BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U4 Richard-Strauss-Straße



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Transkript:

BVK Zusatzversorgungskasse, 81920 München Postanschrift: 81920 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Personalleitung Ihre Ansprechpartner: finden Sie auf der letzten Seite dieses Schreibens Telefax: (089) 9235-8870 Telefonvermittlung: (089) 9235-6 E-Mail: pluspunktrente@versorgungskammer.de Internet: www.pluspunktrente.de Sie erreichen uns am besten von 9.00-15.30, freitags bis 12.30 Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 321-.../M 28. April 2009 Zusatzversorgung für Chefärzte und leitende Angestellte Ausstieg aus der Pflichtversicherung / Entgeltumwandlung / KlinikRente Anlage: Antragsformular Modellberechnung Sehr geehrte Damen und Herren, der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) Bayern hat für den Bereich seiner Mitglieder die KlinikRente als zusätzlichen Anbieter im Rahmen der Entgeltumwandlung zugelassen. Von den Beratern und Versicherungsvertretern der KlinikRente wird in den Angeboten an Chefärzte und leitende Angestellte nicht nur die Entgeltumwandlung bei der KlinikRente, sondern auch ein Ausstieg aus der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung propagiert. Wir möchten Ihnen nachfolgend einige Hinweise geben, die für Sie und Ihre außertariflichen Beschäftigten in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können. 1. Wann ist ein Ausstieg aus der Pflichtversicherung möglich? Für Chefärzte und leitende Angestellte, die nach 1 Abs. 2 Buchst. a oder b TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, besteht tatsächlich keine Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung, weil 25 TVöD (Betriebliche Altersversorgung) keine Anwendung findet. Bei diesen außertariflichen Beschäftigten ist die Zusatzversorgung als betriebliche Altersvorsorge in der Regel arbeitsvertraglich individuell vereinbart worden. Daher ist ein Ausstieg aus der Pflichtversicherung möglich, wenn die im Arbeitsvertrag erteilte Versorgungszusage für die Zukunft geändert wird (siehe auch Dietsch/Reinker/Stirner, Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seite 60-61). Vor dieser nicht unerheblichen Entscheidung sollten jedoch alle sich daraus ergebenden Folgen erläutert und abgeklärt werden. 2. Ist als Alternative die freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) in der Zusatzversorgung bekannt? Wenn ein Ausstieg aus der Pflichtversicherung überlegt wird, sollten die betroffenen Versicherten über weitere Versicherungsmöglichkeiten wie sie z.b. auch die freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) in der Zusatzversorgung darstellt informiert sein. Erst dann können Ihre Beschäftigten frei über den für sie besten Weg der Altersvorsorge Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ 700 500 00) Kto. 20 24 019 (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto. 50 24 019 (Zusatzbeitrag); Kto. 60 24 019 (freiwillige Versicherung) Mehrfach ausgezeichnetes Kapitalmanagement der Bayerischen Versorgungskammer www.ipe.com

2 entscheiden. Die PlusPunktRente ist eine kostengünstige Alternative zur Pflichtversicherung mit ausgesprochen guten Leistungen. Vergleichen und nutzen Sie und Ihre Beschäftigten die provisionsfreie Beratung Ihrer Zusatzversorgungskasse (siehe nachfolgend Nr. 6 und 7 dieses Schreibens). 3. Welche Auswirkungen hat der Ausstieg aus der Pflichtversicherung? Wenn die Pflichtversicherung vor Rentenbeginn endet, können sich für den Versicherten ggf. Nachteile ergeben, auf die der Versicherte hingewiesen werden sollte. Insbesondere müsste dem Versicherten Folgendes bekannt sein: a) Die in der Pflichtversicherung erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente geht insgesamt verloren, wenn nicht mindestens 60 Umlagemonate zurückgelegt wurden ( 32 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). b) Für Versicherte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.b. Ärzteversorgung) versichert sind, besteht lediglich für einen Zeitraum von 2 Jahren nach dem Ausstieg aus der Pflichtversicherung noch ein nachwirkender Versicherungsschutz für den Fall einer Erwerbsminderung ( 43 der Satzung i.v.m. 43 SGB VI). Allerdings steht auch bei Eintritt einer Erwerbsminderung innerhalb dieser 2 Jahre nur noch die bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichte Betriebsrentenanwartschaft zu. Wegen des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung besteht nach 35 Abs. 2 der Satzung kein Anspruch mehr auf zusätzliche Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (siehe Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seite 75). Beispiel: Tritt bei einem Chefarzt, der in der Zusatzversorgung zunächst mit einem Jahresentgelt von 72.000 versichert war, im Alter von 46 Jahren eine volle Erwerbsminderung ein, ergibt sich aus den fehlenden Zurechnungszeiten bezogen auf die gesamte Rentenlaufzeit - also lebenslänglich - ein monatlicher Rentenverlust von 300. Entsprechend mindern sich auch eventuelle Hinterbliebenenrenten. c) Nach Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung der Pflichtversicherung verlieren Versicherte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.b. Ärzteversorgung) versichert sind, die in der Pflichtversicherung erreichte Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente vollständig ( 43 der Satzung i.v.m. 43 SGB VI). Der Rentenverlust beträgt bei Eintritt einer Erwerbsminderung abhängig von der persönlichen Versicherungsbiographie in der Regel monatlich zwischen 500,- und 1.000,- bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr). d) Mit dem Ausstieg aus der Pflichtversicherung können Versicherte, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, Wartezeiten für eine vorgezogene Altersrente in der Regel nicht mehr erfüllen ( 43 der Satzung i.v.m. 36, 37, 236-237a SGB VI). Ein Anspruch auf die in der Pflichtversicherung erreichte Anwartschaft auf Altersrente besteht somit erst mit Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr). e) Die bis zum Ausstieg aus der Pflichtversicherung erreichte Rentenanwartschaft nimmt in Zukunft nur dann an den Überschussverteilungen teil, wenn mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt wurden ( 66 der Satzung). Über diese Folgen werden von den Beratern der KlinikRente - nach unseren bisherigen Feststellungen weder in persönlichen Beratungen noch in allgemeiner Form Aussagen getroffen (siehe dazu insbesondere die Infos der KlinikRente unter: http://www.klinikrente.de/arbeitnehmer/info-für-ärzte/zvk-vbl-ablösung.de). Uns drängt sich dabei die Frage auf, ob die Vertreter der KlinikRente überhaupt über Grundkenntnisse im Bereich des Betriebsrentenrechts des öffentlichen Dienstes verfügen. Ihre außertariflichen Beschäftigten können nur dann eine ausgewogene Entscheidung über ihre künftige Altersvorsorge treffen, wenn ihnen neben den möglichen Vorteilen einer anderen Altersversorgung auch die Nachteile bekannt sind, die sich ggf. ergeben können.

3 4. Haftet der Arbeitgeber für Nachteile, die sich bei einem Ausstieg aus der Pflichtversicherung ergeben? Als Arbeitgeber machen Sie sich gegebenenfalls haftbar, wenn Sie bei einer arbeitsvertraglichen Änderung (Änderung der Versorgungszusage mit Ausstieg aus der Pflichtversicherung) nicht auf Nachteile hinweisen, die sich aus einer solchen Entscheidung für Ihren Beschäftigten ergeben können (siehe dazu auch Rundschreiben des KAV Bayern A 17/2005, Seite 11 zum Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2005, Az. AR 798/05; Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seite 75; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Auflage 2003, RdNr 25). Wir empfehlen Ihnen daher dringend, Ihre Chefärzte und leitenden Angestellten darauf hinzuweisen, sich vor dem Ausstieg aus der Pflichtversicherung durch uns über die Konsequenzen auf die Rentenanwartschaft aus der Pflichtversicherung, beraten zu lassen. 5. Ist die KlinikRente oder PlusPunktRente der Zusatzversorgungskasse die bessere Alternative zur Pflichtversicherung? Nach einer umfassenden Beratung kann es für den Versicherten und auch für den Arbeitgeber durchaus wirtschaftlich sein, das Risiko der oben genannten Nachteile in Kauf zu nehmen, die Pflichtversicherung zu beenden und stattdessen eine andere Form der Altersvorsorge zu wählen. Ob dies dann im Einzelfall die KlinikRente, die freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) in der Zusatzversorgung oder eine andere Form der Vorsorge ist, müsste der jeweilige Beschäftigte nach einer umfassenden Beratung durch die vom Arbeitgeber zugelassenen Versicherungsunternehmen entscheiden und eine entsprechende Versicherung mit Ihnen vereinbaren. Wir empfehlen, immer die garantierten Leistungen der Anbieter zu vergleichen. Die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung (PlusPunktRente) besteht unabhängig von der Pflichtversicherung und wird voll kapitalgedeckt finanziert. Im Rahmen des Durchführungsweges bei einer Pensionskasse kann dabei der Versicherte oder sein Arbeitgeber frei wählbare Beiträge einzahlen. Die Beiträge sind im Jahre 2009 bis zu einem Betrag von 4.392 steuerfrei. Dieser Betrag entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2.592,- ) zuzüglich 1.800,00 (bei einer Neuzusage nach 3 Nr. 63 EStG). Die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgung (PlusPunktRente) beinhaltet neben der eigenen Altersversorgung eine Hinterbliebenenrente sowie eine Option auf Erwerbsminderungsrente. Ob diese beansprucht werden wollen, kann der Versicherte erst im Rentenfall entscheiden. Im Gegensatz zur KlinikRente fallen bei der PlusPunktRente keine Provisionen und keine Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein an. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen oder Ihren Beschäftigten zum Vergleich der KlinikRente und der Plus- PunktRente gerne weitergehende, ausführliche Informationen. 6. Sind konkrete Angebote zum Vergleich der KlinikRente mit der PlusPunktRente der Zusatzversorgungskasse möglich? Wir haben ein konkretes Angebot der KlinikRente für einen Chefarzt zum Anlass genommen und mit unserer freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) verglichen. Unsere Berechnung ergab, dass bei gleicher Beitragszahlung und Risikostruktur die Garantierente aus der freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) um ca. 25 % höher war als die Garantierente der KlinikRente.

4 Beispiel: Angebotsvergleich KlinikRente freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) Chefarzt, 53 Jahre alt, monatlicher Beitrag 600,00 Versichertes Risiko: Alters- und Hinterbliebenenrente Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr 400 300 200 100 319,00 395,00 KlinikRente freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) 0 Garantieleistungen monatlich Unserer Modellberechnung liegt ein garantierter Rechnungszins von 2,25 % zugrunde, der für die Gesamtlaufzeit aller auf dieser Basis abgeschlossenen Verträge gilt. Wir erstellen gerne für Sie oder Ihre außertariflichen Beschäftigten konkrete Angebote für die freiwillige Versicherung (PlusPunktRente). Auch Ihre Tarifangestellten können die PlusPunktRente als Ergänzung zur Pflichtversicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung abschließen. Ein Antrag für eine Modellberechnung liegt diesem Schreiben bei. Sofern gewünscht, berechnen wir auch alternativ zu einem bereits vorliegenden konkreten Angebot der KlinikRente die sich aus der freiwilligen Versicherung (PlusPunkt- Rente) ergebende Rente. Senden sie uns das Angebot der KlinikRente einfach für eine Vergleichsberechnung zu. Nur wer gut und umfassend beraten ist, kann sich für die für ihn beste Lösung im Hinblick auf seine Altersvorsorge entscheiden. 7. Welche Ansprechpartner der Zusatzversorgungskasse beraten Sie? Für Beratungen und konkrete Angebote (Modellberechnungen) zur PlusPunktRente Petr Vosmansky Tel. 089 9235-7097 E-Mail: pvosmansky@versorgungskammer.de Bettina Röhrl Tel. 089 9235-8744 E-Mail: broehrl@versorgungskammer.de Sabine Rödel Tel. 089 9235-7542 E-Mail: sroedel@versorgungskammer.de Maria Weindl Tel. 089 9235-7385 E-Mail: mweindl@versorgungskammer.de Wolfgang Graßl Tel. 089 9235-7237 E-Mail: wgrassl@versorgungskammer.de Für Beratungen für mehrere Chefärzte vor Ort oder Infoveranstaltungen zur Entgeltumwandlung für Ihre Beschäftigten Kerstin Totzke Tel. 089 9235-8778 E-Mail: ktotzke@versorgungskammer.de Mit freundlichen Grüßen Graf Mitglied des Vorstands und Leiter des Bereichs Rolf Stirner Referatsleiter

5 Freiwillige Versicherung durch den Arbeitgeber (PlusPunktRente) (für außertarifliche Arbeitnehmer, z.b. Chefarzt, Geschäftsführer) Erstellen Sie bitte eine unverbindliche Berechnung zur PlusPunktRente für folgende/-n Arbeitnehmer/-in Angaben zum Mitglied/Arbeitgeber Mitgliedsnummer Name und vollständige Anschrift des Arbeitgebers Angaben zu Arbeitnehmer/-in ZVK-Versicherungsnummer Name Vorname Geburtsdatum Aktenzeichen des Mitglieds (z.b. Personalnummer) Freiwillige Versicherung (arbeitgeberfinanziert): Wir wollen eine freiwillige Versicherung für den/die Arbeitnehmer/-in abschließen. Der monatliche Beitrag beträgt:, Gewünschter Versicherungsbeginn: 01.. Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die Daten werden aufgrund der Satzung der Zusatzversorgungskasse erhoben und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Datum Ort Telefon E-Mail Stempel und Unterschrift des Mitglieds Einfach per Fax: (089) 9235-8870 oder zurücksenden an Bayerische Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden G 321, 81920 München

6 Die PlusPunktRente der Zusatzersorgungskasse (Entgeltumwandlung) Ja, erstellen Sie mir bitte eine unverbindliche Berechnung zur Entgeltumwandlung Versicherungsnummer ZVK Anrede Herr Frau Name Vorname Geburtsdatum Straße Postleitzahl Ort Telefon Wählen Sie eines der folgenden Modelle: Ich möchte monatlich ab einzahlen, Ich möchte eine jährliche Einmalzahlung (z.b. aus Weihnachtsgeld /Urlaubsgeld) vereinbaren, Ich möchte zusätzlich einmalig am einzahlen, Datenschutzrechtlicher Hinweis: Die Daten werden aufgrund der Satzung der Zusatzversorgungskasse erhoben und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Datum Ort Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin Einfach per Fax: (089) 9235-8870 oder zurücksenden an Bayerische Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden G 321, 81920 München