Die Mehrwertsteuer in der Totalschadenabrechnung I. Ausgangspunkt Ausgangspunkt ist 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser am 01.08.2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat sich der Gesetzgeber entschieden, dass Umsatzsteuerbeträge innerhalb der Schadenregulierung nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich anfallen. Diese Regelung wirkt sich vor allem bei der Abrechnung von Totalschadenfällen aus. Das Ergebnis der Totalschadenabrechnung ist dabei abhängig davon, - welchen Wiederbeschaffungswert der Sachverständige ermittelt: o regelbesteuert o differenzbesteuert o steuerneutral - ob der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anschafft und ob in der Anschaffungsrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist Der Mehrwertsteueranteil eines Wiederbeschaffungswertes kann unterschiedlich hoch sein. Es kann sich um einen regelbesteuerten, einen differenzbesteuerten oder um einen steuerneutralen Wiederbeschaffungswert handeln. TIPP: Der beauftragte Sachverständige sollte in seinem Gutachten den konkreten Mehrwertsteueranteil für den von ihm ermittelten Wiederbeschaffungswert ausweisen. Je nachdem ob es sich um einen regelbesteuerten, differenzbesteuerten oder steuerneutralen WBW handelt, ändert sich auch das Abrechnungsergebnis. Wenn der Sachverständige nicht differenziert, kann das Ergebnis der Totalschadenabrechnung auch nicht korrekt ermittelt werden. Der Sachverständige ist im Zweifel aufzufordern, sein Gutachten in Bezug auf den WBW zu präzisieren. 1. Regelbesteuerte Fahrzeuge Ist das totalbeschädigte Fahrzeug noch relativ neu gewesen, dann wird ein vergleichbares Fahrzeug grundsätzlich über den Fachhandel, sprich über einen Händler wiederbeschafft werden müssen. Wenn dieses Fahrzeug noch beim Händler im Schaufenster stehen könnte, dann beinhaltet der Verkaufspreis 19% Mehrwertsteuer, denn der Händler verkauft den Wagen mit 19% Mehrwertsteuer. Dementsprechend beinhaltet auch der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert 19 % MwSt. Man spricht vom regelbesteuerten Wiederbeschaffungswert.
Auch Fahrzeuge des Luxusfahrzeugsegments werden typischerweise mit ausweisbarer Mehrwertsteuer gehandelt, da die überwiegende Zahl derartiger Fahrzeuge als Geschäftsfahrzeuge entweder verkauft oder verleast wurden. Diese Tatsache wirkt sich naturgemäß auch auf das Angebot von vergleichbaren gebrauchten Fahrzeugen im Kfz-Handel aus. Bei Nutz- und Sonderfahrzeugen (insb. Lkw, Baustellenfahrzeuge, Taxen) geht man regelmäßig davon aus, dass sie nahezu ausschließlich als regelbesteuerte Fahrzeuge am Markt zu finden sind. Hier wird auch nicht nach dem Fahrzeugalter unterschieden. In diesen Fällen geht man davon aus, dass der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert brutto unter Berücksichtigung des Regelsteuersatzes (derzeit 19 %) angegeben hat. 2. Differenzbesteuerte Fahrzeuge Ist das beschädigte Fahrzeug schon älter, dann ist es möglicherweise immer noch beim Händler wiederzubeschaffen. Allerdings wird ein vergleichbares wiederzubeschaffendes Fahrzeug i.d.r. vom Händler nur weiterverkauft. M.a.W. der Händler hat das Fahrzeug eingekauft und verkauft es mit einem Aufschlag weiter. Der Händler muss aus diesem Verkauf Mehrwertsteuer abführen, aber nicht von dem gesamten Verkaufspreis. Die Mehrwertsteuer für den Gebrauchtwagen beim Autohändler wird nur auf den Unterschiedspreis zwischen Händlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis (also auf die Händlerspanne) errechnet. Ein Beispiel: der Händler kauft ein Auto zum Preis von 8.000 Euro an. Den Wagen verkauft er dann weiter für 10.000 Euro. Die Mehrwertsteuer wird aber jetzt nicht auf 10.000 Euro berechnet, sondern nur auf die Differenz zwischen dem was der Händler bezahlt hat, und dem was er für den Wagen bekommt (daher der Name Differenzbesteuerung). Mehrwertsteuer fällt also nur an auf einen Betrag von 2.000 Euro. Beachte: Die Steuerpflicht betrifft den Händler! Rechnerisch hat dies zunächst noch nichts mit dem Geschädigten zu tun. In der Praxis ist die Händlerspanne nur dem Händler bekannt. Er wird sie auch nicht preisgeben. Dem Sachverständigen wird es deshalb grundsätzlich unmöglich sein, den konkreten Mehrwertsteueranteil im Rahmen der Differenzbesteuerung zu ermitteln. Entscheidend für die Schadenabwicklung ist jedoch in erster Linie die Feststellung, dass es sich bei dem Fahrzeug, für das der Wiederbeschaffungswert ermittelt wurde, typischerweise um ein Fahrzeug handelt, das im Handel unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung angeboten wird. Deshalb behilft man sich mit einem (rechnerischen) Trick: Da die konkrete Händlerspanne nicht bekannt ist, berücksichtigt man die am Markt durchschnittlichen Händlerspannen (5 und 15 %). Statt der 19 % aus der Händlerspanne errechnet man (als hilfsweisen Pauschalbetrag) einen geschätzten Mehrwertsteueranteil von 2,4 % vom Wiederbeschaffungswert. TIPP: Nach einer Untersuchung des BVSK aus dem Jahre 2002 werden etwa 75 % aller Gebrauchtfahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gehandelt. Demgemäß kann zumindest davon ausgegangen werden, dass die Differenzbesteuerung der Regelfall im Gebrauchtwagenhandel ist.
3. Ältere Fahrzeuge Insbesondere bei älteren Fahrzeugen muss davon ausgegangen werden, dass diese nur noch auf dem Privatmarkt erhältlich sind. Die Mehrwertsteuerthematik stellt sich demnach bei derartigen Fahrzeugen nicht, da bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes am Privatmarkt weder Regelbesteuerung noch Differenzbesteuerung anzunehmen ist. II. Beispielrechnungen Es folgen Berechnungsbeispiele jeweils unter der Annahme, dass der Geschädigte fiktiv abrechnet (1) oder ein Ersatzfahrzeug anschafft (2). 1. Abrechnung fiktiv nach Gutachten / keine Ersatzanschaffung Wie oben ausgeführt kann der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbschaffungswert regelbesteuert, d.h. mit 19 % Mehrwertsteuer, differenzbesteuert, d.h. mit einer Mehrwertsteuer aus der Differenz von Händlereinkaufswert und Händlerverkaufswert ausgewiesen (dann Hilfsrechnung mit 2,4 % aus WBW) oder aber steuerneutral sein. a) Wiederbeschaffungswert regelbesteuert Regelbesteuerter Wiederbeschaffungswert laut Gutachten inkl. 19 % MwSt. 11.900,00 Enthaltene Mehrwertsteuer somit 1.900,00 bei fiktiver Abrechnung erhält der Geschädigte 10.000,00 Hiervon ist dann noch der Restwert in Abzug zu bringen. b) Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert Differenzbesteuerter Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteueranteil (Differenzumsatzsteuer) 6.000,00 Enthaltene Differenzumsatzsteuer 2,4 % 144,00 bei fiktiver Abrechnung erhält der Geschädigte 5.856,00 Hiervon ist dann noch der Restwert in Abzug zu bringen. c) Wiederbeschaffungswert Privatmarkt Ermittelter Wiederbeschaffungswert auf dem Privatmarkt ohne Mehrwertsteuer 2.000,00
Enthaltene Mehrwertsteuer somit 0,00 bei fiktiver Abrechnung erhält der Geschädigte 2.000,00 Hiervon ist dann noch der Restwert in Abzug zu bringen. 2. nachweisbare Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs Schafft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug an und legt die Rechnung vor, gibt es drei weitere Varianten: das Ersatzfahrzeug ist teurer, gleich teuer oder günstiger als der in einem Gutachten ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer. Wie oben dargelegt enthält der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert beim Totalschaden entweder 19 % Mehrwertsteuer bei Regelbesteuerung oder Differenzumsatzsteuer oder keine Mehrwertsteuer, wenn das wiederzubeschaffende Fahrzeug nur noch auf dem Privatmarkt erhältlich ist. Daraus ergebn sich jetzt folgende Kombinationsmöglichkeiten: a) Wiederbeschaffungswert regelbesteuert aa) Anschaffung eines regelbesteuerten Fahrzeugs Es bestehen hier die Möglichkeiten, dass dieses angeschaffte Fahrzeug entweder günstiger, gleich teuer oder teurer als der ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer ist: (1) Angeschafftes Fahrzeug ist günstiger als der ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 23.800,00 Enthaltene Mehrwertsteuer 3.800,00 Der Geschädigte erwirbt ein Ersatzfahrzeug inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 Enthaltene Mehrwertsteuer beim Ersatzfahrzeug also 1.900,00 Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 23.800,00 abzüglich 19 % Mehrwertsteuer 3.800,00 ergibt 20.000,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer aus Kaufpreis Ersatzfahrzeug 1.900,00 Gesamtentschädigung 21.900,00 (2) Angeschafftes Ersatzfahrzeug ist gleich teuer wie der ermittelte Wiederbeschaffungswert
inkl. 19 % Mehrwertsteuer 23.800,00 Enthaltene Mehrwertsteuer 3.800,00 Der Geschädigte erwirbt ein Ersatzfahrzeug inkl. 19 % Mehrwertsteuer 23.800,00 Enthaltene Mehrwertsteuer beim Ersatzfahrzeug 3.800,00 Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 23.800,00 abzüglich 19 % Mehrwertsteuer 3.800,00 ergibt 20.000,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer aus Kaufpreis Ersatzfahrzeug 3.800,00 Gesamtentschädigung 23.800,00 (3) Angeschafftes Ersatzfahrzeug ist teurer als der ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 23.800,00 Enthaltene Mehrwertsteuer 3.800,00 Der Geschädigte erwirbt ein Ersatzfahrzeug inkl. 19 % Mehrwertsteuer 35.700,00 Enthaltene Mehrwertsteuer beim Ersatzfahrzeug 5.700,00 Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 23.800,00 abzüglich 19 % Mehrwertsteuer 3.800,00 ergibt 20.000,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer aus 35.700,00 = 5.700,00, aber Begrenzung durch tatsächlich ermittelte Mehrwertsteuer aus Wiederbeschaffungswert 3.800,00 Gesamtentschädigung 23.800,00 bb) Anschaffung eines differenzbesteuerten Fahrzeugs In den nachfolgenden Berechnungsbeispielen soll jeweils davon ausgegangen werden, dass in den Preisen der angeschafften Ersatzfahrzeuge jeweils 2,4 % Differenzumsatzsteuer enthalten sind.
(1) Angeschafftes Ersatzfahrzeug ist günstiger als der ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 Mehrwertsteueranteil 1.900,00 2,4 % Differenzumsatzsteuer 8.000,00 Die Differenzumsatzsteuer beträgt 192,00 Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 abzüglich 19 % Mehrwertsteuer 1.900,00 ergibt 10.000,00 zzgl. 2,4 % Differenzumsatzsteuer aus 8.000,00 192,00 Gesamtentschädigung 10.192,00 (Dies dürfte auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2005 weiterhin gelten.) (2) Angeschafftes Ersatzfahrzeug ist gleich teuer wie der ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 Mehrwertsteueranteil 1.900,00 2,4 % Differenzumsatzsteuer 11.900,00 Die Differenzumsatzsteuer beträgt 285,60 Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 abzüglich 19 % Mehrwertsteuer 1.900,00 ergibt 10.000,00 Gesamtentschädigung gleichwohl 11.900,00 (Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 01.03.2005 entschieden:
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an) (3) Angeschafftes Ersatzfahrzeug ist teurer als der ermittelte Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert beträgt inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 Mehrwertsteueranteil 1.900,00 2,4 % Differenzumsatzsteuer 15.000,00 Die Differenzumsatzsteuer beträgt 360,00 Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 abzüglich 19 % Mehrwertsteuer 1.900,00 ergibt 10.000,00 Gesamtentschädigung gleichwohl 11.900,00 (Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 01.03.2005 entschieden: Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto -) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuerenthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.)
Weiteres inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 Mehrwertsteueranteil 1.900,00 2,4 % Differenzumsatzsteuer 100.000,00 Die Differenzumsatzsteuer beträgt 2.400,00 Wiederbeschaffungswert inkl. 19 % Mehrwertsteuer 11.900,00 abzüglich 19 % Mehrwertsteuer 1.900,00 ergibt 10.000,00 zzgl. 2,4 % Differenzumsatzsteueranteil 2.400,00, allerdings begrenzt durch Mehrwertsteueranteil aus Wiederbeschaffungswert 1.900,00 Gesamtentschädigung 11.900,00 cc) Anschaffung eines Fahrzeugs vom Privatmarkt Beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs vom Privatmarkt fällt keine Mehrwertsteuer an, so dass nach dem Gesetzeswortlaut auch tatsächlich keine Mehrwertsteuer angefallen sein kann. Dies bedeutet, dass der Geschädigte nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.03.2005 für die Fälle, dass er sich ein Fahrzeug vom Privatmarkt anschafft, das in seinem Kaufpreis dem (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, gleichwohl den vollen Gesamtentschädigungsbetrag von 11.900,00 im Beispielfall erhält. Den Fall, dass der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, dass in seinem Kaufpreis unterhalb des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes liegt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, so dass bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen ist, dass der Geschädigte in diesem Beispielfall nur den Nettobetrag des Wiederbeschaffungswertes erhält. b) Wiederbeschaffungswert mit Differenzumsatzsteuer Zur Vereinfachung der Berechnungsbeispiele soll hier im Folgenden von einer Differenzumsatzsteuer im Wiederbeschaffungswert von 2,4 % ausgegangen werden. Beachte:
Selbstverständlich ist dies nur ein angenommener, auf Statistiken basierender Mittelwert der Differenzumsatzsteuer, der sich aus der Differenz aus dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert des entsprechenden Fahrzeugs errechnet. In manchen Fällen kann die Differenzumsatzsteuer auch 0 % sein bzw. sogar ins Minus gehen, wenn etwa der Fahrzeughändler das Fahrzeug, hinsichtlich dessen ein Wiederbeschaffungswert ermittelt wurde, im Wege eines Koppelgeschäfts teuer eingekauft und höchstens genauso teuer oder sogar günstiger weiterverkauft. Des Weiteren kann auch ein höherer Differenzumsatzsteuersatz bei besonderen Marktlagen oder besonderen Fahrzeugtypen vorliegen. aa) Anschaffung eines regelbesteuerten Fahrzeugs Bei sämtlichen Möglichkeiten, nämlich dass dieses angeschaffte Fahrzeug entweder günstiger, gleich teuer oder teuerer als der ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer ist, erhält der Geschädigte höchstens den Mehrwertsteuerbetrag begrenzt auf die Höhe des im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteueranteils. (Insbesondere erhält der Geschädigte selbstverständlich nicht den vollen Regelsteuerbetrag aus dem Kaufpreis des angeschafften Fahrzeugs, wenn dieser den Differenzumsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert übersteigt; der Geschädigte wäre sonst bereichert, wie dies auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.11.2005 gesehen hat.) bb) Anschaffung eines differenzbesteuerten Fahrzeugs In den nachfolgenden Berechnungsbeispielen soll jeweils davon ausgegangen werden, dass in den Preisen der angeschafften Ersatzfahrzeuge jeweils 2,4 % Differenzumsatzsteuer enthalten sind. Angeschafftes Ersatzfahrzeug ist günstiger als der ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. 2,4 % Mehrwertsteuer 11.900,00 Der Differenzumsatzsteueranteil beträgt 285,60 2,4 % Differenzumsatzsteuer 8.000,00 Die Differenzumsatzsteuer beträgt demnach 192,00 Wiederbeschaffungswert inkl. 2,4 % Mehrwertsteuer 11.900,00 abzüglich 2,4 % Mehrwertsteuer 285,60 ergibt 11.614,40 zzgl. 2,4 % Differenzumsatzsteuer aus 8.000,00 192,00
Gesamtentschädigung 11.806,40 Angeschafftes Ersatzfahrzeug ist gleich teuer wie der ermittelte Wiederbeschaffungswert inkl. 2,4 % Mehrwertsteuer 11.900,00 Der Differenzumsatzsteueranteil beträgt 285,60 2,4 % Differenzumsatzsteuer 11.900,00 Die Differenzumsatzsteuer beträgt 285,60 Wiederbeschaffungswert inkl. 2,4 % Mehrwertsteuer 11.900,00 abzüglich 2,4 % Mehrwertsteuer 285,60 ergibt 11.614,40 zzgl. 2,4 % Differenzumsatzsteuer aus 11.900,00 285,60 Gesamtentschädigung 11.900,00 Angeschafftes Ersatzfahrzeug ist teurer als der ermittelte Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert beträgt inkl. 2,4 % Mehrwertsteuer 11.900,00 Der Differenzumsatzsteueranteil beträgt 285,60 2,4 % Differenzumsatzsteuer 15.000,00 Die Differenzumsatzsteuer beträgt 360,00 Wiederbeschaffungswert inkl. 2,4 % Mehrwertsteuer 11.900,00 abzüglich 2,4 % Mehrwertsteuer 285,60 ergibt 11.614,40 zzgl. 2,4 % Differenzumsatzsteuer aus 15.000,00, allerdings begrenzt durch tatsächlichen Wiederbeschaffungswert inkl. Differenzumsatzsteuer 285,60 Gesamtentschädigung 11.900,00 cc) Anschaffung eines Fahrzeugs vom Privatmarkt
Beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs vom Privatmarkt fällt keine Mehrwertsteuer an, so dass nach dem Gesetzeswortlaut auch tatsächlich keine Mehrwertsteuer angefallen sein kann. Dies bedeutet, dass der Geschädigte unabhängig davon, ob das angeschaffte Fahrzeug günstiger, gleich teuer oder teurer als der ermittelte Wiederbeschaffungswert ist, immer nur den Nettobetrag des Wiederbeschaffungswertes erhält. (Für den Fall, dass das angeschaffte Fahrzeug gleich teuer oder teurer ist als der ermittelte Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte wiederum nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.03.2005 den vollständigen Wiederbeschaffungswert verlangen, da es nicht auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, ankommt.) c) Wiederbeschaffungswert Privatmarkt Auch hier bestehen wiederum die Möglichkeiten des Geschädigten sich ein Ersatzfahrzeug mit Regelbesteuerung, ein Ersatzfahrzeug mit Differenzumsatzsteuerausweis oder aber ein Ersatzfahrzeug vom Privatmarkt anzuschaffen. Beachte: Soweit in einem Sachverständigengutachten ein Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ermittelt wird, das nur noch ausschließlich oder aber zumindest überwiegend auf dem Privatmarkt erhältlich ist, entfällt hierauf keine Mehrwertsteuer. Nachdem bei sämtlichen dargestellten Möglichkeiten des Geschädigten daher keine Mehrwertsteuer anfällt, erhält er immer den ermittelten Wiederbeschaffungswert.