Inhalt: VwV über Brandschutzanforderungen an Leitungen und Leitungsanlagen
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- Valentin Paul Feld
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1 Inhalt: VwV über Brandschutzanforderungen an Leitungen und Leitungsanlagen Drucken Erlass vom A. Ziele des Brandschutzes B. Hindurchführung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken 1. Anforderungen der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) 2. Brandschutztechnische Anforderungen C. Leitungsanlagen und Leitungen in Rettungswegen 1. Anforderungen der Landesbauordnung und Begriffe 2. Allgemeine Anforderungen 3. Brandschutztechnische Anforderungen D. Elektrische Leitungsanlagen und Leitungen von notwendigen Sicherheitseinrichtungen 1. Anforderungen der Landesbauordnung 2. Brandschutztechnische Anforderungen Anlage 1 Verbrennungswärme der Isolierstoffe von Kabeln und Leitungen Anlage 2 Verbrennungswärme von Rohren aus brennbaren Baustoffen
2 vom 2. Juli Az /223 - (GABl. S. 597)
3 A. Ziele des Brandschutzes Nach 18 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. Diese Vorschrift macht es erforderlich, an Leitungen einschließlich zugehöriger Einrichtungen besondere Anforderungen zu stellen, soweit dies zur Verhinderung einer Brandausbreitung und im Interesse einer Personenrettung erforderlich ist. Dies ist regelmäßig der Fall bei - Hindurchführung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken, - Leitungen in Rettungswegen, - Leitungen für bestimmte Sicherheitseinrichtungen.
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5 1. Anforderungen der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) 1.1 Elektrische Leitungen und Rohrleitungen Nach 13 Abs. 1 LBOAVO dürfen elektrische Leitungen und Rohrleitungen durch Brandwände und feuerbeständige Innenwände nach 4 Abs. 9 LBOAVO nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Rohrleitungen, die durch diese Wände hindurchgeführt werden, müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Treppenraumwände, Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen und für feuerbeständige Decken gilt Satz 1 entsprechend. 1.2 Lüftungsleitungen Nach 13 Abs. 2 LBOAVO müssen Lüftungsanlagen, die Geschosse oder Brandabschnitte überbrücken, so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.
6 2. Brandschutztechnische Anforderungen 2.1 Elektrische Leitungen Einzeln verlegte Leitungen 13 Abs. 1 LBOAVO ist erfüllt, wenn einzeln verlegte Leitungen so durch die Wände oder Decken geführt werden, daß der freie Querschnitt mit Mörtel, Beton oder Mineralfasern verschlossen wird. Werden zum Verschließen Mineralfasern verwendet, müssen sie eine Schmelztemperatur von mindestens C haben Kabelbündel Kabelbündel müssen in Installationsschächten/-kanälen oder mit Kabelabschottungen verlegt werden Installationsschächte/-kanäle Installationsschächte/-kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn die InstalIationsschächte/- kanäle DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 7.4 oder DIN 4102 Teil 11 entsprechen. Die Feuerwiderstandsklasse 1 90 nach DIN 4102 Teil 11 muß für die Installation der jeweiligen Leitungsart nachgewiesen sein Kabelabschottungen Bei gemeinsamer Durchführung mehrerer Leitungen (Kabelbündel) sind Abschottungen erforderlich, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Die Brauchbarkeit der Abschottungen ist durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung nachzuweisen. 2.2 Rohrleitungen
7 2.2.1 Nichtbrennbare Rohrleitungen - ausgenommen Aluminium, Faserzement und ähnliche Baustoffe - für Wasser, Abwasser und nichtbrennbare Gase. Diese Rohrleitungen dürfen einschließlich nichtbrennbarer Dämmstoffe - auch mit brennbaren Dichtungsmitteln und mit brennbaren Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke - ohne Schutzmaßnahmen durch die in 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände oder Decken geführt werden, wenn der freie Querschnitt mit Mörtel, Beton oder Mineralfaser verschlossen wird. Werden zum Verschließen Mineralfasern verwendet, müssen sie eine Schmelztemperatur von mindestens C haben. Soweit infolge Temperatureinwirkungen Veränderungen der Läge oder des Querschnitts von Leitungen zum Verlust des Raumabschlusses führen können, bedarf es geeigneter Maßnahmen (zum Beispiel Dehnungsbögen Kompensatoren) Brennbare Rohrleitungen und Rohrleitungen aus Faserzement oder Aluminium Rohrleitungen nach 13 Abs. 1 Satz 2 LBOAVO müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen, die entsprechend den nachfolgenden Anforderungen ausgeführt werden, kann jedoch davon ausgegangen werden, daß eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist und die Voraussetzungen für eine Abweichung nach 57 Abs. 1 LBO vorliegen Führung durch Wände Die Rohrleitungen müssen auf eine Gesamtlänge von 4,0 m, jedoch beiderseits der Wände auf eine Länge von mindestens 1 m mit Putz ummantelt sein, der mindestens 15 mm dick ist. Der Putz muß auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 aufgebracht sein; gleichwertige Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig. Nicht ummantelt zu werden brauchen abzweigende Rohrleitungen, soweit sie nicht durch die in 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände hindurchgeführt werden.
8 Führung durch Decken Die Rohrleitungen müssen auf die gesamte Länge - ausgenommen im obersten Geschoß und im Dachraum - mit mineralischem Putz ummantelt sein, der mindestens 15 mm dick ist. Der Putz muß auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 aufgebracht sein; gleichwertige Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig. Nicht ummantelt zu werden brauchen abzweigende Rohrleitungen, soweit sie nur innerhalb eines Geschosses und nicht durch die in 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände hindurchgeführt werden Verlegung in Installationsschächten/-kanälen Für Installationsschächte/-kanäle, die nicht nach DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 7.4 ausgeführt sind, muß der Nachweis für die geforderte Feuerwiderstandsdauer (Feuerwiderstandsklasse 1 30, 1 90) für die jeweilige Leitungsart durch ein Prüfzeugnis nach DIN 4102 Teil 11 Abschnitt 6 erbracht werden. Installationsschächte/-kanäle mit eingeschränktem Verwendungszweck (zum Beispiel nur für brennbare Rohrleitungen) sind an den Revisionsöffnungen entsprechend zu kennzeichnen Abschottung Für brennbare Rohre können Rohrabschottungen (Brandmanschetten) verwendet werden. Rohrabschottungen, deren Funktion auf beweglichen Teilen oder auf Baustoffen beruht, die erst bei Temperatureinwirkung wirksam werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung nachgewiesen ist. 2.3 Lüftungsleitungen Allgemeines Leitungen von Lüftungsanlagen entsprechend Abschnitt 1.2 Sätze 1 und 2 einschließlich Verkleidungen, Dämmschichten und ähnlichem müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102) bestehen. Für untergeordnete Bauteile sind brennbare Baustoffe (Klasse B 1 oder B 2 nach DIN 4102) zulässig. Lüftungsleitungen, in denen aggressiv Abluft gefördert wird, können aus brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn die Leitungen mit nicht brennbaren Baustoffen ummantelt werden. Die Übertragung von Feuer und Rauch über Lüftungsleitungen kann verhindert werden durch - Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstand,
9 - Absperrvorrichtungen gegen Feuer und/oder Rauch (Brandschutzklappen), - Absperrvorrichtungen gegen Rauch (Rauchschuzklappen). In der Praxis werden feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen häufig mit Brandschutzklappen kombiniert. Die Übertragung von rauchhaltiger Außenluft oder Umluft über Zuluftleitungen muß durch Rauchschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen, die auch die Zuluftanlage abschalten, ausgeschlossen sein. Beispiele über die Anordnung von feuerwiderstandsfähgen Lüftungsleitungen, Brandschutz- und Rauchschutzklappen sowie Anforderungen an Lüftungszentralen, Luftaufbereitung, Ventilatoren, Abluftleitungen in Wohnungsküchen und gewerblichen Küchen enthält die,,bauaufsichtliche Richtlinie über brandschutztechnische Anforderung an Lüftungsanlagen, - Fassung Januar , die in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 4/1984 veröffentlicht ist Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstandsdauer Die brandschutztechnische Brauchbarkeit von Lüftungsleitungen (Lüftungsrohre, -formstücke, -schächte und -kanäle), die einschließlich ihrer Verbindungs- und Befestigungsmittel nicht DIN 4102 Teil 4 entsprechen, ist durch Prüfzeugnis oder Gutachten einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen Lüftungsleitungen aus Stahlblech Rohre und Formstück aus Stahlblech dürfen ohne Brandschutzklappen verwendet werden für - Leitungen zwischen Geschossen, deren Decken eine Feuerwiderstandsdauer von höchstens 30 Minuten aufweisen müssen - Leitungen in notwendigen Fluren, einschließlich der abzweigenden Leitungen zu angrenzenden Räumen, wenn die Leitungen nicht gleichzeitig Öffnungen zur Be- und Entlüftung der notwendigen Flure haben.
10 Brandschutzklappen Die Brauchbarkeit von Brandschutzklappen ist durch Prüfzeichen nachzuweisen. Brandschutzklappen sind entsprechend den Bestimmungen des Prüfbescheids einzubauen. Nebeneinander angeordnete Brandschutzklappen müssen, soweit der Prüfbescheid nichts anderes bestimmt, einen Abstand von mindestens 15 cm zwischen den Gehäusewänden haben. Der Raum zwischen den Gehäusewänden und der lichten Öffnung in der Wand! Decke muß mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen (zum Beispiel Mörtel oder Beton) geschlossen werden. In der Regel werden Brandschutzklappen bei Temperatureinwirkung durch Schmelzlote ausgelöst, bei bestimmten baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung (zum Beispiel Krankenhäuser, Versammlungsstätten und ähnlichen Gebäuden) kann eine zusätzliche Auslösung durch Rauchmelder in Betracht kommen Rauchschutzklappen Die Brauchbarkeit von Rauchschutzklappen ist durch Prüfzeichen nachzuweisen. Die Auslöseeinrichtungen von Rauchschutzklappen sind immer in der Zuluftleitung anzuordnen; bei Auslösung müssen sie gleichzeitig die Zuluftventilatoren abschalten Verlegung von Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen sind so auszuführen oder so herzustellen, daß sie keine den Raumabschluß gefährdenden Kräfte auf Wände, Decken oder Brandschutzklappen als Folge der beim Brand auftretenden Wärmedehnungen ausüben können. Insbesondere lange, gerade Leitungsabschnitte mit erheblicher Längsstreifigkeit (große Querschnitte) müssen deshalb - sofern sie nicht mit Kompensatoren versehen sind - so mit den in den Wänden eingebauten Brandschutzklappen oder den durch den Brandabschnitt führenden feuerwiderstandsfähigen Leitungen verbunden sein, daß eine Sollbruchstelle entsteht. Sollbruchstellen können zum Beispiel hergestellt werden durch ein kurzes Leitungsstück aus Segeltuch, gegebenenfalls mit einer feuerwiderstandsfähigen Ummantelung. Sollbruchstellen müssen einer Temperatur der Rauch - und Brandgase von 150 C standhalten. Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstandsdauer müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer befestigt werden.
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12 1. Anforderungen der Landesbauordnung und Begriffe 1.1 Anforderungen der Landesbauordnung Treppenräume sind nach 22 Abs. 2 LBO so auszuführen, daß sie auch bei einem Brand ohne erhebliche Gefahr benutzt werden können. Ausgänge aus Treppenräumen sowie Flure müssen nach 28 Abs. 1 LBO so ausgebildet sein, daß sie die erforderlichen Rettungswege bieten. Um diese Anforderungen zu erfüllen, müssen an die Ausführung und Anordnung von Leitungsanlagen und Leitungen in Rettungswegen besondere Anforderungen gestellt werden in - Hochhäusern, - mehrgeschossigen Gebäuden mit Schlafräumen für ortsfremde oder behinderte Personen (zum Beispiel Hotels, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Jugendherbergen), - mehrgeschossigen Gebäuden, in denen mit großen Menschenansammlungen gerechnet werden muß (zum Beispiel Geschäftshäuser, Versammlungsstätten). Leitungsanlagen bestehen aus den Leitungen (elektrische Leitungen oder Rohrleitungen) sowie den zugehörigen Armaturen, Hausanschlußeinrichtungen, Meßeinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilungen und Dämmstoffen für Leitungen. Zu den Leitungen zählen deren Befestigungen und Beschichtungen.
13 2. Allgemeine Anforderungen Leitungsanlagen dürfen in Wände und Decken von Rettungswegen und in Bauteile von Installationsschächten/-kanälen nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Querschnitt die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behält. In Sicherheitstreppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie sind nur solche Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich dem unmittelbaren Betrieb des Sicherheitstreppenraums oder der Brandbekämpfung dienen.
14 3. Brandschutztechnische Anforderungen 3.1 Elektrische Leitungsanlagen und elektrische Leitungen Elektrische Leitungsanlagen Hausanschlußeinrichtungen, Meßeinrichtungen und Verteilungen sind gegenüber Rettungswegen durch Bauteile (zum Beispiel Zugangstüren, Klappen aus nicht-brennbaren Baustoffen) abzutrennen Elektrische Leitungen Elektrische Leitungen dürfen in Rettungswegen der in Abschnitt 1.1 genannten Gebäude offen verlegt werden, wenn sie ausschließlich dem Betrieb des Rettungswegs dienen oder wenn sie nichtbrennbar sind. Andere elektrische Leitungen müssen - einzeln voll eingeputzt werden oder - in Wandschlitzen mit mindestens 15 m dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit einer gleichwertigen Verkleidung abgedeckt werden, oder - in lnstallationsschächten/-kanälen oder über Unterdecken verlegt werden Verlegung in Installationsschächten/-kanälen und über Unterdecken Die Installationsschächte/-kanäle ( Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn die Installationsschächte/-kanäle DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 7.4 oder DIN 4102 Teil 11 entsprechen Die Feuerwiderstandsklassen 1 30 und 1 90 nach DIN 4102 Teil 11 müssen für die Installation der jeweiligen Leitungsart nachgewiesen sein.) und die Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. In allgemein zugänglichen Fluren genügt bei Installationsschächten2, die nicht durch Geschoßdecken geführt werden, sowie bei Installationskanälen² und Unterdecken eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten. Für Unterdecken muß die Feuerwiderstandsdauer bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten gewährleistet sein.
15 3.1.4 Abweichend von Abschnitt genügen in allgemein zugänglichen Fluren bei Installationsschächten, die nicht durch Geschoßdecken geführt werden, sowie bei Installationskanälen und Unterdecken formbeständige, nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossenen Oberflächen, wenn die Gesamtbrandlast aller Leitungen nicht mehr als 7 kwh je m² Flurgrundfläche beträgt. Bis zu dieser Gesamtbrandlast können die Leitungen auch in Installationsrohren aus Stahl geführt werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf die Gesamtbrandlast aller Leitungen bis zu 14 kwh je m² Flurgrundfläche betragen, wenn ausschließlich halogenfreie Leitungen mit verbessertem Verhalten im Brandfall entsprechend DINVDE 0250 Teil 214, DINVDE 0266 oder DINVDE 0815 verwendet werden. 3.2 Rohrleitungsanlagen für Wasser- und Dampfheizungen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, nichtbrennbare Flüssigkeiten, nichtbrennbare Gase oder für Rohrpostanlagen und ähnliches Nichtbrennbare Rohrleitungsanlagen Rohrleitungsanlagen dürfen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - offen verlegt werden Brennbare Rohrleitungsanlagen Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen - in Wandschlitzen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit gleichwertiger Verkleidung abgedeckt werden, oder - in Installtionsschächten/-kanälen oder über Unterdecken verlegt werden Verlegung in Installationsschächten/-kanälen und über Unterdecken Installationsschächte/-kanäle und die Unterdecken müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. In allgemein zugänglichen Fluren genügt bei Installationsschächten2. die nicht durch Geschoßdecken geführt werden, sowie bei Installationskanälen2 und Unterdecken eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten. Für Unterdecken muß die Feuerwiderstandsdauer bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten gewährleistet sein.
16 Abweichend von Abschnitt genügen in allgemein zugänglichen Fluren bei Installationsschächten, die nicht durch Geschoßdecken geführt werden, sowie bei Installationskanälen und Unterdecken formbeständige nichtbrennbare Baustoffe mit geschlossenen Oberflächen, wenn die Gesamtbrandlast aller Leitungen nicht mehr als 7 kwh je m² Flurgrundfläche beträgt. 3.3 Rohrleitungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder brandfördernde Gase Baustoffe und Dämmstoffe Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für deren Dichtungsund Verbindungsmittel und nicht für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke Verlegung in Rettungswegen In Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie der in Abschnitt 1.1 genannten Gebäude müssen die Rohrleitungsanlagen in Installationsschächten/-kanälen verlegt werden. Einzelne Rohrleitungen dürfen auch unter Putz ohne Hohlraum mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit einer gleichwertigen Verkleidung angeordnet werden. In allgemein zugänglichen Furen dürfen die Rohrleitungsanlagen, ausgenommen Gaszähler, auch offen verlegt werden. Gaszähler sind gegenüber den Fluren durch Bauteile mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen oder durch eine geeignete thermisch auslösende Absperreinrichtung zu schützen Verlegung in Installationsschächten/-kanälen Die Installationsschächte/-kanäle² müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Sie müssen über Dach entlüftet werden. Die Luftnachströmöffnungen müssen am Schachtfuß liegen; weitere Öffnungen sind unzulässig. Installationskanäle sind entweder abschnittsweise oder im ganzen zu be- und entlüften. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens 10 cm² groß sein. Sie dürfen nicht in Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie oder in allgemein zugänglichen Fluren angeordnet werden. Die Be- und Entlüftung entfällt, wenn die Installationsschächte/-kanäle mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt werden.
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19 1. Anforderungen der Landesbauordnung Nach 18 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs 1 Nr. 4 LBO können an bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden. Elektrische Leitungsanlagen und Leitungen von Sicherheitseinrichtungen müssen deshalb so beschaffen sein, daß sie im Falle eines Brandes nicht vorzeitig ausfallen.
20 2. Brandschutztechnische Anforderungen 2.1 Leitungsanlagen Die Betriebssicherheit notwendiger Sicherheitseinrichtungen ist gewährleistet, wenn die elektrischen Leitungsanlagen so ausgeführt oder durch Bauteile umkleidet werden, daß sie bei äußerer Brandeinwirkung für eine ausreichende Zeitdauer funktionsfähig bleiben. Die Dauer des Funktionserhalts muß mindestens betragen: - 30 Minuten bei - Brandmeldeanlagen, - Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, - Sicherheitsbeleuchtung und sonstige Ersatzstrombeleuchtung, ausgenommen Endstromkreise, - Personenaufzugsanlagen mit Evakuierungsschaltung; - 90 Minuten bei - Wasserdruck-Erhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung, - Lüftungsanlagen von Sicherheitstreppenräumen, innenliegenden Treppenräumen, - Fahrschächten und Triebwerksräumen von Feuerwehraufzügen, - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen - Feuerwehraufzügen. 2.2 Hauptverteilung Die Hauptverteilung der Stromversorgung für die notwendigen Sicherheitseinrichtungen darf gemeinsam mit der Hauptverteilung der allgemeinen Stromversorgung in einem Raum untergebracht werden, wenn dieser Raum gegenüber anderen Räumen Wände und Decken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und Zugangstüren mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten hat und für andere Zwecke, auch für andere elektrische Anlagen, nicht genutzt wird.
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22 Anlage 1 Verbrennungswärme der Isolierstoffe von Kabeln und Leitungen Zur Ermittlung der Brandbelastung sind in den nachfolgenden Tabellen die Werte der Verbrennungswärme der Isolierstoffe von elektrischen Kabeln und Leitungen je laufenden Meter aufgeführt. Kabel und Leitungen mit den gleichen Bezeichnungen können je nach Fabrikat unterschiedlich große Anteile an Isoliermaterial haben. Die Verbrennungswärme von halogenhaltigen und halogenfreien Kabeln und Leitungen ist nahezu gleich. Halogenfreie Kabel und Leitungen haben jedoch gegenüber halogenhaltigen folgende Vorteile: - keine Abspaltung von giftigen und korrosiven Halogenverbindungen, - raucharm, geringe Beeinträchtigung der Fluchtmöglichkeiten und des Löscheinsatzes sowie geringe Verschmutzung der Räume und des Inhalts, - schwerer entflammbar, nach Entzug der Zündquelle verlöschen die Kabel und Leitungen in wenigen Sekunden, während Kabel und Leitungen mit PVC- oder VPE- Isolierung nach Entzug der Zündquelle aus sich heraus weiterbrennen, - geringe Brandfortleitung aufgrund des günstigeren Brandverhaltens.
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