PartGmbB: Stand der Umsetzung für Ingenieure/Architekten am 5. Januar 2015

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1 PartGmbB: Stand der Umsetzung für Ingenieure/Architekten am 5. Januar 2015 Das Gesetz zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist bereits am in Kraft getreten. Für Architekten und Ingenieure wird es jedoch jeweils erst nach einer Änderung der jeweiligen Baukammergesetze durch die Bundesländer eine PartG mbb geben können. Die neue Rechtsform ist laut Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Franz Ostermayer (SPITZWEG Partnerschaft, Mitglied UNITA-JUR.-Netzwerk) speziell auf den Berufsstand der Freiberufler zugeschnitten und verbindet die Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit mit der Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft. Steuerlich werde die PartG mbb wie ein Freiberufler eingestuft mit dessen Vorteilen: keine Gewerbesteuer, Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Umsatzsteuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten. Die PartG mbb müsse im Gegensatz zur GmbH oder GmbH & Co. KG keine Bilanz erstellen und muss auch ihren Jahresabschluss nicht veröffentlichen. Von der Haftungsbegrenzung für berufliche Fehler können in der neuen Rechtsform alle Partner profitieren. Darin sieht Ostermayer einen klaren Vorteil der PartG mbb gegenüber der GbR und der bisherigen Partnerschaft, bei der jeder Gesellschafter bzw. jeder handelnde Gesellschafter mit seinem Privatvermögen mithaftet. Rechtliche Voraussetzungen Mit der neuen Rechtsform PartG mbb wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung betrifft nur die mit der Berufsausübung verbundenen Rechtsgeschäfte. So haften beispielsweise für die Verpflichtungen der Gesellschaft aus Miet- und Arbeitsverträgen oder aus der Bestellung von Büromaterial weiterhin alle Gesellschafter wie bei der GbR unbegrenzt (also auch mit dem Privatvermögen) und gesamtschuldnerisch. Bei der PartG mbb können somit alle Partner von der Haftungsbegrenzung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung profitieren. Das sind klare Vorteile gegenüber der bisherigen normalen Partnerschaft, bei der für solche Ansprüche der mit der Auftragsbearbeitung befasste Partner immer unbegrenzt haftet (Handelnden-Haftung); nur die nicht handelnden Partner sind für berufliche Fehler anderer haftungsbefreit. Gerade in kleineren Büros, bei der mehrere oder alle Partner bei einem größeren Projekt involviert sind, kommt es somit immer zu einer gesamtschuldnerischen Haftung wie bei der GbR. Zu den steuerlichen Vorteilen der neuen Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung hat Franz Ostermayer ein ausführliches Infoblatt erstellt (siehe UNITA-Brief 5-6/2014). Voraussetzung für die Haftungsbegrenzung der PartGmbB ist: Die Firmierung muss den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder die Abkürzung mbb oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Für die Erfüllung dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals ist die Eintragung des Namenszusatzes in das Partnerschaftsregister notwendig. Außerdem muss die Haftungsbeschränkung mbb auf den Geschäftsbriefen kenntlich gemacht werden. Die Gesellschaft muss ein zu diesem Zweck durch Gesetz vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Der Stand der Gesetzgebung in den Bundesländern am Stichtag im Hinblick auf die vorausgesetzte Berufshaftpflichtversicherung wird im folgenden wiedergegeben. Die UNIT Versicherungsmakler GmbH unterstützt Sie gern bei der Anpassung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, falls Sie Ihr Planungsbüro in eine PartGmbB umwandeln möchten. Ihre UNIT-Berater erreichen Sie unter der zentralen Telefonnummer

2 Inhalt PartGmbB: Stand der Umsetzung für Ingenieure/Architekten am 5. Januar Baden-Württemberg... 3 Bayern... 3 Berlin... 3 Brandenburg... 3 Bremen... 3 Hamburg... 4 Hessen... 4 Mecklenburg-Vorpommern... 4 Niedersachsen... 5 Nordrhein-Westfalen... 7 Rheinland-Pfalz... 8 Saarland... 8 Sachsen... 9 Sachsen-Anhalt... 9 Schleswig-Holstein Thüringen Zum Vergleich: Bundesrechtsanwaltsordnung Kontakt

3 Baden-Württemberg Auszug aus dem offiziellen Organ der Ingenieurkammer ING-BW aktuell, Beilage zum Deutschen Ingenieurblatt 12/2014: Nach Informationen des zuständigen Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft wird die dafür notwendige Rechtsgrundlage erst Anfang kommenden Jahres geschaffen. Mit einer Einführung ist somit voraussichtlich erst nach dem ersten Quartal 2015 zu rechnen. Die Ingenieurkammer und die Architektenkammer hatten vorab gemeinsam vorgeschlagen, dass für eine solche Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung mit 5-jähriger Nachhaftung vorgeschrieben werden soll. Die Mindesthaftpflichtsumme für jeden einzelnen Versicherungsfall soll 3 Mio. Euro für Personenschäden und Euro für sonstige Schäden betragen. Die Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden müsse sich mindestens jeweils auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Bayern Eine Änderung des Baukammerngesetzes wird von den Kammern nach eigener Aussage angestrebt, ein Termin dafür ist noch nicht benannt. Berlin Eine Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes ist bisher noch nicht erfolgt. Brandenburg Eine Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes und des Brandenburgischen Architektengesetzes ist bisher noch nicht erfolgt. Bremen Das Bremische Ingenieurgesetz (BremIngG Architektengesetz analog) wurde geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 30. September (5) [...]Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. (2) 7. eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach 4 Abs. 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen ( 9 Abs. 7) abgeschlossen ist und der entsprechende Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet ist. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. 3

4 Hamburg Das Hamburgische Ingenieurgesetz wurde noch nicht angepasst. Das Hamburgische Architektengesetz (HmbArchtG) wurde geändert am 8. Juli 2014: 10 (3) 1Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. 2Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Million Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden. 3Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. 4Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben der Sätze 2 und 3 unterhalten und die Mindestversicherungssumme mit der Zahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, vervielfacht ist. 5Die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes. 6Sie ist zuständige Stelle im Sinne des 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642, 3661). Hessen Eine Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung fehlt bisher im Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz, so dass die PartG mbb in Hessen bisher noch nicht möglich ist (akh.de). Mecklenburg-Vorpommern Gemäß Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern Nr. 21/2014 Seite 596 hat der Landtag am 5. November 2014 folgende Änderung in 30 ArchIngG M-V beschlossen: (2) Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die in 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes genannte Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben ergeben. Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall für Personenschäden Euro und für Sach- und Vermögensschäden Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestdeckungssummen belaufen. 4

5 Niedersachsen Mitteilung der AK Niedersachsen vom : Weg frei für die Partnerschaftsgesellschaft mbb Niedersachsen bietet ab sofort und damit als erstes Bundesland die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Noch kurz vor dem Ende der letzten Legislaturperiode ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vom in Kraft getreten. Als wesentliche Neuerung kann damit die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen Fehler der Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Dafür sind lediglich zwei zusätzliche Voraussetzungen zu beachten: Eine gesetzlich angeordnete Berufshaftpflichtversicherung sowie der verpflichtende Zusatz mit beschränkter Berufshaftung (oder die Abkürzung mbb ) beim Namen der Partnerschaft. Für landesrechtlich geregelte Berufe erfolgt die Regelung im entsprechenden Landesrecht, für Architekten damit im Landesarchitektengesetz. Nach Erörterung und Klärung des Umsetzungsbedarfs sind das zuständige Niedersächsische Wirtschaftsminiserum und die Architektenkammer zu dem erfreulichen Ergebnis gelangt, dass ein besonderer gesetzlicher Umsetzungsbedarf im hiesigen Architektengesetz nicht besteht. Denn die Partnerschaftsgesellschaft ist bereits in der aktuellen Fassung des Architektengesetzes geregelt, ebenso die notwendige Berufshaftpflichtversicherung bei der die Architektenkammer die Einhaltung der Versicherungspflichten überwacht. Auch die neue Variante einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss beim zuständigen Amtsgericht in das Partnerschaftsregister eingetragen werden. Zusätzlich und in Abstimmung ist eine Eintragung in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer erforderlich. Die Versicherungspflichten ergeben sich aus 4 b Abs. 2 NArchtG. Personenschäden müssen danach mindestens zu 1,5 Mio. Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf diese Beträge, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter oder Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden; zumindest muss eine Deckung in Höhe des Dreifachen dieser Beträge im Versicherungsjahr bestehen. Mit dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer sind eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Gesellschafterliste vorzulegen sowie die Anmeldung zum Partnerschaftsregister nachzuweisen. Damit steht ab sofort in Niedersachsen der Weg für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Architektinnen und Architekten offen Auszug aus einem Beitrag der Justiziarin der IK Niedersachsen in INGENIEURNACHRICHTEN / DEUTSCHES INGENIEURBLATT Niedersachsen 1-2 / 2014, S. 6/7 In Niedersachsen legt das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) für Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure seit 2007 die Bedingungen fest. Das Niedersächsische Wirtschaftsministerium hat nunmehr mitgeteilt, dass eine Notwendigkeit für eine Gesetzesänderung nicht besteht, da das NIngG die erforderlichen Vorgaben schon enthält. Dies bedeutet für Ingenieurbüros in Niedersachsen: Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure, die bereits im Partnerschaftsregister und in die Gesellschaftsliste der Ingenieurkammer eingetragen sind, können für sich die Möglichkeit prüfen, künftig als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zu agieren. Die Voraussetzungen im Hinblick auf die Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme, steuerliche Vorgaben, etc.) sind die gleichen wie bei der Partnerschaftsgesellschaft. 5

6 7 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) (2) 1 Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Eintragung in der Gesellschaftsliste aufrechtzuerhalten. 2 Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure hinausreicht. 3 Personenschäden müssen mindestens zu Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den jeweiligen Betrag nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder der Vorstandsmitglieder, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen des jeweiligen Betrags nach Satz 3 bestehen. 5 4 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend. [...] Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure, die bisher noch nicht als Partnerschaftsgesellschaft beim Amtsgericht geführt sind, können die neue Gesellschaftsform anstreben, wenn sie die Voraussetzungen der 6 und 7 NIngG erfüllen. Erforderlich sind das Führen der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieure im Namen der Partnerschaftsgesellschaft, der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung und die Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure bei der Ingenieurkammer. Freiberuflich tätige Ingenieure, die nicht Beratende Ingenieure sind, können sich wie bisher in einer Partnerschaft zusammenschließen und sich beim zuständigen Registergericht eintragen lassen. Die Gründung einer PartmbB steht ihnen allerdings nicht ohne weiteres offen, da es eine im NIngG festgeschriebene Vorgabe für Partnerschaftsgesellschaften ausschließlich für Beratende Ingenieure gibt. Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist eine Haftungsbeschränkung nur möglich, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und als Kompensation der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Verfügung steht. Die freiwillige Verpflichtung dazu ist nach den Vorgaben des PartGG nicht ausreichend. 6

7 Nordrhein-Westfalen Für Ingenieure und Architekten in Nordrhein-Westfalen ist die Rechtsform durch eine Änderung des Baukammerngesetzes NRW ermöglicht worden, die am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Für die Berufshaftpflichtversicherung regelt das Baukammerngesetz NRW derzeit in 8 Absatz (3): Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis und darüber hinaus mindestens eine 5-jährige Nachhaftung aufrecht zu erhalten... sowie in 10 für Partnerschaftsgesellschaften: Auf Partnerschaften wird 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 nicht angewendet. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Gemäß Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetz vom wird dort nach Landtagsbeschluss am ergänzt werden: Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Satz 2 entsprechen. Konkret heißt das für die Praxis: gemäß Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NRW, 19) sind die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ausreichend haftpflichtversichert im Sinne des BauKaG, wenn die Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Das gilt gemäß 20 für die in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften entsprechend. Für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung ist in 10 Satz 4 BauKaG NRW unter Bezugnahme auf 10 Satz 2 BauKaG NRW bestimmt, dass die Versicherungssumme mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden (nach 19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW ) und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden (nach 19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW 1,5 Mio. ) zu betragen hat. In ihrem Praxishinweis 49 zur PartG mbb weist die Architektenkammer NRW auf die Auslegung durch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen hin: Demnach sei erforderlich, dass ausweislich des Versicherungsscheins eine Summe von 1 Mio. für Sach- und Vermögensschäden und von 1,5 Mio. für Personenschäden pro Versicherungsjahr von der Versicherung gedeckt ist. Das ist eine andere Interpretation als Deckungssumme, vierfach maximiert. Zur Maximierung der Deckungssumme 1 Mio. wäre demnach gar nichts ausgesagt. Es bleibt abzuwarten, wie das Registergericht Essen als zentrales Partnerschaftsregister NRW die Bestimmung in der Praxis handhabt. 7

8 Rheinland-Pfalz Die dafür notwendigen Anpassungen im Architektengesetz werden derzeit vorbereitet (AK RP). Das Ingenieurkammergesetz wurde noch nicht angepasst. Saarland Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) vom 18. Februar 2004 wurde zuletzt geändert durch das Gesetz Nr vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 170). Fraglich ist, ob mit 7 Regelungen für eine PartG mbb getroffen sind. 7 Gesellschaften (1) Die Berufsbezeichnungen nach 2 Abs. 1 und der Zusatz nach 2 Abs. 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden [, wenn...] (2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist [...] (3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrecht zu erhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist. (6) Auf Partnerschaften findet Absatz 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. 8

9 Sachsen Im Sächsischen Ingenieur-(kammer-)gesetz ist trotz Änderung im Mai 2014 noch keine spezifische Regelung zur PartG mbb erfolgt. Für Architekten wurde die Rechtsform im Frühjahr 2014 ermöglicht, siehe 10 Sächsisches Architektengesetz: (3) Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen- und Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach 2 ergeben. Die Mindestversicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für Personenschäden Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden Euro. Die Leistungen des Versicherers für innerhalb eines Versicherungsjahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch auf mindestens den vierfachen Betrag der Mindestdeckungssummen belaufen. Sachsen-Anhalt Das Ingenieurgesetz wurde noch nicht um eine Regelung zur PartG mbb ergänzt. Architekten aller Fachrichtungen in Sachsen-Anhalt ist es bereits möglich, Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung zu gründen. Im September wurde die Verordnung über die Haftpflichtversicherung bei Partnerschaftsgesellschaften nach dem Architektengesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht. 2 regelt die Mindestversicherung der Berufshaftpflicht. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden. (3) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres fahrlässig verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen oder einer höheren jeweils vereinbarten Versicherungssumme beschränkt werden. 9

10 Schleswig-Holstein Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein wurde noch nicht um eine Regelung zur PartG mbb ergänzt. In der Fassung vom 9. August 2007 regelt 10 den Zusammenschluss zu Gesellschaften, Haftpflichtversicherung wie folgt: (1) Freischaffende Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure können sich zu Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), oder zu Kapitalgesellschaften zusammenschließen. Weitere Mitglieder der Gesellschaft können auch Personen sein, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, zur Erfüllung der in den 1 und 2 genannten Berufsaufgaben beizutragen und in die Liste nach 15 Abs. 1 Nr. 7 eingetragen sind. (2) Gesellschaften haben zur Deckung von Haftpflichtansprüchen aus ihrer Tätigkeit eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen und mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Löschung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig. (3) Partnerschaftsgesellschaften ist eine Beschränkung der Haftung nach 8 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes auf einen bestimmten Höchstbetrag durch vorformulierte Vertragsbedingungen unterhalb der Regelung nach Absatz 2 Satz 2 nicht möglich. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. (4) Die Architekten- und Ingenieurkammer (Kammer) überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833). 10

11 Thüringen Die Architektenkammer Thüringen meldet diesbezüglich auf ihrer Internetseite: Der notwendige Versicherungsschutz gemäß 29 ThürAIKG für im Bauwesen tätige Personen und Gesellschaften ist in seiner Höhe für jeden Versicherungsfall auf 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und Euro für Sach-und Vermögensschäden festgelegt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können bei Gesellschaften auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Das alles ist auch bei der Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mbb zu beachten. Hier bedarf es aus juristischer Sicht aber einer weiteren Klarstellung im Gesetzestext des ThürAIKG unter Einbeziehung der entsprechenden Wortlaute des Versicherungsvertragsgesetzes und des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Die Novelle des ThürAIKG wurde seitens der Rechtsaufsichtsbehörde angekündigt. Wir bitten um Verständnis, dass daher die Klarstellungen auch zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz unmittelbar in die Gesetzesnovelle einfließen sollen und im Vorfeld keine Änderungen des Gesetzes möglich sind. Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG vom 5. Februar 2008 regelt in 7 für Partnerschaftsgesellschaften: Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung kann beschränkt werden durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme nach 29 und 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. 11

12 Zum Vergleich: Bundesrechtsanwaltsordnung 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ( 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen Kontakt Der Überblick wurde recherchiert von: Jochen Scholl Leiter Öffentlichkeitsarbeit UNIT Versicherungsmakler GmbH Luxemburger Allee Mülheim Germany t f m jochen.scholl@unita.de 12

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