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Transkript:

1 von 5 04.05.2015 14:15 Kinder sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Unterhalt der Eltern zu sorgen selbst wenn der Kontakt seit langer Zeit abgebrochen war, wie aus einem Urteil vom 12. Februar 2014 des Bundesgerichtshofs hervorgeht. Muss ein Elternteil im Heim untergebracht werden, sind die Kosten häufig so hoch, dass Pflegeversicherung und Rente nicht ausreichen. Dann springt zunächst der Sozialhilfeträger ein, fordert das Geld später aber von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von deren Einkommen und Vermögen ab. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird ein Selbstbehalt abgezogen, der sich seit dem 1. Januar 2015 für eine Familie auf 3.240 Euro beläuft. Unterhaltsansprüche eigener Kinder haben Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen der eigenen Eltern. Auch das Vermögen der Kinder muss bis zu einer Schongrenze für den Unterhalt ausgegeben werden. Eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört zum Schonvermögen der Kinder. Sollen wir Sie über wichtige Neuigkeiten zum Thema Elternunterhalt und anderen Themen auf dem Laufenden halten? Ja, bitte! Deutschland wird älter. Immer mehr Menschen leben in Alten- und Pflegeheimen. Ende 2013 wurden laut Statistischem Bundesamt etwa 750.000 Pflegebedürftige in Pflegeheimen vollstationär betreut, also 30 Prozent der Pflegebedürftigen. Das ist ein Plus von 2,9 Prozent im Vergleich zu 2011. Die Kosten trägt zunächst die öffentliche Hand, wenn Rente und Pflegeversicherung oft nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken. Die Sozialämter verlangen allerdings einen Teil der Heimkosten von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Die Kosten für eine Unterbringung im Heim sind regional sehr unterschiedlich. Im Bundesdurchschnitt kostete ein Heimaufenthalt bei Pflegestufe III laut Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts im Jahr 2013 monatlich etwa 3.000 Euro. Aus der Pflegeversicherung kommen in dieser Stufe ab dem 1. Januar 2015 1.612 Euro im Monat, in einem sogenannten Härtfall 1.995 Euro. Damit bliebe ein Eigenanteil von etwa 1.400 Euro, der aus privater Tasche zu zahlen wäre, wenn keine private Pflegezusatzversicherung vorhanden ist.

2 von 5 04.05.2015 14:15 Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten müssen Kinder den Lebensbedarf der Eltern durch Unterhaltszahlungen sichern. Verwandte in gerader Linie, die direkt voneinander abstammen, sind nach 1601 BGB verpflichtet, den Eltern Unterhalt zu gewähren, sofern diese bedürftig sind. Unterhaltspflichtig sind nur die Kinder des Berechtigten. Schwiegerkinder sind davon nicht betroffen (BGH, Urteil vom 14.01.2004, Az. XII ZR 69/01). Nur wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, hat Anspruch auf Unterhalt. Das eigene Einkommen und das Vermögen der Eltern müssen also zunächst aufgebraucht werden. Wer unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, Unterhaltszahlungen an ein Elternteil zu leisten, muss nach 1603 Abs. 1 BGB nicht zahlen. Die entscheidenden Eckpunkte für den Unterhaltsanspruch sind der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gemäß 1610 BGB, seine aktuelle Bedürftigkeit, weil seine eigenen Einkünfte nicht ausreichen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gemäß 1603 BGB. Elternunterhalt kann nur durch schwere Verfehlungen gegen das Kind nach 1611 BGB verwirkt werden. Das ist jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt (BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 148/09). Eine schwere Verfehlung liegt selbst dann nicht vor, wenn der Vater den Kontakt zu seinem Kind seit 40 Jahren abgebrochen hat und ihn durch Testament bis auf den gesetzlichen Pflichtteil enterbt hat (BGH, Urteil vom 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12). Das Kind musste trotzdem zahlen. Wie viel Elternunterhalt gezahlt werden muss, hängt gemäß 1610 BGB nicht vom Einkommen des Elternteils ab, als er noch erwerbstätig war, sondern von den aktuellen finanziellen Verhältnissen. Das gilt auch dann, wenn sich das Einkommen durch den Tod eines Ehegatten verringert hat. Die untere Grenze für einen angemessenen Lebensbedarf ist zumeist das Existenzminimum (BGH, Urteil vom 21.11. 2012 XII ZR 150/10. Es beträgt derzeit 800 Euro. Die Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) sind in Höhe von 360 in diesem Betrag enthalten, nicht hingegen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Eltern haben ab Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, wenn sie ihren Unterhalt nicht aus Einkünften und Vermögen bestreiten können ( 41 ff. SGB XII). Der monatliche Regelsatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 399 Euro für Alleinstehende sowie für den Haushaltsvorstand und für eingetragene Lebenspartner und Eheleute jeweils zusätzlich 360 Euro. Hinzu kommen angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge für Krankenkasse und Pflegeversicherung. Ein im Pflegeheim untergebrachter Elternteil hat Anspruch auf Unterhalt in Höhe der notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az. XII ZR 67/00). Letzterer beläuft sich nach 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII derzeit auf mindestens 107,73 Euro im Monat. Die Summe soll die Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften, Schreibmaterial und den sonstigen Bedarf des täglichen Lebens decken.

3 von 5 04.05.2015 14:15 Häufig geht der Sozialhilfeträger zunächst in Vorleistung und holt sich das Geld dann von den Kindern zurück. Die zuständige kommunale Behörde macht laut 94 SGB XII den Anspruch des Heimbewohners seinen Kindern gegenüber geltend und hat auch das Recht, von diesen Auskunft über ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse zu verlangen. Bevor die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern oder das Elternteil sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögen ausgeben also nicht nur die Vermögenserträge, sondern auch den Vermögensstamm selbst (BGH, Urteil vom 17.12.2003, Az. XII ZR 224/00). Einen Schonbetrag als Vermögensreserve dürfen sie allerdings behalten, das sogenannte unverwertbare Vermögen im Barwert von derzeit 2.600 Euro ( 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, 1 Barbetragsverordnung). Haben die Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter, müssen sie sie auch beantragen diese Einkünfte haben Vorrang vor dem Unterhalt durch die Kinder. Sollte ein Elternteil solche Zahlungen erhalten, sind die Kinder nicht verpflichtet, sie an den Staat zurückzuzahlen. Das ergibt sich aus 94 Abs. 1 S. 3 HS 2 SGB XII. Wenn ein Elternteil ins Heim kommt, dann tritt zur Grundsicherung im Alter noch die Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII hinzu. Reicht das aber immer noch nicht zur Deckung der monatlichen Kosten, übernimmt wiederum der Sozialhilfeträger den Restbedarf. Die Kinder müssen dann im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit gegebenenfalls für den Restbetrag aufkommen. Um zu ermitteln, ob Kinder genug Einkommen erzielen, um Unterhalt für ihre Eltern leisten zu müssen, bestimmt sich nach 1603 Abs. 1 BGB. Danach werden alle tatsächlich erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Entscheidend ist das durchschnittliche Nettoeinkommen. Bei Arbeitnehmern wird der Durchschnitt von zwölf zusammenhängenden Monaten vor Eintritt des Unterhaltsbedarfs gebildet. Bei Selbstständigen werden die durchschnittlichen Einkünfte der zurückliegenden drei bis fünf Jahre herangezogen. Vom so ermittelten Nettoeinkommen werden folgende Kosten abgezogen: berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen Private Altersvorsorgekosten bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens (BGH, Urteil vom 28.07.2010, Az. XII ZR 140/07). Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils (BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az. XII ZR 17/11 Diese Kosten können Kinder nicht für die Bereinigung ihres Nettoeinkommens abziehen, weil sie bereits im Selbstbehalt enthalten sind: Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherungen Rundfunkgebühren Schulden und Elternunterhalt Nehmen Sie auf keinen Fall ein Darlehen auf, um Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu verringern. Das wird sich nicht für Sie rechnen. Denn die Bemessung Ihrer Unterhaltszahlungen richtet sich immer im Einzelfall nach der Ihnen angemessenen Lebenslage.

4 von 5 04.05.2015 14:15 Miete und Mietnebenkosten in Höhe von 450 Euro Liegen Miete und Nebenkosten der Kinder tatsächlich höher, müssen sie die tatsächlichen Mehraufwendungen nachweisen. Dann können sie sie ebenfalls abziehen. Dem unterhaltspflichtigen Kind ist es nicht zuzumuten, dass es wegen der Zahlungen seine angestammte Wohnung aufgibt. Außerdem abgezogen werden müssen andere Unterhaltspflichten, die die Kinder gegenüber ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie eigenen Kindern haben. Denn diese Verpflichtungen haben laut 1609 BGB Vorrang. Vom so errechneten bereinigten Nettoeinkommen können die Kinder nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle ihren Selbstbehalt abziehen. Dem Unterhaltspflichtigen steht seit dem 1. Januar 2015 ein Selbstbehalt von 1.800 Euro und für den Ehepartner von 1.440 Euro pro Monat zu. Der Familienselbstbehalt beläuft sich damit derzeit monatlich auf 3.240 Euro. Hinzu kommen Freibeträge für eigene Kinder, die sich ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle richten. Tatsächlich an Unterhalt zahlen müssen Kinder von diesem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen die Hälfte. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.000 Euro und einem Selbstbehalt von 1.800 Euro ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 50 Prozent von 200 Euro, also 100 Euro im Monat. Tipp: Neue Berechnung für 2015 verlangen - Leisten Sie bereits Elternunterhalt, wenden Sie sich am besten schon im Januar an das zuständige Sozialamt und bitten um eine neue Berechnung des Anspruchs aufgrund des erhöhten Selbstbehalts. Unterhaltspflichtige Kinder müssen auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern einstehen. Ausgenommen ist davon das sogenannte Schonvermögen beim Elternunterhalt. Soweit das Vermögen nachweislich der eigenen Alterssicherung dient, bleibt es unangetastet. In angemessener Höhe dürfen auch finanzielle Reserven für Reparaturen am Haus, für Urlaub, für Ersatz eines kaputten Pkw und anderes gebildet werden. Feste Schongrenzen gibt es nicht. Sie müssen gegenüber dem Sozialhilfeträger darlegen, in welcher Höhe Sie Geld zurücklegen und für welche Zwecke. Den stärksten Schutz genießt laut BGH (Urteil vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12) die selbst genutzte Immobilie. Sind mehrere Kinder mit genügend Einkünften vorhanden, haften sie nach 1606 Abs. 3 BGB alle anteilig für den Unterhalt ihrer Eltern. Maßgeblich für die Haftungsquote sind dabei die jeweiligen Einkommensund Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung des Selbstbehalts. Kommt ein Kind allein für den Elternunterhalt auf, obwohl bei den Geschwistern genug Einkommen und Vermögen vorhanden ist, kann es einen finanziellen Ausgleich von den anderen verlangen.

5 von 5 04.05.2015 14:15 Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz auch eine Unterhaltspflicht der Enkel gegenüber ihren Großeltern. Weil die näheren Verwandten gemäß 1606 Abs. 2 BGB vor den entfernteren Verwandten haften, müssen Enkelkinder für den Unterhalt der Großeltern aber nur dann zahlen, wenn deren Kinder selbst nicht verpflichtet sind, weil ihr Einkommen und Vermögen zu gering sind. Die letzten Beiträge zu dieser Diskussion: Franziska Hallo und willkommen hier! Ich habe Ihren Beitrag in den zum Thema gehörigen Thread verschoben. 30. März 2015 zum Beitrag vielefragen91 Familienrecht - Elternunterhalt Liebe User, bin neu hier und hätte direkt mal eine Frage, die seit Tagen leider ungelöst ist:k (Kind, volljährig und in Ausbildung) erhält Bafög. Wohnt bei V (Vater). V bekommt ALG2. K erbt... 29. März 2015 zum Beitrag muc Sehr gut,, die Botschaft ist angekommen! ;) Dass ich mich ganz gut auskenne, liegt an der Lebenserfahrung, die man mit 59 Jahren hat - und an 14 Semestern Jura... 23. März 2015 zum Beitrag Gesamte Diskussion anzeigen - Anmelden oder registrieren, um an der Diskussion teilzunehmen.