Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion



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Transkript:

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 16996/03 G. B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 16996/03 G. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 11. September 2007 als Kammer mit den Richtern Frau S. BOTOUCHAROVA, Präsidentin, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 9. Mai 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden:

2 SACHVERHALT Die 1963 geborene Beschwerdeführerin, Frau G. B., ist deutsche Staatsangehörige und in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn K. Hügel, Rechtsanwalt in Konstanz, vertreten. Die deutsche Regierung ( die Regierung ) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1988 erlitt die Beschwerdeführerin einen Autounfall. Am 9. Dezember 1991 erhob sie beim Landgericht Konstanz gegen die andere Partei und deren Versicherung Klage und begehrte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Am 3. Juni 1992 bestellte das Gericht einen Sachverständigen, der ein Gutachten über die gesundheitlichen Folgen des Unfalls für die Beschwerdeführerin erstellen sollte. Am 11. August 1992 beauftragte das Gericht einen anderen Sachverständigen. Am 7. Dezember 1992 erstattete der Sachverständige sein Gutachten; am 1. Februar 1993 ordnete das Gericht die Einholung eines weiteren schriftlichen neurologischen Gutachtens durch einen neuen Sachverständigen an. Am 19. März 1993 änderte das Gericht seinen vorhergehenden Beschluss und bestellte einen weiteren Sachverständigen, der ein psychiatrisches Gutachten erstatten sollte. Am 13. Juli 1993 wurde das Gutachten erstattet. In der Zeit von Juli 1993 bis zum 30. November 1994 wurde die Einzelrichterin dreimal ausgetauscht. Am 30. November 1994 wies das Landgericht Konstanz die Klage der Beschwerdeführerin zurück. Es befand, dass die behaupteten Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin keine körperliche Ursache hätten, die auf den Unfall zurückzuführen wäre. Am 28. März 1996 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Das Gericht bestätigte die Feststellungen und die Begründung der Vorin-

stanz. Eine Richterin (X) hatte zuvor als Einzelrichterin an dem Verfahren vor dem Landgericht Konstanz mitgewirkt, bis sie ausgetauscht wurde. 3 Am 11. November 1997 hob der Bundesgerichtshof die vorstehende Entscheidung auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht wurde in derselben Besetzung wie in dem früheren Verfahren fortgesetzt. Am 10. Dezember 1998 erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 50.500 DM teilweise für erledigt. Am 10. Dezember 1998 ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob der Unfall als Vorgang mit nur geringem Verletzungspotential angesehen werden könne. Am 1. Februar 1999 bestellte das Gericht zwei Sachverständige, die ein technisches und ein medizinisches Gutachten erstellen sollten. Die Gutachten wurden am 14. April bzw. 6. November 1999 erstattet. Am 18. Mai 2000 ordnete das Gericht die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens an, weil der vorherige medizinische Sachverständige die Beschwerdeführerin nicht untersucht und seinen Gutachtenauftrag überschritten habe. Am 28. Juni 2000 wies das Gericht die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen seinen Beschluss vom 18. Mai 2000 zurück, bestellte einen weiteren Sachverständigen und ordnete insbesondere eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin an. Am 13. Dezember 2001 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 30. November 1994 zurück. Das Gericht befand, dass auf der Grundlage der Sachverständigengutachten und wegen der Ablehnung der Beschwerdeführerin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht festgestellt werden könne, ob die Sachverhaltsumstände zur Schadensersatzpflicht der Beklagten geführt hätten. Am 18. Juni 2002 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin. Am 4. November 2002 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurück.

RÜGE 4 Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin die Verfahrensdauer vor den deutschen Zivilgerichten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 16. Juli 2007 ging beim Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung ein, die am 12. Juli 2007 unterzeichnet wurde: Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 6.000 Euro an Frau G. B. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt. Am 26. Juli 2007 ging beim Gerichtshof die folgende Erklärung des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin ein, die am 23. Juli 2007 unterschrieben wurde: Ich, Herr Kurt Hügel, Rechtsanwalt, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, bereit ist, die freiwillige Zahlung von 6.000 Euro an Frau G. B. zu leisten. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

5 Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zu Grunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist. Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung der Parteien auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache keine Anwendung mehr finden und die Rechtssache sollte im Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Snejana BOTOUCHAROVA Präsidentin