RECHTSINFO VERGABERECHT IN FRAGEN UND ANTWORTEN. Inhaltsverzeichnis



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Transkript:

RECHTSINFO VERGABERECHT IN FRAGEN UND ANTWORTEN Inhaltsverzeichnis 1. Öffentliche Auftragsvergabe wie, was und wozu?... 2 2. Rechtsgrundlagen?... 2 3. Welche vergaberechtlichen Grundsätze sind einzuhalten?... 3 4. Wer ist öffentlicher Auftraggeber?... 3 5. Wie wird der geschätzte Auftragswert ermittelt?... 4 6. Ist jede Anschaffung öffentlich auszuschreiben?... 4 7. Was bedeutet Unter- bzw. Oberschwellenbereich?... 4 8. Welche Verfahrensart kann / soll gewählt werden?... 5 8.a. Direktvergabe (bis EUR 100.000,--)... 5 8.b. Direktvergabe mit Bekanntmachung (bis EUR 134.000,-- bzw. 500.000,--)... 5 8.c. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (bis EUR 100.000,--)... 6 8.d. Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (bis EUR 209.000,-- bzw. 1.000.000,--)... 6 8.e. Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (bis EUR 100.000,-- bzw. 1.000.000,--). 7 8.f. Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung (stets zulässig)... 7 8.g. Offenes Verfahren mit Bekanntmachung (stets zulässig)... 7 8.h. Rahmenvereinbarung... 7 8.i. Wettbewerblicher Dialog... 8 9. Warum ein- oder zweistufige Verfahren?... 8 10. Angebots-, Teilnahme-, Stillhaltefrist oder doch nur ausreichend Zeit?... 8 11. Wie lange dauert ein Verfahren?... 9 12. Wertgrenzen im Unterschwellenbereich - bis 31.12.2016... 10 13. Wertgrenzen im Unterschwellenbereich - ab 01.01.2017... 10 14. Wertgrenzen im Oberschwellenbereich... 11 15. Ausblick 2016... 11 1 / 11

1. Öffentliche Auftragsvergabe wie, was und wozu? Für öffentliche Auftraggeber wurden spezielle gesetzliche Regelungen geschaffen und Kriterien festgelegt, um Vergaben transparent zu gestalten, am Verfahren Beteiligte gleich zu behandeln und Angebote vergleichbar zu machen. Aussagen wie zeitintensiv, viel Papierkram oder Vorteil für Großunternehmer und Konzerne sind teilweise berechtigt und haben auch den Gesetzgeber erreicht, der in den letzten Jahren bürokratische Erleichterungen geschaffen hat. Worauf ist besonders zu achten? Ausreichend Zeit! Warum? Je länger die Aufbereitung, desto rascher die Abwicklung. Vor Erstellung von Unterlagen und Terminplänen sowie zur Auswahl der Verfahrensart sind zumindest folgende Fragen abzuklären: o Soll ein Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag vergeben werden? o Wie kann die Leistung für einen objektiven Dritten verständlich definiert werden? o Wie hoch ist der geschätzte Auftragswert, also der Netto-Gesamtbetrag? o Liegt dieser Auftragswert im Unter- oder Oberschwellenbereich? Muss somit nur eine nationale oder auch eine EU-weite Bekanntmachung erfolgen? o Welche Verfahrensarten kommen in Frage? o Welche Eignungskriterien müssen potentielle Auftragnehmer erfüllen? o Welche Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien sind neben dem Preis für die Auftragserteilung ausschlaggebend? o Welche gesetzlichen Fristen sind einzuhalten? o Wann soll der Zuschlag erteilt werden? 2. Rechtsgrundlagen? Rechtsgrundlagen des österreichischen Vergabewesens sind das Bundesvergabegesetz (BVergG), basierend auf den entsprechenden EU-Richtlinien, sowie nationale Verordnungen wie die 2 / 11

Schwellenwerte-Verordnung, die zur Ankurbelung der heimischen Wirtschaft bis 31.12.2016 höhere Wertgrenzen für öffentliche Auftragsvergaben zulässt. Konkret können somit Aufträge bis zu einem Auftragswert von EUR 100.000,-- im Zuge von Direktvergaben, Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung oder nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung erteilt werden. Ab 01.01.2017 finden wieder die gesetzlich festgelegten Wertgrenzen (Punkt 13.) Anwendung. 3. Welche vergaberechtlichen Grundsätze sind einzuhalten? Öffentliche Auftragsvergaben dürfen nur nach einem im BVergG definierten Verfahren durchgeführt werden (Punkt 8.) müssen transparent sein dürfen niemanden diskriminieren, d.h. o ein freier und lauterer Wettbewerb muss sichergestellt sein o sämtliche Unternehmer sind gleich zu behandeln (Informationsfluss, Bewertung, etc.) dürfen nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen erfolgen müssen auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht nehmen, z.b. durch Berücksichtigung von ökologischen Aspekten dürfen keine Beschränkungen auf Gebiete oder einzelne Berufsstände aufweisen, wenn auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen dürfen nur in der Absicht durchgeführt werden, die Leistung tatsächlich zu vergeben, allerdings müssen sie nicht verpflichtend mit einem Zuschlag enden. 4. Wer ist öffentlicher Auftraggeber? Bund, Länder, Gemeinden, aber auch Einrichtungen, die zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und 3 / 11

zumindest teilrechtsfähig sind und überwiegend von Auftraggebern wie Bund, Länder oder Gemeinden finanziert oder beherrscht werden. 5. Wie wird der geschätzte Auftragswert ermittelt? Auftragswert => Gesamtwert des Auftrages ohne Umsatzsteuer Berechnung => Alle mit dem Auftrag verbundenen Leistungen unter Berücksichtigung der Laufzeit; eine Auftragsteilung in Einzelaufträge ist unzulässig! Laufzeit => befristet bis 48 Monate - Auftragswert für die gesamte Laufzeit => unbefristet oder über 48 Monate - 48-faches Monatsentgelt 6. Ist jede Anschaffung öffentlich auszuschreiben? Bis 31.12.2016 können Aufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000,-- auch direkt, also ohne formelles Vergabeverfahren, erteilt werden. Für darüber hinausgehende Aufträge sind die Vorschriften des BVergG einzuhalten. Aber Vorsicht: Werden beispielsweise Leistungen gesplittet oder bleiben Teile des Auftrages bei der Berechnung des Auftragswertes unberücksichtigt, liegt eine offenkundig unzulässige Direktvergabe vor und der Vertrag wird zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig! 7. Was bedeutet Unter- bzw. Oberschwellenbereich? Bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 209.000,-- (= Unterschwellenbereich) sind Vergabeverfahren österreichweit, über EUR 209.000,-- (= Oberschwellenbereich), auch auf EU-Ebene bekanntzumachen. 4 / 11

Bestimmte Verfahrensarten stehen nur im Unterschwellenbereich zu, während nicht offene Verfahren mit Bekanntmachung sowie offene Verfahren mit Bekanntmachung auch im Oberschwellenbereich zulässig sind. 8. Welche Verfahrensart kann / soll gewählt werden? Je nach Auftragsart und -wert stehen im Wesentlichen folgende Verfahren zur Auswahl: a. Direktvergabe (bis EUR 100.000,--) b. Direktvergabe mit Bekanntmachung (bis EUR 134.000,-- bzw. 500.000,--) c. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (bis EUR 100.000,--) d. Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (bis EUR 209.000,-- bzw. 1.000.000,--) e. Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (bis EUR 100.000,-- bzw. 1.000.000,--) f. Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung (stets zulässig) g. Offenes Verfahren mit Bekanntmachung (stets zulässig) h. Rahmenvereinbarung (spezielle Voraussetzungen) i. Wettbewerblicher Dialog (spezielle Voraussetzungen) 8.a. Direktvergabe (bis EUR 100.000,--) Bis 31.12.2016 können Aufträge bis EUR 100.000,-- direkt vergeben werden. Übersteigt der geschätzte Auftragswert diesen Betrag ist ein formales Vergabeverfahren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Zu den Rechtsfolgen bei offenkundig unzulässigen Direktvergaben siehe Punkt 6. 8.b. Direktvergabe mit Bekanntmachung (bis EUR 134.000,-- bzw. 500.000,--) Hintergrund dieser Verfahrensart ist u.a. den Transparenzvorschriften nachzukommen und gleichzeitig die grundsätzlich formfreie direkte Auftragsvergabe beizubehalten. Das 5 / 11

Verfahren ist weitgehend formfrei und die Ausgestaltung liegt großteils im Ermessen des Auftraggebers. Dennoch sind neben der zwingend öffentlichen Bekanntmachung bestimmte Vorgaben zu erfüllen und u.a. Kriterien für die Auswahl der Unternehmer festzulegen. Ein weiterer Vorteil ist das Fehlen von Stillhaltefristen - nach interner Auswahl kann der Zuschlag sofort erteilt werden. Die weiteren Interessenten sind lediglich darüber zu informieren, an wen der Auftrag zu welchem Preis vergeben wurde. 8.c. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (bis EUR 100.000,--) Hier wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen (mindestens 3) zur Angebotsabgabe eingeladen und über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt. Dieses Verfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wie z.b. nach einem offenem bzw. nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung ohne geeignetem Angebot oder wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann. 8.d. Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (bis EUR 209.000,-- bzw. 1.000.000,--) Bei diesem Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen eingeladen (1. Stufe), von denen mindestens 3 ausgewählt und zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden (2. Stufe). In der Folge wird mit jedem Einzelnen über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt. Dieses Verfahren ist nur im Unterschwellenbereich zulässig. 6 / 11

8.e. Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (bis EUR 100.000,-- bzw. 1.000.000,--) Auch hier wird eine beschränkte Anzahl von Unternehmen (mindestens 3) schriftlich zur Abgabe von Angeboten eingeladen und aufgrund der Unterlagen der Zuschlag erteilt - d.h., über den Auftrag darf nicht verhandelt werden. Diese Verfahrensart steht ebenfalls nur im Unterschwellenbereich zur Auswahl. 8.f. Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung (stets zulässig) Bei diesem 2-stufigen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert und mindestens 3 ausgewählte Bewerber im Unterschwellenbereich bzw. 5im Oberschwellenbereich zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Der Auftraggeber darf mit den Bietern nicht verhandeln, d.h. Basis für die Zuschlagsentscheidung ist nur das jeweilige Angebot. 8.g. Offenes Verfahren mit Bekanntmachung (stets zulässig) Kern dieses Verfahrens ist, dass eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird und die Auswahl aufgrund der eingelangten Angebote erfolgt. Auch hier gilt wiederum Verhandlungsverbot. 8.h. Rahmenvereinbarung Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung mit dem Ziel, die Bedingungen für die Aufträge, festzulegen. Aufträge können im Zuge einer Rahmen- 7 / 11

vereinbarung vergeben werden, wenn vorab ein offenes Verfahren, nicht offenes Verfahrens mit Bekanntmachung oder Verhandlungsverfahren abgeschlossen wurde. 8.i. Wettbewerblicher Dialog Auch hier wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert; im Anschluss führt der Auftraggeber mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrags. Ziel ist die Ermittlung einer entsprechenden Lösung auf deren Grundlage die jeweiligen Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese Verfahrensart kann gewählt werden wenn die Aufträge besonders komplex sind und eine Vergabe im Zuge eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht möglich ist. 9. Warum ein- oder zweistufige Verfahren? Bei zweistufigen Verfahren werden Teilnahmeanträge mit definierten Auswahlkriterien angefordert (1. Stufe) und eine begrenzte Auswahl von Unternehmern zur Angebotslegung eingeladen (= 2. Stufe). Diese Verfahren sind zeitintensiver, bieten allerdings bei einer Vielzahl von Bietern die Möglichkeit zu selektieren und schließlich den Bestbieter aus einem kleineren Kreis zu eruieren. Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung und nicht offene Verfahren mit Bekanntmachung müssen, Direktvergaben mit Bekanntmachung können zweistufig abgewickelt werden. 10. Angebots-, Teilnahme-, Stillhaltefrist oder doch nur ausreichend Zeit? Sind gesetzlichen Mindestfristen vorgegeben, müssen sie eingehalten werden. Sieht das Gesetz keine konkreten Fristen vor, müssen sie so bemessen sein, dass den 8 / 11

Unternehmern ausreichend Zeit für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebotsunterlagen zur Verfügung steht, wobei auch Umstände, die die Ausarbeitung erschweren können, zu berücksichtigen sind. Wird beispielsweise einem Unternehmer eine längere Ausarbeitungsfrist zugesagt, so ist diese Verlängerung auch den weiteren Unternehmern zu gewähren. Bei einstufigen Verfahren sind die Angebotsfristen großteils mit ausreichend Zeit zu bemessen, während bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 40 Tage festgelegt sind. Für zweistufige Verfahren sind Teilnahmefristen von mindestens 14 Tagen im Unter- und mindestens 37 Tagen im Oberschwellenbereich sowie Angebotsfristen von mindestens 22 Tagen im Unter- und mindestens 52 Tagen im Oberschwellenbereich normiert. Werden Unterlagen elektronisch zur Verfügung gestellt, können die Angebots- und Teilnahmefristen abhängig von der Verfahrensart um 3, 5 oder 7 Tage verkürzt werden. Im Zusammenhang mit der Zuschlagserteilung ist eine Stillhaltefrist von 7 Tagen im Unter- bzw. 15 Tagen im Oberschwellenbereich zu beachten. Der Auftraggeber darf vorerst nur die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung mitteilen und erst nach Verstreichen der Frist den Auftrag erteilen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Zuschlag nichtig. 11. Wie lange dauert ein Verfahren? Nochmals der Tipp: Richtig viel Zeit einplanen! Je klarer und aussagekräftiger die Unterlagen, desto flüssiger der Verfahrensablauf so die Erfahrungen. Die konkrete Dauer hängt von der Verfahrensart ab und kann insbesondere bei einer 2-stufigen oder EU-weiten Vergabe mehrere Monate in Anspruch nehmen. 9 / 11

12. Wertgrenzen im Unterschwellenbereich - bis 31.12.2016 Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis EUR (netto) Direktvergabe 100.000,-- Direktvergabe mit Bekanntmachung 134.000,-- Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 100.000,-- Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 100.000,-- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (2-stufig) 209.000,-- Bauaufträge bis EUR (netto) Direktvergabe 100.000,-- Direktvergabe mit Bekanntmachung 500.000,-- Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 100.000,-- Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 1.000.000,-- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (2-stufig) 1.000.000,-- 13. Wertgrenzen im Unterschwellenbereich - ab 01.01.2017 Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis EUR (netto) Direktvergabe 50.000,-- Direktvergabe mit Bekanntmachung 134.000,-- Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 60.000,-- Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 80.000,-- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (2-stufig) 209.000,-- Bauaufträge bis EUR (netto) Direktvergabe 50.000,-- Direktvergabe mit Bekanntmachung 500.000,-- Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung 80.000,-- 10 / 11

Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung 300.000,-- Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung (2-stufig) 1.000.000,-- 14. Wertgrenzen im Oberschwellenbereich Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab EUR (netto) Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung (2-stufig) 209.000,-- Offenes Verfahren mit Bekanntmachung (1-stufig) 209.000,-- Bauaufträge ab EUR (netto) Nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung (2-stufig) 5.225.000,-- Offenes Verfahren mit Bekanntmachung (1-stufig) 5.225.000,-- 15. Ausblick 2016 In den nächsten Wochen bzw. Monaten ist mit zwei Gesetzesnovellen zu rechnen die Details dazu folgen nach der jeweiligen Kundmachung: Wirtschaftliche Aspekte wie das teilweise verpflichtende Bestbieterprinzip, verschärfte Transparenzregeln oder Erleichterung bei der Losregelung werden verankert und die neuen Vergaberichtlinien der EU in das nationale Recht umgesetzt. Diese Rechtsinformation erhebt trotz gewissenhafter Ausarbeitung keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, eine Haftung für den Inhalt ist ausdrücklich ausgeschlossen. Jänner 2016 Mag. Alexandra Fally, LL.B. 11 / 11