Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis. Dr. H. Taschan. Hessisches Landeslabor Druseltalstr. 67, 34131 Kassel



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Transkript:

Umsetzung der Allergenkennzeichnung in der Praxis Dr. H. Taschan Hessisches Landeslabor Druseltalstr. 67, 34131 Kassel Landesbetrieb www.lhl.hessen.de Hessisches Landeslabor

Definitionen Lebensmittelrechtliche Entwicklung Welche Allergene sind zu kennzeichnen? Welche sind davon ausgenommen? Wie soll die Kennzeichnung erfolgen? Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Allergie Immunologisch vermittelte Unverträglichkeit Antigen-Antikörper-Reaktion Unverträglichkeit Verschiedene Mechanismen Glutenunverträglichkeit Lactoseunverträglichkeit Pseudoallergene (Sulfit, Benzoesäure)

Lebensmittelallergene Lebensmittelunverträglichkeit = Allergene

Lebensmittelrechtliche Entwicklung Welche Allergene sind zu kennzeichnen? Welche sind davon ausgenommen? Wie soll die Kennzeichnung erfolgen? Welche Probleme gibt es in der Praxis?

In der EU leiden ca. 1-3 % der Erwachsenen ca. 4-6 % der Kinder an Lebensmittelallergien

Ziel Verbraucherschutz durch Kennzeichnung von Allergenen Vermeidung unnötiger Prozesse?

10. Nov. 2003 Erlass der Allergenrichtlinie (2003/89/EG) 10. Nov. 2004 Umsetzung dieser RL in deutsches Recht Übergangsfrist bis: 24. Nov. 2005

Ab 25.11.2005 Kennzeichnungspflicht allergener Zutaten und der daraus gewonnenen Erzeugnisse

Lebensmittelrechtliche Entwicklung Welche Allergene sind zu kennzeichnen? Welche sind davon ausgenommen? Wie soll die Kennzeichnung erfolgen? Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Allergene Stoffe (Anlage 3 LMKV) Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose) Schalenfrüchte und Nebenerzeugnisse Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse Glutenhaltiges Getreide und glutenhaltige Getreideerzeugnisse Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse Soja und Sojaerzeugnisse Krebstiere und Krebstiererzeugnisse Eier und Eierzeugnisse Fisch und Fischerzeugnisse Sellerie und Erzeugnisse Senf und Erzeugnisse SO 2 und Sulfite bei >10 mg/kg bzw. mg/l

Neue Regelung (RL 2005/26/EG) Ausnahmen: bis zum 25.11.2007 Aus Allergenen gewonnene Produkte wie: Glukosesirup auf Weizenbasis Lysozym aus Ei Fischgelatine als Trägerstoff Senföl u.a.

Zutaten Glutenhaltiges Getreide Eier Fisch Sojabohne Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene Erzeugnisse Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose Maltodextrine auf Weizenbasis Glukosesirup auf Gerstenbasis In Destillen für Spirituosen verwendetes Getreide (aus Ei gewonnenes) Lysozym, das in Wein verwendet wird (aus Ei gewonnenes) Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet wird Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und fett natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha- Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D- alpha-tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen aus Phytosterinen und Phytosterinestern gewonnene pflanzliche Öle aus Sojabohnenquellen aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolster aus Sojabohnenquellen

Milch Nüsse Sellerie Senf Zutaten Schwefeldioxid und Sulfite Daraus gewonnene, vorläufig ausgeschlossene Erzeugnisse Molke, die in Destillaten für Spirituosen verwendet wird Laktit Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Weinen verwendet werden Nüsse, die in Destillaten für Spirituosen verwendet werden Nüsse (Mandeln, Walnüsse), sie (Als Aroma) in Spirituosen verwendet werden Sellerieblatt- und Samenöl Selleriesamenoleoresin Senföl Senfsamenöl Senfsamenoleoresin < 10 mg/kg bzw. < 10 mg/l

Lebensmittelrechtliche Entwicklung Welche Allergene sind zu kennzeichnen? Welche sind davon ausgenommen? Wie soll die Kennzeichnung erfolgen? Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Kennzeichnung der Wortlaut enthält... (z.b. Ei. Milch u.a) Es sei denn, dass die Zutat aus der Verkehrsbezeichnung hervorgeht: z. B. Weizenmehl Gerstenmalz Eiernudeln Joghurt u.a.

Lebensmittelrechtliche Entwicklung Welche Allergene sind zu kennzeichnen? Welche sind davon ausgenommen? Wie soll die Kennzeichnung erfolgen? Welche Probleme gibt es in der Praxis?

Probleme Aus der Sicht der Allergiker Aus der Sicht der Hersteller

Probleme Die Kennzeichnung der Allergene erfolgt nur, wenn sie als Zutat zugesetzt werden Im Falle einer unbeabsichtigten Kontamination ist dies nicht erforderlich

Probleme Keine Kennzeichnungspflicht bei Fertigpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm 2 beträgt

Probleme Keine Kennzeichnungspflicht bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife oder ein Brustschild haben

Probleme Übergangsfrist Lebensmittel, die bis zum 24.11.2005 hergestellt sind, dürfen zeitlich unbegrenzt verkauft werden

Probleme Kann. enthalten Kennzeichnung?

Probleme Kann Spuren von Ei, Milch, Mandeln... enthalten Hersteller! Allergiker!

Sofern vertretbar und praktikabel Kann. enthalten Kennzeichnung: möglichst selten verwenden möglichst erst nach erfolgter Gefahrenanalyse verwenden

Probleme ohne Lebensmittel

Probleme Lebensmittel mit den Auslobungen glutenfrei, lactosefrei, lactosearm, u.a. können wie bisher trotz Vorhandensein der genannten Allergenen in den Verkehr gebracht werden

20 ppm Gluten Glutenfrei für natürlicherweise glutenfreie Lebensmittel z.b. Maismehl 200 ppm Gluten für Lebensmittel, bei denen der Glutenbestandteil entfernt wurde z.b. glutenfreie Weizenstärke Codex Alimentarius (2000)

Lactose Empfehlung für die Kennzeichnung Form Lactosearm Streng lactosearm Lactosefrei Gehalt an Lactose <1 g/100 g <100 mg/100 g < 10 mg/100 g

Probleme Kennzeichnung eifrei, milchfrei, sojafrei, u.a. Ohne Zusatz von Ei, Milch, Soja u.a. Nachweis von Ei, Milch, Soja, u.a. Wirken die ermittelten Werte: allergisch? gesundheitsschädlich? zum Verzehr nicht geeignet? irreführend?

Glutenfrei Ohne Zusatz von Ei, Milch u.a. Probleme Zutaten:. Kann Spuren von... enthalten

Grenzwerte? Beispiel Schweiz Probleme

Kennzeichnungspflicht allergener Zutaten (als Zutat zugesetzt ) Kennzeichnungspflicht allergener Stoffe (unbeabsichtigte Kontamination), wenn: SO 2 > 10 pbb LKV-Schweiz Glutenhal. Getreide: > 10 mg Gliadin pro 100 g TM Sonstige Allergene 1g/kg

LKV-Schweiz Kontamination Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der GHP gebotenen Maßnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten

Probleme Niedrigste Allergie-auslösende Menge in Studien* Erdnuss Haselnuss Sellerie Karotte Fisch Eier Milch Garnele 0,0002 g 0,0064 g < 0,7 g <1,2 g 0,005 g 0,005 g 0,5 ml 16 g Schwellenwerte sind : von Allergenen abhängig nicht sicher bestimmt werden *B. Popping

Lose Ware Anstoß 2002 1. Entwurf 2004 2. Entwurf 2005 3. Entwurf 2006 Sommer? EU? Probleme???????

Zusammenfassung Generell ist die Kennzeichnung aus Sicht der Betroffenen zu begrüssen. Im Einzelnen gibt es jedoch Diskussionsbedarf.