ARBEITSBLATT Nr. 14 Stand: Juni 2010 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Südallee 15-19 56068 Koblenz www.add.rlp.de Ansprechpartne(/in) : Katharina Lenhart Mo Do 9:00 15:30 Uhr Telefon 0261 120-2885 Telefax 0261 12088-2685 Katharina.Lenhart@addko.rlp.de Kerstin Mangold Mo Fr 9:00 12:30 Uhr Telefon 0261 120-2782 Telefax 0261 12088-2782 Kerstin.Mangold@addko.rlp.de Die Angebotswertung VOB/A 16 Die Angebotswertung gemäß VOB/A 16 nimmt einen zentralen Stellenwert im Vergabeverfahren ein. Trotzdem ist immer wieder zu beobachten, dass viele Auftraggeber nicht mit den in VOB/A 16 festgelegten Prüfungs- und Wertungsmechanismen umgehen können. Aus diesem Grunde soll hier das Verfahren der Wertung sowie eventuell auftretende Sonderfälle noch einmal ausführlich beleuchtet werden. Die Wertung erfolgt in 4 Stufen. Jeweils nur die Angebote, die die Kriterien einer Stufe erfüllen, werden bei den nachfolgenden Stufen berücksichtigt, die übrigen scheiden sofort aus dem Wertungsverfahren aus. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes zu verweisen: Die Vergabestelle darf ein Angebot, das bereits in die Wirtschaftlichkeitsprüfung gelangt ist, nachträglich wegen fehlender Zuverlässigkeit, fachlicher Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bieters nur noch in dem Fall ausschließen, in dem das Angebot aufgrund eines zwingenden (gesetzlichen) Ausschlussgrundes erfolgen soll. Ein Ausschluss aufgrund einer Ermessenentscheidung ist in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. 1/11
Wertung der Angebote 1. inhaltliche und formale Wertung (VOB/A 16 Abs. 1) Vorliegen im Submissionstermin? Vollständigkeit (Preise und geforderte Erklärungen)? evtl. Absprachen? unzulässige Nebenangebote? Nebenangebote, die nicht ausgeschlossen sind, sind zu werten! Unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen 2. Prüfung der Bietereignung (VOB/A 16 Abs. 2) wenn explizit gefordert auch der/des Nachunternehmer(s) Fachkunde? Handwerksrolle Leistungsfähigkeit? technisch: Personal, Maschinen,... wirtschaftlich: Umsatz, Steuer und Abgaben,... Zuverlässigkeit? Referenzen,... Hinweis: Darlegung und Beweislast für das Vorliegen von Ausschlussgründen liegt beim Auftraggeber!!! 2/11
3. Rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung (VOB/A 16 Abs. 3 bis 6) übrige Angebote werden zunächst rechnerisch geprüft Einheitspreis immer maßgeblich Gesamtsumme ist entsprechend zu korrigieren Pauschalsumme gilt immer unverändert (ohne Rücksicht auf evtl. Einheitspreise) Aufnahme der geprüften Angebotssumme in die Submissionsniederschrift für die Beurteilung der Angemessenheit ist zunächst der Gesamtpreis maßgeblich unangemessen hoch?/unangemessen niedrig? wenn Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint (bei ca. 15 % unter Nächstbieter bzw. Kostenermittlung) schriftlich Aufklärung vom Bieter verlangen wenn Unangemessenheit nicht aufgeklärt werden kann oder vom Bieter bestätigt wird Ausschluss des Angebotes lässt Angebot einwandfreie Ausführung einschl. Haftung für Mängelansprüche erwarten? 3/11
4. Auswahl des annehmbarsten Angebotes (VOB/A 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 und 3) nicht zwingend billigstes Angebot nach objektiven, vergaberelevanten Kriterien annehmbarstes Angebot Preis Ausführungsfrist Betriebs- und Folgekosten Gestaltung Rentabilität Technischer Wert Hinweis: Es dürfen nur solche Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung und/oder in den Verdingungsunterlagen gefordert werden!!! Behandlung von Nebenangeboten prüfen, ob Mindestanforderungen für Nebenangebote definiert sind prüfen, ob Ziel der Ausschreibung erreicht Gleichwertigkeit: quantitative oder qualitative Abweichungen möglich Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile Zuschlag, wenn nach objektivem Ermessen annehmbarstes Angebot kein Anspruch des Bieters auf Zuschlagserteilung 4/11
Vorgehen in Sonderfällen 1. Eingang des Angebotes an falscher Stelle wenn nicht vom Bieter zu vertreten Wertung gemäß VOB/A 14 Abs. 6 wenn vom Bieter zu vertreten Ausschluss 2. Versäumnis der Weiterleitung an den Verhandlungsleiter Wertung gemäß VOB/A 14 Abs. 6 3. Mitteilung der Angebotssumme per Telefon oder Telefax unzulässig, da kein ordnungsgemäßer Verschluss und keine rechtsverbindliche Unterschrift 4. Nicht verlesene Preisangaben Verstoß des Verhandlungsleiters gegen VOB/A 14 kein Einfluss auf die Wertbarkeit 5. Nicht bekannt gegebenes Nebenangebot Verstoß des Verhandlungsleiters gegen VOB/A 14 kein Einfluss auf die Wertbarkeit 6. Zur Eröffnung zugelassenes verspätetes Angebot zwingender Ausschluss gemäß VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 1 a 5/11
7. Fehlende Preisangaben Umkehrschluss aus VOB/A 13 Abs. 1 Nr. 3 Ausschluss gemäß VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 1 c Ausnahme: fehlender Preis betrifft einzelne unwesentliche Position Außerachtlassung dieser Position beeinträchtigt Wettbewerb nicht Wertungsreihenfolge bleibt auch bei Wertung mit dem höchsten Wettbewerbspreis unverändert 8. Fehlende Erklärungen oder Nachweise Umkehrschluss aus VOB/A 13 Abs. 1 Nr. 4 werden gemäß VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 3 vom Auftraggeber nachgefordert sind nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen erfolgt innerhalb der Frist keine Vorlage Ausschluss des Angebotes 9. Fehlende Unterschrift Verstoß gegen VOB/A 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 zwingender Ausschluss 10. Unterschrift an falscher Stelle nur gültig, wenn erkennbar, dass Unterschrift alle Vertragsbestandteile umfasst sonst zwingender Ausschluss gemäß VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 1b 11. Zweifelhafte Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen Ausschluss gemäß VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 1b 12. Änderungen an den Verdingungsunterlagen Ausschluss gemäß VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 1b i.v.m. VOB/A 13 Abs. 1 Nr. 5 6/11
13. Geschäftsbedingungen des Bieters gilt als Änderung der Verdingungsunterlagen Ausschluss 14. Angebote mit einschränkenden Erklärungen zunächst kein Ausschlussgrund gemäß VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 1b aber: Wertung oftmals nicht möglich, da Angebotsinhalt unklar 15. Mangelhafte Abschrift oder Kurzfassung des LV s Wortlaut der Urschrift muss als alleinverbindlich anerkannt werden wenn Widersprüche zum LV, gilt Anerkennung Anerkennung kann nachgereicht werden, wenn keine Widersprüche zum LV wenn Widersprüche zum LV und keine Anerkennung = Ausschluss 16. Mangelhaft gekennzeichnete Nebenangebote Formfehler aber: kein Ausschlussgrund gemäß VOB/A 16 Abs. 1 17. Nicht an vorgesehener Stelle eingetragene Nachlässe Finden bei der Wertung keine Berücksichtigung (VOB/A 16 Abs. 9) 18. Nicht an vorgesehener Stelle eingetragene Nebenangebote Formfehler kann ausgeschlossen werden, muss aber nicht (VOB/A 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f) 19. Fehlerhafte Leistungsbeschreibung keine Nachverhandlung (VOB/A 15 Abs. 3) evtl. Aufhebungsgrund, jedoch vom AG zu vertreten (Schadenersatz?) 20. Fehlende Positionen im LV keine Nachverhandlung (VOB/A 15 Abs. 3) Wertung wie ausgeschrieben 7/11
21. Erklärungen des Auftraggebers z.b. Festlegung der zusammengefassten Vergabe mehrerer Lose Selbstbindung des AG kein Abweichen im Rahmen der Wertung möglich 22. Gewerberechtliche / handwerksrechtliche Anforderungen an die Bieter Gewerblichkeit Voraussetzung zur Teilnahme am VOB-Wettbewerb im Bereich handwerklicher Leistungen Eintragung in die Handwerksrolle Bieter muss Nachweis führen 23. Angebote von im Verfahren beteiligten Sachverständigen/Projektanten Wettbewerbsverzerrungen nicht auszuschließen deshalb unzulässig 24. Angebote von nicht aufgeforderten Unternehmen im öffentlichen Verfahren grundsätzlich erwünscht, da im Sinne des größtmöglichen Wettbewerbs deshalb Teilnahme im beschränkten Verfahren nicht zulässig, da Bieterkreis vom AG nach Eignung ausgewählt 25. Nur ein Angebot liegt vor eindeutiges Wettbewerbsergebnis kein Aufhebungsgrund Bieter erhält Zuschlag, wenn Angebot formal, technisch und wirtschaftlich annehmbar 26. Mehrere (Haupt-)Angebote eines Bieters kein zweifelsfreies Angebot alle Angebote sind auszuschließen 27. Angebote von verschiedenen Zweigniederlassungen selbständig auftretende wirtschaftliche Einheiten Wertung möglich, wenn kein Manipulationsverdacht 8/11
28. Beteiligung als Einzelbieter und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft Zweifachbeteiligung eines Bieters an ein und demselben Wettbewerb ist als Verstoß gegen das Geheimhaltungsgebot und den Wettbewerbsgrundsatz einzustufen daher sind beide Angebote von der Wertung auszuschließen 29. Falsch kalkulierte Preise einzelne Einheitspreise unerheblich (Kalkulationsfreiheit der Bieter) Gesamtsumme maßgeblich Angemessenheit im Hinblick auf Gesamtleistung ermitteln evtl. Aufklärung Vergabe nur auf angemessene Angebote 30. Spekulationsangebote / Mischkalkulation erheblicher Teil von Positionen mit unangemessen niedrigem Preis Überteuerung von Positionen wie Baustelleneinrichtung, Rohrleitungslänge, etc. kann im Einzelfall zum Ausschluss führen, wenn Spekulationsanteil erheblich keine ordnungsgemäße Vertragsgrundlage muss im Einzelfall zum Ausschluss führen, wenn Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in Mischkalkulationen auf andere Leistungspositionen umgelegt wurden (Urteil BGH v. 18.05.2004 (X ZB 7/04)) aber: Beweislast für Mischkalkulation liegt beim AG! 31. Bedingungsloser Preisnachlass den Preis betreffende Angabe gilt in jedem Fall muss berücksichtigt werden Voraussetzung aber: Eintragung an in den Verdingungsunterlagen vorgegebener Stelle 9/11
32. Bedingter Nachlass gilt als Nebenangebot, da Bedingungen des AG abgeändert werden als solches zu behandeln kann berücksichtigt werden, wenn Bedingung erfüllt wird Eintragung an vorgesehener Stelle, auf gesonderter Anlage, deutliche Kennzeichnung 33. Skonto gilt als Nebenangebot, da meist Zahlungsbedingungen des AG abgeändert werden als solches zu behandeln wird gemäß VOB/A 16 Abs. 9 Satz 2 nicht berücksichtigt 34. Fehlende Finanzierungsmittel kein Aufhebungsgrund gemäß VOB/A 17 Abs. 1 Risikobereich des AG AG darf erst ausschreiben, wenn alle Verdingungsunteralgen fertig gestellt und innerhalb der vorgesehenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (VOB/A 2 Abs. 5) d.h. auch Finanzierung muss sicher gestellt sein 10/11
HINWEIS! Durch die Vielfältigkeit der Verdingungsunterlagen sind wir nicht in der Lage, im Rahmen dieses Arbeitsblattes sämtliche Sachverhaltsaspekte abschließend und umfassend zu beleuchten. Aus diesem Grund sollen die hier enthaltenen Aussagen nur als grundsätzliche Hinweise verstanden werden und ersetzen in keinem Fall eine sorgfältige und objektive Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Wir empfehlen deshalb, in Zweifelsfragen stets eine nochmalige Rücksprache mit der VOB-Stelle. 11/11