Eine viertel Million Euro weg in 16 Tagen



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Transkript:

DIE THEMEN Eine viertel Million Euro Optionsschein-Urteil des Kammergerichts Berlin > S. 1/2 Indien-Fonds von DFH und SachsenFonds Stillstand statt Boom > S. 2/3 Lloyd LF 87 Best of Shipping I Anleger erhält Schadensersatz > S. 3/4 BGH: Kreditbearbeitungsgebühren unwirksam / Widerrufsrecht von LV-Kunden > S. 4/5 EDITORIAL Sehr geehrte Leser, Transparenz ist nicht alles, aber ohne Transparenz ist alles nichts: So könnte die Abwandlung eines Spruches lauten, wenn man an manche Finanzprodukte denkt, die privaten Anlegern täglich verkauft werden. Kaufe kein Produkt, das du nicht verstehst, so die immer wieder aktuelle Mahnung. Aber deshalb hat man doch Bankberater, um sich die Dinge verständlich erklären zu lassen denkt man. Doch was ist, wenn selbst der Berater nicht richtig durchblickt, weil die Konstruktion so kompliziert ist und im Produkt-Flyer (Term Sheet) eine wichtige Information fehlt? So geschehen im unten aufgeführten Optionsschein-Fall, bei dem der Anleger bzw. seine Familie fast eine viertel Million Euro verlor und nun Schadensersatz erhält. Der Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen sollten eigentlich die Anleger und die Anlageberater über alle Chancen und Risiken informieren. Aber: Auf 88 Seiten breitet die Emittentin Deutsche Bank sehr viele Informationen zu sich selbst und zu den emittierten Optionsscheinen aus, darunter viele Standard-Formulierungen und etliche auch für erfahrene Anleger schwer verständliche Erklärungen. In einem solchen Konvolut können dann leicht die für die Risiko-Einschätzung entscheidenden Ausstattungsmerkmale des Finanzprodukts untergehen, da sie nicht hervorgehoben und/oder nicht ausreichend verständlich dargestellt werden. Ein Paradebeispiel dafür, wie intransparent viele Finanzprodukte sind. Da dies bei Weitem kein Einzelfall ist, hätte an dieser Stelle längst einmal die Finanzaufsicht BaFin ansetzen und für strengere Transparenzkriterien sorgen müssen zugunsten des Anlegerschutzes. Ein weiteres Beispiel, wenn auch aus einem ganz anderen Bereich, sehen Sie unten mit den Indien-Fonds. Herzlich, Ihr André Tittel Eine viertel Million Euro weg in 16 Tagen Ein Kapitalanleger verlor binnen 16 Tagen fast eine viertel Million Euro mit einer Anlage in Optionsscheinen und damit nahezu seinen gesamten Kapitaleinsatz. Nun hat das Kammergericht Berlin ihm vollen Schadensersatz zugesprochen zahlen muss der Finanzdienstleister, der ihn damals bei seiner Anlage beraten hatte (Urteil vom 24.04.2014, Az. 4 U 128/12). Die FINUM Private Finance AG, ein Vermögens- und Finanzberatungsinstitut mit Sitz in Berlin und ehemalige Tochter der DAB-Bank, war bereits 2012 in erster Instanz vom Landgericht Berlin zu Schadensersatz an den Anleger in Höhe von 245.779,58 Euro zzgl. Zinsen verurteilt worden. Sie ging daraufhin in Berufung. S.1/6 >>

Das Kammergericht als nächsthöhere Instanz bestätigte nun aber das Urteil zugunsten des von unserer Kanzlei vertretenen Klägers. Begründung: Der Berater habe den Anleger unzureichend über die Funktionsweise des Optionsscheins informiert. Revision wurde nicht zugelassen. Wenn selbst der Berater das Produkt nicht versteht Der Kläger bzw. seine Familie hatte nach einem Beratungsgespräch am 5. Januar 2010 insgesamt 267.650 Euro in hochriskante Optionsscheine (von der Deutschen Bank emittierte WAVE Unlimited Call-Optionsscheine) investiert und diese am 21. Januar 2010 wieder verkauft für nur noch knapp 22.000 Euro. Dabei handelte es sich um eine Spekulation auf einen Anstieg des Deutschen Aktienindex (DAX), die große Chancen, aber auch sehr hohe Risiken barg. Der Optionsschein mit unbegrenzter Laufzeit hatte zwei Besonderheiten, die zu dem extremen Risiko beitrugen und über die der Kläger unzureichend aufgeklärt wurde. Zum einen lag die so genannte Knock-out-Schwelle zum Kaufzeitpunkt nur um 4% unter dem damals aktuellen DAX-Stand. Würde diese Knock-out-Schwelle gerissen, d.h. sank der DAX in der Folgezeit um mehr als 4%, so würde der Optionsschein wertlos. Zum anderen und dies war ein ganz entscheidender Punkt (im vierseitigen Term Sheet der Deutschen Bank nicht erwähnt) konnte die Option nicht börsentäglich, sondern nur einmal jährlich ausgeübt werden. Dies war am auf den 7. Januar 2010 folgenden Geschäftstag und dieser Termin wurde nicht genutzt. Offenbar war sich nicht einmal der Anlageberater über diesen brisanten Punkt und seine Konsequenzen bewusst. Stark begrenzte Ausübbarkeit des O-Scheins Die Tatsache, dass nun erst ein Jahr später im Januar 2011 die Option ausgeübt werden konnte, erhöhte das Risiko, dass während dieser Zeit die Knock-out-Schwelle gerissen und das Wertpapier dadurch wertlos werden könnte zumal der Abstand zu dieser Schwelle im Januar 2010 nur wenige Prozent betrug. Eine solch beschränkte Ausübung der Option wirkt sich naturgemäß negativ auf den Marktpreis der Option aus. Dies und die Kursentwicklung des DAX im Laufe des Januars 2010 führten binnen kürzester Zeit zu einem rapiden Kursverfall des Optionsscheins auf weniger als ein Zehntel des Kaufpreises. Das Kammergericht Berlin bestätigte das Landgericht im Wesentlichen in seiner Urteilsbegründung zulasten der FINUM Private Finance AG, bei der der Kläger damals sein Depot hatte und von der er sich beraten ließ. Der Kunde sei insbesondere nicht über den negativen Einfluss der beschränkten Ausübbarkeit des Optionsscheins auf seinen Preis aufgeklärt worden. Indien-Fonds I und II: Stillstand statt Boom Teilhaben am Wirtschaftsboom und sogar noch etwas Gutes tun: Das war die Absicht der Anleger, die sich an den beiden Immobilienfonds Indien I und Indien II beteiligt haben. Die Fonds sollten indirekt in zukunftsträchtige Bauprojekte investieren, die eine ordentliche Rendite abwerfen und gleichzeitig noch neue Wohnungen und eine bessere Zukunft beispielsweise von Slum-Bewohnern bringen sollten. Doch massive Proteste der Armen, unterstützt durch verschiedene soziale Organisationen, führten zu Verzögerungen und Stillstand. Sie befürchten, dass die Bauvorhaben und Sanierungsprojekte ihre Lage nicht verbessern, sondern im Gegenteil noch verschlechtern. S.2/6 >>

Emittiert wurden die beiden Indien-Fonds im Jahr 2008 von den Initiatoren SachsenFonds GmbH und Deutsche Fonds Holding AG (DFH). Letztere gehört zur Gruppe des Bremer Bauund Immobilienunternehmers Kurt Zech (Zech-Gruppe). Die Fonds sammelten bei etwa 3.600 Anlegern insgesamt rd. 137 Mio. Euro zzgl. Agio ein. Die müssen nun um ihr Geld bangen denn offenbar ist noch keines der insgesamt acht Projekte, an denen sich die beiden Fonds jeweils als Co-Investoren beteiligt haben, fertiggestellt. Die Projekte sollten in Kooperation mit Projektentwicklern in der jeweiligen Region umgesetzt werden. Ziel waren Einnahmen / Gewinne aus der Verwertung von Anteilen an den mauritischen Gesellschaften, die wiederum an den indischen Projektgesellschaften beteiligt sind. Die mittelbare Beteiligung über mauritische Gesellschaften, die geringen Mitspracherechte als Minderheitsbeteiligte mit max. 20%, die Projektbetreuungsgesellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands, dazu Probleme schon beim Landerwerb: Die Indien-Fonds bargen von vornherein erhebliche Risiken. Dazu die grassierende Korruption: So waren in den Bestechungsskandal um die Vergabe der indischen Mobilfunklizenzen der 2. Generation auch Projektpartner von Tata Colony (Indien-Fonds I) verwickelt. Unserer Ansicht nach wurden hier offenbar von Anfang an die Risiken und Unwägbarkeiten von den Fondsinitiatoren völlig falsch eingeschätzt und dargestellt, was sich im Emissionsprospekt niederschlägt. Die Anleger müssen einen großen Teil möglicherweise mehr als die Hälfte ihrer Investition abschreiben. Und in der Leistungsbilanz der DFH von 2012 heißt es zum Indien-Fonds II: Eine Einschätzung über den Zeitpunkt und die Höhe weiterer Auszahlungen kann derzeit nicht abgegeben werden. Unsere Kanzlei erwartet Ende Mai ein Urteil in einem Klageverfahren eines Anlegers vor dem Landgericht Stuttgart. HS Scott des HT-Flottenfonds V: Insolvenzantrag Die Geschäftsführung der Schifffahrtsgesellschaft HS Scott mbh & Co. KG hat am 20. März 2014 Insolvenzantrag eingereicht. Sie teilte in einem Anlegerschreiben mit, durch die mehrfache Verschiebung des geplanten Verkaufs des Schiffes sei die Liquidität der Gesellschaft durch den Schiffsbetrieb aufgezehrt worden. Die finanzierende Bank war nicht bereit, die Unterdeckung aus dem laufenden Schiffsbetrieb zu finanzieren und so ohne eine Insolvenz den Verkaufszeitpunkt zu erreichen. Zudem seien von den zurückgeforderten Ausschüttungen in Höhe von 655.000 Euro seitens der Anleger ca. 20 Prozent nicht zurückgezahlt worden. Nun zeichne sich ein Verkauf des Schiffes Ende April ab, heißt es weiter. Zu den beiden anderen Schiffen des HT-Flottenfonds V bzw. zu deren Lage findet sich allerdings in dem Schreiben der Fondsgeschäftsführung kein Wort. Beim HT-Flottenfonds V, der die Schifffahrts-Gesellschaften HS Elektra, HS Berlioz und HS Scott mbh & Co. KG umfasst, ist für Anleger schon seit Monaten immer schwerer absehbar, ob sie wenigstens einen Großteil ihres investierten Geldes je wiedersehen werden. Ein Antrag zum Verkauf des Schiffes MS HS Berlioz wurde im Februar 2013 auf einer Gesellschafterversammlung mehrheitlich abgelehnt. Lloyd LF 87 Best of Shipping I : Schadensersatz Unsere Kanzlei hat ein erstes Urteil zugunsten eines unserer Mandanten beim Fonds Best of Shipping I erreicht: Rückabwicklung gegen Schadensersatz (Landgericht Berlin, Urteil v. 17.02.2014, Az. 37 O 10/13). Erstklassige Vielfalt und eine breit gestreute Investition in wachstumsstarke Segmente der Schifffahrt waren im Emissionsprospekt versprochen wor- S.3/6 >>

den. Stattdessen stehen die Anleger heute beim Best of Shipping I vor der Gefahr eines Totalverlusts. Dabei stellt sich schon allein die Frage: Wieso wurde der Fonds 2008 überhaupt mitten in die bereits beginnende Schifffahrtskrise hinein verkauft? Einige Experten hatten sogar schon 2006 und 2007 in der Wirtschaftspresse vor dem Aufbau von Überkapazitäten mit negativen Auswirkungen auf die Charterraten gewarnt! Aus der boomenden Handelsschifffahrt (Prospekt) wurde eine Krise riesigen Ausmaßes. Da diese Entwicklung bereits seinen Anfang genommen hatte, als der Fonds im Laufe des Jahres 2008 von den Banken vertrieben wurde, wurden somit die Anleger sehenden Auges in eine schwere See manövriert, in der etliche Schiffe bzw. Schiffsfonds untergingen. An Ausschüttungen gab es für 2008 nur 1,5% des Nominalkapitals, danach nichts mehr. Die Ausschüttungen für 2009 wurden von der Fondsgesellschaft zunächst angeblich aus Vorsichtsgründen zurückgehalten. Aus den Vorsichtsgründen wurde 2012 eine handfeste Fondskrise, das anschließend geplante Restrukturierungskonzept scheiterte, so dass ein Zwangsverkauf diverser Beteiligungen und/oder eine Insolvenz des Fonds drohen. Angesichts der hohen Fondsverbindlichkeit und der anstehenden Verwertung der Beteiligungen in der zurzeit desolaten Marktlage droht aus unserer Sicht möglicherweise sogar ein Totalverlust! Neuer BaFin-Leitfaden zum Grauen Kapitalmarkt Grauer Markt und schwarze Schafe : Mit diesem Titel hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Kurzbroschüre herausgebracht, in der sie Anleger vor Investments warnt, die dem Grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden. Woran erkennen Sie Produkte des Grauen Kapitalmarkts? und Was sind die Gefahren für Sie als Anleger? Das sind nur zwei der Fragen, die kurz und knapp in dem achtseitigen Leitfaden beantwortet werden. Bei Produkten, die dort angeboten werden, solle man besonders vorsichtig sein, heißt es da genannt werden u. a. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, Orderschuldverschreibungen, Darlehen mit Nachrangabrede und Direktinvestments (etwa in Holz, Edelmetalle, Minen). Man solle stets beachten, dass die BaFin einen Prospekt nicht daraufhin prüft, ob die Anlage werthaltig oder der Anbieter seriös und finanziell solide ist. Die Aufsicht prüft auch nicht, ob die Angaben im Prospekt inhaltlich richtig sind. Die Prospektprüfung sei kein Gütesiegel und keine Erlaubnis der Geschäftstätigkeit. Statt sich von hohen Renditeversprechen und Hochglanzbroschüren blenden zu lassen, sollten Anleger immer die Frage vor Augen haben: Verstehen Sie, was Sie kaufen, wie lange Sie sich binden und welches Risiko Sie eingehen? Falls nicht, solle man die Finger von der Anlage lassen! Die BaFin kündigte zudem neue Initiativen für mehr Anlegerschutz an bis hin zum Vertriebsverbot bestimmter Produkte. Die Kurzbroschüre ist auf der BaFin-Internetseite abrufbar. BGH: Kreditbearbeitungsgebühren unwirksam Viele Banken und Sparkassen berechnen ihren Kunden bei Abschluss eines Kreditvertrags ein Bearbeitungsentgelt. Nachdem bereits zahlreiche Gerichte dies für unzulässig erklärt hatten, entschied nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil: Bearbeitungsgebühren für Kredite sind nicht zulässig. Nach diesem Urteil können nun viele tausend Kreditnehmer auf die Rückerstattung bereits gezahlter Bearbeitungsentgelte hoffen. Die Gebühr der Kreditinstitute liegt meist bei ein bis drei Prozent des Nettokreditbetrages, manchmal auch darüber. Die Bearbeitungsgebühr ist regelmäßig in den Musterkreditverträgen S.4/6 >>

bereits prozentual eingestellt, so dass der Kunde selbst keinen Einfluss auf die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat. Da die Gebühr in diesen Fällen nicht individuell ausgehandelt worden ist, handelt es sich um eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Als sogenannte "Preisnebenabrede" unterliegt die Bearbeitungsgebühr der gerichtlichen Kontrolle. Immer mehr Gerichte waren in der Vergangenheit der Ansicht, dass die Bearbeitungsgebühr unzulässig ist. Der Bearbeitungsaufwand dient dem Sicherheitsbedürfnis der Bank und damit ihren Vermögensinteressen. Diese Kosten dürfen nicht auf den Bankkunden abgewälzt werden. Das BGH-Urteil dürfte nun bei vielen betroffenen Bankkunden dazu führen, dass sie ihren Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren durchsetzen werden. Viele Banken hatten sich bislang gegen die Rückerstattung der Gebühren gewehrt. Allerdings ist die (i. d. R. dreijährige) Verjährungsfrist zu beachten, zu deren Länge bzw. Ingangsetzung noch ein höchstrichterlicher Entscheid aussteht. Üblicherweise beginnt sie am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kreditnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Während auf der Seite der Banken die Ansicht vertreten wird, dass der Kreditnehmer bereits mit Abschluss des Kreditvertrages Kenntnis erlangt hat, sagen Bankkunden und ihre Vertreter, dass der Kunde erst dann Kenntnis erlangt hat, wenn ihm bewusst wird, dass er die Bearbeitungsgebühr ohne einen Rechtsgrund an die Bank leistete. Nach letzterer Ansicht wären auch Bearbeitungsgebühren, die vor dem Jahr 2011 vereinbart worden sind, evtl. noch erstattungsfähig. BGH erweitert Widerrufsrecht von LV-Kunden Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Widerrufsrechte von Lebensversicherungskunden gestärkt. Laut BGH-Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11) können Versicherungsnehmer ihre Renten- und Lebensversicherungen noch nach Jahren widerrufen, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht umfassend über ihre Rechte informiert wurden. Die Entscheidung betrifft nur zwischen 1994 und 2007 abgeschlossene Altverträge. Dem BGH-Urteil war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorausgegangen, nach der eine deutsche Regelung bezüglich des Widerrufs bei Versicherungsverträgen gegen europäisches Recht verstößt. Der konkrete Fall war: Der Kläger hatte 1998 bei der Allianz eine Rentenversicherung abgeschlossen, bis Ende 2002 Versicherungsbeiträge von insgesamt 51.129,15 Euro gezahlt, die Versicherung dann im Jahr 2007 gekündigt und kurz darauf einen Rückkaufwert von 52.705,94 Euro erhalten. Dagegen legte er 2008 Widerspruch ein und forderte die Allianz zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf. Der BGH hatte den Fall zunächst an den EuGH verwiesen. Eine deutsche Regelung ( 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.f.) besagte damals, dass ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherte nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist. Diese Regelung verstieß aber gegen einen Artikel der europäischen Richtlinie für Lebensversicherungen (Art. 15 Abs. 1 etc.), so der EuGH. Die Ansprüche an eine korrekte Widerrufsbelehrung sind hoch - und damals in der Zeit zwischen 1994 und 2007 wurden Versicherungsnehmer häufig nicht ausreichend über das Widerspruchsrecht belehrt. Seit 2008 allerdings müssen die Kunden die Vertragsbestimmungen und die Geschäftsbedingungen vor ihrer Unterschrift ausgehändigt bekommen. S.5/6 >>

Grundsatzurteil zu offenen Immobilienfonds Bei Liquiditätsengpässen können offene Immobilienfonds die Rücknahme ihrer Anteile zeitweilig aussetzen. Dies betraf vor einigen Jahren infolge der Finanzkrise etliche Fonds. Wenn eine Bank, die ihre Kunden vor dem Kauf von Fondsanteilen bezüglich offener Immobilienfonds beraten hat, nicht über diese Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung (oder Schließung) aufklärte, so ist das ein Beratungsfehler, der eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil (Az. XI ZR 130/13 sowie XI ZR 477/12 vom 29.04.2014). Der BGH betonte, Anleger könnten laut Gesetz Anteile offener Immobilienfonds grundsätzlich jederzeit zum festgelegten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Durch die Aussetzung werde dieser Grundsatz jedoch durchbrochen. Darüber müsse ein Kunde vor seiner Anlageentscheidung informiert werden. Im konkreten Fall handelte es sich um den Morgan Stanley P2 Value; die Kundin erhält nun Schadensersatz von der Commerzbank, welche sie im Jahr 2008 beraten hatte. Das Urteil betrifft alle offenen Immobilienfonds. Bislang hatten Gerichte unterschiedlich geurteilt. Viele Klagen sind noch offen, da einige Gerichte erst einmal das BGH-Urteil abwarten wollten. Aus der Kanzlei unsere Mitarbeiter: Rechtsanwalt Enrico Weide bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle im Zusammenhang mit Beteiligungen in Containerfonds, Schiffsfonds und Medienfonds. Sein Studium hatte er an den Universitäten Potsdam, Saarbrücken und Trier absolviert mit dem Schwerpunkt Internationales Privatrecht. Während seines Referendariats war er bereits im Bereich Bank- und Kapitalanlagerecht tätig. Herr Weide ist Mitglied des Forums Junge Anwaltschaft im Deutschen AnwaltVerein. KONTAKT IMPRESSUM Herausgeber: Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft Knesebeckstr. 59-61 10719 Berlin Tel. 0049 (0)30 887178-0 Fax 0049 (0)30 887178-111 www.kaelberer-tittel.de Redaktion: Bernd Frank (ViSdP) frank@kaelberer-tittel.de Bilder: fotolia.com S.6/6