Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer Niedersachsen



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Transkript:

Architektenkammer Niedersachsen Eintragungsausschuss AL-Nr: Laveshaus Friedrichswall 5 30159 Hannover GL-Nr: (Bitte nicht ausfüllen!) Vermerke der Architektenkammer Niedersachsen (bitte nicht ausfüllen!) Unterschrift Kostenvorschuss bezahlt am Eintragungsbeschluss am nach 4 b NArchtG Entscheidung des Ausschusses am - Zurückstellung der Entscheidung Antragsrücknahme am Erstattung Gebühren am Partnerschaftsgesellschaft Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer Niedersachsen Auf der Grundlage des Niedersächsischen Architektengesetzes (NArchtG) in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177 ff.), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591 f.) 1. Daten der Partnerschaft Partnerschaftsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbb) Name / Firma Sitz der Gesellschaft (PLZ / Ort) Sitz der Gesellschaft (Straße) Registergericht / Registernummer / Aktenzeichen AG Hannover / PR / NZS AR Datum der Eintragung Telefon / Fax / E-Mail Seite 1

2. Beizufügende Unterlagen Liste der Partner / Geschäftsführer (siehe Seiten 4 und 5) Kopie des Partnerschaftsvertrages Kopie der Anmeldung zum Partnerschaftsregister oder aktueller Auszug aus dem Partnerschaftsregister Nachweis Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft entsprechend 4 b Abs. 2 NArchtG (Formular siehe Anlage) Beleg über die Zahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 235,00 EUR gemäß Nr. 116.1.3.2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO). Bankverbindung: Nord/LB Hannover IBAN DE55 2505 0000 0101 4747 81 BIC: NOLADE2HXXX Seite 2

3. Datenschutz/Veröffentlichung In der Gesellschaftsliste werden das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht, die Firma oder der Name der Gesellschaften, die Namen, die Anschrift und die Berufsqualifikation der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der Abwicklerinnen und Abwickler, die Anschriften der Niederlassungen und der Name, die Anschrift und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den für die Gesellschaft vereinbarten Versicherungssummen (siehe 7 c Abs. 4 i. V. m. Abs. 7) verzeichnet. Die Architektenkammer ist verpflichtet, auf Anfrage jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, über diese Angaben Auskunft zu erteilen. Die Architektenkammer darf über Eintragungen aus den Listen Auskunft erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird (vgl. 7 c Abs. 2 i. V. m. Abs. 7 NArchtG). Diese Daten dürfen veröffentlicht und an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden (z. B. auf der Homepage der Architektenkammer Niedersachsen, in Printverzeichnissen etc.), sofern die Eingetragenen der Veröffentlichung nicht widersprechen. Mit der Veröffentlichung dieser Daten sind wir einverstanden. nicht einverstanden. 4. Erklärung Wir erklären/wir versichern, für die Gesellschaft bzw. Geschäftsführer, dass 4.1 innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages keine/eine* Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) gem. 802 c ZPO geleistet wurde (ggf. sind zusätzliche Erläuterungen zu geben), 4.2 über das Vermögen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages kein/ein* Insolvenzverfahren eröffnet und kein/ein* Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (ggf. sind zusätzliche Erläuterungen zu geben). * Nicht Zutreffendes bitte streichen. Wir sind ermächtigt den Eintragungsantrag für die Gesellschaft zu stellen durch (z. B. Gesellschaftsvertrag, Vollmacht) und versichern, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. (Ort, Datum), den (eigenhändige Unterschriften) Stand: 09/2014 Seite 3

Partner Name, Vorname Geburtsdatum akad. Grad/ EL-Nr. / Fachrichtung / Anschrift Geburtsort Titel/ Mitgliedschaft in anderen Beschäftigungsart / Staatsangehörigkeit Beruf Berufskammern sonstige Berufe 1. 2. 3. 4. 5. 6. Seite 4

Geschäftsführer Name, Vorname Geburtsdatum akad. Grad / EL-Nr. / Fachrichtung/ Anschrift Geburtsort Titel/ Mitgliedsnummer Beschäftigungsart Staatsangehörigkeit Beruf sonstige Berufe 1. 2. 3. 4. 5. 6. Seite 5

Anlage 1 Architektenkammer Niedersachsen Eintragungsausschuss Laveshaus Friedrichswall 5 30159 Hannover Versicherungsbestätigung gem. 4 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 Satz 3 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dez. 2014 (Nds. GVBl. S. 475) Hiermit bestätigen wir, dass für Name: Anschrift: seit dem Name: bei dem Versicherungsunternehmen Anschrift: unter der Versicherungsnummer: eine Berufshaftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht als Architekt / Innenarchitekt / Landschaftsarchitekt / Stadtplaner (Unzutreffendes bitte streichen) in der Form einer durchlaufenden Jahresversicherung besteht. Die Nachmeldefrist für Verstöße aus beruflicher Tätigkeit, die zwischen Beginn und Ende des Versicherungsvertrages begangen wurden, beträgt mindestens 5 Jahre. Die maximale Versicherungssumme des Versicherers je Versicherungsfall beträgt für Personenschäden EUR für Sach- und Vermögensschäden EUR Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen stehen -fach im Jahr zur Verfügung (Maximierung). Die Funktion der Architektenkammer Niedersachsen als zuständige Stelle nach 117 Abs. 2 VVG und die daraus resultierende Anzeigeobliegenheit ist uns bekannt. Ort, Datum Unterschrift / Stempel des Versicherungsunternehmens

Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung 1. Partnerschaftsgesellschaft und Haftungsbeschränkung Die Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft ist bereits seit 2003 im Niedersächsischen Architektengesetz ( 1a, 4b NArchtG) geregelt. Im Unterschied zur GmbH bot diese Gesellschaftsform bislang allerdings keine für den Berufsstand praktikable Möglichkeit effektiver Haftungsbeschränkung. Mit Gesetz vom 15.7.2013 hat der Bundesgesetzgeber diese Situation korrigiert und die Möglichkeit geschaffen, auch im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vorzusehen (Bundesgesetzblatt 2013, 2386 f.). 2. Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung Danach haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn - die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und - der Name der Partnerschaft den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung, die Abkürzung mbb oder eine andere allgemeine verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält ( 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG). Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß 113 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein. Ein auf die beschränkte Berufshaftung hinweisender Zusatz muss auf allen Geschäftsbriefen, d. h. auf allen geschäftlichen Unterlagen und Darstellungen der Gesellschaft verwendet werden. Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, kommt es tatsächlich zu einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft. Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder fehlenden Hinweisen auf die beschränkte Berufshaftung entfällt die Haftungsbeschränkung. 3. Folgen der Haftungsbeschränkung Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Seite 1 von 4

Allerdings gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für die Höhe dieses Gesellschaftsvermögens. Die Haftungsbeschränkung umfasst lediglich Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Sie gilt nicht für sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaft (Gehälter, Mieten, etc.). Im Übrigen erfolgt keine rückwirkende Haftungsbeschränkung auf Altverträge. Haftungsbeschränkt sind grundsätzlich nur nach Gründung der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung mit ihr neu abgeschlossene Architektenverträge. 4. Anforderungen nach dem Architektengesetz Eine Partnerschaftsgesellschaft nach 1a NArchtG wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sie ihren Sitz in Niedersachsen hat und eine Berufshaftpflichtversicherung nach 4b Abs. 2 NArchtG besteht. Die Gesellschaft muss zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die mindestens 5 Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreicht. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000,--, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000,-- je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf diese Beträge, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Mindestens muss jedoch eine Dreifach-Deckung bestehen. Die genannten Versicherungssummen müssen also mindestens drei Mal im Jahr zur Verfügung stehen (sog. Maximierung). Gibt es mehr Personen mit Gesellschaftsbeteiligungen oder in der Geschäftsführung, muss die Maximierung entsprechend angepasst werden. Dies erfordert in jedem Fall eine entsprechende Klärung mit dem Berufshaftpflichtversicherer. Da die neue Variante der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung noch nicht für alle Gruppen Freier Berufe flächendeckend geregelt ist, bleibt abzuwarten, wie die Versicherungswirtschaft auf diese Situation reagiert. Zwar soll die Aufstockung der Maximierung, d. h. der Anzahl von der Versicherungsgesellschaft im Jahr zu regelnder Versicherungsfälle, dem Vernehmen nach zu einer eher moderaten Anpassung der Versicherungsprämien führen. Die konkrete Entwicklung wird man allerdings abwarten müssen. 5. Namen der Partnerschaft Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz und Partner oder Partnerschaft sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden ( 2 PartGG). Seite 2 von 4

Eine reine Fantasiebezeichnung für das Büro reicht damit als Namen der Partnerschaft nicht aus. Die Hinzufügung weiterer Bezeichnungen unter Wahrung des Grundsatzes der Namenswahrheit ist aber zulässig. Der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss außerdem um den entsprechenden Zusatz (s. 2.) ergänzt werden. 6. Zwei Verfahren: Amtsgericht und Architektenkammer Der Partnerschaftsvertrag bedarf nach 3 PartGG der Schriftform ( 126 BGB: eigenhändige Unterzeichnung durch alle Partner). Die Anmeldung muss den Namen und den Sitz der Partnerschaft, den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners, den Gegenstand der Partnerschaft, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht enthalten. Die Unterschriften der Partner müssen notariell beglaubigt werden. Die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister des zuständigen Registergerichts (Amtsgerichts) elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form eingetragen werden. Die Partnerschaft entsteht nach 7 Abs. 1 PartGG mit der Registereintragung und wird Dritten gegenüber erst mit dieser Eintragung wirksam. Für eine wirksame Haftungsbeschränkung ist der Bestand einer gesetzlich für die Partnerschaft geregelten Pflichtversicherung zwingende Voraussetzung: Zusätzlich erforderlich ist daher auch die Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer. Bei Streichung aus der Gesellschaftsliste entfällt die Haftungsbeschränkung. Partner können auch Architekten aus anderen Ländern oder Ingenieure sein. Für Beratende Ingenieure enthält das Niedersächsische Ingenieurgesetz ebenfalls eine Regelung von Partnerschaftsgesellschaften. In welcher Berufskammer die Eintragung einer solchen gemischten Partnerschaft erfolgt, ist im Einzelfall zu klären. Dem Registergericht gegenüber bestätigt die Architektenkammer auf Nachfrage die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung. Beide Eintragungsverfahren können parallel betrieben werden. 7. Kosten der Eintragung bei der Architektenkammer Gemäß Nr. 116.1.3.2 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (All- GO) beträgt die Eintragungsgebühr 235,00 EUR. Für das Prüfen, Aktualisieren und Verbreiten der Listen wird je Eintragung wird eine Gebühr in Höhe von 144,00 EUR pro Jahr erhoben (Tarifstelle C. Ziffer 1. KostenO der Architektenkammer Niedersachsen v. 07.02.2013). Seite 3 von 4

8. Unterlagen für die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft Liste der Partner mit jeweils folgenden Angaben: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort, dem in der Partnerschaft ausgeübten Beruf (mit Angaben über die Eintragung in die Architektenliste), Vertretungsbefugnisse, ggf. Kopie des Partnerschaftsvertrages, Kopie der Anmeldung zum Partnerschaftsregister, aktueller Auszug aus dem Partnerschaftsregister bei bereits in das Register eingetragener Partnerschaft, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft entsprechend 4 b Abs. 2 NArchtG, Beleg für die Zahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 235 EUR. Hannover, 6.2.2014 / 18.3.2014 Pl/Kr + Ka Seite 4 von 4