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Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Zwischen (Name des Betriebes) in (Ort), (Straße/Platz) - im folgenden: Arbeitgeber/in - und Herrn/Frau, geb. am, wohnhaft in (Ort), (Straße/Platz) - im folgenden: Arbeitnehmer/in - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Inhalt, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 1. Der/Die Arbeitnehmer/in wird für die Zeit vom bis als (z.b. Goldschmied/in, Zahntechniker/in, Bürokaufmann/frau, Helfer/in) in befristet eingestellt. *) (Ort) 2. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 2 Wochen kündbar. 4. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer/innen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, kann die Kündigung beiderseitig nur zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen. 5. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen; die ordentliche Kündigung vor Arbeitsbeginn ist ausgeschlossen. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 6. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, alle im Eigentum des/der Arbeitgebers/in stehenden Gegenstände unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. 7. Der/Die Arbeitnehmer/in hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des/der Arbeitgebers/in ebenfalls alle gleichwertigen Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsorten, Arbeitsplätzen, Filialen etc. 8. Zu seinen/ihren Aufgaben gehört insbesondere auch *) Hinweis: 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Auszügen (1)... (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (3) (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

- 2-2 Arbeitszeit 1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt Wochenstunden. Die Verteilung der Arbeitszeit (Beginn, Ende und Pausen) richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften und wird jeweils von der Geschäftsführung bzw. den Vorgesetzten jederzeit abänderbar festgelegt. 2. Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten. Diese werden durch Freizeitgewährung ausgeglichen. Ein Anspruch wird nur dann begründet, wenn die Überstunden bzw. die Mehrarbeit durch den/die Arbeitgeber/in angeordnet und genehmigt wurden. 3. Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt bereits jetzt, dass er/sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden ist. Seine/Ihre Vergütung wird dann entsprechend der verringerten Arbeitszeit gekürzt. 3 Vergütung 1. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält als Vergütung pro Stunde/Monat brutto. 2. Die Arbeitsvergütung ist jeweils am Monatsende zahlbar. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos. Der/Die Arbeitnehmer/in wird soweit nicht bereits vorhanden spätestens innerhalb von 10 Tagen ein Gehaltskonto einrichten und die Bankverbindung bzw. Änderung derselben dem/der Arbeitgeber/in unverzüglich mitteilen. 3. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, zu viel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen und sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der/die Arbeitnehmer/in dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der/die Arbeitnehmer/in zu vertreten hat. 4 Urlaub Der Jahresurlaubsanspruch beträgt Arbeitstage. In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf 1 / 12 des Jahresurlaubes. Sofern der/die Arbeitnehmer/in in der 2. Jahreshälfte ausscheidet und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub davon unberührt. Die über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch gewährten Urlaubstage werden freiwillig und ohne Rechtsanspruch gewährt. Ein Rechtsanspruch entsteht auch durch wiederholte Leistungen nicht. Eine betriebliche Übung wird hierdurch nicht begründet. Während des Urlaubs ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. 5 Arbeitsfähigkeit Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt, dass 1. er/sie arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet und dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist, bestehen; 2. weder eine Vorstrafe noch ein anhängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesprochen bzw. eingeleitet ist; 3. er/sie, sofern er/sie Arbeitnehmer/in ist, der/die einer Arbeitserlaubnis bedarf, im Besitz des erforderlichen Passes und Aufenthaltstitels ist. Unrichtige Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stellen einen Grund zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

- 3-6 Krankheit 1. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten, soweit tarifvertraglich nichts geregelt ist, die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Hiervon abweichend, hat der/die Arbeitnehmer/in eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer bereits am. Tag der Erkrankung vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als bescheinigt, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. 3. Im Falle einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit (über 6 Wochen) ist der/die Arbeitgeber/in berechtigt, ein ärztliches Attest bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs einzufordern. Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, in diesen Fällen den/die Arzt/Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden. Hierbei eventuelle entstehende Kosten trägt der/die Arbeitgeber/in. 7 Arbeitsverhinderung 1. Jede Arbeitsverhinderung ist dem/der Arbeitgeber/in unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. 2. Grundsätzlich wird in Abweichung von 616 BGB die Vergütung nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten bei persönlicher Verhinderung des/der Arbeitnehmers/in die folgenden, erschöpfend aufgezählten Ausnahmen: - eigene Eheschließung / Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 1 Tag - Niederkunft der Ehefrau oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin 1 Tag - Todesfälle in der engeren Familie (leibliche Eltern, Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder) 1 Tag - Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, einmal im Jahr 1 Tag - ambulante Behandlung wegen eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalls ausfallende Arbeitszeit - Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, sofern nachweislich eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. ausfallende Arbeitszeit 3. In den Fällen der Ziff. 2 hat der/die Arbeitnehmer/in rechtzeitig um Arbeitsbefreiung zu ersuchen. Ist ihm/ihr dies nicht möglich, hat er/sie den Grund unverzüglich nachzuweisen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Vergütungsanspruch. 8 Arbeitsvertragsbruch 1. Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den/die Arbeitgeber/in zu zahlen. Soweit der/die Arbeitnehmer/in bei Einhalten der tarifvertraglichen Kündigungsfrist vor Ablauf eines Monats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, reduziert sich die Vertragsstrafe der Höhe nach auf das Bruttoarbeitsentgelt, dass der/die Arbeitnehmer/in während des Laufs der tarifvertraglichen Kündigungsfrist erzielt hätte. 2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziff. 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 / 20 der Bruttomonatsvergütung an den/die Arbeitgeber/in zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit. 3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

- 4-9 Abtretung und Verpfändung der Vergütung, Pfändung 1. Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen sind ausgeschlossen. 2. Für jede eingehende Pfändung der Vergütung wird zu Lasten des/der Arbeitnehmer/in als Pauschalabgeltung für die dem/der Arbeitgeber/in entstehenden zusätzlichen Kosten eine Verwaltungsgebühr von 5,- erhoben. Sollte sich die Abwicklung der Pfändung über den Eingangsmonat hinaus erstrecken, wird diese Verwaltungsgebühr für jeden weiteren Monat, in dem eine Bearbeitung notwendig ist, abermals fällig. Dem/der Arbeitnehmer/in bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten. In Höhe der Verwaltungsgebühr tritt der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Vergütungsansprüche mit Unterzeichnung dieses Vertrages an den/die Arbeitgeber/in ab. Die Verwaltungsgebühr wird im jeweiligen Monat von der Vergütung des/der Arbeitnehmers/in einbehalten. 10 Verschwiegenheitspflicht Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat der/die Arbeitnehmer/in uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 11 Nebentätigkeit Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem/der Arbeitgeber/in vorher schriftlich anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des/der Arbeitnehmers/in oder die geschäftlichen Interessen des/der Arbeitgebers/in berühren, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den/die Arbeitgeber/in. 12 Ausschlussfrist / Verjährung 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 3. Diese Ausschlussregelung gilt nicht für die Haftung aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht. 13 Zustelladresse des/der Arbeitnehmers/in Der/die Arbeitnehmer/in versichert unter der benannten Adresse auch postalisch erreichbar zu sein und verpflichtet sich, Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der/die Arbeitnehmer/in dieses unterlassen, so gehen die Nachteile zu seinen/ihren Lasten. 14 Schriftform, Vertragsänderungen und Bestand des Vertrages 1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. 2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt.

- 5-15 Besondere Vereinbarungen 1, den (Arbeitgeber/in) (Arbeitnehmer/in) 1 z. B. Weihnachtsgeld, zusätzl. Urlaubsgeld, Rückzahlung von Fortbildungskosten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Dienstwagen, Jahresarbeitszeitvereinbarung, Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich, EDV-Nutzung, Hinweis auf Betriebsvereinbarung