Aktuelle Mietrechtslage zur Erhaltungspflicht von Elektroanlagen Neue zwingende Erhaltungspflichten für Vermieter



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Transkript:

DER BUNDESINNUNG DER ELEKTRO- UND ALARMANLAGENTECHNIK SOWIE KOMMUNIKATIONSELEKTRONIK UND DES KURATORIUMS FÜR ELEKTROTECHNIK Aktuelle Mietrechtslage zur Erhaltungspflicht von Elektroanlagen Neue zwingende Erhaltungspflichten für Vermieter Neue Sicherheit für Mieter - Chance für Mieter auf Sanierung von unsicheren Elektroanlagen auf Kosten der Vermieter. 1,3 Millionen Mietwohnungen österreichweit betroffen, ca. 75% davon haben veraltete, unsichere Elektroanlagen. Alte, unsichere Elektroanlagen sind häufigste Brandursache in Österreich. E-Check als Basis für zwingende Erhaltungspflichten der Vermieter. Dornbirn, am 20. März 2007. Die diesjährige Elektro-Sicherheitswoche vom 19. bis 25.3.2007 der Landesinnung Vorarlberg der Elektrotechniker behandelt auch heuer wieder ein brisantes und für Konsumenten hochinteressantes Thema: Wer ist nach aktueller Rechtslage in Mietwohnungen und Mietshäusern in welchem Umfang für die Erhaltung von Elektroanlagen verpflichtet? Wer muss zahlen: der Mieter oder der Vermieter? Jährlich mindestens 45 Tote und 99,6 Mio. Euro Schaden: Umfragen unter Elektrotechnikern haben ergeben, dass rund 75% aller Elektroanlagen in Mietwohnungen, die vor 1964 gebaut wurden, total veraltet und gefährlich sind. Sie haben keine oder keine ausreichenden Schutzmaßnahmen. Auch in moderneren Wohnungen bis Baujahr 1990 finden sich oft keine ausreichenden Schutzmaßnahmen. Österreichweit betrifft das rund 500.000 Haushalte! Elektrischer Strom fordert in Österreich jährlich mindestens 45 bis 50 Menschenleben. Er ist die bei weitem häufigste und gefährlichste Zündquelle. Er zündet rund 35% aller Brände in Österreich und verursacht so über 99 Mio. EUR Sachschaden, weiß Dr. Friedrich Perner, Brandschutzdirektor von Wien. 1

In Vorarlberg gibt es 148.000 Wohnungen mit Mietvertrag. Rund 90% dieser Mietverträge unterliegen den Rechtsvorschriften des des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz ABGB). Je nachdem, ob eine Wohnung dem MRG oder ABGB unterliegt, ergeben sich für Mieter wie Vermieter verschiedene Rechtsfolgen. Die Aktuelle Rechtslage ist mieterfreundlicher geworden: Die Wohnrechts-Novelle, in kraft getreten am 1.10.2006, sowie ein jüngst ergangenes OGH-Urteil haben die Rechte der Mieter in vieler Hinsicht gestärkt. Dadurch bietet sich dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die großartige Chance, die ihm zustehende Sicherheit in punkto Elektroanlagen auf Kosten des Vermieters herzustellen. Erhaltungspflicht des Vermieters nach ABGB: Der Vermieter ist nach 1096 ABGB u.a. dazu verpflichtet, die Elektroanlage einer Wohnung in brauchbarem Zustand zu übergeben und diesen Zustand für die Dauer des Mietverhältnisses laufend zu erhalten. Der Vermieter hat also die Pflicht, den Gebrauch der Elektroanlagen der Mietwohnung in dem brauchbaren Zustand, der zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, während der gesamten Vertragslaufzeit zu ermöglichen. Etwaige Verbesserungen der Elektroanlagen gehen zu Lasten des Mieters. Grundsätzlich ist die Elektroanlage einer Wohnung dann brauchbar, wenn sie gefahrlos verwendet werden kann und die gesamte die Anlage in alle Wohnräumen mit einer funktionierenden Schutzmaßnahme ausgerüstet ist (Schutzleiter, Fehlerstrom-Schutzschalter, Nullung) und einige Schuko-Steckdosen hat. Mehr wird nicht gefordert. Als unbrauchbar gilt eine Elektroanlage, wenn zur Gefahrenbeseitigung ein größerer Aufwand ab etwa 1.400,-nötig ist. Bei Neuvermietungen sollten eigentlich höhere Ansprüche gelten, die der durchschnittlichen Verkehrsauffassung, also dem, was ein Durchschnittsmensch sich von einer durchschnittlichen Elektroanlage erwartet, entsprechen. Und von einer Wohnung z.b. der Kategorie A sollte man erwarten können, neben aktuellen Schutzmaßnahmen genügend Stromkreise und Schuko-Steckdosen vorzufinden, 2

damit der Mieter moderne Elektrogeräte (E-Herd, Waschmaschine, Trockner, Mikrowellenherd, etc.) problemlos anschließen und gleichzeitig betreiben kann. Der gute Tipp: Jeder, der eine Wohnung oder ein Haus kaufen oder mieten will, sollte vor Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages auf Vorlage eines aktuellen normgerechten Elektro-Befundes eines Elektrotechnikers bestehen Für eine ca. 70m 2 große Wohnung kostet so ein E-Check mit Elektro-Befund, der den exakte Anlagenzustand und -umfang genau beschreibt, durchschnittlich etwa 200,- Euro. Eine Investition, die sich lohnt. Dann weiß der Mieter, was seine zukünftige Elektroanlage tatsächlich leistet. Im Allgemeinen sind Konsumenten ja kritisch. Bei ihren Einkäufen achten sie auf Qualität und Preis. Und sie bestehen auf Gewährleistung und Garantie. Sie würden sicher nie ein gebrauchtes Auto ohne Ankaufstest kaufen. Aber bei der Elektroanlage ihres neuen Heimes nehmen sie es nicht so genau. Da kaufen sie die Katze im Sack. Dabei kann von dem Zustand einer Elektroanlage das Leben der Bewohner abhängen. Daher: Kein Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages vor einem E- Check mit Elektro-Befund! Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach 3 MRG: Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach 3 MRG gilt nur im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, ist dort aber zwingendes Recht und kann daher durch Vertragsvereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Unter den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen im Wesentlichen Mietwohnungen in Altbauten. Alle anderen (z.b. Ein- oder Zweifamilienhäuser und Ferienwohnungen, nicht geförderte Neubauten nach 30.6.1953 und Eigentumswohnungen nach Baujahr 1945) fallen diesbezüglich unter das ABGB. Ob das mieterfreundliche MRG anwendbar ist (vgl. Begriff Erhaltungspflicht des 3 MRG), kann der Laie in Mietverträgen generell nicht erkennen. Im Zweifelsfall empfehlen wir Mietern, sich z.b. bei Mietervereinigungen, der Arbeiterkammer oder dem VKI beraten zu lassen. 3

Zu Erhaltungsarbeiten an Elektroanlagen ist der Vermieter nach 3 MRG verpflichtet, wenn: ernste Schäden für das Haus drohen (z.b. bei Brandgefahr bei Steigleitungen), im Mietgegenstand erhebliche gesundheitliche Gefahren für Mieter und Bewohner drohen; vor allem bei Mängeln an Schutzmaßnahmen, die vor Stromunfällen und stromgezündeten Bränden schützen sollen der Vermieter kraft öffentlich rechtlicher Verpflichtung Maßnahmen setzen muss (daher kann der Mieter alles, was dem Vermieter vom Gesetz, von Verordnungen oder per Bescheid vorgeschrieben wird, einfordern). Mängel der Elektroanlage gelten dann als erhebliche Gefahr für die Gesundheit, wenn sie für jeden durchschnittlichen Menschen und nicht nur für Risikogruppen wie. z.b. Personen mit Herzschrittmacher gefährlich werden können. Erheblich Gesundheitsgefährdend sind Elektroanlagen: Vor allem bei Mängeln an Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Fehlerstrom- Schutzschalter, Nulllung) o Erstens keine, eine mangelhafte oder eine gar unzulässig an die Wasserleitung angeschlossene Schutzleitung, Früher hat man dazu einfach Erdleitung gesagt (Solche gefährliche Mängel an Schutzleitern sind oft anzutreffen und typisch für Altbauten). Eben so oft findet man in Altbauten teilweise geerdete Wohnungsanlagen, in denen oft nur eine Schukosteckdose z.b. in der Küche für den Kühlschrank an den Schutzleiter angeschlossen ist. Die restliche Elektroanlage der Wohnung (Steckdosen, Auslässe für Beleuchtung) ist ohne Schutzleiter. o Kein funktionsfähiger Fehlerstromschutzschalter o Fehlerstromschutzschalter mit zu hohem Auslösestrom Weiters bei alten Installationen (Metallrohre mit stoffisolierten Drähten) Wenn alte Vorzählersicherungskästen ohne Rückwand, die nicht laienbedienbar und damit berührungssicher, montiert sind Bei Isolationsmängel der Kabel die Isolation altert, zerbröckelt durch Temperaturunterschiede bei langem Gebrauch Bei Kontaktmängeln 4

Wenn die Absicherung der Stromkreise nicht dem Leitungsquerschnitt der Kabel entspricht, defekt, überbrückt oder manipuliert ist (Übersicherung). Wenn durch solche Mängel an einer Elektroanlage erheblichen Gefahren für die Gesundheit für die Mieter oder Bewohner einer drohen, muss der Vermieter gemäß 3 MRG diese Sicherheitsmängel auf seine Kosten beheben. Der Erhaltungsbegriff des MRG ist aber im Gegensatz zum ABGB dynamisch. Erfordert die notwendige Erhaltungsarbeit, also die Behebung der Sicherheitsmängel nach Elektrotechnikgesetz (kurz ETG) eine komplette Neuinstallation der Elektroanlage entsprechend den aktuellen Gesetzen, Verordnungen und Normen gilt auch das als Erhaltungsarbeit, die der Vermieter durchführen und zahlen muss. Einige typische Beispiele: In einer Altbauwohnung fehlt ganz oder teilweise der Schutzleiter. Der Vermieter muss den Mangel beheben und die ganze Wohnung mit einem Schutzleiter ausstatten. Die Elektroinstallation ist aber mit alten Metallrohren ausgeführt. Diese sind heute verboten. Der Vermieter muss die ganze Elektroanlage den gemäß aktuellen Regeln der Technik (Normen) und Rechtsvorschriften herstellen. Beim FI-Test löst der Schutzschalter nicht aus oder läßt sich nicht mehr einschalten: der Vermieter muss den FI-Schutzschalter austauschen. Keine Sanierungspflicht hat der Vermieter allerdings, wenn der Mieter die Elektroanlage in Eigenregie in einen gesundheitsgefährdenden Zustand versetzt. Der gute Tipp: jeder Mieter und Vermieter einer Wohnung mit einer älteren Elektroanlage sollte die Anlage vom Elektrotechniker mit einem sogenannten E- Check überprüfen lassen. dabei wird die gesamte Anlage auf Herz und Nieren überprüft. Das Prüfergebnis wird in einem Elektro-Befund dokumentiert (ähnlich Auto-TÜF). Ergibt der Elektrobefund Sicherheitsmängel, die eine erhebliche gesundheitliche Gefahr für Mieter und Bewohner darstellen und das wird in den meisten Altanlagen der Fall sein! muss der Vermieter davon informiert werden. Er muss diese Mängel dann innerhalb einer Frist von 3 Monaten auf seine Kosten beheben lassen. 5

Fazit: Der E-Check soll gesetzlich verankert werden, um Mieter und Vermieter gleichermaßen Sicherheit zu geben. Für den Inhalt verantwortlich: Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik Schaumburgergasse 20/4 1040 Wien Zusätzliche Infos Tel. 01 505 69 50 125 Für weitere Recherchen wenden Sie sich bitte an Mag. Dr. Widmann Public Relations & Advertising Felbigergasse 41, 1140 Wien mobil: 0676 430 46 26 e mail: widmann-pr@chello.at 6