der 25 Abs. 2, 42 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung



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Transkript:

Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der 25 Abs. 2, 42 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung Überarbeitung Endfassung vom 19.08.2002 (mit redaktionellen Änderungen vom Dezember 2003)

Herausgegeben im Dezember 2003 von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) unter Vorsitz vom Ministerium für Umwelt und Forsten für das Land Rheinland-Pfalz (LAGA-Vorsitz für 2003 und 2004) Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Kontaktadresse: Vorsitz der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (veröffentlicht unter URL http://www.laga-online.de) Seite 2 von130

Stand: 19.08.2002 Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung Inhalt I. Allgemeiner Teil Seite 1 Allgemeines 7 2 Vorgaben des KrW-/AbfG für das Nachweisverfahren 8 2.1 Überwachungsbedürftigkeit der Abfälle nach 41 KrW-/AbfG 8 2.2 Nachweisverfahren 9 3 Nachweisverordnung nach 48 KrW-/AbfG 10 4 Vereinfachung der Nachweisführung 12 5 Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Transportgenehmigung 13 6 Transportgenehmigungverordnung nach 49 Abs. 3 und 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG 13 7 Entfall der Transportgenehmigungspflicht 14 II. Nachweisverordnung 1 Zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) 15 1.1 Zu 1 (Anwendungsbereich) 15 2 Zum Zweiten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle) 18 2.1 Zu 2 (Kreis der Nachweispflichtigen) 18 2.2 Zu 3 (Entsorgungsnachweis) 19 2.3 Zu 4 (Handhabung zur Einholung der Bestätigung) 20 2.4 Zu 5 (Bestätigung des Entsorgungsnachweises) 21 2.5 Zu 6 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung) 27 Seite 3 von 130

2.6 Zu 7 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung der Bestätigung) 28 2.7 Zu 8 (Sammelentsorgungsnachweis) 28 2.8 9 (Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises) 32 2.9 Allgemeines zum privilegierten Verfahren 32 2.10 Voraussetzungen des privilegierten Verfahrens nach 10 und 11 34 2.11 11 (Übersendung der Nachweiserklärungen) 35 2.12 13 (Freistellung) 35 2.13 Zu 14 (Bestätigung auf Anordnung) 39 2.14 entfällt 2.15 Zu 15-17 (Handhabung der Begleitscheine) 41 2.16 Zu den 18-20 (Handhabung der Übernahme- und Begleitscheine bei Sammelentsorgung) 43 2.17 Zu 21 (Listennachweis) 45 2.18 Zu 22 (Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften) 45 2.19 Zu 23 (Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage) 46 2.20 24 (Kleinmengen, Anzeigepflicht) 46 3 Zum Dritten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle) 47 3.1 Zu 25 (Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises) 47 3.2 Zu 26 (Nachweispflicht auf Anordnung) 50 4 Zum Vierten Teil (Gemeinsame Vorschriften) 51 4.1 Zu 27 (Nachweisbücher) 51 4.2 Zu 28 (Einrichtung und Führung der Nachweisbücher) 53 4.3 Zu 29 (Aufbewahrungspflichten) 55 4.4 Zu 30 (Nachweisführung in besonderen Fällen) 55 4.5 Zu 31 (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit) 56 4.6 Zu 32 (Elektronische Datenverarbeitung, Datenübertragung) 56 4.7 Zu 33 (Ordnungswidrigkeiten) 57 4.8 Zu 61 Abs. 2 KrW-/AbfG (Bußgeldvorschriften) 57 Seite 4 von130

5 Zum Fünften Teil (Schlußbestimmungen) 57 5.1 Zu 34 (Übergangsvorschriften) 57 5.2 Zu 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 58 III. Transportgenehmigungsverordnung 1 Zum Ersten Abschnitt (Allgemeine Vorschriften) 59 1.1 Zu 1 TgV (Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich) 59 1.2 Zu 2 TgV (Begriffsbestimmungen) 63 2 Zum Zweiten Abschnitt (Anforderungen an die Fach- und Sachkunde) 63 2.1 Zu 3 TgV (Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen) 63 2.2 Zu 4 TgV (Anforderungen an das sonstige Personal) 65 2.3 Zu 5 TgV (Anforderungen an beauftragte Dritte) 65 2.4 Zu 6 (Anforderungen an die Fortbildung) 66 3 Zum Dritten Abschnitt (Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung)66 3.1 Zu 7 TgV (Antrag und Unterlagen) 66 3.2 Zu 8 TgV (Transportgenehmigung) 72 3.3 Zu 9 TgV (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit) 73 4 Zum Vierten Abschnitt (Schlußvorschriften) 73 4.1 Zu 10 TgV (Übergangsvorschrift) 73 4.2 Zu 12 TgV (Ordnungswidrigkeiten) 74 5 Zum Anhang der Transportgenehmigungsverordnung 75 IV. Einzelne Vorschriften des KrW-AbG 1 Freiwillige Rücknahme von Abfällen ( 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) 76 1.1 Zweck der Vorschrift 76 1.2 Anwendungsbereich 76 1.3 Anzeigepflicht; zuständige Behörde 76 1.4 Anforderungen an den Antrag für Befreiungen 77 Seite 5 von130

1.5 Inhalt der Entscheidung; Nebenbestimmungen 81 1.6 Weitergehende Erleichterungen zur Nachweisführung 83 2 Zu 43 Abs. 3 KrW-/AbfG und 46 Abs. 3 (obligatorisches Nachweisverfahren) 84 3 Zu 44 Abs. 1 und 47 Abs. 1 (Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren) 86 4 Zu 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG (Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren) 87 5 Zu 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 (Einsammlung oder Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen; A-Schild-Pflicht) 88 6 Zu 51 (Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte) 91 V. Anhänge Anhang A: Anhang B: Anhang C: Anhang D: Anhang E: Anhang F: Anhang G: Anhang H: Ausfüllanleitung für die Formulare der Nachweisverordnung Nachweisführung bei Sammelsystemen für Problemabfälle aus privaten Haushaltungen; Nutzung dieser Systeme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen Anforderungen an Deklarationsanalysen (Formblatt Deklarationsanalyse - DA; Anlage 1 NachwV) Anlage zum Formblatt Annahmeerklärung (AE; Ziffer 2.9) bei einem Antrag nach 13 NachwV entfällt Anschriften der Knotenstellen der Länder Ausfüllanleitung für die Formulare der Transportgenehmigungsverordnung Formblatt zur Beantragung beschränkter Transportgenehmigungen Anhang I: Vergabe von Beförderernummern Anhang J: Freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach 25 KrW-/AbfG Seite 6 von130

I. Allgemeiner Teil 1 Allgemeines Zum Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Gesetz vom 12. September 1996, das am 7. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, sind folgende Rechtsverordnungen und eine Richtlinie erlassen worden. - Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), geändert durch Art. 4 a der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) - Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV) vom 10.9.1996 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) - Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10.9.1996 (BGBl. I S. 1382), geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) - Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10.9.1996 (BGBl. I S. 1411), geändert durch Art. 4 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) - Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV) vom 13.9.1996 (BGBl. I S. 1447), geändert durch Art. 4 c der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488) - Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10.9.1996 (BGBl. I S. 1421), geändert durch Art. 6 Seite 7 von130

des Gesetzes zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (BGBl. I S. 2331) - Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie; Bundesanzeiger v. 20.09.1996, S. 10909, Nr. 178) vom 9.9.1996. Die ersten vier genannten Rechtsverordnungen regeln nähere Einzelheiten zu Form, Verfahren und Inhalt der bereits durch das KrW-/AbfG in den Grundzügen vorgezeichneten Überwachung der Entsorgung von Abfällen ( 41-47, 49 KrW-/AbfG). Demgegenüber setzen die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie die Regelung des 52 KrW-/AbfG über Entsorgungsfachbetriebe um. Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung regelt Form und Inhalt der nach 19 und 20 KrW-/AbfG zu erstellenden Konzepte und Bilanzen. Nach 44 und 47 KrW-/AbfG ersetzen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen unter bestimmten Voraussetzungen Nachweise nach den Überwachungsvorschriften. 2 Vorgaben des KrW-/AbfG für das Nachweisverfahren Die 42-47 KrW-/AbfG regeln in Grundzügen die formalisierte Überwachung durch Führung von Nachweisen durch die an der Entsorgung Beteiligten. Die Pflichten zur Nachweisführung sowie deren Umfang hängen im einzelnen von der Stufe der Überwachungsbedürftigkeit des zur Entsorgung anstehenden Abfalls ab ( 41 KrW-/AbfG). 2.1 Überwachungsbedürftigkeit der Abfälle nach 41 KrW-/AbfG Gemäß 41 KrW-/AbfG wird die Stufe der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung festgelegt. Ob ein Stoff den Abfallbegriff erfüllt, ist demgegenüber nach 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG zu beurteilen. Die Frage, ob es sich um einen Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt, ist nach 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG zu entscheiden. Für Abfälle zur Beseitigung gibt 41 KrW-/AbfG eine zweistufige, für Abfälle zur Verwertung eine dreistufige Überwachungsbedürftigkeit vor: - Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung werden durch Rechtsverordnung bestimmt (Absatz 1), alle übrigen Abfälle zur Beseitigung sind kraft Gesetzes überwachungsbedürftig (Abs. 2). Seite 8 von130

- Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung werden durch Rechtsverordnung bestimmt (Absatz 3 Nr. 1), ebenso wie die überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung (Absatz 3 Nr. 2). Alle übrigen Abfälle zur Verwertung sind kraft Gesetzes nicht überwachungsbedürftig, was in 41 KrW-/AbfG zwar nicht ausdrücklich bestimmt wird, aber aus 41 KrW-/AbfG sowie weiteren Regelungen, z. B. 45 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG mittelbar folgt. Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und Verwertung nach 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG werden einheitlich durch die Abfallverzeichnis-Verordnung festgelegt, während die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung diejenigen im Sinne des 41 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG nennt (überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung). 2.2 Nachweisverfahren Anknüpfend an die Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des 41 KrW-/AbfG regeln die 42 bis 47 die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern sowie die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen durch die an der Entsorgung beteiligten Abfallerzeuger, -besitzer, -einsammler, -beförderer, -entsorger (Nachweisverfahren): - Über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung ordnen die 43 Abs. 1 und 46 Abs. 1 KrW-/AbfG die obligatorische Nachweisführung durch Vorlage von Belegen an die zuständige Behörde an. - Über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung sind obligatorisch die beim Umgang mit diesen Abfällen zum Zwecke des Nachweises bestimmten Belege nach 42 Abs. 3 und 45 Abs. 3 KrW-/AbfG einzubehalten und aufzubewahren. Eine Pflicht zur Vorlage der Belege bei der zuständigen Behörde besteht dagegen nicht. Entsprechend der Terminologie des Gesetzes - vgl. 44 Abs. 1 Satz 2 und 47 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - werden die zu erbringenden Belege von der Nachweisverordnung als vereinfachte Nachweise bezeichnet. Die vereinfachte Nachweisführung wird in 25 NachwV im einzelnen geregelt. - Für die Verwertung nicht überwachungsbedürftiger Abfälle bestehen keine obligatorischen Nachweispflichten. Seite 9 von130

- Nach 42 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde fakultativ Nachweise zur Vorlage bei der zuständigen Behörde über die Beseitigung oder Verwertung überwachungsbedürftiger Abfälle verlangen, ebenso über die Verwertung nicht überwachungsbedürftiger Abfälle. Im letzteren Fall allerdings nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Pflicht zur Nachweisführung setzt in diesen Fällen eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde voraus. - Inhaltlich wird das Nachweisverfahren jeweils in zwei Abschnitte aufgeteilt: - die Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vor deren Beginn ( Vorabkontrolle ) und - die Nachweisführung über den Verbleib der Abfälle nach der durchgeführten Entsorgung ( Verbleibskontrolle ). Diese Einteilung ergibt sich aus der Grundvorschrift des 42 Abs. 2 KrW-/AbfG (fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung von Abfällen), auf welche sowohl in 43 Abs. 1 als auch in 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 KrW-/AbfG Bezug genommen wird. 3 Nachweisverordnung nach 48 KrW-/AbfG Entsprechend dieser vom Gesetz vorgezeichneten Grundstruktur der Nachweisverfahren bestimmt die Nachweisverordnung auf der Grundlage des 48 KrW-/AbfG nähere Anforderungen an Form und Inhalt der zu führenden Nachweise sowie an das Nachweisverfahren: - Bestimmt werden zunächst die näheren Anforderungen an die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ( 2-24 NachwV). Die dort festgelegten Anforderungen an die Nachweisführung gelten in gleichem Maße für die Verwertung wie für die Beseitigung entsprechend den Vorgaben der 43 Abs. 1 u. 2 sowie 46 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG. Zur Vorabkontrolle ist im Grundverfahren der Entsorgungsnachweis zu führen, der aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse (Beschreibung der Art und Beschaffenheit der Abfälle), der Annahmeerklärung des Entsorgers (über die Eignung der vorgesehenen Entsorgungsanlage) sowie der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde besteht. In Anlehnung an die Verordnung (EWG) Nr. Seite 10 von130

259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-Abfallverbringungsverordnung) ist gemäß 5 Abs. 5 NachwV über die Bestätigung der Entsorgung innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärung zu entscheiden, andernfalls gilt die Bestätigung zugunsten des Abfallerzeugers als erteilt (stillschweigend erteilte Bestätigung). Weiterhin wird zum Zwecke der Vorabkontrolle ein privilegiertes Verfahren eingeführt, bei dem in Abweichung zum Grundverfahren die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde entfällt. Die Einzelbestätigung des Grundverfahrens wird in diesem Fall durch eine Rahmenbestätigung in Form einer entsprechenden Freistellung des Abfallentsorgers durch die zuständige Behörde ersetzt. Bereits kraft Verordnung gelten die Entsorger als freigestellt, die als Entsorgungsfachbetrieb für die betreffende Entsorgungsmaßnahme und jeweiligen Abfallarten zertifiziert sind. Die Verbleibskontrolle" erfolgt im wesentlichen mittels Begleitscheins. - Über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung werden die näheren Anforderungen an die Führung des vereinfachten Nachweises festgelegt ( 25 NachwV). Diese Bestimmungen konkretisieren die Anforderungen an die Pflicht zur Einbehaltung von Belegen nach 42 Abs. 3 und 45 Abs. 3 KrW-/AbfG. Diese Pflicht zur Einbehaltung von Belegen wird - wie in 44 Abs. 1 Satz 2 und 47 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - als vereinfachter Nachweis bezeichnet. Die Vorab- und Verbleibskontrolle" wird hier nur durch die an der Entsorgung Beteiligten selbst durchgeführt. Eine behördliche Prüfung findet nur statt, wenn die zuständige Behörde die Vorlage der Nachweisbücher nach 27 Abs. 1 Satz 2 NachwV verlangt. Die Vorabkontrolle erfolgt mittels eines vereinfachten Nachweises, bestehend aus der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers sowie der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die Übergabe der Abfälle, d.h. deren Verbleib wird mittels des Übernahmescheins oder alternativ durch einen im Geschäftsverkehr verwendeten Beleg quittiert. Die genannten Belege sind entsprechend den Bestimmungen der 42 Abs. 3 und 45 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht der zuständigen Behörde vorzulegen, sondern in die Nachweisbücher einzustellen. Seite 11 von130

- Letztlich werden die Anforderungen an die fakultative Nachweisführung bestimmt ( 26 NachwV). In diesem Zusammenhang wird 45 Abs. 2 KrW-/AbfG Rechnung getragen, nach dem bei Anordnung fakultativer Nachweispflichten über die Verwertung überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfälle - im Gegensatz zur fakultativen Nachweisführung über die Beseitigung überwachungsbedürftiger Abfälle - die Nachweise inhaltlich beschränkt werden sollen (Ermessungsbindung der zuständigen Behörde). - Im weiteren werden gemeinsame Vorschriften zur Nachweisführung getroffen, insbesondere über die Einrichtung und Führung der Nachweisbücher sowie die Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung. 4 Vereinfachung der Nachweisführung Eine Vereinfachung der Nachweisführung ermöglicht bereits das Gesetz selbst: - 44 und 47 KrW-/AbfG sehen in den dort genannten Fällen die Ersetzung von Einzelnachweisen durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen vor. - Nach 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren über die Verwertung oder Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zulassen. - Bei Wahrnehmung der Produktverantwortung durch eine freiwillige Rücknahme von Abfällen durch den Hersteller oder Vertreiber soll die zuständige Behörde nach 25 Abs. 2 KrW-/AbfG unter den dort genannten Voraussetzungen von Nachweispflichten entbinden, soweit andere geeignete Nachweise vorgelegt werden. Weitere Vereinfachungen zur gesetzlich vorgezeichneten Nachweisführung sehen die Nachweisverordnung sowie einzelne Rechtsverordnungen für bestimmte Abfallströme auf der Ermächtigungsgrundlage des 48 KrW-/AbfG vor: - Bestimmte Abfallströme, deren Überwachung bereits speziell durch andere Rechtsverordnungen geregelt wird, werden vom Anwendungsbereich der Nachweisverordnung ausgenommen, um Doppelregelungen auszuschließen (vgl. insbesondere die spezifischen Nachweisregelungen der Verpackungs-, Klärschlamm-, Bioabfall- und Altautoverordnung). - Der Nachweis der Ordnungsgemäßheit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle kann auch im privilegierten Seite 12 von130

Verfahren geführt werden. Im Gegensatz zum Grundverfahren bedarf es im privilegierten Verfahren nicht der Bestätigung jedes einzelnen Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörde. Vielmehr wird der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage eine Art Rahmenbestätigung erteilt, mit welcher die generelle Eignung der Anlage zur Entsorgung einer bestimmten Palette von Abfällen bestätigt wird. - Im Rahmen der Verbleibskontrolle über die durchgeführte Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle dürfen anstelle der von der Nachweisverordnung grundsätzlich vorgesehenen Übernahmescheine alternativ auch im Geschäftsverkehr übliche Belege, wie z.b. Liefer- oder Wiegescheine verwendet werden. Die zuständige Behörde wird ermächtigt, weitere Befreiungen von Pflichten zur Führung vereinfachter Nachweise sowohl im Rahmen der Vorab- als auch der Verbleibskontrolle zuzulassen. 5 Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Transportgenehmigung Nach 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zur Beseitigung gewerbsmäßig nur mit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Die Transportgenemigungspflicht ist nach 49 KrW-/AbfG auf das gewerbsmäßige Einsammeln oder Befördern beschränkt. Die Transportgenehmigung nach 49 KrW-/AbfG ist als reine Sach-, Fachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung des Einsammlers oder Beförderers ausgestaltet worden. 6 Transportgenehmigungverordnung nach 49 Abs. 3 und 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG Die Verordnung trifft auf der Grundlage des 49 Abs. 3 und des 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG insbesondere Regelungen - zur Genehmigungspflicht, wobei der Anwendungsbereich auf Grundlage der Ermächtigung des 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG auch auf die Beförderung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung erstreckt wird, - über Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers sowie - zum Antrag und zu der Transportgenehmigung. Seite 13 von130

7 Entfall der Transportgenehmigungspflicht Die Transportgenehmigungspflicht entfällt, wenn der Beförderer Entsorgungsfachbetrieb ist ( 51 Abs. 1 KrW-/AbfG). Sie entfällt ferner nach 1 Abs. 2 TgV kraft Verordnung, wenn besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme ( 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) o- der verordneten Rücknahme ( 24 KrW/AbfG) eingesammelt und befördert werden. Die Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht für Abfälle zur Beseitigung, die im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme eingesammelt und befördert werden, bedarf dagegen einer Freistellung durch die zuständige Behörde im Einzelfall ( 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Seite 14 von130

II. Nachweisverordnung 1 Zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) 1.1 Zu 1 (Anwendungsbereich) 1) 1.1.1 1 Abs. 1 In Absatz 1 wird der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Verordnung geregelt. Sachlich gilt die Verordnung für das Nachweisverfahren in Form von Nachweisen über die Zulässigkeit der beabsichtigten Entsorgung sowie die durchgeführte Entsorgung. In persönlicher Hinsicht erfaßt der Anwendungsbereich Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer, Verwerter oder Beseitiger von Abfällen, also alle an der Entsorgungskette Beteiligten, um eine lückenlose Nachweisführung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ermöglichen. Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 werden sowohl Erzeuger als auch Besitzer von Abfällen als Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung erfaßt. Der Begriff des Abfallerzeugers oder -besitzers wird in 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG bestimmt. Dem Begriff des Abfallerzeugers" im Sinne des 3 Abs. 5 KrW-/AbfG kommt die Funktion zu, die besondere öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers für entstandenen Abfall einzugrenzen. Entsprechend dieser Funktion ist derjenige als Abfallerzeuger anzusehen, der die Tätigkeit im Sinne des 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, bei der Abfälle anfallen oder sich in ihrer Natur oder Zusammensetzung ändern, tatsächlich steuert. Soweit ein Dienstleistungsunternehmen Besitzer im Sinne des 3 Abs. 6 KrW-/ AbfG der bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle wird, hat es die gleichen Pflichten zur Nachweisführung wie der Abfallerzeuger. Im Ergebnis muß daher vor Beginn der Entsorgung der erforderliche Nachweis in diesen Fällen zumindest von einem der Beteiligten geführt werden. Verantwortlich und damit ggf. bußgeldpflichtig bei Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist in diesen Fällen derjenige, der die Entsorgung tatsächlich ohne die erforderlichen Nachweise durchführt. 1) ohne Verordnungsangabe sind im folgenden solche der Nachweisverordnung Seite 15 von130

Die Definition des Abfallbesitzers in 3 Abs. 6 KrW-/AbfG entspricht der bisherigen Rechtsprechung zum Besitzbegriff des Abfallgesetzes (AbfG), wonach auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen ist. Die zum Besitzbegriff des AbfG entwickelten Grundsätze sind weiterhin maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.12.1997, NJW 1998, S. 1004 f). Zum Kreis der Abfallentsorger im Sinne der Nachweisführung gehört nach 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrW-/AbfG auch der Betreiber einer Abwasseranlage, in der Abfälle dieser Art mitbeseitigt werden (vgl. auch 2 Abs. 1 Kreis der Nachweispflichtigen). Er ist insofern in den Fällen der Mitbeseitigung von Abfällen in einer Abwasseranlage hinsichtlich der Nachweispflichten einem Abfallentsorger gleichgestellt. 1.1.2 1 Abs. 2 Nach 1 Abs. 2 sind private Haushalte von Nachweispflichten befreit. Die Nachweisführung bei der Entsorgung von Problemabfällen aus Haushalten ist im Anhang B dargestellt. 1.1.3 1 Abs. 3 Nach 1 Abs. 3 gilt die Nachweisverordnung nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach 24 KrW-/AbfG unterliegen. Nach 1 Abs. 3 liegt ein solcher Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe spätestens mit Annahme der Erzeugnisse/Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Behandlung vor, soweit die jeweilige Verordnung nach 24 KrW-/AbfG keinen früheren Zeitpunkt festlegt. Wird kein früherer Zeitpunkt festgelegt, gilt daher im Ergebnis bis zur Annahme der Erzeugnisse/Abfälle an der ersten Entsorgungsanlage die Nachweisverordnung nicht. In Folge haben die Hersteller/Vertreiber über die Entsorgung der Erzeugnisse/Abfälle in dieser ersten annehmenden Entsorgungsanlage daher keine Nachweise weder zur Vorab- noch Verbleibskontrolle zu führen (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine/vereinfachte Nachweise, Übernahmescheine). Mit dieser Regelung trägt die Nachweisverordnung den gesetzlichen Bestimmungen der 23 26 KrW-/AbfG (Produktverantwortung) Rechnung, welche als speziellere Regelungen für ihren Anwendungsbereich auch die Anwendung allgemeiner Nachweisbestimmungen nach den 42 ff. KrW-/AbfG ausschlie- Seite 16 von130

ßen. Denn insbesondere können auf der Grundlage des 24 KrW-/AbfG auch spezielle Anforderungen an die Nachweisführung über die Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen/Abfällen festgelegt werden (vgl. z.b. 7 Abs. 3 VerpackV). Folglich ist es daher insoweit Aufgabe der jeweiligen Rücknahme- /oder Rückgabeverordnung, auf der Grundlage des 24 KrW-/AbfG effektive, an den Besonderheiten des jeweiligen Rücknahme-/oder Rückgabesystems o- rientierte spezielle Nachweisregelungen zu normieren, welche nicht nur eine ordnungsgemäße Rückgabe und Rücknahme gewährleisten sondern auch eine ordnungsgemäße Entsorgung in derjenigen Entsorgungsanlage sicherstellen, welche die zurückgenommenen Erzeugnisse/Abfälle (erstmals) annimmt. 22 26 KrW-/AbfG sowie Verordnungsregelungen auf der Grundlage des 24 KrW-/AbfG beschränken sich auf die Rücknahme und Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen. Nur insoweit gehen sie daher als speziellere Regelungen den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere zur Nachweisführung vor. Nach Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe der Erzeugnisse/Abfälle finden daher nach 1 Abs. 3 die Bestimmungen der Nachweisverordnung wieder Anwendung. Erfolgt in der die Erzeugnisse/Abfälle annehmenden Entsorgungsanlage noch keine abschließende Abfallverwertung oder -beseitigung, sondern lediglich eine Sortierung oder Vorbehandlung (z.b. Demontage der zurückgenommenen Erzeugnisse), gelten für die weitere Entsorgung der nach Sortierung oder Behandlung verbleibenden Abfälle daher uneingeschränkt die Bestimmungen der 42 ff KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung. 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung nimmt die verordnete Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen nur von den obligatorischen Nachweisverfahren nach 42 ff. KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung aus. Ausdrücklich unberührt bleiben die Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall die Führung von Nachweisen auch über die Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen anzuordnen (fakultatives Nachweisverfahren, 42, 45 KrW-/AbfG, 26 NachwV). 1.1.4 1 Abs. 4 Dieser Absatz stellt klar, daß die Überwachung grenzüberschreitender Verbringungen ausschließlich den besonderen Bestimmungen der EG-Abfallverbringungsverordnung sowie des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 30.9.1994 (BGBl. I S. 2771) folgt. Seite 17 von130

2 Zum Zweiten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung besonders ü- berwachungsbedürftiger Abfälle) Der zweite Teil regelt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders ü- berwachungsbedürftiger Abfälle. Entsprechend der Ausgestaltung der 43 und 46 KrW-/AbfG differenzieren die Bestimmungen nicht zwischen dem Nachweis über die Beseitigung oder die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Die Gleichstellung ist auch sachlich geboten, da das Nachweisverfahren in beiden Fällen die Einhaltung der Anforderungen an den Entsorgungsvorgang gewährleisten und Umgehungen ausschließen soll. Der erste und zweite Abschnitt behandeln die Vorabkontrolle, d. h. den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Der dritte Abschnitt enthält die Bestimmungen zur Verbleibskontrolle, d. h. den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung. Der vierte Abschnitt behandelt Sonderfälle. 2.1 Zu 2 (Kreis der Nachweispflichtigen) 2.1.1 2 Abs. 1 Die Pflicht zur Nachweisführung nach dem zweiten Teil besteht für die Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer sowie Abfallentsorger, die nach 43 Abs. 1 und 2 oder 46 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG obligatorisch den Nachweis über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zu führen haben. 2.1.2 2 Abs. 2 Die Mengenschwelle nach 48 Nr. 5 KrW-/AbfG wurde durch 2 Abs. 2 auf 2.000 kg pro Jahr festgelegt. Diese entspricht der Mengenschwelle des 19 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, ab der die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen besteht. Überschreitet bei einem Abfallerzeuger bezüglich aller seiner Standorte die Summe der einzelnen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (zur Verwertung bzw. zur Beseitigung) die Grenze von 2000 kg jährlich, besteht für jeden einzelnen Abfall die Pflicht zur obligatorischen Nachweisführung. Bei Unterschreiten der Kleinmengengrenze entfällt auch die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige nach 43 Abs. 2 und 46 Abs. 2 KrW-/AbfG. Seite 18 von130

Unberührt bleiben die Pflichten des Einsammlers und Abfallerzeugers zur Nachweisführung im Rahmen der Sammelentsorgung sowie die Bestimmungen über die Nachweisführung über die Entsorgung von Kleinmengen nach 8 Abs. 3, 9 und 24 Abs. 1 und insoweit auch die Pflicht zur dementsprechenden Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches nach 28 Abs. 6. Erster Abschnitt Der erste Abschnitt regelt die Erbringung des Entsorgungsnachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung im sog. Grundverfahren. Erst wenn die schriftliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde vorliegt oder der Fall im Sinne des 5 Abs. 5 Satz 2 eintritt, darf mit der vorgesehenen Entsorgung durch den Abfallerzeuger begonnen werden. Zur Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens bei der Entsorgung von Sammelchargen wird die Führung eines sog. Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler von Abfällen zugelassen, wodurch die Pflicht zur Führung von Einzelnachweisen der Abfallerzeuger entfällt. Die Entscheidung über die Bestätigung des Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei der Behörde zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist ist die Entscheidung dem Adressaten bekanntzugeben; das postalische Absenden der Entscheidung innerhalb der Frist reicht nicht aus. 2.2 Zu 3 (Entsorgungsnachweis) 2.2.1 3 Abs. 1 Absatz 1 normiert die grundsätzlich bestehende Pflicht des Abfallerzeugers, den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis zu führen. Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in der selben Entsorgungsanlage entsorgt werden sollen, geführt werden. In diesem Fall sind für jede Abfallart die vorgesehenen Formblätter zu verwenden (bei der Entsorgung vermischter Altöle siehe II.2. 7.1.2). Absatz 2 nennt die wesentlichen Bestandteile des Entsorgungsnachweises, nach denen der entsprechende Vordruck nach Anlage 1 gegliedert ist: Deckblatt Entsorgungsnachweise, Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich Deklarationsanalyse, Annahmeerklärung des Abfallentsorgers und Bestätigung der zuständigen Behörde. Seite 19 von130

Für den Antrag und die Bestätigung/Ablehnung sind ausschließlich die Formblätter gemäß Anlage 1 zur NachwV in der Fassung der Berichtigung vom 20.11.1997 (BGBl. I S. 2860), ggf. einschließlich digitalisierter Form 2) auf Datenträger zu verwenden. Auf die in Anhang A beigefügten Ausfüllhinweise für die Formulare zur NachwV wird hingewiesen. Die Formblätter des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises haben einen modularen Aufbau, d. h. sie werden für alle Arten der Nachweisführung bausteinartig verwendet. Die Kennzeichnung der zutreffenden Nachweisart erfolgt über das Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN). Die Kästchen zum Ankreuzen zur Verwertung" bzw. zur Beseitigung" im Deckblatt dienen der Information der Erzeugerbehörde und der Selbsteinschätzung des Abfallerzeugers bzw. Entsorgers im Hinblick auf die Zuordnung zu D- und R-Verfahren. In die behördliche Entscheidung ist aufzunehmen, daß nicht Prüfgegenstand war, ob es sich um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt. Die Erzeugerbehörde ist an die Selbsteinschätzung nicht gebunden und kann außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens auf der Grundlage des 21 KrW-/AbfG i. V. m. 4 ff. oder 11 ff. KrW-/AbfG Maßnahmen ergreifen. Zur Vergabe der im Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN) oben rechts einzutragenden Entsorgungsnachweisnummer wird auf die Ausführung zu 27 Abs. 3 und 4 verwiesen. Werden mit einem Deckblatt EN (vergleiche dort unter Angaben zum Abfallerzeuger) mehrere Entsorgungsnachweise zu einer Entsorgungsanlage vorgelegt, wird jedem EN eine eigene EN-Nummer zugeordnet. Dieses ist unter anderem zur Durchführung des Begleitscheinverfahrens erforderlich. Die Entscheidung über einen EN für mehrere Abfallarten ist in genehmigungsrechtlicher Hinsicht ein Verwaltungsakt. 2.3 Zu 4 (Handhabung zur Einholung der Bestätigung) 4 bestimmt die Handhabung der Nachweiserklärungen durch den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger zum Zwecke der Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde. 2) Die Vorgaben und Datenformate der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten Definition einer bundeseinheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch - BUDAN - sind einzuhalten. Seite 20 von130

Dabei trägt der Abfallerzeuger die Verantwortung für das Ausfüllen des Deckblatts EN und der verantwortlichen Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse, der Abfallentsorger für die Annahmeerklärung. Liegt die Einigung zwischen Abfallerzeuger und -entsorger vor, übersendet der Abfallentsorger die Nachweiserklärungen seiner zuständigen Behörde zum Zwecke der Einholung der Bestätigung. 2.3.1 4 Abs. 1 Zu den Vorgaben an das ordnungsgemäße Ausfüllen von VE und AE wird auf die im Anhang A beigefügten Ausfüllhinweise verwiesen. Die Deklarationsanalyse ist Bestandteil der Verantwortlichen Erklärung und entsprechend den Formblättern der Anlage 1 zu erstellen. Der Umfang der A- nalytik ist mit dem Entsorger abzustimmen und richtet sich nach den Regelungen des Zulassungsbescheides, insbesondere den Annahmeparametern der Entsorgungsanlage. Deklarationsanalysen sind nach dem Anhang C durchzuführen. In Abstimmung mit der zuständigen Entsorgerbehörde kann im Einzelfall von diesen Vorgaben zur Deklarationsanalyse abgewichen werden, ggf. bis zum vollständigen Verzicht der DA. Eine Deklarationsanalyse (DA) ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren bei dem der Abfall anfällt angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem ausreichenden Umfang ergeben. Diese Angaben sind im Feld Weitere Angaben des Formblattes DA einzutragen. 2.4 Zu 5 (Bestätigung des Entsorgungsnachweises) 2.4.1 5 Abs. 1 Die zuständige Behörde hat zunächst (innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen) den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung dient damit dem Zweck, die Berechnung der Frist, innerhalb der die zuständige Behörde zu entscheiden hat, genau zu bestimmen. Sofern die Entscheidung über die Nachweiserklärungen von der zuständigen Behörde bereits innerhalb der 10-Tage-Frist getroffen wird, kann auf die Versendung der Eingangsbestätigung verzichtet werden, da sie bedeutungslos wäre. Seite 21 von130

Zur Beschleunigung des Verfahrens hat die zuständige Behörde unverzüglich die Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. 2.4.2 5 Abs. 2 2.4.2.1 Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat die in den Nachweiserklärungen vorgesehene Entsorgung daraufhin zu prüfen, ob die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos oder die Beseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen. Die Angaben des Abfallerzeugers und Entsorgers sind insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Zusammensetzung, des Abfallschlüssels und des Entsorgungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung der Nachweiserklärungen ( 3 Abs. 2) erfolgt unter Beachtung der für die Anlage bestehenden Zulassungen, soweit diese bereits die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten. Inwieweit durch die Einhaltung der Anlagenzulassung bereits die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Entsorgungsvoraussetzungen nach dem KrW-/AbfG sichergestellt oder jedenfalls indiziert ist, hängt von der Reichweite, dem Regelungsumfang und der Detailtiefe des jeweiligen Anlagenzulassungsbescheides ab. Der Prüfumfang der Nachweiserklärungen zielt insbesondere auf die Beherrschung des Gefährdungspotentials der aufgrund 41 KrW-/AbfG durch Verordnung bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ab. Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei dem Vorgang um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt. 2.4.2.2 Nachweiserklärungen können als Entsorgungsanlagen auch als Zwischenläger (Nrn. 7.3 und 7.4 der TA Abfall, Teil 1) genehmigte Behandlungsanlagen vorsehen. Sofern Abfälle in einer solchen Behandlungsanlage - zur Beförderung oder weiteren Entsorgung vorbereitend vermischt, chemisch/physikalisch, biologisch oder thermisch behandelt werden oder - auf Anforderung des Entsorgers entwässert werden, handelt es sich nicht um ausschließliches Lagern" nach 5 Abs. 2 Nr. 1. Bei diesen Anlagen sind Nachweiserklärungen zu bestätigen, wenn die übrigen Voraussetzungen von 5 Abs. 2 erfüllt sind. Beim Vermischen/Zusammenführen von Abfällen verschiedener Abfallerzeuger handelt es sich nicht um ein ausschließliches Lagern. Folglich sind bei diesen Seite 22 von130

Anlagen ebenso die Nachweiserklärungen zu bestätigen, soweit die Anforderungen des 5 Abs. 2 Nr. 1 und die betreffende Anlagenzulassung erfüllt werden. 3) In diesen Fällen muss im Formblatt Annahmerklärungen unter Nr. 2.1 als Entsorgungsverfahren das Verfahren D 13 bzw. R 12 angegeben werden. Daneben kann die Angabe des sich anschließenden Beseitigungs-/Verwertungsverfahrens gefordert werden, wenn ohne Kenntnis über das anschließende Beseitigungs-/Verwertungsverfahren die Ordnungsgemäßheit und die Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung nicht beurteilt werden kann. Wird ein Abfall von einem Zwischenlager in ein anderes i. o. g. S. verbracht und ergeben sich hieraus oder aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür, daß die Zuführung zu diesem Zwischenlager aus anderen Gründen als zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung erfolgt, wird eine Bestätigung nicht erteilt. Die Behörde entscheidet im Einzelfall darüber, ob - weitere Antragsunterlagen nachzufordern sind, - die Bestätigung abzulehnen ist, - die für das erste Zwischenlager zuständige Behörde in das Verfahren einzubeziehen ist oder - weitere Behörden einzuschalten sind. 2.4.2.3 Bei mobilen Entsorgungsanlagen ist für die Erteilung der Behördenbestätigung die Behörde am Hauptsitz (Geschäftssitz) des Betreibers der Anlage zuständig. Wird eine mobile Entsorgungsanlage in mehreren Bundesländern eingesetzt, so sind die betroffenen Bundesländer über die jeweiligen Knotenstellen über die bestätigten Nachweise zu informieren. Als Hinweis ist in die Bestätigung aufzunehmen, daß diese nicht von bestehenden Andienungs- und Überlassungspflichten im Einsammlungsgebiet entbindet. 2.4.3 5 Abs. 3 Der Entsorgungsnachweis gilt längstens fünf Jahre. Entscheidend ist das Datum der Behördenbestätigung. Die Geltungsdauer kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn z. B. die Zulassung der Entsorgungsanlage 3) Die einzelnen Abfälle müssen bereits vor dem Vermischen die Schadstoffkriterien für die Verwertung einhalten. Kann die Verwertung des einzelnen Abfalls vor der Vermischung belegt werden, so ist die Vermischung einem R-Verfahren zuzuordnen, ansonsten handelt es sich um ein D-Verfahren. Seite 23 von130

auf einen früheren Zeitpunkt befristet ist. Als Verwaltungsakt hat die behördliche Bestätigung den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu genügen; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2.4.4 5 Abs. 4 Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, kann die Bestätigung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Diesen müssen Abfallerzeuger und Abfallentsorger nachkommen. 2.4.5 5 Abs. 5 2.4.5.1 Die Behörde hat innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen über die Bestätigung zu entscheiden. Die Fristenberechnung erfolgt nach 31 der insoweit gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder jeweils in Verbindung mit den 187 bis 193 BGB. Innerhalb von zehn Arbeitstagen ist die Eingangsbestätigung zu erteilen. Mit dem Eingangsdatum der Nachweiserklärungen bei der zuständigen Behörde beginnt die Frist von 30 Kalendertagen, innerhalb derer die Behörde über die Bestätigung der Nachweiserklärungen zu entscheiden hat. Müssen zur Bearbeitung unerläßliche Unterlagen nachgefordert werden, wird die Frist gem. 5 Abs. 5 Satz 1 unterbrochen. Hierauf ist der Abfallerzeuger hinzuweisen. Nach Eingang der nachzureichenden Unterlagen wird die 30- Tage-Frist nach 5 Abs. 1 (erneute Eingangsbestätigung) erneut in Gang gesetzt. Zusätzliche Angaben können nach 5 Abs. 5 auch vom Abfallentsorger gefordert werden. Eine Fristunterbrechung durch Nachforderung von Angaben vom Abfallentsorger ist auch dem Abfallerzeuger mitzuteilen. 2.4.5.2 Ergeht innerhalb der 30-Tage-Frist (30 Kalendertage gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung genannten Eingangsdatum) keine Entscheidung, ohne daß die Frist unterbrochen wurde, gilt die Bestätigung als erteilt. Diese stillschweigend erteilte Bestätigung steht der ausdrücklich erteilten Bestätigung nach 5 Abs. 2 gleich und entfaltet somit die gleiche Bindungswirkung. Die stillschweigend erteilte" Bestätigung bestätigt die Zulässigkeit der Entsorgung gemäß den Angaben in den Nachweiserklärungen. Die Wirkung der stillschweigend erteilten Bestätigung nach 5 Abs. 5 Satz 2 tritt daher nur ein, wenn die vorgelegten Nachweiserklärungen so vollständig Seite 24 von130

sind, daß die Eindeutigkeit (Bestimmtheit) des Bestätigungsgegenstandes gegeben ist. Ebenso wie eine ausdrücklich erteilte Bestätigung muß auch eine Bestätigung, die nach 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt gilt, eindeutig erkennen lassen, was" bestätigt wird. Die Bestätigung muß in beiden Fällen inhaltlich hinreichend bestimmt" sein (vgl. 37 Abs. 1 VwVfG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der VwVfG'e der Länder): - Ist z. B. in den Nachweiserklärungen der zur Entsorgung vorgesehenen Abfall nach Ziff. 3.1 der VE ausreichend deklariert, so sind in diesem Punkt die Nachweiserklärungen inhaltlich hinreichend bestimmt". Eine als erteilt geltende Bestätigung läßt eindeutig erkennen, auf welche Abfälle sich die Bestätigung bezieht. - Fehlte dagegen die Deklaration der Abfälle nach Ziff. 3.1 der VE in den Nachweiserklärungen, wäre eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit" der Bestätigung nicht gegeben. Die Bestätigung ließe nicht erkennen, auf welche Abfälle sich die Bestätigung bezieht. Die Rechtsfolge einer stillschweigend erteilten Bestätigung nach 5 Abs. 5 Satz 2 kann in diesem Fall nicht eintreten. Diese Bestimmtheit in diesem Sinne verlangt darüber hinaus aber keine Vollständigkeit bzw. unmittelbare Prüfungsfähigkeit der Nachweiserklärungen in dem Sinne, daß das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes nach 5 Abs. 2 (Bestätigungsvoraussetzungen) ohne weiteres aufgrund der Nachweiserklärungen feststellbar ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu fragen, wo die Darlegungspflichten des Abfallerzeugers und -entsorgers enden und die unter dem Risiko der bereits angelaufenen 30-Tage-Frist stehenden Aufklärungspflichten der Bestätigungsbehörde nach 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 3 beginnen. Nach den genannten Bestimmungen ist die Behörde verpflichtet, die Nachweiserklärungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und ggf. für die Weiterbearbeitung unerläßliche Unterlagen nachzufordern. Nur über die Nachforderung entsprechend ergänzender Unterlagen seitens der Bestätigungsbehörde kann der Ablauf der 30-Tage-Frist unterbrochen werden ( 5 Abs. 5 Satz 3). Läßt eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen die Eindeutigkeit des Bestätigungsgegenstandes" im o. g. Sinne unberührt, steht eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen im übrigen daher in aller Regel dem Eintritt der stillschweigend erteilte Bestätigung" nach 5 Abs. 5 Satz 2 nicht Seite 25 von130

entgegen, die Behörde muß sich die Unvollständigkeit anrechnen lassen, falls der Ablauf der 30-Tage-Frist nicht unterbrochen wird: - Fordert die Bestätigungsbehörde z. B. zur Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen nach 5 Abs. 2 zusätzliche Deklarationsanalysen zur Beschreibung der in den VE'en angegebenen Abfälle an, die für die Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerläßlich sind, wird der Ablauf der 30-Tage-Frist unterbrochen, die Rechtsfolge einer stillschweigend erteilten Bestätigung tritt nicht ein. - Versäumt in diesem Fall die Bestätigungsbehörde dagegen die Nachforderung ergänzender Analysen, so tritt nach Ablauf der 30-Tage-Frist die Rechtsfolge einer stillschweigend erteilten Bestätigung ein, die Bestätigung gilt als erteilt. Eine zu Unrecht als erteilt geltende Bestätigung kann wie eine schriftlich erteilte Bestätigung nach 48 VwVfG zurückgenommen werden, da die Bestätigung in beiden Fällen die gleiche Bindungswirkung entfaltet. Daher kann die zuständige Behörde auch im Fall einer stillschweigend erteilten Bestätigung nachträglich Auflagen anordnen, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, soweit andernfalls die Bestätigung zurückgenommen oder widerrufen werden müßte ( 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder). 2.4.5.3 Die Gebührenerhebung sowohl für ausdrücklich erteilte als auch für stillschweigend erteilte Bestätigungen erfolgt nach Maßgabe des Landesrechts. 2.4.6 5 Abs. 6 Bei der Bestätigung des Entsorgungsnachweises prüft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde nicht, ob die vom Erzeuger vorgesehene Entsorgung eine Verwertungs- oder eine Beseitigungsmaßnahme darstellt. Im Rahmen des obligatorischen Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der weiteren Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrW-/AbfG, insbesondere der Pflichten zur Vermeidung und Verwertung und des Anstrebens einer hochwertigen Verwertung nicht präventiv zu überwachen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird vielmehr eigenständig außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens durch die für den Abfallerzeuger und -besitzer zuständige Behörde nach der allgemeinen Überwachung gemäß 40 KrW-/AbfG bzw. speziellen Rechtsgrundlagen (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) sichergestellt. Absatz 6 weist bezüglich der zu erteilenden Behördenbestätigung auf die in den einzelnen Ländern geltenden Erzeugerpflichten hin, die von der Bestäti- Seite 26 von130

gung grundsätzlich nicht berührt sind. Hierzu zählen insbesondere Überlassungs- und Andienungspflichten der Abfallerzeuger. 2.5 Zu 6 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung) Durch die Bestimmungen werden die am Nachweisverfahren Beteiligten von der Bestätigung in Kenntnis gesetzt, um mit der Durchführung der Entsorgung beginnen zu können. Darüber hinaus wird die Anzeigepflicht des Erzeugers gegenüber seiner Behörde geregelt. 2.5.1 6 Abs. 2 Der Abfallerzeuger hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals eine Ablichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises an die für ihn zuständige Behörde zu übersenden. Die für den Erzeuger zuständige Behörde verwendet diese Entsorgungsnachweise unter anderem für die Überprüfung der Begleitscheine. 2.5.2 6 Abs. 3 Der Abfallerzeuger hat bei einer stillschweigend erteilten Bestätigung je eine Ablichtung des Deckblattes, der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist an die für ihn zuständige Behörde sowie an den Abfallentsorger zu übersenden. Vorher hat er auf dem Deckblatt EN, das ihm zusammen mit den Nachweiserklärungen vom Abfallentsorger zugeleitet worden ist ( 4 Abs. 2 Satz 1), den Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung für den Antragseingang genannten Datum zu vermerken. 2.5.3. 6 Abs. 4 Im Falle einer stillschweigend erteilten Bestätigung hat der Erzeuger dem Beförderer eine Kopie des Deckblattes, der Nachweiserklärungen und der behördlichen Eingangsbestätigung auszuhändigen, die der Beförderer beim Transport mitzuführen hat. Soweit der Transporteur als Entsorgungsfachbetrieb für Einsammlung und Beförderung zertifiziert ist, hat er anstelle der Transportgenehmigung das Entsorgungsfachbetriebszertifikat mitzuführen. 2.5.4 Ändert ein Abfallerzeuger allein die Rechtsform (z. B. Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH), so kann in diesen Fällen der Entsorgungsnachweis insoweit umgeschrieben" werden (Neuerteilung durch erneute Seite 27 von130