Arbeitsgruppe SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies des Dialogkreises Banking, Financial Services & FinTechs Workshop vom 3.2.



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Transkript:

Arbeitsgruppe SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies des Dialogkreises Banking, Financial Services & FinTechs Workshop vom 3.2.2016

Inhalt Instant Payments - Definition Instant Payments Forderungen des Bitkom AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 2

Instant Payments Instant Payments sind multikanalfähige und europaweit verfügbare elektronische Zahlungen die 7/24 zur Verfügung stehen und bei denen der Empfänger sofort über den Betrag verfügen kann. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 3

Heutige Bezahlverfahren Die heutigen Bezahlverfahren basieren im Wesentlichen auf einem der folgenden drei Zahlungsinstrumente: Kreditkarten Überweisungen Lastschriften Diese Zahlungsinstrumente haben sich in den vergangenen Jahren etabliert, sind allerdings auch schon in die Jahre gekommen und lange vor der Einführung von Web 2.0 entstanden. Innovative neue Ansätze sucht man hier vergebens. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 4

Die SEPA-Überweisung AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 5

Instant Payments auf Basis der SEPA-Überweisung AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 6

Instant Payments auf Basis der SEPA-Überweisung AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 7

Inhalt Instant Payments - Definition Instant Payments Forderungen des Bitkom AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 8

Forderungen des Bitkom Damit Instant Payments ein attraktives und modernes Zahlungsinstrument für die digitale Gesellschaft wird, müssen aus Sicht des Bitkom folgende wesentliche Forderungen umgesetzt werden: 1. Ende-zu-Ende-Betrachtung vom Kunden bis zum Empfänger 2. Abwicklung in Near-Time 3. Offenheit für zusätzliche Services wie Anonymität oder Käuferschutz Durch Instant Payments sollen unserer Meinung nach auch zusätzliche B2B- Anwendungsfälle ermöglicht werden. Diese können z. B. Bezahlung bei Lieferung oder Durchführung der Cash-Konzentration sein. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 9

End-to-End-Betrachtung Um den grundlegenden Parametern der EZB gerecht zu werden, müssen Instant Payments den gesamten Zahlungsvorgang berücksichtigen: a. Schnittstelle zwischen dem Händler/ Zahlungsempfänger und dem Kunden/Auftraggeber zur Übermittlung der Zahlungsdetails. Durch einen zu schaffenden Standard ist sicherzustellen, dass jedes Händlerportal/ jede Kasse mit jeder Instant Payments-Bezahl-Applikation Informationen austauschen kann. So wird aus Bitkom-Sicht sichergestellt, dass mit einer App überall bezahlt werden kann und dass der Konsument nicht unterschiedliche Bezahl-Apps vorhalten muss. Andererseits wird eine Monopolbildung verhindert, da Instant Payments-Bezahl- App sowohl von Banken als auch von Dritten (PISP = Payment Initiation Service Provider) angeboten werden können. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 10

End-to-End-Betrachtung Um den grundlegenden Parametern der EZB gerecht zu werden, müssen Instant Payments den gesamten Zahlungsvorgang berücksichtigen: b. Schnittstelle zwischen dem Kunden/Auftraggeber und seiner kontoführenden Bank Bitkom fordert, dass die Anwendbarkeit der Zahlungsdiensterichtlinie 2 (PSD2) zwingend auch für Instant Payments gelten muss, so dass Instant Payments Applikationen nicht nur von der kontoführenden Bank angeboten werden können. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 11

End-to-End-Betrachtung Um den grundlegenden Parametern der EZB gerecht zu werden, müssen Instant Payments den gesamten Zahlungsvorgang berücksichtigen: c. Schnittstelle zwischen der Bank des Kunden/Auftraggeber und der Bank des Händlers /Zahlungsempfängers Das entsprechende Regelwerk für den Interbankenbereich wird zurzeit vom EPC erarbeitet. Bitkom fordert, dass auch die Anforderungen zu a), b) und d) berücksichtigt werden müssen. Alternativ ist die Zuständigkeit festzulegen, wenn diese nicht in das Aufgabenfeld des EPC fallen. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 12

End-to-End-Betrachtung Um den grundlegenden Parametern der EZB gerecht zu werden, müssen Instant Payments den gesamten Zahlungsvorgang berücksichtigen: d) Schnittstelle zur Übermittlung der Information, dass der Händler/Zahlungsempfänger über das Geld verfügen kann bzw. dass die Zahlung nicht ausgeführt wurde. Die Tauglichkeit für den Bezahlvorgang am physischen Point of Sale setzt voraus, dass die Instant Payments-Bezahl-Applikation über die Ausführung der Zahlung informiert wird, bzw. sie sich darüber informieren kann. Das gilt sowohl für den positiven als auch für den negativen Fall. Wenn Instant Payments diese Bedingungen erfüllen, dann wird das größte Hindernis für den Einsatz des mobilen Bezahlens, die große Marktfragmentierung mit zueinander inkompatiblen Verfahren beseitigt. Denn mit einer Instant Payments-Bezahl-App kann überall bezahlt werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Wettbewerb gestärkt wird, da Instant Payments-Bezahl-Apps sowohl von Banken als auch von Dritten angeboten werden können. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 13

Abwicklung in Near-Time Wegen des Einsatzgebietes am physischen POS müssen harte Near-Time Bedingungen erfüllt sein. Als Benchmark nennt der Handelsverband Deutschland (HDE), dass der gesamte Zahlvorgang in 15 20 Sekunden abgeschlossen sein muss und dass die Autorisierung der Zahlung nicht länger als zwei Sekunden in Anspruch nehmen darf. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 14

Offenheit für zusätzliche Service Damit Instant Payments auch in Bereichen eingesetzt werden können, die heute für die SEPA-Überweisung verschlossen sind, müssen auf Wunsch des Kunden bzw. Händlers folgende Funktionen angeboten werden: Anonymes Bezahlen am physischen POS, d. h., dem Händler werden die Angaben des Kunden wie Name, Anschrift und Kontodaten nicht mitgeteilt, wenn der Kunde dies nicht explizit autorisiert hat. Der Händler kann dem Kunden gegenüber einen Käuferschutz anbieten, der z. B. dem Kunden erlaubt für eine begrenze Zeit die Rückabwicklung im Nachhinein zu veranlassen. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 15

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Hans-Rainer van den Berg Vorstand van den Berg AG Tel.: 02406 954-550 Fax: 02406 954-599 hans-rainer.vdb@vdb.de 1. Vorsitzender der Arbeitsgruppe SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies im Dialogkreis Banking, Financial Services & FinTechs des Bitkom e.v. AG SEPA, Instant Payments & Crypto Currencies Februar 2016 Seite 16