GPA-Mitteilung 1/2002



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Transkript:

GPA-Mitteilung 1/2002 Az. 045.010 01.07.2002 Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche bei Lieferungen und Leistungen i.s. der VOL/A Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002, wurde das besondere Verjährungsrecht der Gewährleistungsansprüche teilweise neu geordnet. Diese Reform wirkt sich auch auf das Beschaffungswesen aus, da nach 13 VOL/A für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche in aller Regel die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden sollen. Welche Verjährungsfrist im Einzelfall Anwendung findet, ergibt sich aus der Art des Schuldverhältnisses, das dem Gewährleistungsanspruch zugrunde liegt. Daher werden nachfolgend zunächst die Vertragstypen im Geltungsbereich der VOL/A und anschließend die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen dargestellt. Die Ausführungen gelten uneingeschränkt für alle ab 01.01.2002 geschlossenen Verträge. Für die bis 31.12.2001 geschlossenen Verträge ist die verjährungsrechtliche Übergangsregelung des Art. 229 6 des Einführungsgesetzes zum BGB i.d.f. des Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zu beachten. 1 Vertragstypen im Geltungsbereich der VOL/A Der sachliche Geltungsbereich der VOL/A umfasst alle gegenseitigen Verträge über Lieferungen und Leistungen, nicht jedoch Bauleistungen oder Leistungen freiberuflich Tätiger. Hierzu gehören insbesondere Kauf- und Mietverträge über bewegliche Sachen, Dienst- und Werkverträge sowie Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg 76133 Karlsruhe. Hoffstraße. 1a. Telefon 0721 / 8 50 05-0 70193 Stuttgart. Klopstockstraße 35. Telefon 0711 / 6 36 71-0 Nur für dienstlichen Gebrauch

Seite 2 2 Gesetzliche Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche 2.1 Gewährleistungsfristen bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen Die Verjährung von Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache war bis zur Schuldrechtsreform in 477 BGB a.f. geregelt. Die Verjährungsfrist betrug bei beweglichen Sachen sechs Monate. Nun verjähren Gewährleistungsansprüche innerhalb folgender Fristen: Vertragserfüllung Nacherfüllung ( 437 Nr. 1 BGB) Rücktritt ( 437 Nr. 2 BGB) Minderung ( 437 Nr. 2 BGB) ( 437 Nr. 3 BGB) Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 437 Nr. 3 BGB) Grundsatz: 2 Jahre ( 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) Beim Kauf von Baumaterialien, die durch ihre Verwendung die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben: 5 Jahre ( 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB) Ablieferung der Sache ( 438 Abs. 2 BGB) Anstelle des Rechts auf Nacherfüllung können auch Rücktritts- oder Minderungsrechte geltend gemacht werden ( 437 Nr. 2 BGB). Dabei handelt es sich jedoch um Gestaltungsrechte, die selbst nicht verjähren können (vgl. 194 BGB). Rücktritts- oder Minderungserklärungen werden nach 438 Abs. 4 und 5 i.v.m. 218 BGB allerdings unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist oder verjährt wäre und der Schuldner sich hierauf beruft.

Seite 3 2.2 Gewährleistungsfristen bei Mietverträgen über bewegliche Sachen Die Verjährung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche bei Mängeln lässt sich wie folgt darstellen: Vertragserfüllung Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Mietsache ( 535 BGB) außerordentliche fristlose Kündigung ( 543 BGB) Mietminderung ( 536 BGB) ( 195, 199 BGB) Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt ( 199 BGB) ( 536a Abs. 1 BGB) ( 195, 199 BGB) Aufwendungsersatz ( 536a Abs. 2 BGB) 6 Monate ( 548 Abs. 2 BGB) Beendigung des Mietverhältnisses ( 548 Abs. 2 BGB) Die Rechte des Mieters auf Minderung der Miete ( 536 BGB) bzw. auf außerordentliche Kündigung des Mietvertrags ( 543 BGB) stellen ebenfalls Gestaltungsrechte dar. Diese können selbst nicht verjähren (vgl. 194 BGB), gleichwohl sind insbesondere bei der Mietminderung die Grundsätze der Verwirkung zu beachten.

Seite 4 2.3 Gewährleistungsfristen bei Dienstverträgen Die 611 ff. BGB a.f. enthielten keine Regelungen über Gewährleistungsansprüche für den Fall, dass die Dienstleistung mangelhaft erbracht wurde. ansprüche ergaben sich daher aus dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz über die Haftung aus positiver Vertragsverletzung (pvv). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurden die 611 ff. BGB zwar nicht um spezielle Gewährleistungsvorschriften ergänzt, allerdings findet sich die pvv gesetzlich geregelt als Zentralnorm des allgemeinen Leistungsstörungsrechts wieder. Bei mangelhaften Dienstleistungen gilt: Vertragserfüllung ( 611 BGB) statt der Leistung ( 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) neben der Leistung ( 280 Abs. 1 BGB) Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284 BGB) ( 195, 199 BGB) Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt ( 199 BGB) Für weitergehende Ausführungen verweisen wir auf die GPA-Mitt. Bau 4/2002 Az. 600.513.

Seite 5 2.4 Gewährleistungsfristen bei Werkverträgen Die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers wegen Mängeln des Werkes war bislang in 638 BGB a.f. geregelt. Die Verjährungsfrist betrug grundsätzlich sechs Monate. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach der Schuldrechtsreform wie folgt: Vertragserfüllung Nacherfüllung ( 634 Nr. 1 BGB) Rücktritt ( 634 Nr. 3 BGB) Minderung ( 634 Nr. 3 BGB) Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ( 634 Nr. 2 BGB) ( 634 Nr. 4 BGB) Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 634 Nr. 4 BGB) Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder Erbringung von Planungsund Überwachungsleistungen hierfür: 2 Jahre ( 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) Herstellung nicht körperlicher Werke (z.b. Gutachten): ( 634a Abs. 1 Nr. 3, 195, 199 BGB) Abnahme des Werkes ( 634a Abs. 2 BGB) Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt ( 199 BGB) Auch für die gewährleistungsrechtlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte bei Werkverträgen ( 634 Nr. 3 BGB) gilt, dass Rücktritts- oder Minderungserklärungen nach 634a Abs. 4 und 5 i.v.m. 218 BGB unwirksam werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist oder verjährt wäre und der Schuldner sich hierauf beruft. Für weitergehende Ausführungen verweisen wir ebenfalls auf die GPA-Mitt. Bau 4/2002 Az. 600.513.

Seite 6 2.5 Gewährleistungsfristen bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen Durch die weitgehende Annäherung der werkvertragsrechtlichen und kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche konnte die frühere Regelung über Werklieferungsverträge ( 651 BGB a.f.) wesentlich vereinfacht werden. Nach 651 BGB sind bei einem Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen weitestgehend die Vorschriften über den Kauf anzuwenden. Unter die eigentlichen werkvertragsrechtlichen Regelungen fallen neben der Herstellung von Bauwerken im Wesentlichen nur noch reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht körperlicher Werke wie z.b. Gutachten. SG 31