben wenige Momente geben, die ähnlich bewegend und bedeutsam sind. Deshalb genießen Sie den ganz besonderen Zauber, den Ihr Baby nun in Ihr Leben bringt. Wo Kinder sind, da herrscht ein goldenes Zeitalter., hat bereits Novalis vor über 200 Jahren gesagt. Auch heute haben seine Worte noch eine große Bedeutung. Ich freue mich über jeden neuen Erdenbürger, der in unserem Landkreis geboren wird, denn unsere Kinder sind die Zukunft. Mir ist es deshalb sehr wichtig, Sie als junge Familie zu unterstützen und willkommen zu heißen. Besonders in den ersten Wochen fordert der Alltag mit einem Säugling allen Eltern viel Kraft und Geduld ab. Um Ihnen in dieser aufregenden Lebensphase mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, wurde im Jahr 2009 das Projekt Herzlich Willkommen im Leben im Landkreis etabliert. Die Mitarbeiterinnen des Landratsamtes besuchen Sie nach der Geburt Ihres Kindes und informieren individuell über behördliche und regionale Unterstützungs- und Freizeitangebote. Sie sind Ihre Ansprechpartner für alle Anliegen rund um das Thema Kind(er) und Familie und stehen für Ihre Fragen gern zur Verfügung. Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich für die Zukunft alles Gute. Ihr Landrat Michael Geisler

jedem Anfang wohnt ein Zauber inne Projektvorstellung Netzwerk früher Hilfen Hermann Hesse Herzlich Willkommen im Leben! Herzlich Willkommen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Die Geburt eines Kindes ist etwas Wunderbares und bringt gleichzeitig grundlegende Heraus forderungen in Ihrem Leben mit sich. Ein Kind bringt Bewegung in Ihren (neuen) Alltag und stellt Sie vor kleine aber auch große Aufgaben, die es zu meistern gilt. Bei diesen kleinen und großen Aufgaben möchte der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Sie gern unterstützen und begleiten. Auf dem Weg in die Elternschaft möchten wir Ihnen mit dieser Broschüre ein Stück Unterstützung und Orientierung anbieten. Die folgenden Seiten informieren Sie über gesetzliche Leistungen und Ansprüche, finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten sowie vielfältige Angebote des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Übersichtlich und kurz werden wichtige Einrichtungen und deren Leistungen vorgestellt. Um Ihnen in Ihrer neuen aufregenden Lebensphase mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, gibt es im Landkreis seit 2009 das Projekt Herzlich Willkommen im Leben. Die Mitarbeiterinnen informieren Sie gern in einem Begrüßungsbesuch nach der Geburt Ihres / r Kindes / r über individuelle, behördliche und regionale Unterstützungs- und Freizeitangebote und sind Ihre Ansprechpartnerinnen für alle Anliegen rund um das Thema Kind(er) und Familie. Sie sollen sich als Familie wohlfühlen, mit dem Wissen, der Landkreis ist für Sie da! Wir wünschen Ihnen beim Lesen dieser Broschüre viel Spaß. Kinder sind nicht unsere Zukunft sondern unsere Gegenwart! lautet ein bereits vielseitig zitierter Ausspruch. Deshalb ist es wichtig, unseren Kindern und Jugendlichen bereits heute eine lebenswerte Umgebung zu schaffen, in der ihr Aufwachsen gelingen kann. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden hat das Sächsische Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz bereits 2007 das Sächsische Handlungskonzept für präventiven Kinderschutz etabliert. Im Rahmen dieses Konzeptes wurden landesweit zwölf Netzwerke früher Hilfen und Kinderschutz aufgebaut. So auch im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Vielen Personen und Institutionen liegt das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen sowie die Unterstützung von Familien am Herzen, angefangen beim Kinderarzt, der die Entwicklung eines Kindes durch die Vorsorgeuntersuchungen oft über Jahre begleitet, über Erzieher / innen im Kindergarten, Grundschullehrer / innen bis hin zum Sporttrainer, Musikschul lehrer oder Gemeindepfarrer. In unseren Augen kann das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen im Landkreis am besten gelingen, wenn sich die vielfältigen Professionen vernetzen, ihre Zusammenarbeit verstärken und ihre Energien bündeln. Die ersten Lebensjahre sind ausschlaggebend für die spätere Entwicklung eines Menschen. Uns, den Koordinatoren vom Netzwerk früher Hilfen im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge, liegt die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien am Herzen. Ein Ergebnis unserer Arbeit halten Sie nun in Ihren Händen. Wir hoffen, dass Ihnen diese Broschüre als ein hilfreicher Begleiter in der herausfordernden Zeit des Elternseins zur Seite steht. Kathleen Ladusch Projekt Herzlich Willkommen im Leben Region Osterzgebirge Ilka Zimmermann Projekt Herzlich Willkommen im Leben Region Sächsische Schweiz Wir wünschen Ihnen, Ihrem / n Kind / ern und Ihrer Familie alles Gute. Die Koordinatoren des Netzwerkes früher Hilfen im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge Für die Mitarbeit an dieser Elternbroschüre danken wir: Janine Gaster, Katja Berger, Barbara Stanja, Dr. Niels Anschütz, Silke Nitsche, Gisela Grosche, Ilka Zimmermann, Kathleen Ladusch, Matthias Müller und Josefine Schuhmacher. Matthias Müller Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Josefine Schuhmacher Dt. Kinderschutzbund Kreisverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e. V. 2 Elternbroschüre Aufwachsen im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3

Inhalt Grußwort Landrat............................ 1 Vorwort................................ 2 Projektvorstellung............................ 3 Ämtercheckliste............................. 6 Rund ums Geld............................ 10 Mutterschaftsgeld 10 Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?................... 10 Wie bekomme ich Mutterschaftsgeld und wo? 11 Kindergeld............................. 11 Elternzeit und Elterngeld........................ 12 Elternzeit............................ 12 Elterngeld............................ 13 Landeserziehungsgeld......................... 14 Steuervergünstigungen, Zuschüsse und Rentenansprüche........... 15 Kindergeld............................ 15 Kinderfreibetrag.......................... 16 Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (Erziehungsfreibetrag) 16 Zuschüsse und Vergünstigungen bei der Riester-Rente............. 16 Anerkennung von Kindererziehungszeiten................. 16 Allgemeine Regelungen zum Sorgerecht, Unterhalt, Vaterschaft und Beistandschaft...................... 17 Sorgerecht............................ 18 Vaterschaft............................ 18 Unterhalt............................ 18 Unterhaltsvorschuss 19 Beistandschaft 20 Wenn das Geld nicht ausreicht...................... 20 Kinderzuschlag.......................... 20 Wohngeld............................ 21 Sozialhilfe / Sozialgesetzbuch XII.................... 22 Arbeitslosengeld nach Sozialgesetzbuch II................. 22 Bildungs- und Teilhabepaket...................... 23 Bundesstiftung Mutter und Kind.................... 24 Gesundheit und Entwicklung...................... 26 Kinder- und Hausärzte im Landkreis.................... 27 Fachärzte im Landkreis, Spezialambulanzen und Kinderkliniken.......... 31 Gesundheitsamt........................... 35 Eingliederungshilfen, Frühförder- und Beratungsstellen, Heilpädagogische Kitas......................... 36 Angebote des Gesundheitswesens.................... 38 Rückbildungsgymnastik....................... 38 Stillberatung........................... 40 Babymassage........................... 42 Babyschwimmen 44 Trageberatung 47 PEKiP, Spielraum für Bewegung, Delfi 47 Schreiberatung.......................... 48 Wochenbettdepression 49 Mutter- / Vater-Kind-Kuren........................ 49 Haushaltshilfe............................ 51 Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder.................. 52 Angebote für Kinder und Familien.................... 55 Familienbildungsangebote....................... 55 Eltern-Kind-Treffs / Krabbelgruppen.................... 60 Bewegungsangebote......................... 65 Musikalische Angebote 67 Sonstige Angebote.......................... 69 Kinderbetreuung........................... 70 Übernahme von Elternbeiträgen und Essensgeldermäßigung.......... 70 Stundenweise Kinderbetreuung..................... 72 Unterstützung für Familien in besonderen Lebenslagen............ 74 Allgemeine Sozialberatung....................... 74 Erziehungs-, Familien- und Schwangerenberatung 78 Allgemeiner Sozialer Dienst....................... 82 Sozialpsychiatrischer Dienst....................... 83 Hilfe bei häuslicher Gewalt....................... 84 Frauenschutzhaus.......................... 84 Adoption / Pflegekinderdienst...................... 85 Suchtberatung............................ 86 Selbsthilfegruppen.......................... 87 Tafeln e. V............................... 88 Sozialer Möbeldienst 89 Kleiderkammer............................ 90 Schuldnerberatung.......................... 92 Angebote für Familien mit Migrationshintergrund............... 93 Quellenverzeichnis............................ 96 Für den Notfall............................. U3 4 Elternbroschüre Inhalt 5

Ämtercheckliste Vor der Geburt sollten Sie daran denken: Wo bzw. bei wem erhalten Sie Hilfe Wann Bestätigung der Schwangerschaft Gynäkologe / in Welche Unterlagen benötigten Sie Sie erhalten einen Mutterpass. Bescheinigung zur Anzeige der Schwanger schaft für Arbeitgeber und Krankenkasse Bekanntgabe der Schwangerschaft Arbeitgeber, Jobcenter (ALG II), Agentur für Arbeit (ALG I), Bildungsagentur (bei Schulpflichtigen) Mutterpass ab 12. Schwangerschaftswoche (SSW) Antrag auf Mehrbedarf für Schwangere (Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II) Jobcenter Mutterpass ab 13. SSW Erstausstattung Schwangerschaftsbekleidung (Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II) Jobcenter Mutterpass ab 12. SSW Erstausstattung für das Baby (Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II) Jobcenter Nachweis der Schwangerschaft und des ab 30. SSW voraussichtlichen Entbindungstermins Antrag auf Unterstützung aus der Bundesstiftung Hilfe für Familien, Mutter, Kind Beihilfe für schwangere Studentinnen Studentenwerk Dresden Während der Schwangerschaft Wohngeld Landratsamt, Abteilung Soziale Leistungen bzw. für Einwohner von Pirna und Freital Wohngeldstelle der Stadt ab 33. SSW Immatrikulationsbescheinigung, Kopie Mutterpass, Aufstellung Einnahmen / Ausgaben im Monat Antrag (Formblatt) Mutterschaftsgeld Krankenkasse, BVA (Privatoder Familienversicherte) Bestätigung vom Gynäkologen / in über den voraussichtlichen Geburtstermin ab 34. SSW Vaterschaftsanerkennung (bei unverheirateten Paaren) Landratsamt, Abteilung Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Bereich Beistandschaften; Standesamt Vor oder nach der Geburt des Kindes möglich Sorgerechtserklärung (bei unverheirateten Paaren) Landratsamt, Abteilung Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Bereich Beistandschaften; Notar (Gebühr) Vor oder nach der Geburt des Kindes möglich Haushaltshilfe Krankenkasse Vor oder nach der Geburt des Kindes möglich Gemeinsame Vorsprache nach Terminvergabe, Personalausweise der Eltern, Geburtsurkunden oder Abstammungs urkunden vom anerkennenden Vater, sofern vorhanden Geburtsurkunde des Kindes Personalausweise der Eltern, Vaterschaftsanerkennung, soweit vorhanden Geburtsurkunde des Kindes, sofern möglich gemeinsame Vorsprache Antrag, Attest des Arztes Schwangerenberatungsstellen Mutterpass, Personalausweis, bis zur 20. SSW Einkommens- und Ausgabennachweis 6 Elternbroschüre Ämtercheckliste 7

Nach der Geburt sollten Sie daran denken: Geburtsurkunde Standesamt des Geburtsortes Etwa 1 Woche nach der Geburt Information über Geburt Krankenkasse, Arbeitgeber, Jobcenter (bei ALG II) Unverzüglich nach der Geburt Elterngeld Landratsamt, Abteilung Soziale Leistungen Hüttenstraße 14, 01705 Freital Innerhalb der ersten 3 Monate Kindergeld Familienkasse Bautzen Neusalzaer Str. 2, 02625 Bautzen Bis zum 4. Lebensjahr Kindergeldzuschlag (nicht bei Bezug von ALG II, Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss) Familienkasse Bautzen Neusalzaer Str. 2, 02625 Bautzen Nach der Geburt Ummeldung der Lohnsteuer, Kinderfreibetrag Finanzamt Unverzüglich nach der Geburt Elternzeit Beim Arbeitgeber (bei Arbeitnehmer / innen), Bildungsagentur (bei Schulpflichtigen) 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit Geburtsbescheinigung, Personaldokumente der Eltern, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Nicht verheiratete: Geburtsurkunde Mutter, Vaterschaftsanerkennung Geburtsurkunde, Formular Krankenkasse Antrag (Formblatt), Geburtsurkunde, Gehaltsbescheinigungen des Elternteils, Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld (Krankenkasse) Antrag, Geburtsurkunde des Kindes im Original Antrag, Einkommens- und Vermögensnachweise Personalausweis, Geburtsurkunde des Kindes, Lohnsteuerkarte, Urkunde Vaterschaftsanerkennung bei Unverheirateten Antrag, Dauer der Elternzeit Klärung Unterhaltsanspruch des Kindes (bei getrennt lebenden Eltern) und der nicht ehelichen Kindesmutter nach 1615l BGB (Betreuungsunterhalt) Landratsamt, Abteilung Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Bereich Beistandschaften; Standesamt Nach der Geburt Unterhaltsvorschuss Landratsamt, Abteilung Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Bereich Beistandschaften; Standesamt Vor oder nach der Geburt des Kindes möglich Landeserziehungsgeld Landratsamt, Abteilung Soziale Leistungen 3 Monate vor dem geplanten Leistungszeitraum Kindertagesbetreuung (Kita, Tagespflege) Anmeldung in der zuständigen Gemeinde oder direkt bei den Kitas bzw. Tagesmüttern Nach der Geburt Übernahme von Elternbeiträgen für die Kita /Tagespflege Landratsamt, Abteilung Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Referat Wirtschaftliche Jugendhilfe 6 Wochen vor Beginn der Betreuung Leistungen Bildung und Teilhabe Jobcenter / Landratsamt Abteilung Soziale Leistungen Nach der Geburt Geburtsurkunde des Kindes, Personal dokument des Unterhaltspflichtigen bei Beurkundung des Unterhalts, Vaterschaftsanerkennung, Netto einkommensnachweise der letzten 12 Monate und Bescheid des Finanzamtes Gemeinsame Vorsprache nach Terminvergabe, Personalausweise der Eltern, Geburtsurkunden oder Abstammungs urkunden vom anerkennenden Vater, sofern vorhanden Geburtsurkunde des Kindes Antrag (Formblatt), Verdienstbescheinigung der Antragstellerin und des (Ehe-/ Lebens-) Partners, Geburts- / Abstammungsurkunde im Original Nach Absprache mit der Gemeinde / Einrichtung Antrag, Nachweis über die Einkommensverhältnisse Antrag 8 Elternbroschüre Ämtercheckliste 9

Rund ums Geld Geld regiert leider unsere Welt. Die Zeit der Schwangerschaft und die Zeit nach der Geburt sollte eigentlich eine unbelastete Phase sein. Doch die Vorbereitung auf die neue Lebenssituation ist auch immer mit Fragen zum Thema Geld verbunden. Bürokratiedschungel, zu stellende Anträge und vielleicht auch Sorgen, ob das Geld reichen wird. Wir möchten Ihnen auf den folgenden Seiten mit verlässlichen Informationen zur Seite stehen und hoffen, dass Sie die Herausforderungen möglichst sorgenfrei meistern. Mutterschaftsgeld Für berufstätige Frauen gibt es auch in der Zeit des Mutterschutzes Geld. Schwangere, die als Angestellte arbeiten und somit pflicht- oder freiwilligversichert sind, erhalten für die Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Dies wird für die Dauer von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Geburt gezahlt, also während der Zeit der Arbeitsbefreiung. Nicht berufstätige Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Grundvoraussetzung für die Zahlung von Mutterschaftsgeld ist ein Attest Ihres Arztes oder Hebamme, in dem der errechnete Geburtstermin angegeben ist. Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld? Bei gesetzlichen Versicherten zahlt die Krankenkasse bis zu 13,00 pro Kalendertag. Normaler weise bekommen Sie netto so viel wie sonst auch. Deshalb legt Ihr Arbeitgeber den Rest drauf und stockt den Betrag der Krankenkassen auf, bis die Summe Ihrem Durchschnitts-Netto-Verdienst der vergangenen 3 Monate entspricht. Bei privat Versicherten ist es voraussichtlich weniger Geld als bisher. Sie erhalten keinen Tagessatz von der Krankenkasse, sondern stattdessen nur einmalig 210,00 vom Bundesversicherungsamt. Ihr Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss aber so, als wären Sie gesetzlich versichert und bekämen den üblichen Kassensatz. Bei einem 400-Euro-Job erhalten geringfügig Beschäftigte eine Einmalzahlung von 210,00. Diese erhalten Sie nur wenn Sie nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwilligversichert sind vom Bundesversicherungsamt. Sind Sie persönlich aber Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse wenden. Selbstständige gehen nicht zwangsläufig leer aus. Dabei hängt es aber davon ab, wie Sie versichert sind. Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, bekommen auch Mutterschaftsgeld- und zwar in Höhe des Krankengeldes. Wie bekomme ich das Mutterschaftsgeld und wo? Das Mutterschaftsgeld müssen Sie beantragen. Am Besten machen Sie sich schon vor dem Beginn Ihres Mutterschutzes mit den Formalitäten vertraut, so gibt es einen lückenlosen Übergang vom Gehalt zum Mutterschaftsgeld. Um Ihr Mutterschaftsgeld berechnen zu können, benötigt die Krankenkasse eine von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung über die letzten 3 Monate. Nach der Geburt Ihres Kindes müssen Sie noch die standesamtliche Geburtsbescheinigung, die Ihnen extra für die Mutterschaftsleistungen ausgestellt wird, nachreichen. Wenn Sie privat versichert sind oder einen 400-Euro-Job haben, dann wenden Sie sich an die Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn, die Sie gern berät und Ihnen Unterlagen zukommen lässt. Û Bundesversicherungsamt 53113 Bonn Friedrich-Ebert-Allee 38 3 02228 619-1888 Mo - Fr 9.00-12.00 Uhr sowie Do 13.00-15.00 Uhr Kindergeld Alle Eltern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind berechtigt, Kindergeld zu beziehen. Deutsche Eltern, die im Ausland wohnen und in Deutschland uneingeschränkt oder beschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld gibt es bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für Kinder in der Ausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr und zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Für das erste und zweite Kind beträgt die Höhe des Kindergeldes 184,00, für das Dritte 190,00 und für jedes weitere Kind monatlich 215,00. Beantragen können Sie das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit, von der es auch ausgezahlt wird. Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, beantragt das Kindergeld bei der zuständigen Personalstelle und erhält dies aus der Familienkasse des Öffentlichen Dienstes. 10 Elternbroschüre Rund ums Geld 11

Anträge für das Kindergeld erhalten Sie in den Bürgerbüros des Landkreises Sächsische Schweiz- Osterzgebirge bei der Agentur für Arbeit Û Agentur für Arbeit, Familienkasse 02625 Bautzen Neusalzaer Straße 2 3 0180 154 63 37 oder 03591 660 5 03591 661 878 T www.bund.de T www.arbeitsagentur.de Elternzeit und Elterngeld Elternzeit Durch die Elternzeit erhalten Arbeitnehmer / innen die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig ihr Berufsleben aufrechtzuerhalten. Anspruch auf Elternzeit haben alle, denen das Sorgerecht für das Kind zusteht und die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, können Elternzeit geltend machen zur Betreuung: ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorge berechtigten Elternteils), des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter, eines Kindes der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben, einer Schwester oder Nichte oder eines Enkelkindes, Bruders, Neffen bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern. Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vor liegen: die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt, betreut und erzieht es überwiegend selbst und arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden. Alle Änderungen, welche die genannten Voraussetzungen betreffen, müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (also bis Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag) besteht ein Anspruch auf Elternzeit. Bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt während der Elternzeit bestehen. Freiwillige Mitglieder müssen hingegen grundsätzlich ihre Beiträge weiterhin zahlen, wenn sie nicht die Voraussetzungen erfüllen um bei ihrem Ehepartner familienversichert zu sein. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. www.bmfsfj.de/bmfsfj/familie/leistungen-und-foerderung.html Elterngeld Das Elterngeld bekommen alle Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren sind. Das Elterngeld ersetzt das Einkommen Berufstätiger in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes und gibt Ihnen so eine Wahlfreiheit zwischen Beruf und persönlicher Kinderbetreuung. Alle Eltern, die: ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, ihr Kind selbst erziehen / betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Stunden in der Woche) ausüben, haben Anspruch auf das Elterngeld. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt von 1.240,00 und mehr zu 65 Prozent aber nicht mehr als 1800,00, von 1.220,00 zu 66 Prozent, zwischen 1.000,00 und 1.200,00 zu 67 Prozent ersetzt. Das Elterngeld wird an Mutter und Vater für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Bezugszeitraum frei untereinander aufteilen, ein Elternteil kann dabei höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate werden gewährt, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners für 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. 12 Elternbroschüre Rund ums Geld 13

Leben mehrere Kinder in kurzer Geburtenfolge im Haushalt, haben die Eltern Anspruch auf die Zahlung eines Geschwisterbonus. Mit diesem erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75,00. Der Geschwisterbonus wird gezahlt, wenn mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder ein behindertes Kind unter 14 Jahre im Haushalt lebt. Bei Zwillingen oder Mehrlingen erhöht sich der eigentliche Elterngeldanspruch für das zweite und jedes weitere Kind jeweils um 300,00. Der Bezugszeitraum für das Elterngeld kann auch auf 24 bzw. 28 Monate verdoppelt werden. Die Monatsbeiträge werden dann jeweils halbiert. Anträge für das Elterngeld erhalten Sie in der Elterngeldstelle, in den Bürgerbüros oder auf der Internetseite des Landratsamtes. Mehr Informationen unter www.bmfsfj.de oder www.elterngeld.de Û Elterngeldstelle 01705 Freital Besucherstelle: Hüttenstraße 14 Postanschrift: Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Postfach 10 02 53 / 54, 01782 Pirna 3 03501 515-2260 T www.landratsamt-pirna.de/ref-sonstige-leistungen.html Landeserziehungsgeld Im Anschluss an den Bezug des Bundeselterngeldes können Eltern Landeserziehungsgeld je nach Alter und Anzahl der Kinder erhalten. Eltern, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, haben die Möglichkeit Landeserziehungsgeld zu beantragen. Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Leistung des Freistaates Sachsen für Eltern, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, die Personensorge inne haben und mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, es selbst erziehen und betreuen und demzufolge keinen geförderten Kindertageseinrichtungsplatz in Anspruch nehmen, keine oder nur teilweise eine (max. 30 Stunden in der Woche) Erwerbstätigkeit ausüben und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug des Landeserziehungsgeldes erfüllen. Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige, familienfördernde Leistung. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei einem Jahreseinkommen von 14.100,00 bzw. 17.100,00. Die Grenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140,00. Bei Bezug des Landeserziehungsgeldes im 2. und 3. Lebensjahr des Kindes richtet sich die Höhe der Leistungen nach dem jeweiligen Jahreseinkommen des Vorjahres. Eltern können wählen, ab wann sie das Landeserziehungsgeld beziehen möchten. Leistungshöhe und -dauer sind nach dem Beginn der Inanspruchnahme und nach der Kinder zahl wie folgt gestaffelt: Û Höhe Landeserziehungsgeld Maximale Leistungsdauer bei Beginn des Bezuges ab ab dem 2. Lebensjahr ab dem 3. Lebensjahr für das 1. Kind 150,00 5 Monate 9 Monate für das 2. Kind 200,00 6 Monate 9 Monate ab dem 3. Kind 300,00 7 Monate 12 Monate Die Leistung wird entweder beginnend im 2. oder 3. Lebensjahr des Kindes gewährt, jedoch längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Das Landeserziehungsgeld wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Es steht den Eltern also zusätzlich zur Verfügung. Der Antrag ist frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Bezugszeitraumes zu stellen, jedoch nicht vor dem 13. Lebensmonat des Kindes. Die zuständige Behörde ist das Landratsamt (siehe Adresse unter Punkt: Elterngeld) Steuervergünstigungen, Zuschüsse und Rentenansprüche Die Kindervergünstigungen im Steuerrecht (Einkommenssteuer) sind zahlreich und um fassen u. a. das Kindergeld und die Kinderfreibeträge (Erziehungsfreibetrag, Entlastungsfreibetrag usw.) sowie eine spezielle Kinderzulage bei der Riester-Rente. Die Familienförderung erfolgt also insbesondere durch steuerliche Maßnahmen, so zum Beispiel durch einen Freibetrag in der Steuererklärung oder durch Gewährung einer Zulage für ein steuerlich zu zurech nendes Kind. Nachstehend wird ein Überblick über die bestehenden Kindervergünstigungen gegeben. Kindergeld (siehe auch Seite 11) Das Kindergeld beträgt im Jahr 2012 (unverändert wie im Jahr 2011) monatlich für das erste und zweite Kind 184,00, für das dritte Kind 190,00 und für jedes weitere Kind 215,00. Der entsprechende Kinderfreibetrag beträgt 7.008,00 für die Jahre 2012 und 2011. Das Kindergeld wird beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld sowie bei der Sozialhilfe als Einkommen des Kindes oder Einkommen des Kindergeldberechtigten angerechnet. 14 Elternbroschüre Rund ums Geld 15

Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag, der sich aus dem so genannten Existenzminimum und somit aus dem Grundbedarf eines Kindes berechnet, beträgt für das Jahr 2012 (unverändert wie in den Vorjahren) je Elternteil 2.184,00 und 4.368,00 für zusammen veranlagte Elternteile. Daneben wird für jedes Kind pro Jahr ein Betrag von 1.320,00 und 2.640,00 bei Zusammenveranlagung als Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Somit ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.008,00 je Kind. Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Der Kinderfreibetrag entspricht dem Mindestbedarf eines Kindes für den Unterhalt. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (Erziehungsfreibetrag) 1 Der frühere Betreuungsfreibetrag für Kinder bis zu 16 Jahren ist um eine Erziehungskomponente ergänzt worden. Die Summe dieser beiden Beträge heißt Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (kurz: BEA-Freibetrag) und beläuft sich für das Jahr 2012 auf 1.320,00 pro Jahr und Kind (Zusammenveranlagung 2.640,00 ). Er gilt für alle vollund minderjährigen Kinder. Damit soll der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abgedeckt werden (vgl. 32 Abs. 6 EStG). Hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeiten kommt es ab dem Jahr 2012 zu Änderungen. So ist eine Übertragung des BEA- Freibetrages auf einseitigen Antrag des betreuenden Elternteils ausgeschlossen, sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Zuschüsse und Vergünstigungen bei der Riester-Rente 2 Im Zuge der Rentenreform wurde die Riester-Rente in Deutschland eingeführt. Diese verfolgt den Zweck die Änderungen an der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen um die entstandene Rentenlücke zu schließen. Die Riester-Rente unterliegt einer staatlichen Förderung. Zum einen können steuerliche Begünstigungen ausgeschöpft werden, zum anderen werden direkte Zulagen gewährt, in Abhängigkeit zum Einkommen und der Lebens situation des Versicherten. Vor allem Familien mit Kindern können hiervon profitieren. Pro Person zahlt der Staat im Jahr 154,00 als Zulage. Für jedes Kind gibt es noch eine Zulage von 185,00, bzw. 300,00 falls das Kind ab 2008 geboren ist. Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss der Sparer jedes Jahr einen Mindestbeitrag einzahlen, der sich prozentual am Einkommen orientiert. Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf die Rente Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, endet die Kindererziehungszeit 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt ( 56 SGB VI). Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Kindererziehungszeiten können den leiblichen Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und (nicht berufsmäßigen) Pflegeeltern angerechnet werden. Eine Kindererziehungszeit wird angerechnet, wenn die Erziehung des Kindes dem Antragstellenden zuzuordnen ist. (Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat ( 56 Abs. 2 SGB VI). Die Eltern können durch eine übereinstimmende Erklärung für die Zukunft bestimmen, welchem Elternteil die Kinder erziehungszeit zuzuordnen ist. Erfolgt keine solche Erklärung und kann nicht festgestellt werden, wer das Kind überwiegend erzogen hat, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet.) die Erziehung in der Bundesrepublik erfolgte und der Antragsstellende nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Feststellung von Zeiten als Kindererziehungszeiten müssen (zusammen mit den Kinderberücksichtigungszeiten) unter Vorlage des Stammbuches oder der Geburtsurkunden der Kinder bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Allgemeine Regelungen zum Sorgerecht, Unterhalt, Vaterschaft und Beistandschaft Û Antragstellung 01796 Pirna Außenstellen 01705 Freital Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Abteilung Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Referat Unterhalt und Rechtsschutz Schloßhof 2 / 4 3 03501 515-1130 (Bürgerbüro) Hüttenstraße 14 3 03501 515-1146 (Bürgerbüro) Weißeritzstraße 7 3 03501 515-1140 (Bürgerbüro) Wir empfehlen Ihnen mit den zuständigen Mitarbeiter / innen einen Termin zu vereinbaren, um lange Wartezeiten zu vermeiden. 16 Elternbroschüre Rund ums Geld 17

Sorgerecht / Sorgerechtserklärung Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge zu. Der Kindesvater kann mit Einwilligung der Kindesmutter das Sorgerecht erhalten, wenn die Eltern eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder beim Notar beurkunden lassen. Die gemeinsame Sorgerechtsbeurkundung kann vor der Geburt oder nach der Geburt erfolgen. Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge nach der Geburt des Kindes gemeinsam inne. Im Falle einer Scheidung behalten oft beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, es sei denn, es gibt triftige Gründe, die dem widersprechen. Bitte beachten: Bisher war es Vätern nicht möglich, bei Zustimmungsverweigerung der Mutter die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes zu beantragen. Das Bundesverfassungs gericht hält dies in einer jüngsten Entscheidung für einen unzulässigen Eingriff in das Elternrecht des Vaters und eine Benachteilung im Vergleich zum Elternrecht der Mutter, soweit deren alleiniges Sorgerecht nicht durch das Kindeswohl geboten ist. Es hat deshalb eine gesetzliche Neuregelung gefordert und bis zur Neuregelung angeordnet, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils unverheirateter Eltern die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (AZ: 1BvR420/09). Das gilt ab sofort und unabhängig davon, wann die gemeinsame Sorge verweigert wurde und wie alt das Kind ist (Beschluss vom 21.07.2010). Vaterschaft Sollte die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet sein, bedarf es einer besonderen Feststellung zur Vaterschaft, auch wenn Mutter und Kind mit dem Vater bereits als Familie zusammenleben. Es gibt zwei Möglichkeiten der Feststellung. Der Kindesvater kann die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindesmutter durch eine freiwillige Beurkundung anerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung ist nur rechtswirksam, wenn sie beurkundet wurde und die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur Vaterschaft urkundlich erklärt hat. Die Beurkundungen können im Jugendamt, Standesamt, beim Notar oder bei den Konsularbeamten deutscher Auslandsvertretungen vorgenommen werden. Sofern der Kindesvater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, ist diese gerichtlich zu klären. Unterhalt Durch die Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in der Regel seine Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt. Der andere Elternteil muss seiner Unterhaltspflicht in Barzahlung nachkommen. Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Zur Orientierung bei der Festlegung dienen die Leitlinien der Oberlandesgerichte. Unterhaltsvorschuss Eltern, die ihr Kind alleine erziehen und keinen ausreichenden oder gar keinen Unterhalt vom barpflichtigen Elternteil erhalten, haben die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Für anspruchsberechtigte Kinder wird auf Antrag des alleinerziehenden Eltern teils demzufolge bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geleistet. Der Anspruch beschränkt sich jedoch auf einen Gesamtzeitraum von maximal 72 Monaten. Der barpflichtige Elternteil ist dann aber durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Die Unterhaltspflicht bleibt bei leistungsfähigen Eltern, die trotz finanzieller Möglichkeiten ganz oder teilweise in der Lage wären, Unterhalt zu zahlen, bestehen, d. h., die auszahlende Stelle fordert den geleisteten Betrag zurück. Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss Der unterhaltspflichtige Elternteil verweigert die Unterhaltszahlung, ist finanziell nicht in der Lage (ganz oder teilweise) seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, ist als barzahlender Elternteil verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisen bezüge zu hinterlassen. Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, lebt im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauerhaft getrennt lebt, erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom barunterhaltsverpflichteten Eltern teil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisen bezüge in Höhe des gesetzlichen Regelbetrages. Kein Anspruch besteht, wenn z. B. beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben, der betreuende Elternteil wieder heiratet, das Kind in einer vollstationären Einrichtung untergebracht ist. 18 Elternbroschüre Rund ums Geld 19

Beistandschaft Die Beistandschaft ist ein Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung und Durchsetzung des Kindesunterhalts. Die Beistandschaft kann jeder Elternteil im Jugendamt beantragen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Die Beistandschaft ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines Kindes, solange es minder jährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zuständig ist das Jugend amt am Wohnort des Antrag stellenden Elternteils. Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden. Die Mitarbeiter / innen des Referates Unterhalt und Rechtschutz beraten und unterstützen die Eltern bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ( 18 SGB VIII). Eine außergerichtliche Einigung der Eltern ist dem Antrag auf Beistandschaft vorzuziehen. Wenn das Geld nicht ausreicht Kinderzuschlag Den Kinderzuschlag erhalten Sie, wenn Ihr Einkommen zur Deckung Ihres eigenen Lebensunterhaltes ausreicht, aber nicht für den Ihres / r im Haushalt lebenden Kindes / er unter 25 Jahren. Die Höhe beträgt monatlich maximal 140,00 je Kind, wird für höchstens 36 Monate gezahlt und bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld bzw. Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich. Wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen eines zu hohen Familieneinkommens abgelehnt, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu stellen, auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Antragsformulare erhalten Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit in den Bürgerbüros des Landratsamtes unter www.arbeitsagentur.de Û Agentur für Arbeit, Familienkasse 02625 Bautzen Neusalzaer Straße 2 3 0180 154 63 37 oder 03591 660 T www.arbeitsagentur.de Wohngeld Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessener und familiengerechter Wohnverhältnisse als Mietzuschuss für Mieter von Wohnungen und als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt. Nicht antragsberechtigt sind alle alleinstehenden Erstauszubildenden, Schüler / innen, Student / innen, denen BAföG dem Grunde nach zusteht und Empfänger / innen von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach SGB II bzw. SGB XII. Die Abgabe von Wohngeldanträgen ist in den Bürgerbüros des Landratsamtes möglich. Für Bürger, die in Freital oder Pirna wohnen, ist die Wohngeldstelle des jeweiligen Rathauses zuständig. Den Wohngeldantrag finden Sie in den Bürgerbüros und in den Rathäusern sowie unter www.landratsamt-pirna.de/download/abt_soziale_leistungen/ antrag_wohngeld_hinweise.pdf Û Wohngeld 01705 Freital Amt für Soziales, Schulen und Jugend Dresdner Straße 212 3 0351 647 65 76 01796 Pirna Außenstelle Landratsamt Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Abteilung Soziale Leistungen Referat Sonstige Soziale Leistungen Schloßhof 2 / 4 3 03501 515-1130 (Bürgerbüro) Stadtverwaltung Pirna Wohngeldstelle Am Markt 1-2 3 03501 556 368 (Bürgerbüro) Weißeritzstraße 7 3 03501 515-1140 (Bürgerbüro) 20 Elternbroschüre Rund ums Geld 21

Sozialhilfe / Sozialgesetzbuch XII Anspruch auf Sozialhilfe haben Sie, wenn Sie erwerbsunfähig sind und Ihnen kein oder kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht. Das SGB XII sieht außerdem weitere Unterstützungen u. a. bei Pflegebedürftigkeit oder Behinderung vor. Sozialhilfeleistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Û zuständig für die Antragstellung 01796 Pirna Landratsamt Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Abteilung Soziale Leistungen Referat Sonstige Soziale Leistungen Schloßhof 2 / 4 3 03501 515-1130 (Bürgerbüro) Û Jobcenter Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Geschäftsstelle Besucheranschrift: Weißeritzstraße 11 3 03504 629 90 01796 Pirna Geschäftsstelle Pirna Besucheranschrift: Seminarstraße 9 3 03501 791 150 01855 Sebnitz Geschäftsstelle Sebnitz Besucheranschrift: Lange Straße 7 3 035971 972 90 Arbeitslosengeld nach Sozialgesetzbuch II Steht Ihrer Familie kein oder kein ausreichendes Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung, dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nach dem Sozialgesetzbuch II. Die Leistung setzt voraus, dass mindestens ein Familienmitglied erwerbsfähig ist und keine gesundheitlichen Gründe einer Erwerbsfähigkeit entgegen stehen. Weiterhin können werdende Mütter Leistungen für die Erstausstattung, die mit Schwangerschaft und Geburt im Zusammenhang stehen, beantragen. Werdende Mütter, die bereits finanzielle Unterstützung in Form von ALG II oder Sozialhilfe erhalten, bekommen ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf zum Regelsatz. Zu beachten ist, dass bei den Leistungsempfängerinnen, die schwanger sind oder ein Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr betreuen, keine Verwandten ersten Grades zum Unterhalt herangezogen werden dürfen Die Leistungen nach dem SGB II sind einkommens- und vermögensabhängig. Û Jobcenter Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 01705 Freital Geschäftsstelle Freital Besucheranschrift: Palitzsch Hof, Haus 2 3 0351 646 450 Bildungs- und Teilhabepaket Für Ihre Kinder unter 18 Jahren können Sie finanzielle Unterstützung für Sport-, Spiel- und Kulturaktivitäten erhalten. Das können Angebote wie z. B. Musikschulunterricht, die Mitgliedschaft im Sportverein sein, aber auch die Teilnahme an Babyschwimmkursen, dem Prager- Eltern-Kind-Programm (PEKiP), einer Krabbelgruppe oder anderen Eltern-Kind-Angeboten. Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, wenn die Familie leistungsberechtigt nach dem SGB II ist bzw. Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch nimmt. Anteilige finanzielle Unterstützung ist möglich bei: Inanspruchnahme von Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, Mittagsverpflegung in Kita, Schule, Hort, ein- bzw. mehrtägige Ausflüge von Kita oder Schule, Schulbedarf, Fahrtkosten für Schüler / innen, angemessener Lernförderung. Anträge auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes können gestellt werden: in den Jobcentern für Empfänger / innen von ALG II oder Sozialgeld in den Bürgerbüros des Landratsamtes für Familien, die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. 22 Elternbroschüre Rund ums Geld 23

Bundesstiftung Mutter und Kind- Schutz des ungeborenen Lebens Die Stiftung hilft schwangeren Frauen in Notlagen sowie Familien, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, welche durch ein schwerwiegendes Ereignis hervorgerufen wurde. Diese Leistungen sollen die Sicherung und den Erhalt der Lebensgrundlage der Familien und schwangeren Frauen gewährleisten. In Sachsen können Familien und Schwangere durch die Stiftung Hilfe für Familien, Mutter und Kind Unterstützung erhalten. Die Stiftung möchte Familien und Schwangere stärken und gliedert sich demnach in zwei getrennte Stiftungszwecke: in Leistungen an Schwangere in Not (Schwangerenhilfe) und in Leistungen an Familien in Not (Familienhilfe). Die finanzielle Unterstützung der Stiftung ist zweckgebunden und kann entweder als zinsloses Darlehen oder als Schenkung vergeben werden, beispielsweise für die Erhaltung und Beschaffung von Wohnraum, notwendige Anschaffungen, Einrichtungsgegenstände, die mit der Geburt eines Kindes einher gehen, die Hilfe zur Lebensführung, die Schuldenregulierung in begrenztem Umfang. Dabei ist die Höhe der Unterstützung einkommensabhängig und je nach individueller Notlage unterschiedlich. Sie ist eine freiwillige Leistung und es besteht kein Rechtsanspruch. Anträge auf Gewährung der Stiftungsleistung werden im Rahmen der Beratung in den Anlaufstellen gestellt. Û zuständige Stellen 09112 Chemnitz Stiftung Hilfe für Familien, Mutter und Kind des Freistaates Sachsen Postanschrift: Reichsstraße 3 Postfach 1345 3 0371 577 370 5 0371 577 440 @ kontakt@familienstaerken.de T www.familienstaerken.de 01705 Freital Familienberatung der Diakonie Paul-Büttner-Str. 2 3 0351 646 32 89 T bstfreital.sekretariat@diakonie-dresden.de Familienberatung der Diakonie Schuhgasse 12 3 03504 617 068 @ familienberatung_dw@diakonie-dippoldiswalde.de T www.diakonie-dippoldiswalde.de 01796 Pirna Familienberatungsstelle des Diakonischen Werks Pirna Familienberatungsstelle, Schwangerenkonfliktberatungsstelle Rosa-Luxemburg-Str. 29 3 03501 470 030 @ familienberatung@diakonie-pirna.de T www.diakonie-pirna.de Alle im selben Boot im Famil e. V. in Pirna Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Landratsamt Abt. Gesundheit Schwangerenberatung Schloßhof 2 / 4 3 03501 515-23 25 oder 03501 515-23 23 @ judith.bergmann@landratsamt-pirna.de T www.landratsamt-pirna.de/ ref-sozialmedizinischer-dienst-schwangerenberatung.html 24 Elternbroschüre Rund ums Geld 25

Gesundheit und Entwicklung In den ersten Lebensjahren durchleben Ihre Kinder eine rasante Entwicklung. Schon direkt nach der Geburt sehen Sie sich neuen Fragestellungen gegenüber, die so ein kleines Wesen mit sich bringt. Stillen oder nicht? Was, wenn ich abends mal weggehen will? Wie kann ich die Motorik meines Kindes bestmöglich fördern? Und überhaupt? Ist es normal, dass mein Kind immer noch nicht durchschläft? Solche und ähnliche Fragen können nicht allgemeingültig beantwortet werden. Aber im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gibt es viele Einrichtungen, die Sie bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Gesundheit und Entwicklung ihres Kindes unterstützen. Auf der einen Seite sind es vor allem die Kinderärzte und Kinderärztinnen, die Sie nicht nur in akuten Krankheitsfällen sondern auch durch die Vorsorgeuntersuchungen und Impfberatungen unterstützen. Ferner bieten Hebammen, Physiotherapien und andere Einrichtungen Babyschwimmkurse, Babymassagekurse, Stillgruppen und ähnliche Kurse an, in denen Sie die Möglichkeit haben, neben Wissen über die Entwicklung Ihres Kindes auch andere Eltern kennenzulernen und sich miteinander auszutauschen. In diesem Kapitel finden Sie die Kontaktdaten von Kinderärzten und Hausärzten, die Vorsorge untersuchungen anbieten sowie die Adressen von Fachärzten. In der Rubrik Angebote des Gesundheitswesens finden Sie Hinweise zu Rückbildungsgymnastik, Trageberatung, Stillgruppen und mehr. Das gesunde Aufwachsen und die Entwicklung Ihrer Kinder liegt in Ihren Händen. Nutzen Sie die Angebote des Landkreises als Unterstützung. Kinder- und Hausärzte im Landkreis Die Vorstellung beim Kinder- und Hausarzt ist nicht nur in Krankheitsfällen notwendig, sondern auch für die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen (Gelbes Kinder- Untersuchungsheft). Û Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Kinderarztpraxis Telefonnummer 01705 Freital Frau Dipl.-Med. Anke Hajesch Frau Dr. med. Ute Hajesch Wehrstraße 13 Frau Dr. med. Christa Hentschel Dresdner Straße 209 Frau DM Iraida Schubert Glück-Auf-Straße 3 Frau DM Galina Berndt Richard-Wagner-Platz 6 01723 Wilsdruff Frau Dr. med. Uta Münch Meißner Straße 3 0351 649 17 10 0351 649 12 62 0351 650 28 89 0351 643 206 035204 57 58 Frau Dr. med. Petra Lehmann Planberg 15 03504 613 145 Frau Dr. Antje Hundt Rabenauer Straße 9 03504 632 55 30 01796 Pirna Frau Dipl.-Med. Kerstin Aßmann Breite Straße 17 03501 444 478 Gesund und munter Frau Dipl.-Med. Regina Damm Siegfried-Rädel-Straße 11 03501 447 524 26 Elternbroschüre Gesundheit und Entwicklung 27