MERKBLATT für Lehreranwärter/innen der Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen im Studienseminar Nordhorn (Stand: Juli 2015) 1
1. S E M I N A R O R G A N I S A T I O N 1.1 Studienseminar Nordhorn für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen Anschrift: Studienseminar Nordhorn Schilfstraße 6 48529 Nordhorn Telefon: 05921/859350 / Fax 05921/859360 Poststelle@seminar-noh-ghrs.niedersachsen.de 1.2 Leitung des Studienseminars Leiterin des Studienseminars ist Frau Klanke, ihre Stellvertreterin ist Frau Dünhöft. Frau Klanke ist Dienststellenleiterin und Vorgesetzte der Lehreranwärter/innen 1 (LiV) mit der Befugnis, dienstliche Anordnungen in allen Ausbildungsangelegenheiten zu erteilen. 1.3 Sekretariat Das Büro ist besetzt mit Frau Leferink und Frau Elskamp. Die seminareigene Fachbücherei, die allen LiV zur Verfügung steht, hat folgende Öffnungs- und Ausleihzeiten: Montag bis Donnerstag: vormittags 9.00 12.30 Uhr nachmittags 14.00 16.00 Uhr Freitag 9.00 12.30 Uhr Während der Ferien sind Sekretariat und Bücherei in der Regel von 9.30 12.30 Uhr geöffnet. 1.4 Bekanntmachungen, Postausgabe Allgemeine Mitteilungen des Seminars an die LiV erfolgen in der Regel durch Bekanntgabe in den pädagogischen Seminaren. Ebenfalls wird dort die Post an die LiV ausgegeben. 1.5 Pädagogische Seminarleitungen (PSL) Am Studienseminar Nordhorn sind Frau Löpker, Frau Pansegrau, Frau Hollenkamp, Herr Stapenhorst, Frau Kock, Herr Straukamp, Frau Klanke und Frau Dünhöft Pädagogikseminarleiter/innen (PSL). Sie übernehmen die Leitung eines pädagogischen Seminars und sind in ihrem 1 Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die maskuline Form gebraucht. 2
Bereich der Ausbildung weisungsbefugt. Eine Liste der Ausbildenden (PSL/FSL) ist auf unserer Homepage über folgenden Weg zu finden: (www.studienseminar-nordhorn.de) für neue Lehreranwärter Veranstaltungspläne 1.6 Fachseminarleiter/innen (FSL) Sie übernehmen die Ausbildung in der Didaktik und Methodik eines Faches und sind in ihrem Bereich der Ausbildung weisungsberechtigt. (siehe ebenfalls Homepage) 2.1 Dienstbezeichnung 2. D I E N S T L I C H E S Die einem Studienseminar zugewiesene Lehrkraft (LiV) im Vorbereitungsdienst (VD) wird während der Vereidigung zu Beginn des Eintritts in den VD zur Beamten auf Widerruf ernannt. Sie führt als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung Anwärter/in der Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen (APVO Lehr, 4). 2.2 Dienstantrittsmeldung Die LiV haben ihren Dienstantritt in der Ausbildungsschule umgehend der Leitung des Studienseminars anzuzeigen (Vordruck: siehe homepage). 2.3 Krank- bzw. Gesundmeldungen Im Krankheitsfall müssen die LiV ihre Ausbildungsschule rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn informieren. Bei Erkrankungen, die länger als drei Arbeitstage dauern, muss ein ärztliches Attest in der Ausbildungsschule vorgelegt werden. Die Schulleiterin/der Schulleiter leitet die Krankmeldung aber auch die Meldung über die Wiederaufnahme des Dienstes auf dem entsprechenden Formblatt an das StS Nordhorn weiter. Dauert eine Erkrankung bis in die Ferien hinein, so ist auch während der Ferienzeit die Gesundmeldung an das Studienseminar erforderlich. Hier gilt generell: Nach Ablauf einer Erkrankung mit Dienstunfähigkeit ist die Wiederaufnahme des Dienstes für den folgenden Tag festzustellen, auch wenn es sich um einen unterrichtsfreien Tag handelt. Kann eine LiV an einer Seminarveranstaltung (einem Unterrichtsbesuch, einer Hospitation, Päd. Seminar oder einem Fachseminar) nicht teilnehmen, so muss sie selbst den zuständigen Ausbilder rechtzeitig vorher informieren. 3
2.4 Dienstbefreiung/Sonderurlaub Alle schulischen Verpflichtungen und alle Veranstaltungen des Studienseminars sind dienstliche Pflichten. Eine Nichtteilnahme ohne Entschuldigung ist eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich geahndet werden kann. Aus bestimmten Anlässen kann eine LiV im VD Sonderurlaub oder Dienstbefreiung beantragen. Der Antrag auf dem Vordruck des StS Nordhorn ist ausführlich zu begründen, vom Schulleiter/von der Schulleiterin mit einem Bearbeitungsvermerk zu versehen, der Pädagogikseminarleitung vorzulegen und danach an die Leiterin des StS zu richten. Nach Bearbeitung reicht das Studienseminar den Antrag in Kopie an die LiV zurück. Anträge auf Dienstbefreiung und Sonderurlaub sind rechtzeitig zu stellen (in der Regel 10 Tage vorher). Zu finden ist ein solcher auf der homepage. 2.5 Dienstunfall Auf die unverzügliche Meldepflicht bei Unfällen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Unfallanzeige (Formblatt, erhältlich in der Schule oder im Büro des StS) ist auf dem Dienstweg an das StS zu schicken. 2.6 Beihilfe Anwärter/innen erhalten Beihilfen für sich und ggfs. Ehepartner und Kinder. Der Beihilfeantrag ist direkt an folgende Anschrift zu richten: Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle - Postfach 1640 26586 Aurich Telefon: 04941/13-0 (Zentrale) Telefax: 04941/13-2100 Anträge für die Beihilfeerstattung sind im Internet zu finden unter: http://www.nlbv.niedersachsen.de Alle Infoblätter / alle Anträge - Beihilfeantrag für die Beihilfestelle Aurich (Vordruck S 001 A-Aur) - Ergänzungsblatt zum Beihilfeantrag (Vordruck S 002) - 2.7 Dienstweg/Schriftverkehr Jede(r) Beamte hat bei offiziellen Schreiben den Dienstweg einzuhalten. Alle dienstlichen Schreiben (ausgenommen der Schriftwechsel mit der Besoldungsstelle und der Beihilfestelle) sind auf dem Dienstweg (a.d.d.) über das StS zu leiten. Dabei ergibt sich in der Regel folgender Weg: Lehrkraft Schulleiter Leiterin des StS Lehrkraft Schulleiter Leiterin des StS Landesschulbehörde bzw. Prüfungsamt Lehrkraft Leiterin des StS Prüfungsvorsitzender 4
Bei Schreiben, die keine Auswirkung auf die Organisation der Schule haben (Seminartätigkeiten, Ausbildungs- und Prüfungsfragen usw.), entfällt der Weg über den Schulleiter. 2.8 Veränderungsanzeige Veränderungen der Anschrift, der Telefon-, Handynummer, der e - mail-adresse, der Kontonummer, des Familienstandes, des Kindergeldbezugs usw. muss die LiV unverzüglich auf dem Dienstweg der Dienststelle mitteilen. Dazu ist das Formblatt Veränderungsanzeige zu verwenden, das in der Schule oder im Büro des StS erhältlich ist. 2.9 Personalrat Gemäß Niedersächsischem Personalvertretungsgesetz (NPersVG) besteht beim Studienseminar ein Personalrat, der sich aus jeweils 2 LiV eines jeden Pädagogikseminars zusammensetzt. 2.10 Lehrerfortbildungen LiV können in der Regel nicht an Lehrerfortbildungskursen teilnehmen, wenn dadurch Seminarveranstaltungen entfallen würden. Sonderurlaub (s. 2.4) ist zu beantragen, über den dann jeweils entschieden wird. 2.11 Besoldung Beamte auf Widerruf erhalten im VD Anwärter-Bezüge. Hierzu gehören der Anwärter- Grundbetrag, der Verheirateten-Zuschlag und die Sonderzuschläge (vermögenswirksame Leistungen,...) Die LiV erhält über das Studienseminar eine Bezügeabrechnung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, LBV Aurich. Sie enthält als Aktenzeichen eine Personalnummer, die bei allen Besoldungsangelegenheiten angegeben werden muss (auch die Lohnsteuerkarte ist mit der Personalnummer zu versehen. 2.12 rechtliche Grundlagen der Ausbildung Grundlage für die Ausbildung der LiV im Studienseminar ist die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APVO-Lehr) in der Fassung vom 13.07.2010, erweiterte Neufassung vom 01.08.2013. 2.13 Reisekostenabrechnung /Fahrtkosten Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes werden Ihnen gem. 2 Abs.2 BRKG die erforderlichen Dienstfahrten zu den Seminarveranstaltungen genehmigt. Sofern regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht genutzt werden können oder andere triftige Gründe vorliegen, ist die Benutzung des privaten KFZ erlaubt. Von jedem Fahrtkostenantrag fertigt die LiV eine Kopie zum eigenen Verbleib und zur Kontrolle an. (siehe homepage: Leitfaden Reisekosten im Vorbereitungsdienst, 05.05.2015 5
3. A U S B I L D U N G / S E M I N A R A R B E I T 3.1 Struktur der Ausbildung, Ausbildungseinrichtungen, Vorgesetzte, Ausbildende (APVO Lehr, 5) Nach APVO Lehr ( 5 (5) (7)) erfolgt die Ausbildung erfolgt am Studienseminar und an öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform. Die Leiterin des StS trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. In den pädagogischen und fachdidaktischen Seminaren sind die Ausbildenden für die Ausbildung verantwortlich und weisungsberechtigt. 3.2 Seminarveranstaltungen (APVO Lehr, 6) Die LiV nimmt nach APVO Lehr, 6 (2) teil a) an einer Einführungsveranstaltung, b) an Veranstaltungen eines pädagogischen Seminars, c) an Veranstaltungen der fachdidaktischen Seminare für die Fächer, für die die LiV zugelassen ist u n d d) an weiteren Veranstaltungen des Studienseminars. Das PS findet i. d. R. zweimal im Monat donnerstags (4-stündig), die FSe der fachdidaktischen Fächer finden ebenfalls zweimal im Monat dienstags bzw. donnerstags (3-stündig) statt. Dabei haben Theorieveranstaltungen (Seminare) und Hospitationsveranstaltungen (praktischer Unterricht einer LiV) mit anschließender Besprechung in etwa den gleichen Anteil. Näheres entnehmen Sie bitte dem jeweils aktuellen Veranstaltungsplan, der ebenso auf unserer homepage veröffentlicht ist. 3.3 Unterricht zu Ausbildungszwecken (APVO Lehr, 7.2) Die LiV erteilt wöchentlich durchschnittlich 12 Stunden Unterricht zu Ausbildungszwecken in ihren Unterrichtsfächern. 3.4 Unterrichtlicher Einsatz (APVO Lehr, 7) Der unterrichtliche Einsatz erfolgt in Grundschulen (und/) oder in Sekundarstufen I (HRS und OBS sowie Gesamtschulen). Alle LiV werden in zwei Fächern ausgebildet und geprüft. Der Unterricht zu Ausbildungszwecken (AU) wird als betreuter Unterricht (BU) (Hospitationen bzw. Unterricht bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch eine Fachlehrerin/einen 6
Fachlehrer) und Unterricht in eigener Verantwortung (EU) erteilt. Beim EU hat die LiV die alleinige Gesamtverantwortung für den von ihr erteilten Unterricht. Falls aus Gründen der Ausbildung oder schulischen Gründen diese Stundenzahl reduziert wird, erhöht sich der Anteil des BU entsprechend, so dass die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden zu Ausbildungszwecken während des gesamten Vorbereitungsdienstes 12 Stunden pro Woche beträgt. 3.4.1 Verteilung des Ausbildungsunterrichts (AU) im Rahmen des VD 2 : 1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr (01.02.- 31.07./ oder 26.08.15-29.02.16) (01.08. 31.01./ oder 01.03.16 25.08.16) (01.02. 31.07./ oder 26.08.16 25.02.17) 12 Std. AU, davon 4 Std. EU 8 Std. BU 12 Std. AU, davon 10 Std. EU, 2 Std. BU 12 Std. AU, davon 6 Std. EU 6 Std. BU (nach 2 Wochen überwiegend (alle Stunden vom LiV zu (vom LiV zu erteilen) vom LiV zu erteilen) erteilen) Anmerkung: Beim BU werden LiV und Fachlehrer im Stundenplan der Schule parallel, im EU wird die LiV allein gesteckt (siehe hier alleinige Verantwortung). Die LiV hat während der gesamten Ausbildung von 3 Semestern 16 BU + 20 EU zu erteilen ( 3 x 12 = 36 AU). Die die Ausbildung begleitenden Seminare schränken den Einsatz der LiV in der Schule ein. Sie werden dienstags und donnerstags nach der 2. Stunde nicht für Unterricht eingeplant. BU = Unterricht bei ständiger oder gelegentlicher Betreuung durch eine Fachlehrkraft (FLK): Nach der kurzen (höchstens 2-wöchigen) Hospitationsphase stellt die FLK der LiV ihre Klasse zum Unterrichten zur Verfügung. Die FLK ist im BU ständig oder weit es der Ausbildung dienlich ist gelegentlich anwesend. BU ist ein dynamischer Prozess mit wechselnden Anteilen von Hospitationen und über längeren Zeitraum hin selbstständig erteiltem Unterricht (BU) bei An- oder Abwesenheit des weiterhin für die Lerngruppe verantwortlichen FLK. Pädagogisch sinnvoll ist es, die LiV im BU nach Möglichkeit in den Klassen einzusetzen, in denen sie mit Beginn des nächsten Halbjahres EU erteilen soll. 2 Abkürzungen: AU = Ausbildungsunterricht, LiV = Anwärter des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen, BU = betreuter Unterricht, EU = eigenverantwortlicher Unterricht 7
Die Ausbilder (PSL und FSL) besuchen die LiV im Unterricht und führen mit allen an der Ausbildung Beteiligten Gespräche über die Ausbildungssituation der LiV und deren Entwicklung der zu erweiternden Kompetenzen (siehe APVO Lehr, 01.08.2013). EU = Unterricht in eigener Verantwortung ohne Betreuung durch eine FLK Während des EU zeigt sich die LiV alleine verantwortlich für die Erweiterung ihrer Kompetenzen auf der Basis der Kompetenzbereiche der APVO Lehr (Anlage zu 2 Abs. 1 Satz 1 und 9 Abs. 1). Sie trägt die Verantwortung für die Planung (inhaltliche und prozessbezogene Gestaltung des Unterrichts auf der Basis der Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula und Arbeitspläne der Schule) inklusive eines nachgewiesenen kumulativen Wissensaufbaus, für die Durchführung (ebenso in Bezug auf die inhaltliche und prozessbezogene Gestaltung sowie für die Reflexion (Selbstwahrnehmung) des eigenen durchgeführten Unterrichts (Kompetenzbereich 1: Unterrichten). Zudem hat sie auch gewissenhaft die Aufgaben des Erziehens (Kompetenzbereich 2) sowie die des Beurteilens, Beratens und Unterstützens, Diagnostizierens und Förderns sowie Forderns (Kompetenzbereich 3) mit in ihre pädagogische Arbeit des Unterrichtens aufzunehmen. Außerdem liegt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Kompetenzbereiche 4 und 5 nach APVO Lehr im eigenverantwortlichen Handeln einer jeden LiV und zeigt sich im Doppeldeckerprinzip während der Ausbildung im VD in der Schule und in der Mitarbeit in den jeweiligen Seminaren. 3.4.2 zeitliche Gliederung APVO Übersicht: Zeitstruktur der Ausbildung und Prüfung 8
1. Halbjahr 2. Halbjahr 3. Halbjahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Febr. März Apr. Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Febr. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. Febr. März April Mai Juni Juli 4 Std. EU 8 Std. BU 10 Std. EU 2 Std. BU 6 Std. EU 6 Std. BU APVO Lehr, 7 + DB Unterrichtsbesuche (UB + GUB) APVO Lehr, 10 GüdA APVO Lehr, 10 Ausbildungs note APVO Lehr, 9 schriftliche Arbeit APVO Lehr, 10 Ausbildungsnote Vorb. Gespräch für Prüfung APVO Lehr, 14 Bestimmung der Lerngruppen für PU I und II APVO Lehr, 14 Abgabe ThemenVor -schlag PU I und II APVO Lehr, 11-23 Staatsprüfung 9
1. Halbjahr Einführungsveranstaltung (5x ganztägig in den ersten Wochen des Vorbereitungsdienstes; 26.08. + 27.08.15; 07.09. + 08.09.2015; 28.09.2015) Unterrichtsverpflichtung: (siehe Seiten 6 + 7) Informationsgespräch in der Schule: Teilnehmer: PSL, LiV, FLK (= Fachlehrerkraft) und ggfs. der SL (Schulleiter) Die Initiative hierzu geht vom PSL/von PSL`in aus. Orientierung in der Schule / Hospitationsphase (ca. 14 Tage): Der SL/die SL`in macht die LiV mit der Schule; die FLK machen sie mit den besonderen Bedingungen des Unterrichts bekannt. Die LiV unterrichtet im ersten Semester 4 Stunden in eigener Verantwortung und hospitiert in der Regel 8 Stunden pro Woche in ihren Fächern. Sie sollte auch hier möglichst bald Teilaufgaben im Unterricht übernehmen. Die Hospitationsphase sollte in der Regel zwei Wochen nicht überschreiten. Im Rahmen des BU sollten LiV während des 1. Halbjahres des Vorbereitungsdienstes Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Schulform, die dem anderen Stufenschwerpunkt entspricht, kennenzulernen. Hierzu sind 20 Stunden im anderen Stufenschwerpunkt von der LiV nachzuweisen. Ausgenommen von dieser Vorgabe sind die LiV mit dem Schwerpunkt RS- Lehramt. 2. Halbjahr Unterrichtsverpflichtung: (siehe Seite 6 + 7) Eigenverantwortlicher Unterricht (EU) ist hier dominant! Sein Anteil beträgt in der Regel 10 Stunden (siehe Seite 7). Eine FLK wird für diesen Unterricht nicht bestellt. Der verbleibende Rest der hier vorgesehenen 12 Stunden Unterricht zu Ausbildungszwecken, i. d. R. also zwei Stunden, ist BU. Dabei wird die LiV einer FLK zugeordnet. Beim Wechsel von Lerngruppen ist der LiV angemessen Gelegenheit zur Hospitation zu geben. Zwischen dem 8. und 10. Ausbildungsmonat findet das Gespräch über den Ausbildungsstand (GüdA) statt. Hierzu geben auch die SL/SL`innen eine Beurteilung der erwirkten Leistungen ab. Das StS informiert die SL/Sl`innen rechtzeitig per Mail. Ebenfalls muss die LiV spätestens zum Beginn des 10. Ausbildungsmonats das Thema für die Schriftliche Arbeit einreichen. Diese wird bei dieser von der LiV gewählten zeitlichen Wahl bis zum Ende des 12. Ausbildungsmonats zu schreiben und abzugeben sein. Der unterrichtliche Einsatz des LiV ändert sich während dieser Zeit nicht. 10
3. Halbjahr Unterrichtsverpflichtung: (siehe Seite 6 + 7) Prüfungsphase (APVO Lehr, 11 23) Das 3. Halbjahr dient der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung. Die Prüfungen finden jeweils im November/Dezember bzw. April/Mai/Juni statt. Für die LiV gilt die Erfüllung der Dienstpflicht (Unterrichtsverpflichtung an der Schule und Besuche aller Veranstaltungen im Seminar) bis zum letzten Tag ihres Vorbereitungsdienstes. 3.4.3 Teilnahme an Veranstaltungen der Schule Überschneiden sich Termine der Seminarveranstaltungen und Veranstaltungen der Schule (SCHILF, Klassenfahrten,...), so hat die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen i. d. R. Vorrang. Ausnahmen kann die Leitung des StS auf schriftlichen Antrag (siehe Antrag auf Sonderurlaub, 2.4) genehmigen. (siehe auch DB der APVO Lehr, 7.3.2) 3.4.4 Verlegung/Ausfall von Seminarveranstaltungen Sitzungen der pädagogischen Seminare und der Fachseminare finden i. d. R. auch dann statt, wenn der/die zuständige Seminarleiter/in verhindert ist. Er/Sie hat die Aufgabe, ihre LiV mit entsprechendem Arbeitsauftrag zu versorgen und die Bearbeitung dieser Aufgaben zu prüfen. 3.4.5 Unterrichtsbesuche durch die Ausbilder 1. Unterrichtsbesuch UB (DB nach APVO Lehr, 7): Zu jedem UB bringt die LiV die Planungsunterlagen der Unterrichtseinheit, die zu der gezeigten Stunde mit und legt diese unaufgefordert den besuchenden Ausbildenden (FSL und/oder PSL) vor (siehe Unterschrift unter das entsprechende Empfangsbekenntnis am Tag der 1. Einführungsveranstaltung.) 2. Besuche durch FSL oder PSL oder FS/PS (Hospitationen) und SL/FL bei BU mit anschließendem Beratungsgespräch 3. Gemeinsamer Unterrichtsbesuch GUB (DB nach APVO Lehr, 7. 5.1) Mindestens zwei Gemeinsame Besuche (GUB) durch PSL und FSL. Weitere sind nach Absprache möglich. Der SL oder seine Vertretung sollte in jedem Fall teilnehmen (siehe Bewertung). 11
Die LiV fertigt einen Unterrichtsentwurf mit ausführlichen Analysen an (siehe Merkblatt zur Unterrichtsplanung). Über die Besprechung des Unterrichts, in der Vorzüge und Mängel erörtert werden, wird eine Niederschrift angefertigt. Die Entscheidung über die Anzahl der Einzelbesuche liegt in der Verantwortung des jeweiligen Ausbildenden, hängt aber von der Ausbildungssituation der LiV ab und sollte insgesamt pro Ausbildendem 5 6 Besuche pro Ausbilder nicht überschreiten. Hinweis: Der Schulleiter/die Schulleiterin (SL) oder deren Stellvertreter/Stellvertreterin sind von der LiV bei einem Unterrichtsbesuch (UB) ein bis zwei Tage und beim Gemeinsamen Unterrichtsbesuch (GUB) mindestens eine Woche vorher zu informieren. 4.1 Schulleiter/Schulleiterin (SL) 4. S O N S T I G E S Sie haben gegenüber LiV die gleichen Rechte und Pflichten wie gegenüber den anderen Lehrern ihrer Schule (APVO Lehr, 8). Nach APVO Lehr muss ein(e) SL/SL`in als Vorgesetzte(r) der LiV nach 14 Monaten Ausbildungszeit eine Bewertung über den an den Kompetenzen der APVO Lehr orientierten Ausbildungsstand der jeweiligen LiV und detailliert zum dienstlichen Verhalten (Kompetenzbereich 4 (Mitwirken und Entwicklung der eigenen Berufskompetenz) und 5 (Personale Kompetenzen) erstellen und terminlich vorgegeben (siehe Anschreiben an SL) abgeben, die mit einer Zensur versehen werden muss, welche mit in die Ausbildungsnote mit eingeht (siehe APVO Lehr und DB; 10 und 13). SL gehören dem zu bildenden Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung an. Sie bestimmen im Einvernehmen mit dem Leiter des Studienseminars, welche Lehrer als FLK den LiV im BU betreuen. 4.2 Ausbilder/Ausbildende Ausbildende sind der/die Leiter/in des Studienseminars, sein/ihre Stellvertreter/in, der/die PSL und der/die FSL und der/die SL. 4.3 Vertretungsstunden Die LiV soll Vertretungsstunden nur in Klassen bzw. Lerngruppen geben, in denen sie Unterricht Ausbildungsunterricht erteilt (DB der APVO Lehr, 7 3.2). Die durchschnittliche Stundenzahl des AU soll hierdurch nicht überschritten werden. 12
4.4 Pausenaufsicht Die LiV darf die Verantwortung für Aufsichten und Schulveranstaltungen wie z.b. Klassen- und Schulfahrten nur in beschränktem Maße übertragen werden. (DB der APVO Lehr, 7 3.2). 4.5 Klassenfahrten Für die Teilnahme an Klassenfahrten braucht die LiV eine schriftliche Genehmigung der Leitung des StS. Ein entsprechender Sonderurlaubsantrag ist auf dem Dienstweg über den Schulleiter an den/die Leiter/in des StS zu richten (siehe 2.4, Sonderurlaub). 4.6 Konferenzen Die LiV nimmt an allen Konferenzen der Schule teil, an denen sie stimmberechtigt ist. 4.7 Fachlehrkräfte im Ausbildungsunterricht FLK ist der Lehrer/die Lehrerin des betreffenden Faches in der Klasse/Lerngruppe, in der die LiV BU erteilt. gez. Klanke, Seminarrektorin gez. Dünhöft, Seminarkonrektorin 13