MUSTER - LEITUNGSANLAGEN - RICHTLINIE (Auszug aus MLAR, Stand 11.2005)



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Transkript:

(Auszug aus MLAR, Stand 11.005) 7 ACHTUNG! Bitte die LAR der einzelnen Bundesländer beachten! GELTUNGSBEREICH für Leitungsanlagen: - in notwendigen Treppenräumen, - in notwendigen Fluren, - in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, - außer in offenen Gängen vor den Gebäudeaußenwänden, - durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), - für Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall LEITUNGSANLAGEN sind: - Anlagen aus Leitungen, insbesondere elektrische Leitungen - dazugehörige Verteiler, Armaturen, Steuer-, Regel- u. Sicherheitseinrichtungen - Befestigungen und Beschichtungen von Leitungen - elektrische Leitungen mit verbesserten Brandverhalten, (müssen Prüfanforderungen nach DIN 410-1 und 16 / 1998-05 erfüllen und nur geringe Rauchentwicklung aufweisen) LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung: - Leitungen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile, in Bauteilen von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsdauer erhalten bleibt. - In Sicherheitstreppenräumen und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgänge ins Freie sind nur Leitungen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen. Verlegung unter Putz: - einzeln oder nebeneinander voll eingeputzt, - in Schlitzen von massiven Bauteilen mit mindestens 15 mm dick mineralisch überputzt auf nicht brennbaren Putzträger oder mit - mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden, - innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen für die Versorgung der in oder an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmittel, - in Installationsschächten und -kanälen (gemäß Pnkt.: Kanäle, Schächte, Unterdecken!), - über Unterdecken (gemäß Pnkt.: Kanäle, Schächte, Unterdecken!), - in Unterflurkanälen (gemäß Pnkt.: Kanäle, Schächte, Unterdecken!), - in Systemböden (gemäß Richtlinie über brandschutztechnischen Anforderungen an Systemböden) Verlegung offen: - nicht brennbare Leitungen nach DIN EN 6070-1 (VDE 084-1): 00-11, - ausschließlich der Versorgung der Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie, sowie den notwendigen Fluren oder notwendigen Treppenräumen dienen,

(Auszug aus MLAR, Stand 11.005) 8 Fortsetzung LEITUNGSANLAGEN in Rettungswegen Verlegung offen: - Leitungen mit verbesserten Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Klassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten 00 m nicht überschreiten, - einzelne kurze Stichleitungen dürfen in notwendigen Fluren offen verlegt werden, - Kanäle oder Installationsrohre für offene Verlegung: nur aus nicht brennbaren Material! VERTEILER sind abzutrennen gegenüber: - notwendigen Treppen und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie mindestens durch: feuerhemmende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen, deren Öffnungen durch feuerhemmende Abschlüsse mit umlaufenden Dichtungen verschließen, - notwendigen Fluren durch: Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen, deren Öffnungen mit Abschlüssen aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen KANÄLE, SCHÄCHTE, UNTERDECKEN, UNTERFLURKANÄLE - Installationsschächte und -kanäle, - einschließlich Abschlüsse von Öffnungen, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht, - Abschlüsse müssen mit umlaufender Dichtung dicht schließen, - Befestigungen der Schächte und Kanäle mit nicht brennbaren Befestigungsmitteln, - abweichend: Installationsschächte und -kanäle in notwendigen Fluren: die keine Geschossdecken überbrücken, müssen mindestens feuerhemmend sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, - Installationsschächte in notwendigen Fluren von Gebäuden der Klassen 1 bis 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von max. 00 m besitzen, keine Sonderbauten sind, keine Geschossdecken überbrücken, Kanäle und Unterdecken (einschließlich Abschlüsse von Öffnungen): brauchen nur aus nicht brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen bestehen - Unterdecken (einschl. Abschlüsse von Öffnungen) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und bei Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten in notwendigen Fluren mind. feuerhemmend sein, in notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie: mind. der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entsprechen, besondere Anforderungen an brandsichere Befestigung der Leitungen zwischen Geschossdecken und Unterdecken sind zu beachten

(Auszug aus MLAR, Stand 11.005) 9 durch raumabschließende Bauteile Grundlegend: - wo Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist: - Leitungen dürfen nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind, - gilt nicht für Decken: in Gebäuden der Klassen 1 und, innerhalb von Wohnungen, innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m in nicht mehr als Geschossen - Leitungen müssen: - durch Abschottungen mit mindestens der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit wie die raumabschließenden Bauteile geführt werden, oder - innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen, die mindestens gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen - Mindestabstand: - zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen - und anderen Durchführungen (z. B. sleitungen) oder Öffnungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den jeweiligen Verwendbarkeitsnachweisen oder Anwendbarkeitsnachweisen, - fehlen diese, dann gilt ein Mindestabstand von 50 mm durch feuerhemmende Wände abweichend gilt: - elektrische Leitungen dürfen durch feuerhemmende Wände geführt werden, wenn: - der Raum zwischen Leitungen und umgebenden Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen, mit nicht brennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird, bei Verwendung von Mineralfasern: Schmelztemperatur mindestens 1.000 C, bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und Mineralfasern: darf Abstand zwischen Leitung und umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm sein für einzelne Leitungen - das betrifft einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen, wie: 1. elektrische Leitungen. Rohrleitungen mit Außendurchmesser bis 160 mm, aus nicht brennbaren Baustoffen - ausgenommen Aluminium und Glas - auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu mm Dicke 3. Rohrleitungen für nicht brennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 3 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas

(Auszug aus MLAR, Stand 11.005) 30 Fortsetzung für einzelne Leitungen - über gemeinsame Durchbrüche durch Wände und Decken durchführbar, wenn: - der lichte Abstand der Leitungen untereinander zwischen Leitungen nach 1. und.: mindestens dem einfachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht, - der lichte Abstand der Leitungen untereinander zwischen Leitungen nach 3.: mindestens dem fünffachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht, - der lichte Abstand zwischen einer Leitung nach 3. und einer Leitung nach 1. oder. mindestens dem größeren der sich aus Art und Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße (gemäß 1. und. Anstrich) entspricht, - feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindesten 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm und der Raum zwischen Leitungen und umgebenden Bauteilen mit Zementmörtel oder Beton in vorgenannten Mindestbauteildicken vollständig ausgefüllt wird - einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen: - es gelten Vorgaben über gemeinsame Durchbrüche..., - aber es genügt, den Raum zwischen Leitung und umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen, - lichter Abstand zwischen Leitung und umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei: Verwendung von Baustoff aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen, - Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von 1.000 C aufweisen FUNKTIONSERHALT von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall - Elektrische Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass sie im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben. - Dieser Funktionserhalt muss bei Wechselwirkung mit anderen Anlagen gewährleistet bleiben. - An Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen dürfen andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen angeschlossen werden, wenn sichergestellt ist, dass die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlage nicht beeinträchtigt wird. - Funktionserhalt - ist gewährleistet, wenn die Leitungen: - die Prüfanforderungen der DIN 410-1:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E 30 bis E 90) erfüllen, oder - auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mind. 30 mm - oder im Erdreich verlegt werden.

(Auszug aus MLAR, Stand 11.005) 31 Fortsetzung FUNKTIONSERHALT von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall - weiter mit Funktionserhalt - ist gewährleistet, wenn Verteiler: - in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räume untergebracht werden und und gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und, mit Ausnahme der Türen, aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt sind. - durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist, - oder mit Bauteilen umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist. - Dauer des Funktionserhaltes mindestens 90 min. bei: - Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung, - maschinelle Rauchabzugsklappen, - Rauchschutzdruckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäuser, - für Sonderbauten (im Einzelfall verlangt), - für Leitungsanlagen innerhalb von Treppenräume verlegt: abweichend 30 min., - Bettenaufzüge in Krankenhäuser und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung, - Feuerwehraufzüge, - Leitungsanlagen innerhalb von Fahrschächte oder Triebwerksräume: nur 30 min. mindestens 30 min. bei: - Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, ausgenommen: innerhalb eines Brandabschnittes (maximale Fläche: 1.600 m ) - Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung, ausgenommen: innerhalb der Fahrschächte oder Triebwerksräume, - Brandmeldeanlagen, einschließlich zugehörige Übertragungsanlagen, ausgenommen: in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden sowie ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funktionstüchtig bleiben, - Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen, sofern diese im Brandfall wirksam sein müssen, ausgenommen: Leitungsanlagen für die Stromversorgung dieser Anlagen im Brand- abschnitt (maximale Fläche: 1.600 m ) eines Geschosses oder innerhalb eines Treppenraumes - natürliche Rauchabzugsanlagen, ausgenommen sind: bei Stromausfall selbsttätig öffnend, sowie in Räumen, die durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet - sonstige maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen

(Auszug aus MLAR, Stand 11.005) 3 Das GRUNDPRINZIP mit externer Batterie: gegenüber anderen Räumen: Wände, Decken in F 90, gegenüber notwendigen Treppenräumen u. Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen: Wände und Decken in F 30 Anforderungen an einen Brandabschnitt: - in einem Geschoss - max. 1.600 m Batterieraum mit Trennstelle Schaltraum Sicherheitsbeleuchtung Brandabschnitt 1 notwendiger Flur Brandabschnitt Hauptverteilung UV Antipaniktür T 30 Leitungen mit Funktionserhalt, mindestens 30 min. mit Batterie im Schrank: gegenüber anderen Räumen: Wände, Decken in F 90, gegenüber notwendigen Treppenräumen u. Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen: Wände und Decken in F 30 Anforderungen an einen Brandabschnitt: - in einem Geschoss - max. 1.600 m AV Hauptverteilung Schaltraum Sicherheitsbeleuchtung mit Batterie im Schrank Hauptverteilung mit Batterie UV Brandabschnitt 1 notwendiger Flur Brandabschnitt Antipaniktür T 30 Leitungen mit Funktionserhalt, mindestens 30 min.