GesBR Grundsätzliches Synonym auch Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, ABGB-Gesellschaft 1175-1216, 833-842 ABGB Regelung sehr alt (1811!), teilweise sehr unzweckmäßig, dringend vertragliche Regelungen der einzelnen Rechte und Pflichten Definition: wie allgemeine Gesellschaftsdefinition Vertrag, gemeinsame Zweckverfolgung durch Vereinigung von Sachen und/oder Mühe WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 49 GesBR Anwendungsbereich I Sehr weit Betrieb kleinerer Unternehmen (s nächste Folie) Freiberufler Land- und Forstwirtschaft Gelegenheitsgesellschaften, ARGE Stimmbindungsverträge, Syndikatsverträge (Innengesellschaft) WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 50 1
GesBR Anwendungsbereich II Neuregelung durch UGB: Pflicht zur Eintragung als OG oder KG bei Überschreiten der Schwellenwerte des 189 UGB (vgl 8 Abs 3) Betrieb eines Unternehmens durch mehrere Personen, 400.000,- Umsatzerlöse Problemfall Gelegenheitsgesellschaften/ARGEs WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 51 GesBR Charakteristika Keine Rechtspersönlichkeit, kann als solche nicht Träger von Rechten und Pflichten sein Berechtigt und verpflichtet demnach nur die Gesellschafter Steht nicht im FB, daher auch keine Firma, freilich gemeinsame Bezeichnung möglich Mangels Rechtsfähigkeit auch keine Eintragung beispielsweise im Grundbuch, Markenregister udgl WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 52 2
GesBR: Gründung Vertrag an keine Form gebunden, Vertragsschluss auch konkludent (aufpassen!) Gesellschafter: natürliche Personen, juristische Personen, OG, KG, nicht freilich andere GesBR (warum?) Entstehungszeitpunkt nach vertraglicher Regelung, zumeist mit Vertragsabschluss Keine Eintragung ins FB WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 53 GesBR: Organisation I Beiträge der Ges: Einlage (Geld, Sachen oder auch Arbeitsleistungen) nach freier Vereinbarung der Gesellschafter Daran Miteigentum der Gesellschafter Sondervermögen, das durch den Gesellschaftsvertrag gebunden ist WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 54 3
GesBR Organisation II Geschäftsführung/Vertretung/Grundlagengeschäft Geschäftsführung: jede tatsächliche oder rechtliche Handlung zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes - Innenverhältnis Vertretung: Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft im Außenverhältnis Grundlagen: Änderung des Vertrages (zb Änderung des Zweckes, Aufnahme neuer Gesellschafter) WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 55 GesBR Organisation III Grundlagen: einstimmig Geschäftsführung: Gesamtgeschäftsführung mit Mehrstimmigkeitsprinzip Stimmgewicht nach Kapitalanteil, Arbeitsgesellschafter kein Stimmrecht, wenn keine Kapitalanteile: nach Köpfen Ebenso grundsätzlich für außergewöhnliche Geschäfte Dann aber Sicherstellungsansprüche für künftige Schäden Bei Verweigerung: Austritt oder Entscheidung durch Los/Schiedsmann/Richter WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 56 4
GesBR Organisation III Geschäftsführungsbefugnis vertraglich regelbar, auch Drittverwalter kann bestellt werden Vertretungsmacht/-befugnis: deckt sich mit Geschäftsführungsbefugnis Auch hier abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung möglich/empfehlenswert Problem des Verkehrsschutzes: Vertretungsbefugnis hängt von Interna ab, aus dem FB nicht ersichtlich WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 57 GesBR Organisation IV (teilweise) Lösung des Verkehrsschutzproblems über 178 UGB (neu) Problem GesBR steht nicht im FB, Vertretungsregelung daher nicht ersichtlich TBM: Gesellschafter oder sonst bevollmächtigte Person handelt für die unternehmerisch tätige GesBR GesBR tritt nach außen unter eigenem Namen auf Alle Gesellschafter werden daraus berechtigt und verpflichtet, auch wenn der Gesellschafter nicht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt Gilt nicht, wenn der Dritte Vollmachtsmangel kannte oder kennen musste WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 58 5
GesBR Forderungen und Haftung Trotz gegenteiliger gesetzlicher Andeutungen : Forderungen sind Gesamthandforderungen, dh Geltendmachung von der Gesamtheit der Gesellschafter oder dem dazu befugten Vertreter (Achtung: Leistung an einen Gesellschafter, der nicht legitimiert ist, ist nicht schuldbefreiend!) Verbindlichkeiten: persönliche Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 59 GesBR Gewinn und Verlust I Wenn alle Gesellschafter Einlage und Arbeit: Verteilung nach dem Verhältnis der Einlagen Sonst: Abwägungsentscheidung notfalls durch Richter Wichtigkeit des Geschäfts, Mühe und Nutzen; dringend vertraglich zu regeln! ( 1193 ABGB) Gewinn kann frei entnommen werden (Entnahmerecht) WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 60 6
GesBR Gewinn und Verlust II Verlust Verteilung nach dem Verhältnis der Einlagen ( 1197 ABGB) daher reine Arbeitsgesellschafter keine Verlustzuweisungen (umsonst gearbeitet) Keine Nachschusspflicht Allerdings Mehrheitsbeschluss möglich, wenn sonst Gesellschaftszweck nicht erreichbar ( 1189 ABGB) Austritt/ bei Weigerung Ausschluss der Überstimmten WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 61 GesBR - Beendigung Unterscheide Beendigung/Auflösung der Gesellschaft und Austritt oder Ausschluss des Gesellschafters Im Detail kompliziert und manches strittig: Austritt und Ausschluss bei wichtigen Gründen Vertragliche Regelung möglich und empfehlenswert Auflösung: zb Zweckerreichung oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62 7