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1 Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen Ausgabe unseres SEPA-Newsletters informieren wir Sie über nachfolgende Themen: Auswirkungen des neuen Zahlungsverkehrsrechts auf Ihre tägliche Arbeit Für welche Bereiche Ihres Unternehmens ist das Thema SEPA wichtig? Verabschiedung der EU-Verordnung im Europäischen Parlament am IBAN - die Schreckliche hat den Schrecken verloren Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Mit freundlichen Grüßen Markus Leuker Leiter Electronic Banking Torsten Sieverding Leiter Außenhandel Kontaktinformationen Bei Fragen, zur Übermittlung weiterer Adressaten oder der Abmeldung vom SEPA-Newsletter antworten Sie einfach auf unsere oder rufen Sie uns an unter * * Werktags 8-19Uhr, 3,9 ct./min. aus dem Festnetz, Mobilfunkhöchstpreis 42 ct./min. 1

2 Auswirkungen des neuen Zahlungsverkehrsrechts auf Ihre tägliche Arbeit An dieser Stelle möchten wir kurz auf die Rückmeldung einiger Leser eingehen, die darum baten, kurz den Unterschied zwischen einer EU-Verordnung und einer EU-Richtlinie (z. B. der Payment Service Directive (PSD)) aufzuzeigen. Diesem Wunsch entsprechen wir gerne. Die Verordnungen unterscheiden sich von den Richtlinien hinsichtlich ihrer Durchgriffswirkung. Richtlinien (engl. directive) haben keine unmittelbare Geltung in einem Mitgliedstaat. Erst durch Umsetzung in die jeweilige nationale Gesetzgebung erhalten sie ihre Anwendbarkeit so ist die PSD ins BGB eingearbeitet worden. Verordnungen (engl. regulations) werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten an einem in der jeweiligen Verordnung festgelegten Zeitpunkt oder am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gemäß Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Verordnungen diejenigen Rechtsakte, welche allgemeine Gültigkeit haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Sie müssen von den EU-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden ( Durchgriffswirkung ). Ausführungsfristen / Laufzeiten Seit dem 1. Januar 2012 bringen wir Ihre Überweisungen und Lastschriften noch schneller ans Ziel. Die im nationalen Zahlungsverkehr durch uns bereits seit Jahren gelebte Praxis, dass jede Empfängerbank spätestens am auf die Ausführung folgenden Arbeitstag erreicht wurde, wird jetzt aufgrund gesetzlicher Vorgaben ( 675 s BGB - Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge) zum Standard. Folgende Zahlungen sind davon betroffen: Inlandszahlungsverkehr (in EURO) SEPA-Aufträge Auslandszahlungsverkehr (die der PSD unterliegen) Wir bieten bereits heute schnelle und komfortable Zahlungsverkehrstransaktionen. Inlandszahlungen innerhalb der genossenschaftlichen Bankengruppe bei einem Marktanteil > 35 % erreichen schon jetzt taggleich Ihre Geschäftspartner. 2

3 Die Schnelligkeit der Auftragsausführung hat allerdings Auswirkungen auf die Widerruflichkeit der Zahlungsaufträge. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Widerrufs von Zahlungsaufträgen gestrichen ( 675 n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen), denn mit Zugang des Auftrages beginnt die Ausführungsfrist. Hinweis: Selbstverständlich werden wir sofern die Zahlungsaufträge noch in unserem Einflussbereich zur Verarbeitung liegen Ihre Wünsche bzgl. eines Widerrufes berücksichtigen. Für welche Bereiche ist das Thema SEPA wichtig? Verschiedene Bereiche / Abteilungen Ihres Unternehmens, die im Tagesgeschäft sonst keine Berührungspunkte zum Zahlungsverkehr und somit zur VR-Bank Westmünsterland eg haben, müssen ebenfalls in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob das Thema SEPA auch für deren Aufgabenstellung wichtig und interessant ist (Grafik Seite 4). Stellen Sie bitte sicher, dass auch dieser Personenkreis die benötigten Informationen erhält, in dem Sie uns eine Rückmeldung geben, wenn Sie eine weitere Person in die -Verteil-Liste aufgenommen haben wollen. 3

4 Grafik: Bereiche, die in einem Unternehmen von SEPA betroffen sein können. 4

5 Verabschiedung der EU-Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro im Europäischen Parlament am Am 14. Februar 2012 hat das Europäische Parlament das Ende-Datum für die bisherigen nationalen Zahlungsverfahren im gesamten SEPA-Raum festgelegt. Wie bereits in unserem SEPA-Newsletter Nr. 1 berichtet, werden demnach ab dem 1. Februar 2014 Überweisungen und Lastschriften im bisherigen DTA-Verfahren und damit die Verwendung von Kontonummer und Bankleitzahl im Inlandszahlungsverkehr nicht mehr möglich sein. Wie bei grenzüberschreitenden Überweisungen und Lastschriften bereits heute üblich, werden künftig auch im Inland nur noch IBAN und BIC Anwendung finden. Das Datenformat der Auftragsauflieferung ist dann XML. Hinweis: Eine Sonderregelung soll es für das in Deutschland bewährte und weit verbreitete Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) geben. Für dieses Verfahren wird es bis zum 1. Februar 2016 eine Übergangsfrist geben dies wird noch in einem entsprechenden Übergangsgesetz geregelt. Ebenfalls bis zum 1. Februar 2016 soll es für Verbraucher (natürliche Personen) eine Übergangsregelung für die Erteilung von Zahlungsaufträgen geben. Bis zu diesem Datum wird es erlaubt sein, Zahlungen mit den bekannten Kontodaten (in Deutschland: Kontonummer und Bankleitzahl) einzureichen. Diese Übergangsregelung gilt jedoch nicht für Unternehmen und Institutionen (= Nicht-Verbraucher). IBAN - die Schreckliche hat den Schrecken verloren Die International Bank Account Number, kurz IBAN genannt, ist eine international standardisierte Nummer, welche jedes Girokonto eindeutig bezeichnet und definiert. Sie wurde entwickelt, um die Zahlungsverkehrssysteme zu verbessern bzw. zu vereinheitlichen und hat mittlerweile auch in Nicht-SEPA-Länder (z. B. Türkei) Einzug gehalten. In der Presse wurde die IBAN schon als die Schreckliche verrufen. Vielleicht liegt es daran, dass sich viele Bundesbürger noch nicht mit der Thematik auseinandergesetzt haben. Eine Befragung der Beratungsgesellschaft Faktenkontor und des Marktforschers Tolina unter repräsentativen Bundesbürgern hat ergeben, dass 44 Prozent der Bevölkerung nicht wissen, dass die 22-stellige Einheitskontonummer in Deutschland in zwei Jahren verpflichtend sein wird. 5

6 Sie enthält demnach schon heute bekannte Details, wie die bisherige Kontonummer (zehnstellig, ggf. aufgefüllt mit führenden Nullen) und die heutige Bankleitzahl und wird angeführt von dem jeweiligen Länderkennzeichen (DE für Deutschland) und einer zweistelligen, kontoindividuellen Prüfziffer. Der Vorteil diese Prüfziffer ist, dass dadurch Falschbuchungen verhindert werden. Ihre IBAN finden Sie schon seit Jahren auf Ihren Kontoauszügen und sollte, falls noch nicht geschehen, unbedingt auf Ihren Rechnungen und Briefbögen angegeben werden und dies zusammen mit dem BIC Ihrer VR-Bank (GENODEM1BOB). Der BIC oft auch als SWIFT-Code bezeichnet besteht aus acht oder elf alphanumerischen Stellen und dient der eindeutigen Identifizierung der Bank. Dies kann durch die ausschließliche Verwendung der IBAN vor allem im Ausland heute noch nicht gewährleistet werden. Legende: BIC: Cut-Off-Zeiten: IBAN: SWIFT: Bank Identifier Code spätester Zeitpunkt zur Auflieferung von Zahlungsaufträgen bei der Bank für die taggleiche Ausführung von Zahlungen International Bank Account Number Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication 6

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