IV-Assistenzbeitrag: Wer, was, wie, wann, warum? 5. September 2012 Simone Leuenberger
Überblick Wie es dazu kam Warum? Anspruchsvoraussetzungen Wer? Wann? Anerkannte Hilfeleistungen Was? Anerkannte Hilfspersonen Wer? Bemessung des Assistenzbeitrages Wie? Was? Vorgehen Wie? Wann? Ausblick
Von der Idee zu Einführung Seit den 90-er Jahren intensive Diskussion in der Selbsthilfe. Vorbild: Skandinavien 1997: erstes Pilotprojekt Pro Infirmis 1999: AGILE-Tagung zu Subjektfinanzierung und Assistenzentschädigung 2002: Gründung DOK-Arbeitsgruppe Assistenzdienste 2006: Start Pilotprojekt Assistenzbudget 2012: Einführung Assistenzbeitrag x Stunden an Arbeit für Tagungen, Demonstrationen, Arbeitsgruppen, Medienarbeit, Vernehmlassungen, Hearings, Lobbying,
Assistenzbeitrag Anspruchsvoraussetzungen Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV zu Hause leben volljährig Minderjährige zusätzlich: Regelschule besuchen, Berufsausbildung auf regulärem Arbeitsmarkt oder Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren ODER mindestens 10 Stunden auf dem regulären Arbeitsmarkt arbeiten inkl. Mindestlohn (siehe KSAB Rz. 2014) ODER Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (6 Std.) haben eingeschränkt Handlungsfähige zusätzlich: eigenen Haushalt führen ODER gleiche Voraussetzungen wie Minderjährige ODER bei Eintritt der Volljährigkeit einen AB wegen Anspruch auf Intensivpflegezuschlag haben Ziel: Förderung der Selbstbestimmung und der Eigenverantwortung
Assistenzbeitrag Anerkannte Hilfeleistungen regelmässiger Hilfsbedarf in folgenden Bereichen (IVV39c) a. alltägliche Lebensverrichtungen (ohne Behandlungspflege) b. Haushaltsführung c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung d. Erziehung und Kinderbetreuung e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit f. berufliche Aus- und Weiterbildung g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt h. Überwachung während des Tages (nur aktive Überwachung) i. Nachtdienst (gesundheitlich bedingt, Arztzeugnis erforderlich) Es kann ein Zuschlag für akute Phasen gewährt werden.
Assistenzbeitrag anerkannte Hilfspersonen nur ArNe mit Arbeitsvertrag (max. 100% = 42 Wochenstunden) keine Verwandten in direkter Linie keine Ehe-, Konkubinats- und eingetragene PartnerInnen keine gesetzlichen VertreterInnen nicht ArbeitgeberInnen; ArbeitskollegInnen aber möglich Assistenzpersonen, die im Ausland zu den jeweiligen Bestimmungen angestellt werden (bei Auslandaufenthalt < 3 Mt.) Wohnen Familienangehörige im selben Haushalt, wird der Assistenzbeitrag nur für 11 Monate ausbezahlt!
Assistenzbeitrag Vorgehen Beantragung Anmeldung mit Anmeldeformular Selbstdeklarationsformular ausfüllen, Hilfsbedarfsstufen 0 4, ganzer Hilfsbedarf wird erfasst unabhängig von der Erbringung meistens Abklärung vor Ort evtl. Prüfung der Unterlagen durch den RAD Vorbescheid und Verfügung neg. Verfügung wird pos. bei Heimaustritt innert 6 Monaten Einreichung der schriftlichen Arbeitsverträge und der Anmeldung als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse vor der ersten Rechnungsstellung evtl. Vorschuss beantragen Anspruch wird nicht von Amtes wegen geprüft!
Assistenzbeitrag Höchstbeträge Bereiche d g max. 60 Stunden pro Monat Überwachung max. 120 Stunden pro Monat Nachtpauschale max. Anzahl Nächte Kürzung der Höchstbeträge pro Tag und Nacht in Heim/Werkstätte: 10%
Assistenzbeitrag Höhe pro Stunde 32.50 (alle Ansätze inkl. Ferienentschädigung) qualifizierte Stunde 48.75 (nur für Bildung und Arbeit) Nachtpauschale max. 86.70 Beratung und Unterstützung 75., während max. 18 Monaten Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag und Dienstleistungen Dritter werden angerechnet.
Assistenzbeitrag Vorgehen Rechnungsstellung monatlich mit Rechnungsformular der IV Assistenzleistungen müssen nachgewiesen werden max. 150% des monatlichen Assistenzbeitrags (Ausnahme: akute Phase) Nicht bezogene und in Rechnung gestellte Assistenzstunden können nicht auf das Folgejahr übertragen werden. Das Jahr beginnt im Monat der ersten bezogenen Stunde. IV kontrolliert jährlich die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge! IV kann jederzeit Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen verlangen!
Assistenzbeitrag akute Phasen für vp mit einer leichten Hilflosenentschädigung Assistenzbeitrag kann während akuter Phase bis zum Höchstbetrag erhöht werden Schwankungen des Hilfsbedarfs ist Kennzeichen der Behinderung erhöhter Hilfsbedarf während max. 3 Monaten ärztliche Bestätigung mit Rechnungsformular einreichen
Assistenzbeitrag Beratung und Unterstützung max. 1 500. während 18 Monaten Beratungsstelle stellt nach IV-Kostengutsprache Rechnung an IV Beratungs- und Unterstützungsleistungen: Hilfe bei der Wohnungssuche für HeimbewohnerInnen Schulung und Beratung Arbeitgeberrolle Hilfe bei der Suche von Assistenzpersonen Hilfe bei der Suche von Tätigkeiten im Bereich Bildung/Arbeit/Engagement Erläuterung der Abrechnung mit IV-Stelle Information über weitere Leistungen und Koordination mit Assistenzbudget
Assistenzbeitrag weitere Bestimmungen Der Assistenzbeitrag wird sistiert bei einem Auslandaufenthalt von mehr als 3 Monaten Mitwirkungspflicht, Meldepflicht, Schadenminimierungspflicht (z.b. Hilfsmittel müssen Assistenzpersonen vorgezogen werden) bei Kindern wird der anerkannte Hilfsbedarf im Rahmen der üblichen Hilfe gekürzt für Kinder und Jugendliche wird kein Hilfsbedarf im Bereich Haushalt anerkannt (Ausnahmen siehe KSAB Rz. 4026) Kürzung Haushalt bei Mehrpersonenhaushalt mit Erwachsenen Erhöhung bei Mehrpersonenhaushalt mit Kindern/Jugendlichen gemeinnützige Arbeit nur im Rahmen von Organisationen Aus- und Weiterbildung nur im Arbeitsbereich mind. 3 Monate 10 Wochenstunden od. 6 Mt. 5 WS Besitzstand im AHV-Alter, aber keine Erhöhung Direkte Verwandte im gleichen Haushalt nur 11 Mt.
Assistenzbeitrag im Praxistest Ist die Entschädigung pro Stunde hoch genug? Reichen die zugesprochenen Assistenzstunden aus? Wie können indirekte Assistenzkosten (z.b. Spesen) finanziert werden? usw. Je mehr LeistungsbezügerInnen desto mehr Erfahrungen aus der Praxis!
Von Einführung zum bedürfnisgerechten Ausbau Entschädigung von Angehörigen: Sie leisten ebenso wertvolle Arbeit und sollen dafür einen Lohn erhalten. Entschädigung von Dienstleistungen: Es gibt keinen sachlichen Grund, warum nur Angestellte entschädigt werden können, aber keine Dienste (z.b. Taxi). Entschädigung von Spesen: Pauschale für Spesen wie Flugticket für Assistenzperson, Zusatzzimmer für Nachtassistenz, usw. Erleichterung des Zugangs: Minderjährige und bevormundete Personen sollen uneingeschränkten Zugang zum Assistenzbeitrag erhalten. Der Kampf geht weiter! Sind Sie dabei?
Fragen Vielen herzlichen Dank!
Quellen und nützliche Internetadressen AGILE Behindertenselbsthilfe Schweiz (www.agile.ch) Arbeitsrechtliche Hotline Procap (www.procap.ch) Assistenzberatung Pro Infirmis (www.proinfirmis.ch) Assistenzforum des Zentrums für Selbstbestimmtes Leben (www.assistenzforum.ch) Bundesamt für Sozialversicherungen (www.bsv.admin.ch) Fachstelle Assistenz Schweiz (www.fassis.net) Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag