ACHTUNG: MINDESTLOHN AB 01.01.2015! 1. Höhe des Mindestlohns und abweichende Vereinbarungen Der Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2015 genau 8,50 EUR brutto pro Stunde. Nach 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Ein Verzicht auf den Mindestlohnanspruch ist nur durch gerichtlichen Vergleich hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche möglich ( 3 Satz 2 MiLoG). Anrechnung von Arbeitgeberleistungen bei der Höhe des Mindestlohns Das Gesetz trifft noch keine Aussage dazu, welche Arbeitgeberleistungen auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden können. Allerdings hat sich der Zoll bereits in der Vergangenheit mit der Frage befasst, welche Arbeitgeberleistungen auf die tariflichen Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz angerechnet werden können und welche nicht. Der Zoll hat hierzu folgende Grundsätze unter www.zoll.de aufgestellt. 2. Wen betrifft der Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, d. h. nicht nur für die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, sondern auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und kurzfristig Beschäftigte (Saisonkräfte). Nach 3 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Ein Verzicht auf den Mindestlohnanspruch ist nur hinsichtlich bereits entstandener Ansprüche durch gerichtlichen Vergleich möglich. Sonderfall Praktikanten Darüber hinaus gilt der Mindestlohn grundsätzlich auch für Praktikanten. Praktika dienen dem Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, ohne dass es sich um eine systematische Berufsausbildung handelt. Tritt der Erwerb von Berufserfahrung gegenüber der Verpflichtung zur Arbeitsleistung in den Hintergrund, handelt es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein Scheinpraktikum, ein mit falschem Namen bezeichnetes Arbeitsverhältnis. In diesem Fall ist immer der Mindestlohn maßgeblich. Für bestimmte Praktika sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor: Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie, Praktikum von max. drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Studium, Risiko: Es ist unklar, ob bei einem Überschreiten des 3-Monats-Zeitraums ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst ab dem Tag der Fristüberschreitung oder rückwirkend ab dem ersten Tag des Praktikums entsteht. 1
Praktikum von max. drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikum beim gleichen Ausbildenden absolviert wurde. Risiko: Unklar ist, ob mehrere Praktika beim selben Unternehmen, die zusammengerechnet die 3 Monatsfrist noch überschreiten, den Mindestlohnanspruch auslösen. Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III (EQJ-Programme) oder Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz. Hinweis: Nehmen Sie sich im Falle eines Pflichtpraktikums die entsprechende Schul-/Ausbildungs- /Studienordnung zu Ihren Unterlagen. Halten Sie die Höchstdauer für Praktika unbedingt ein. Stellen Sie sicher, dass es sich bei einem ausbildungs-/studienbegleitenden Praktikum um das erste derartige Praktikum der betreffenden Person in diesem Unternehmen handelt. Ausnahmen für Jugendliche, Auszubildende, Langzeitarbeitslose Es gibt noch weitere Ausnahmen vom Mindestlohn. So gilt er ausdrücklich nicht für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, für Auszubildende sowie für Langzeitarbeitslose gemäß 18 Abs. 1 SGB III in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung und - ausweislich der Gesetzesbegründung zu 22 MiLoG - für sonstige von 26 Berufsbildungsgesetz erfasste Vertragsverhältnisse, die keine Arbeits- oder Praktikantenverhältnisse sind (bspw. nicht für die sog. Abiturientenmodelle ). Hinweis: Lassen Sie sich bei der Einstellung eines Arbeitslosen von diesem nachweisen, dass er bereits mindestens ein Jahr arbeitslos ist und nehmen Sie dies zu Ihren Unterlagen. 3. Administrative Pflichten In 17 MiLoG ist festgelegt, welche Aufzeichnungen der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mindestlohnansprüchen zu führen hat und welche Dokumente aufzubewahren und für Prüfungen bereitzuhalten sind. Sind im Unternehmen geringfügig Beschäftigte, sog. Minijobber, angestellt oder werden Arbeitnehmer aus den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen von 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (bspw. Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Baugewerbe, Speditions-und Transportunternehmen, Fleischwirtschaft, Sicherheitsunternehmen etc.) oder Zeitarbeitnehmer beschäftigt, sind für diese Mitarbeiter gesonderte Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen. Der Arbeitgeber muss für jeden Mitarbeiter Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit sowie Urlaubstage und Krankentage aufzeichnen. Besondere Vorsicht gilt bei Minijobbern. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Urlaubstage, welche in den Stundenaufzeichnungen zu berücksichtigen sind. Für das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurde von der Rechtsprechung die Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf den Arbeitnehmer für zulässig erachtet. Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages nach dem Tag der Arbeitsleistung erstellt sein. Wie oben bereits erwähnt drohen bei den Minijobbern die Fallen. Hier herrscht bei vielen Arbeitgebern die Vorstellung vor, dass nur die Stunden bezahlt werden müssen, die auch tatsächlich gearbeitet werden. Arbeitsrechtlich ist es jedoch so, dass Minijobber ganz normale Teilzeitbeschäftigte sind und damit auch entsprechend Anspruch auf bezahlten Urlaub und auch bezahlte Krankheitstage haben. Im Zusammenhang insbesondere mit dem Anspruchslohn in der Sozialversicherung taucht hier das Problem auf, dass bei Zurechnung des Anspruchslohns möglicherweise die Grenze von 450 EUR überschritten wird und damit sozialversicherungsrechtlich kein Minijob mehr vorliegt. 2
Beispiel: Ein Minijobber erhält für eine wöchentliche Arbeitszeit von 11 Stunden 450,00 im Monat. Die Arbeitszeitnachweise umfassen jeweils immer nur die 11 Arbeitsstunden. So würde die Sozialversicherung den Urlaubsanspruch mit dazu addieren. Sofort führt dies zu Überschreitung der 450,00 Grenze. Der Arbeitgeber hat weiterhin die für eine Kontrolle erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Dazu gehören alle Unterlagen, die die Behörde in die Lage versetzen, die Bezahlung des Mindestlohns zu kontrollieren. Dazu gehören z. B. die schriftlich niederzulegenden Arbeitsbedingungen nach 2 Nachweisgesetz, Arbeitszeitnachweise, Lohnlisten, Urlaubspläne, Nachweise hinsichtlich Zeiten ohne Entgeltanspruch (Langzeiterkrankung). 3
2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft. (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach 2 Abs. 1 vorzulegen.
Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit Firma: Name des Mitarbeiters: Pers.-Nr.: Kalendertag Monat/Jahr: Beginn Pause Ende Dauer * aufgezeichnet (Uhrzeit) (Dauer) (Uhrzeit) (Summe) am: Bemerkungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Summe: Datum Unterschrift des Arbeitnehmers Datum Unterschrift des Arbeitgebers * Tragen Sie in diese Spalte eines der folgenden Kürzel ein, wenn es für diesen Kalendertag zutrifft: K Krank U Urlaub UU unbezahlter Urlaub Schlüssel F Feiertag SA Stundenweise abwesend SU Stundenweise Urlaub Informationen finden Sie in der Info-Datenbank im Dok.-Nr.: 1070992 DATEV eg 2014, alle Rechte vorbehalten Stand 11/2014