Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben 19, 22, 23, 112 bis 117, 127 SGB III Geschäftsanweisungen (Stand: 01.04.2012) Inhaltsübersicht Gesetzliche Grundlage Bezeichnung 19 Behinderte Menschen 22 Verhältnis zu anderen Leistungen 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung 112 Teilhabe am Arbeitsleben 113 Leistungen zur Teilhabe 114 Leistungsrahmen 115 Leistungen 116 Besonderheiten 117 Grundsatz 127 Teilnahmekosten
19 Behinderte Menschen (1) Behindert im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. (2) Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht. 2 SGB IX Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2)... (3)... 19.01 (1) Für die BA ist nach 7 SGB IX der Behindertenbegriff nach 19 SGB III maßgebend. Kausalzusammenhang (2) Art oder Schwere der Behinderung, die Gründe für eine dadurch bedingte nicht nur vorübergehende wesentliche Minderung der Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben und die Erforderlichkeit der deshalb vorgesehenen Hilfen müssen in jedem Einzelfall aus den Unterlagen nachvollziehbar sein. Die 6-Monats-Frist nach 2 Abs. 1 SGB IX ist für die Entscheidung nicht maßgebend. 19.0.2 Die Entscheidung darüber, ob es sich um einen behinderten Menschen im Sinne von 19 handelt, trifft ausschließlich der/die Berater/in Reha/SB. Die Entscheidung über bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann delegiert werden. 19.0.3 (1) Lernbehinderte Menschen sind Personen, die in ihrer Lernfähigkeit umfänglich und langandauernd beeinträchtigt sind und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufweisen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert wird. Entscheidung Lernbehinderte Menschen
(2) Bei Absolventen von Schulen /Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und bei vergleichbaren Abgängern aus Hauptschulen ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob sie zum Personenkreis des 19 gehören. Allein die Tatsache, dass ein Absolvent eine Schule/Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen besucht hat, reicht zur Begründung der Zugehörigkeit zum Personenkreis des 19 nicht aus. 19.1.1 (1) Soweit die Behinderung oder die drohende Behinderung nicht durch vorliegende Gutachten ausreichend nachgewiesen oder nicht offenkundig ist, sind zu deren Feststellung die Fachdienste der Bundesagentur einzuschalten. Einschaltung der Fachdienste (2) Die Fachdienste haben die Funktion eines Gutachters, die. sich ausschließlich auf die ärztlich- oder psychologisch-relevante Beurteilung der behinderungsbedingten Auswirkungen erstreckt; dazu zählen auch fachliche Empfehlungen. Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen sind ärztliche oder psychologische Gutachten anderer Stellen den Fachdiensten zur Verfügung zu stellen. (3) Sofern Gutachten von dritten Stellen für eine Entscheidung ausreichend sind, ist von einer Einschaltung der Fachdienste abzusehen.
22 Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlichrechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (2) Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach 90 Abs. 2 bis 4 und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach 73 dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträger angerechnet. (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet. (4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: 1. Leistungen nach 35, 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach 54a, 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach 131a, 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts und Leistungen nach 131, 6. Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den 112 bis 114, 115 Nummer 1 und 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, 116 Absatz 1, 2 und 5, den 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den 119 bis 121, 127 und 128. Sofern die Bundesagentur für die Erbringung von Leistungen nach 35 besondere Dienststellen nach 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grundsätzen der 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge
nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den 35, 45 Absatz 7, den 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 und den 127 und 128 auch an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. 22.2.1 (1) Ist ein Antrag nach 14 Abs. 1 SGB IX an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden, obliegen diesem Träger alle weiteren Veranlassungen im Reha-Verfahren. Abgrenzung (2) Die Leistungspflicht des zuständigen Trägers endet erst mit der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben bzw. wenn festgestellt ist, dass keine Erfolgsaussichten für eine Teilhabe am Arbeitsleben (mehr) gegeben sind. 22.2.2 Ansprüche nach 4, 5, 5a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) werden von 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX nicht erfasst und haben demgemäß keinen Einfluss auf die Zuständigkeit im Sinne des SGB IX. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vorrangig gegenüber Leistungen nach 4, 5, 5a SVG. Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz 22.3.1 Die Begrenzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) gilt nur für Gefangene, die nicht Freigänger i.s. 39 StVollzG sind bzw. das Recht zum Freigang haben, aber davon nur eingeschränkt Gebrauch machen. Die sonstigen Kosten der beruflichen Aus- oder Weiterbildung (z.b. Lehrgangskosten, Reisekosten) werden im Rahmen der Ausbildungsbeihilfe nach 44 StVollzG nicht erbracht. 22.4.1 Die Leistungsverantwortung der BA in Abgrenzung zu den Trägern der Grundsicherung ergibt sich in Verbindung mit 16 SGB II. Die jeweilige Leistungsverantwortung ist in den Anlagen 1 und 2 des Leitfadens Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) dargestellt. http://www.baintern.de/zentraler-content/hega/2010/01/hega- 01-2010-VA-Berufliche-Reha-Anlage.pdf
23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung 1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. (2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend. 23.1.1 (1) Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) im Bereich der Ausbildungsförderung (Ausbildung, berufsvorbereitende Maßnahmen) sind nachrangig gegenüber den Leistungen nach SGB III ( 10 Abs. 1 SGB VIII). Dies gilt insbesondere auch für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII zur Förderung der Teilhabe seelisch behinderter junger Menschen am Arbeitsleben. Abgrenzung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII (2) Auch bei Erbringung von Leistungen der Ausbildungs- oder Teilhabeförderung in Einrichtungen der Jugendhilfe trägt die Bundesagentur für Arbeit die damit verbundenen Kosten unter der Voraussetzung, dass die in der Einrichtung erbrachten Leistungen den Anforderungen nach SGB III genügen. Die Kostentragungspflicht des Trägers der Jugendhilfe in Bezug auf Aufwendungen der Einrichtung, die unabhängig von der Durchführung der Ausbildungs- oder Teilhabeförderung entstehen, bleibt unberührt.
112 Teilhabe am Arbeitsleben (1) Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen. 112.1.1 Um eine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen, ist für jeden Einzelfall eine realistische Beurteilung der Erfolgsaussichten vorzunehmen. Dabei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die nach Abschluss der Maßnahme eine Teilhabe am Arbeitsleben des behinderten Menschen auf dem für ihn erreichbaren Arbeitsmarkt erwarten lassen. 112.1.2 Das Verfahren endet entsprechend der Zielsetzung von 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX erst, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert ist. 112.2.1 Die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung ist dann vorzusehen, wenn die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten auch nach Einschaltung der Fachdienste für die zu treffende Entscheidung nicht ausreichen. Die erforderliche einzelfallbezogene Entscheidung schließt somit eine obligatorische Durchführung einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung als Voraussetzung für die Teilnahme an bestimmten Bildungsgängen aus. 112.2.2 (1) Da Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung förderungsrechtlich keine Bildungsmaßnahmen sind, besteht während der Teilnahme grundsätzlich kein Anspruch auf Übg bzw. Abg. Die Gewährung von Übg ist nach 45 Abs. 3 SGB IX jedoch dann möglich, wenn der behinderte Mensch (bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis) wegen der Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt. Durch die Zahlung von Übg anlässlich der Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung entsteht jedoch kein Anspruch auf Zwischen-Übg gem. 51 Abs. 1 SGB IX. Teilhabe am Arbeitsleben Beendigung des Verfahrens Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung Leistungen zum Lebensunterhalt (2) Da die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung Verfügbarkeit ( 139) nicht ausschließt, besteht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - während der Teilnahme Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(3) Sofern der behinderte Mensch vor Beginn der Maßnahmeteilnahme einer beruflichen Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz hat, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesen Fällen wird bei bestehenden Arbeitsverhältnissen auch kein Anspruch auf Übergangsgeld begründet, da der behinderte Mensch nicht wegen der Teilnahme an einer Abklärung der Eignung oder Arbeitserprobung, sondern aus anderen Gründen kein oder nur ein geringeres Entgelt erzielt. Da der Anspruch auf die vorgenannten Leistungen nur dann ruht, wenn tatsächlich Alg, oder Übg bezogen wird, ist der Lebensunterhalt durch die Zahlung der bisherigen Sozialleistung (durch den jeweils zuständigen Träger) sichergestellt. Sonstige Sozialleistungen 112.2.3 Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme zur beruflichen Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung entstehen (Lehrgangskosten, Lernmittel, Reisekosten usw.), sind gemäß 127 zu übernehmen. Teilnahmekosten
113 Leistungen zur Teilhabe (1) Für behinderte Menschen können erbracht werden 1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. 113.1.1 Im Zusammenhang mit einer Maßnahme, die mit allgemeinen Leistungen gefördert wird (z.b. betriebliche Aus- oder Weiterbildung) können zusätzlich besondere Leistungen gewährt werden (z.b. Kfz-Hilfe, Technische Arbeitshilfe). besondere Leistungen zusätzlich zu allgemeinen Leistungen 113.1.2 Neben den in 113 Abs. 1 genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Leistungen an Arbeitgeber gewährt werden. weitere Leistungen
114 Leistungsrahmen Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 114.0.1 Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Umfang der allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach dem Zweiten bis Fünften Abschnitt, soweit sich nach 116 ff. nichts Abweichendes ergibt.
115 Leistungen Die allgemeinen Leistungen umfassen 1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, 3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, 4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. 115.01 Nach 114 richten sich die allgemeinen Leistungen nach den Vorschriften für Leistungen an Nichtbehinderte, sofern nach den 116 ff nichts Abweichendes geregelt ist
116 Besonderheiten (1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. (2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. (3) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der behinderte Mensch während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. In diesen Fällen beträgt der allgemeine Bedarf 316 Euro monatlich. Er beträgt 397 Euro, wenn der behinderte Mensch verheiratet ist, eine Lebenspartnerschaft führt oder das 21. Lebensjahr vollendet hat. (4) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vor- gesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann. (5) Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn behinderte Menschen 1. nicht arbeitslos sind, 2. als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder 3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder der erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben. Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist. 116.2.1 Allgemeine Leistungen können auch dann gewährt werden, wenn eine betriebliche Ausbildung in einem behindertenspezifischen Ausbildungsverhältnis ( 66 BBiG/ 42m HwO) absolviert wird. 116.2.2 (1) Zeigt sich bei einer Ausbildung nach 66 BBiG bzw. 42m HwO im Ausbildungsverlauf, dass der behinderte Mensch voraussichtlich auch den Ausbildungsabschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach 4 BBiG bzw. 25 HwO errei- Leistungen für Ausbildung nach 66 BBiG/ 42m HwO Vorrang anerkannter Ausbildungsberufe
chen kann, so umfasst die erstmalige Ausbildung auch diesen Ausbildungsteil. (2) Es ist möglichst frühzeitig - zum Beispiel anlässlich der Zwischenprüfung, spätestens aber mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nach 66 BBiG bzw. 42m HwO - festzustellen, ob der Ausbildungsvertrag zugunsten eines anerkannten Ausbildungsberufes - unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit - geändert werden kann. 116.5.1 (1) Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung behinderter Menschen können auch Vorbereitungsmaßnahmen gefördert werden, deren Besuch für die anschließende erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme notwendig ist. (2) Die Dauer von Vorbereitungsmaßnahmen soll drei Monate nicht übersteigen. Eine längere Maßnahmedauer ist nur in besonders begründeten Einzelfällen möglich. 116.5.2 Um behinderte Menschen zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen, kann eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch gefördert werden, wenn damit ein beruflicher Aufstieg verbunden ist. 116.5.3 (1) Soll im Einzelfall die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme gefördert werden, die nicht nach 85 anerkannt ist, veranlasst der Berater der für den Wohnort des Behinderten zuständigen Agentur für Arbeit die Einzelfallzulassung entsprechend den GA zu FbW/AEZ (GA 177.5.1, V.FbW20) Beruflicher Aufstieg Vorbereitungsmaßnahme Maßnahmeanerkennung bei beruflicher Weiterbildung (2) Die Entscheidung über die Förderungsfähigkeit betrieblicher Einzelmaßnahmen obliegt dem/der Berater/in Reha/SB.
117 Grundsatz (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden. (2) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen werden nach 40 des Neunten Buches erbracht. 117.0.1 (1) Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung im Rahmen der allgemeinen oder besonderen Leistungen durchführen, bedürfen einer Zulassung nach 176 Abs. 1. (2) Für Weiterbildungsmaßnahmen in besonderen Einrichtungen nach 35 SGB IX gilt die vertragliche Vereinbarung entsprechender Monatskostensätze als Zulassung nach 114 i.v.m. 81. Die Monatskostensätze beinhalten alle trägerbezogenen Teilnahmekosten nach 127. Trägerzulassung 117.1.1 Schulische Ausbildungen können nur dann gefördert werden, wenn für den behinderten Menschen wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung unerlässlich ist und diese Ausbildung in einem Berufsbildungs- Maßnahmeanerkennung 117.0.2 Sofern von einer Bildungseinrichtung allgemeine und behindertenspezifische Maßnahmen angeboten werden, ist jede Maßnahme (Lehrgang) gesondert zu beurteilen. Schulische Ausbildung
werk, einem Berufsförderungswerk oder einer vergleichbaren Rehabilitationseinrichtung nach 35 SGB IX durchgeführt wird. 117.1.2 (1) Die Teilnahme an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ist nur dann zu fördern, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere der Behinderung während der Maßnahme begleitender medizinischer, psychologischer oder sozialer Dienste oder pflegerischer Betreuung bedarf oder auf die besonderen baulichen und / oder ausstattungstechnischen Gegebenheiten einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen angewiesen ist. Auswahl der Maßnahme Darüber hinaus kann die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen zur Sicherung des Eingliederungserfolges auch gefördert werden, wenn der behinderte Mensch das Maßnahmeziel voraussichtlich nur unter Einsatz anderweitig nicht gegebener besonderer pädagogischer / sozialpädagogischer Hilfen erreichen kann. Gleiches gilt bei Teilnahme an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme. Die Teilnahme an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ist deshalb nur zu fördern, wenn der behinderte Mensch das für ihn vorgesehene Maßnahmeziel nicht durch betriebliche Maßnahmen, außerbetriebliche Maßnahmen im Rahmen des allgemeinen Bildungsangebotes erreichen kann. Zur Verbesserung des Angebotes ambulanter beruflicher Ausoder Weiterbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen ist darüber hinaus zu prüfen, ob vor Ort oder im Tagespendelbereich entsprechend den Bedarfsgegebenheiten spezielle Maßnahmeangebote für behinderte Menschen (im Rahmen der allgemeinen Leistungen oder als behindertenspezifische Maßnahme) eingerichtet werden können. (2) Machen Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Eingliederungserfolges voraussichtlich die Teilnahme an einer Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung (mit Internat) unerlässlich, sollte der Psychologische Dienst, erforderlichenfalls auch der Ärztliche Dienst, eingeschaltet werden. (3) Für die Entscheidung nach Abs. 1 sind die speziellen Bedürfnisse des behinderten Menschen und die Gründe für die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen konkret zu benennen. Dies gilt auch, wenn der behinderte Mensch vorab an einer Abklärung der Eignung oder Arbeitserprobung teilgenommen hat.
(4) Die Förderung eines Studiums ist nur möglich, wenn das Studium in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen im Sinne von 35 SGB IX erfolgt und der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere der Behinderung auf das Angebot dieser angewiesen ist. Ansonsten kommt für die Förderung eines Studiums nur eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), ggf. in Kombination mit SGB XII, in Betracht. Förderung eines Studiums
127 Teilnahmekosten (1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und im Anschluss an die Maßnahme einschließen. Für Leistungen im Anschluss an die Maßnahme gelten die Vorschriften für die Übergangshilfen nach dem ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels entsprechend. 127.0.1 Unter Anlegung eines strengen Maßstabes ist auf eine wirtschaftliche und sparsame Durchführung aller Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben besonders zu achten. Die notwendigen Gesamtaufwendungen müssen in angemessenem Verhältnis zum Maßnahmeziel und voraussichtlichen Maßnahmeerfolg stehen. Es ist sicherzustellen, dass die Kosten der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf das unbedingt Notwendige begrenzt werden. Auf die Einhaltung der Qualitätsanforderungen an die Maßnahme ist besonders zu achten. 127.1.1 Ist eine Anreise bereits am Samstag oder Sonntag erforderlich, werden auch für diese Tage die erforderlichen Teilnahmekosten gewährt. 127.1.2 In Leistungsfällen Abg sind die Teilnahmekosten für Zeiten des Blockunterrichts der Berufsschule nicht neu festzusetzen. 65, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter zu erbringen ist, gilt zwar nach 122 Abs. 2 ausdrücklich nur für das Abg entsprechend. In 73 Abs. 1 wird jedoch umgesetzt, dass die Bundesländer für den Berufsschulunterricht und für die damit zusammenhängenden (finanziellen) Folgen die Verantwortung tragen. 73 Abs. 1 ist auf die Teilnahmekosten in Leistungsfällen Abg entsprechend anzuwenden. 127.2.1 Der Umfang der eingliederungsbegleitenden Dienste richtet sich ausschließlich nach den Erfordernissen für die Durchführung der angebotenen Maßnahmen unter Beachtung der für die vorgesehenen Teilnehmer unumgänglichen Betreuungsnotwendigkeiten. Leistungen des Maßnahmeträgers, für die ein Bezug zur berufsfördernden Maßnahme nicht anerkannt werden kann, zählen nicht zu den eingliederungsbegleitenden Diensten. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Vorzeitige Anreise Blockunterricht der Berufsschule Eingliederungsbegleitende Dienste
erfahren Antragstellung V.01 (1) Der Antrag auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ist an keine Form gebunden. Leistungen kann der Behinderte bzw. sein gesetzlicher Vertreter mündlich, fernmündlich oder schriftlich beantragen. Antrag (2) Bei formloser schriftlicher Antragstellung ist als Zeitpunkt der Antragstellung der Tag des Eingangs des Schreibens bei der Agentur für Arbeit anzuerkennen. V.02 (1) Mit dem "Globalantrag" (BA I - Reha 101) werden sämtliche Leistungen beantragt, die im Verlauf eines Rehabilitationsverfahrens erforderlich werden (unabhängig von Art und Umfang der Leistung). Das Antragsdatum ist im Vordruck Reha 101 zu vermerken. (2) Leistungen an Arbeitgeber nach 88 ff. sind jedoch durch den Arbeitgeber zu beantragen. Der eigens erforderliche Antrag des Arbeitgebers setzt zwar den Antrag Reha 101 nicht voraus, jedoch muss der Behinderte eingehend unterrichtet werden, welche finanziellen Konsequenzen sich für ihn daraus ergeben, wenn er keinen Antrag Reha 101 stellt. (3) Alle weiteren zur erstmaligen Berechnung der Leistungen erforderlichen Unterlagen werden so rechtzeitig ausgegeben, dass der Behinderte die Unterlagen spätestens zwei Monate vor Eintritt in die Maßnahme an die Agentur für Arbeit zurückgeben kann. Dies gilt auch hinsichtlich der für die Beantragung von Leistungen an den Arbeitgeber erforderlichen Vordrucke. V.03 (1) Der Antrag (BA I - Reha 101) ist grundsätzlich vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu stellen. (2) Leistungsbegründendes Ereignis bei beruflicher Aus- oder Weiterbildung ist der Eintritt in die Maßnahme. (3) Leistungsbegründendes Ereignis ist bei den sonstigen Leistungen gemäß 118 Leistungsbegründendes Ereignis 1. Reisekosten: der Antritt der Reise; 2. Kraftfahrzeughilfe: der Abschluss des Kaufvertrages bzw. des Vertrages mit einer Fahrschule; 3. Verdienstausfall: die persönliche Vorstellung; 4. Nichtorthopädische Hilfsmittel: der Abschluss des Kaufvertrages; 5. Technische Arbeitshilfen:
der Abschluss des Kaufvertrages; 6. Wohnkosten: die Beschaffung oder der Ausbau einer Wohnung. V.04 Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist bei verspäteter Antragstellung nicht möglich. Leistungsgewährung Verspätete Antragstellung Beendigung des Reha-Verfahrens V.05 (1) Der erfolgreiche Abschluss des Reha-Verfahrens ist u. a. über folgende Beendigungsgründe zu dokumentieren: Abschluss Reha-Verfahren Erhalt Arbeits-/Ausbildungsverhältnis Einmündung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Einmündung in ein befristetes Arbeitsverhältnis Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Erläuterungen siehe VerBIS-Arbeitshilfe Reha/SB): http://www.baintern.de/zentraler-content/a-04-vermittlung/a-042- Vermittlung/Generische-Publikation/Arbeitshilfe-Reha.pdf (2) Kann das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Rehabilitation i. S. v. 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (die dauerhafte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern) - nicht, oder nicht mehr in einem absehbaren Zeitraum erreicht werden, ist dies mit einem der nachfolgenden Beendigungsgründe zu dokumentieren:. Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM Medizinische Reha Krankheit Rente Rücknahme Reha-Antrag Fehlende Mitwirkung Fehlende Integrationsaussichten Sonstige Gründe Ende Reha-Fremdkostenträger V.06 (1) Die Feststellung zur Beendigung eines Reha-Verfahrens trifft grundsätzlich der Reha-Berater. Die beispielhaft aufgeführten Grundsätze zum Zeitpunkt der Beendigung sind dabei zu berücksichtigen. Zeitpunkt Beendigung Reha- Verfahren 1. Das Ziel der beruflichen Rehabilitation ist mit dauerhafter Teilhabe am Arbeitsleben erreicht: Bei einer Arbeitsaufnahme wird das Rehabilitationsziel erst mit der dauerhaften Integration auf dem Arbeitsmarkt erreicht. D.h. nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns ist das Reha-Verfahren zu beenden, sondern erst wenn 6 Monate nach der Arbeitsaufnahme der tatsächliche Eingliederungserfolg durch den Reha-Berater geprüft und bestätigt ist.
2. Das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Rehabilitation ist nicht mehr erreichbar: Bei länger andauernder Krankheit (über 6 Monate) ist die Beendigung nicht bereits zu Beginn der Erkrankung zu veranlassen, sondern wenn nach 6 Monaten feststeht, dass der Rehabilitand weiterhin krank ist. (2) Detaillierte Hinweise zu allen Reha-Beendigungsgründen und den einzelnen Beendigungszeitpunkten sind in der VerBIS- Arbeitshilfe Reha/SB (s. V.05 Abs. 1) enthalten. (3) Nach Beendigung eines Reha-Verfahrens ist bei erneuter Antragstellung grundsätzlich eine neue Reha-Maske in VerBIS anzulegen, mit erneuter Zuständigkeitsprüfung und erneuter Prüfung der Voraussetzungen nach 19 SGB III. V.07 (1) Eine Bescheiderteilung zur Beendigung des Reha-Verfahrens ist im Regelfall nicht erforderlich. Folgende Ausnahmen sind zu beachten: Bei Rücknahme Reha-Antrag, Fehlende Mitwirkung und Fehlende Integrationsaussichten ist dem behinderten Menschen mit Bescheid das Datum der Beendigung des Reha-Verfahrens (= Datum der Bescheiderteilung) mitzuteilen. Ein Bescheid soll erfolgen, sofern im Einzelfall (z.b. wegen Erkrankung oder medizinischer Reha) eine Bescheiderteilung für erforderlich gehalten wird oder der Rehabilitand einen Bescheid zur Beendigung des Reha-Verfahrens einfordert. Bescheiderteilung