Umgang der Polizei mit Häuslicher Gewalt



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Transkript:

Umgang der Polizei mit Häuslicher Gewalt Ingeborg Friedrich, Kriminalhauptkommissarin Opferschutzbeauftragte Polizei Recklinghausen Dienststelle: KK 34, 02361 55-3341 email: ingeborg.friedrich@polizei.nrw.de

Was ist Häusliche Gewalt? Gewaltanwendung in einer häuslichen Gemeinschaft, die noch besteht, sich in Auflösung befindet, aufgelöst ist, wobei gewisse Gemeinsamkeiten und Kontakte fortbestehen. Tatort muss nicht die Wohnung sein.

Gewaltdelikte: Beleidigung ( 185 StGB) Sachbeschädigung ( 303 ff. StGB) Körperverletzung ( 233 StGB) Gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) Schwere Körperverletzung ( 226 StGB) Nachstellung ( 238 StGB) Nötigung ( 240 StGB) Bedrohung ( 241 StGB) Freiheitsberaubung ( 239 StGB) Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ( 174 StGB) Sexueller Missbrauch von Kindern ( 176 StGB) Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung ( 177 ff StGB) Erpressung ( 253 StGB)

Wie erfährt die Polizei von "Häuslicher Gewalt?" Notruf durch: Betroffene // Nachbarn // Zeugen Persönliche Anzeigenerstattung auf der Wache // beim zuständigen Kriminalkommissariat online (www.polizei.nrw.de Was ist, wenn. ich eine Anzeige erstatten will) schriftlich (per Brief / über Schreiben eines Rechtsanwaltes) Problem: telefonisch Strafverfolgungszwang der Polizei / anonym

Häusliche Gewalt in Marl 180 160 140 120 100 80 60 40 Fälle: 20 Polizei 0 2009 2010 2011 Frauenberatungsstelle Jan. Okt.

Notruf Streifenwagen getrennte Befragung der Betroffenen ggfs. Befragung von Zeugen rechtliche Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts (Straftat?) Beweissicherung Strafantrag des/der Geschädigten Einverständnis zur Datenweitergabe zwecks Beratung Frauenberatungsstelle

Notruf Hinweise auf Hilfeangebote Opferschutz der Polizei Ggfs. Einbeziehung des Jugendamtes Aushändigung der Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt an das Opfer Anzeige von Amts wegen Information an Opferschutz

Wohnungsverweisung Rückkehrverbot ( 34a Polizeigesetz = PolG/NW) Chefsache Gefahrenprognose Ggfs. Sicherstellung von Wohnungsschlüsseln ( 49 PolG/NW) Gefährderansprache mit dem/der Beschuldigten Erstes Sicherheitsgespräch mit dem Opfer Androhung von Zwangsgeld für den Fall eines Verstoßes gegen das Rückkehrverbot ( 53 PolG/NW) Kontrolle Mitteilung an Opferschutz

Prüfung einer Festnahme Vorläufige Festnahme nach Strafprozeßordnung Einlieferung ins Polizeigewahrsam nach 35 Polizeigesetz: Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn.

Prüfung einer Festnahme das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach 34 durchzusetzen, das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach 34a durchzusetzen.

Sachbearbeitung durch die Kriminalpolizei Vorladung/Vernehmung der Zeugen Vorladung/Vernehmung der/des Geschädigten auf Wunsch im Beisein einer Vertrauensperson Ggfs. Richterliche Vernehmung des Opfers Beweismittel Vorladung und ggfs. Vernehmung des Beschuldigten Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft

Opferschutz der Kriminalpolizei Datenweitergabe an örtliche (Frauen-)Beratungsstelle Ggfs. Mitteilung an das örtliche Jugendamt Ggfs. Kontaktaufnahme mit dem Opfer/Beratungsgespräch

Bei Gefahr für das Opfer Gefährderansprache Sicherheitsgespräch mit dem Opfer Beratung zur Wohnungsabsicherung Besondere Schutzmaßnahmen Begleitung/Schutz bei Gerichtsterminen

Staatsanwaltschaft ggfs. Versand der Akte zu auswärtigen Vernehmungen Gewährung von Akteneinsicht an - Rechtsanwalt des Beschuldigten - Nebenklagevertretung Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ( 153 StPO) oder Einstellung mit Auflagen und Weisungen ( 153a StPO) Verhängung eines Strafbefehls oder Anklageerhebung

Danke! Fragen?