Mindestlohn. Mandanteninformation 02/15. Vorwort. Was ist Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt. Das bedeutet für Unternehmer und Arbeitgeber: Ab



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Transkript:

Mindestlohn Mandanteninformation 02/15 Vorwort Der Mindestlohn gilt. Das bedeutet für Unternehmer und Arbeitgeber: Ab dem 01.01.2015 müssen Sie flächendeckend in allen Branchen einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitarbeitsstunde bezahlen. Lange haben wir mit der Veröffentlichung dieses Schreibens gewartet, in der Hoffnung, dass die enormen bürokratischen Bürden für die Unternehmer doch noch abgemildert werden. Zwar häufen sich zwischenzeitlich Stimmen in der Politik, die lautstark Reformen und Erleichterungen fordern, jedoch ist nach heutigem Stand leider noch keine Besserung in Sicht. Daher möchten wir Sie nachfolgend so komprimiert wie möglich informieren, welche Folgen die Einführung des Mindestlohns auch für Ihr Unternehmen mit sich bringt: Was ist Mindestlohn? Auch bei Arbeitsverträgen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Damit wären Sie als Unternehmer normalerweise frei darin, welches Entgelt Sie mit Ihrem Mitarbeiter für dessen Gegenleistung, nämlich seine Arbeit, vereinbaren. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten halten Sie dann in

einem von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag fest. Dieser Seite 2 von 9 Grundsatz der Vertragsfreiheit die Entgelthöhe betreffend, wurde zum 01.01.2015 durch die Einführung eines Mindestlohns praktisch aufgehoben. Praxistipp Wer bereits früher höhere Löhne als den Mindestlohn bezahlte, hat keinen Handlungsbedarf. Wessen Lohnniveau dagegen bis zum 31.12.2014 unter der Grenze von 8,50 Euro brutto lag, der hatte spätestens zum 01.01.2015 Handlungsbedarf. Wer diese Anpassung versäumt, gleichgültig, ob verschuldet oder unverschuldet, riskiert Anzeigen und Klagen. Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Betroffene Arbeitnehmer des gesetzlichen Mindestlohns Seit dem 01.01.2015 gilt im gesamten Bundesgebiet der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto je Stunde (=60 Minuten). Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer (Ausnahmen siehe Seite 3). Jeder Arbeitgeber muss ihn seit 2015 bezahlen. Prüfinstanzen sind der Zoll und andere Behörden. Sie prüfen ob der Mindestlohn tatsächlich bezahlt wird. Dazu dürfen sie Arbeitsverträge und Geschäftsunterlagen einsehen. Verstöße gegen den Mindestlohn werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet. Achtung: Neue Dokumentationspflichten für (fast) alle! Der Mindestlohn ist nicht als rein zivilrechtlicher Anspruch ausgestaltet. Es braucht also keinen Kläger, der sein Recht einfordert. Vielmehr können Sie als Arbeitgeber auch ohne Verdachtsmomente durch die Behörden

der Zollverwaltung überprüft werden. Diese haben weitreichende Seite 3 von 9 Einsichts- und Auskunftsrechte gegenüber Ihnen als Arbeitgeber. Und Sie sollten tunlichst mittels Ihrer Aufzeichnungen hieb- und stichfest nachweisen können, dass Sie Mindestlöhne zahlen. Praxistipp: Was genau aufzuzeichnen ist, hängt von den Arbeitsverträgen ab, die Sie mit Ihren Mitarbeitern geschlossen haben und welche Abrechnungsmodalitäten in Ihrem Unternehmen herrschen. So müssen z.b. Monatslöhne auf Stundenlöhne umgerechnet werden; bei Stundenlöhnen müssen Arbeitsbeginn und Arbeitsende dokumentiert werden; Überstunden müssen so oder so aufgezeichnet werden etc. Ein Musterformular für die Zeiterfassung haben wir diesem Schreiben beigefügt, sowie als Excel-Datei zum Download auf unserer Internetseite www.stb-bosten.de bereitgestellt.

Besonderheiten bei Minijobbern und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Seite 4 von 9 Wer in seinem Unternehmen Minijobber (auch als GmbH Geschäftsführer tätige Minijobber!) beschäftigt ( 8 Abs. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch/SGB IV) oder wessen Unternehmen zu Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und damit verbundenen Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen oder Fleischwirtschaft (Wirtschaftsbereiche des 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/ SchwarzArbG) zählt, der ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen über den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Diese Aufzeichnungen haben spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, zu erfolgen. Der Unternehmer muss diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren ( 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz/ MiLoG). Wichtig: Selbst wenn Sie Ihren Mitarbeitern durchgängig mehr als den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen, müssen Sie dies nachweisen können. Diese Nachweispflicht hat praktisch jeder (!) Arbeitgeber, der auch nur einen Minijobber beschäftigt oder dessen Unternehmen zu einer der oben genannten Branchen gehört. Nehmen Sie diese Pflichten nicht auf die leichte Schulter. Denn bei Verstößen gegen das MiLoG drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Ausnahmen vom neuen gesetzlichen Mindestlohn Seite 5 von 9 Der Mindestlohn gilt nicht für: - Langzeitarbeitslose, (mindestens ein Jahr) in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung - Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung - Praktikanten (Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung) - Praktikanten (freiw. Praktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung /Studium) - Praktikanten (Praktikum bis zu drei Monaten begleitend zur Berufs/ Hochschulausbildung) Wichtig: Die Vergütung von Auszubildenden sowie ehrenamtlich Tätigen und Übungsleitern wird nicht durch den gesetzlichen Mindestlohn geregelt. Anders ausgedrückt: Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn. Und auch Ehrenamtsoder Übungsleiterpauschalen müssen nicht auf die Mindestlohngrenze angehoben werden. Hat ein Auszubildender seine Ausbildung beendet, hat er Anspruch auf den Mindestlohn. Ausnahme: Er will in einem anderem als dem bis dahin erlernten Beruf seine beruflichen Kenntnisse vertiefen. Auch Praktikanten haben nach dem Ende ihres Studiums Anspruch auf Mindestlohn. Ausnahme: Sie absolvieren ein freiwilliges Praktikum in einem neuen Gebiet.

So berechnen Sie den neuen gesetzlichen Mindestlohn Seite 6 von 9 Mindestlohn auf reiner Stundenlohnbasis Wenn in Ihrem Unternehmen reine Stundenlöhne bezahlt werden, ist der Brutto-Mindestlohn von 8,50 Euro pro (Zeit-) Stunde relativ einfach festzustellen. Arbeitet der Mitarbeiter 60 Minuten, muss er in dieser Zeit 8,50 Euro verdient haben. Von diesen 8,50 Euro gehen dann Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ab. Bei der Berechnung des Mindestlohns bleiben Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung außer Betracht. Mindestlohn bei Angestellten und Minijobbern Auch bei Angestellten mit einem festen Monatsgehalt kann relativ einfach geprüft werden, ob der Mindeststundenlohn von 8,50 Euro erreicht wird. Es wird das Brutto- Monatsgehalt durch die vereinbarte Arbeitszeit geteilt. Liegt der so errechnete Betrag über 8,50 Euro besteht kein Handlungsbedarf. Liegt er darunter, müssen Sie als Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern mehr Gehalt bezahlen. Und zwar ohne, dass Sie die Verträge anpassen. Ihre Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns besteht so oder so. Im Grundsatz gilt diese Aussage auch für Minijobber, die eigentlich auch nur ganz gewöhnliche Angestellte sind. Hier allerdings wollen die Beteiligten es in aller Regel vermeiden, dass

der Mitarbeiter über 450,00 Euro erhält und damit in die (Sozial-) Seite 7 von 9 Versicherungspflicht rutscht. Wichtig: Durch den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro wurde indirekt eine Maximalstundenzahl eingeführt: Höchstarbeitszeit pro Monat sind 52,9 Stunden, 53 Stunden wären bereits zu viel (450,50 Euro). Folge: Einstufung als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit droht!. Besonderheiten bei Arbeitszeitkonten Das MiLoG verbietet Arbeitszeitkonten nicht. Aber spätestens nach zwölf Monaten müssen diese durch bezahlte Freistellung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden ( 2 Abs. 2 MiLoG). Weiterhin dürfen monatlich höchstens 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten eingestellt werden. Haftung für Subunternehmer, Auftragnehmer und Verleiher Beauftragen Sie als Unternehmer ein anderes Unternehmen damit, für Sie Werk- oder Dienstleistungen zu erbringen, dann haften Sie für die Verpflichtungen des Subunternehmers sowie für eventuell weitere beauftragte Subunternehmer. Sie haften auch für Arbeitnehmer-Verleiher. Sie als Unternehmer haften also dafür, dass alle von Ihnen beauftragten Firmen in jeder Hierarchiestufe, also auch die von Ihnen nur indirekt beauftragten Unternehmen, den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen. Sie sind für die Mitarbeiter Ihrer Subunternehmer- und deren Subunternehmer(!) ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage

verzichtet hat ( 14 AentG, 773,771 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB). Das Seite 8 von 9 gilt also angefangen von Reinigungsfirmen über den IT-Support bis hin zu Handwerkern. Die betroffenen Arbeitnehmer können Sie unmittelbar für die nicht eingehaltenen Verpflichtungen des Subunternehmers zur Zahlung des Mindestlohns in Anspruch nehmen. Sie können nicht auf eine vorrangige Haftung des Subunternehmers verweisen. Sie können auch nicht verlangen, dass bevor Sie leisten müssen, beim Subunternehmer eine Zwangsvollstreckung versucht werden muss. Praxistipp: Lassen Sie sich von allen Subunternehmern und allen Auftragsunternehmern eine schriftliche Bestätigung geben, dass diese den Mindestlohn bezahlen. Bei neuen Auftragnehmern sollten Sie ihr Auswahlverfahren genau dokumentieren. Verlangen Sie detaillierte Kalkulationsunterlagen. Bei bereits bestehenden längerfristig angelegten Vertragsverhältnissen sollten Sie zumindest eine Plausibilitätskontrolle durchführen, ob die Preise, die verlangt werden, realistisch sind, wenn Mindestlohn bezahlt wird. Was kann geschehen, wenn Sie keinen Mindestlohn zahlen? Wenn Sie vom Zoll oder einer anderen Behörde erwischt werden, wird gegen Sie ein Ordnungsgeld verhängt. Bei eklatanten Verstößen erfüllen Sie unter Umständen den Tatbestand des Lohnwuchers ( 291 Abs. 1 Strafgesetzbuch/StGB). Ein eklatanter Verstoß bzw. ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ( 138 Abs. 2 BGB) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

in der Regel vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel Seite 9 von 9 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Dieses Maß wenden auch die Strafgerichte an. Lohnwucher ist eine Straftat! Wenn Ihr Mitarbeiter vor Gericht geht, müssen Sie die Differenz zwischen dem tatsächlichen gezahlten und dem Mindestlohn nachträglich entrichten. Das heißt: auch wenn einer Ihrer Arbeitnehmer bereits aus Ihren Diensten ausgeschieden ist, kann er immer noch den Mindestlohn für die Zeit bei Ihnen einklagen. Wenn Sie im Rahmen einer Außenprüfung (Lohnsteuer oder Sozialversicherungsträger) geprüft werden und es stellt sich heraus, dass Sie den Mindestlohn nicht bezahlt haben, drohen Nachforderungen bei den Sozialversicherungsträgern. Ausblick / Noch Fragen? Gerade für den Mittelstand stellt der Mindestlohn eine enorme zusätzliche bürokratische Belastung dar. Hier wurde getreu dem Motto Bürokratie made in Germany über das Ziel hinaus geschossen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Politik doch noch besinnt und entsprechende Erleichterungen zügig auf den Weg bringt. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. Haben Sie noch Fragen rund um das Thema Mindestlohn? Unser Team steht Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.