Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim



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Transkript:

Dienstanweisung über die Einleitung der Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen der Stadt Northeim 1. Allgemeines 1 Die (Einleitung der) Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen obliegt gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 GemKVO der Stadtkasse. 2. Verfahren 1 Gerät der Schuldner mit der Leistung einer privatrechtlichen Geldforderung in Verzug ( 284 BGB), wird diese vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zunächst durch die Stadtkasse gemahnt. Durch die Mahnung wird die Verjährung nicht unterbrochen; sie hat den Charakter einer Zahlungserinnerung. Für die Mahnung werden pauschalierte Mahnkosten in Höhe von 5,00 EURO erhoben; darüber hinaus nur, soweit vertraglich höhere Mahnkosten vereinbart wurden. Ist für den Verzug des Schuldners die Mahnung des Gläubigers erforderlich ( 284 Abs. 1 BGB), so ist es die Aufgabe des jeweiligen Fachdienstes den Schuldner unter Einräumung einer Mahnfrist von nicht mehr als zwei Wochen in Verzug zu setzen. Mit dieser Art von Mahnung dürfen weitere Mahnkosten nicht erhoben werden. (Verzugszinsen sind mit der Mahnung zu berechnen, soweit der Schuldner bereits in Verzug geraten ist.). Die Fachdienste überwachen dies in eigener Zuständigkeit und unterrichten hiervon umgehend mit Durchschrift die Stadtkasse. 2 Bleibt die Mahnung erfolglos, wird dem zuständigen Vollstreckungsbeamten ein Abholauftrag (Einziehungsauftrag) erteilt. Aufgrund dieses Auftrages hat er den Zahlungspflichtigen unverzüglich zur Leistung des Schuldbetrages aufzufordern. 3 Der Kassenverwalter kann bestimmen, dass in Einzelfällen oder für bestimmte Einnahmearten (bestimmten Kreis von Forderungen) von der vorstehenden Regelung abgewichen und unverzüglich das weitere Verfahren eingeleitet wird. 4 Bleibt die Mahnung erfolglos, wird für die Forderungen, für welche die Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Verordnung zu 62 NVwVG zugelassen ist, dem Vollziehungsbeamten ein Vollstreckungsauftrag erteilt. Dieser hat den besonderen Hinweis zu enthalten, dass der Schuldner über sein Widerspruchsrecht nach 61 Abs. 2. NVwVG besonders zu belehren ist. Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, so wird die Beitreibung nach den Vorschriften über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen vollzogen. 5 Erhebt der Schuldner Widerspruch, so ist der Anspruch nach Nr. 2.11 weiterzuverfolgen, soweit nicht zunächst Mahnbescheid beantragt werden soll. 6 Bei Zahlungsverweigerung (Nichtzahlung) wird der zuständige Fachdienst von dem beabsichtigten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gemäß 690 ZPO unterrichtet (Anlage 1). Die Unterrichtung kann auch in anderer Form (z.b. Email) erfolgen, wenn sie den Erfordernissen des Verfahrens und dem Inhalt der Anlage 1 entspricht. 7 Das Fachdienst hat die Forderung in der angemahnten oder geänderten Höhe festzustellen bzw. zu bestätigen sowie die Schuldner und Forderungsbezeichnung auf Vollständigkeit und Bestimmtheit zu prüfen, ggf. zu ändern oder zu ergänzen. Insbesondere bei Personenmehrheit ist der Antragsgegner ggf. der gesetzliche Vertreter eindeutig zu bezeichnen. Des Weiteren ist festzustellen bzw. zu bestätigen, dass gegen die zwangsweise Einziehung in gerichtlichen Mahnverfahren keine Einwendungen erhoben werden und die Sache bislang nicht rechtshängig ist. Es gehört daher zur Pflicht des Fachdienstes dabei die Durchsetzbarkeit der Forderung und Effektivität der Maßnahme zu beachten. Zur Höhe der Forderung ist der bei der Stadtkasse zum Soll gestellte Betrag maßgeblich; sollten sich Abweichungen ergeben, sind der Stadtkasse unverzüglich Änderungsanordnungen oder

Weiterverfolgungshinweise (Mahnsperren, Stundung, Beitreibungsstopp etc.) schriftlich zu erteilen. Die Fachdienste erfassen dann die verfahrensrelevanten Daten in der hierfür vorgesehenen Software (TriMahn o.ä.) und geben hierüber ebenfalls Rückmeldung gemäß Satz 2 an die Stadtkasse. Für Dienststellen, die über keinen gesonderten Programmzugang verfügen, können diese Daten in Absprache mit der Stadtkasse auch von dieser eingepflegt werden. Hierbei sind der Stadtkasse die Grundlagen für Berechnung von Verzugszinsen - soweit diese der Stadtkasse nicht bereits bekannt sind - mitzuteilen. Zur Einziehung von Dauerforderungen ist in Abhängigkeit von der Forderungsart und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen in Abstimmung mit dem zuständigen Fachdienst zu regeln, in welchen Zeitabständen der Erlass eines Mahnbescheides vorzusehen ist. 8 Die Stadtkasse beantragt aufgrund der Bestätigung des Fachdienstes den Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Gericht. Von der Beantragung des Mahnbescheides kann unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten abgesehen werden; in diesem Fall ist die Bereinigung der zum Soll gestellten Beträge durch das Fachdienst vorzunehmen (Niederschlagung). Mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides soll der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Falle eines Widerspruchs nicht verbunden werden. Nach der Mitteilung des zuständigen Gerichts über die Zustellung des Mahnbescheides ist die Widerspruchsfrist (2 Wochen seit der Zustellung nach ZPO, 1 Woche in Arbeitsrechtssachen nach AGB) abzuwarten. 9 Hat der Zahlungspflichtige dem Mahnbescheid nicht widersprochen und auch nicht oder nicht vollständig gezahlt, ist 3 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides von der Stadtkasse der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gemäß 699 ZPO beim zuständigen Gericht zu stellen. Mit dem Antrag ist um Zustellung durch das Amtsgericht zu ersuchen. Der Fachdienst hat die Stadtkasse umgehend von verfahrensrelevanten Informationen zu unterrichten, damit nicht unnötige Anträge gestellt werden. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides an den Zahlungspflichtigen durch das zuständige Gericht und nach Eingang einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides mit Zustellungsnachweis ist die Einspruchsfrist (2 Wochen nach Zustellung) abzuwarten. (Eine Vollsteckung aus dem vorliegenden vorläufig vollstreckbaren Titel findet regelmäßig nicht statt.) 10 Hat der Zahlungspflichtige keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und innerhalb einer weiteren Woche nicht gezahlt, ist der Vollstreckungsbescheid (Titel) an die zuständige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle zur Durchführung der Vollstreckung zu senden. Der Gerichtsvollzieher ist dabei zu ersuchen, den Schuldner nach Geldforderungen oder sonstigen Ansprüchen zu befragen ( 806 a ZPO). Das Ergebnis der Zwangsvollstreckung ist abzuwarten. Danach hat die Stadtkasse umgehend die Auswertung des Protokolls des Gerichtsvollziehers z. B. zur Vornahme von Lohn-/Forderungspfändungen, Abforderung der eidesstattlichen Versicherung u. ä. - zu veranlassen. 11 Wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt (oder im Rahmen der Vollstreckung Widerspruch gegen die Forderung erhoben) wird, übersendet die Stadtkasse ihren Vorgang unverzüglich dem zuständigen Fachdienst mit der Bitte diesem den eigenen Vorgang beizufügen und an die Stabsstelle Recht (S 2) zur Durchführung des Prozessverfahrens unter Beachtung der Fristen weiterzuleiten (Anlage 2). Der Fachdienst hat bei Vorliegen eines Widerspruchs (gegen die Forderung im Vollstreckungsverfahren oder) gegen einen Mahnbescheid mit der Übersendung das ausdrückliche Ersuchen um Durchführung des streitigen Verfahrens zu bestätigen; bei Vorliegen eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid ist ebenfalls die Durchführung des Verfahrens ausdrücklich zu bestätigen. Bei der Erteilung vorgenannten Bestätigung sollen nochmals Durchsetzbarkeit, Effektivitität und Wirtschaftlichkeit der Prozessverfahren Beachtung finden. Die Bearbeitung des Widerspruchs bzw. Einspruchs geschieht sodann durch die Stabsstelle Recht (S 2). Beim Widerspruch gegen eine im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach

dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz beitreibbare privatrechtlicher Forderungen ist die Stabsstelle Recht (S 2) auf die dort bestimmte besondere Frist hinzuweisen) 3. Regelung der Gebühren Nach 1 des Nieders. Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit (sowie ggf. nach 2 Gerichtskostengesetz) besteht für Gemeinden in Zivilsachen Gebührenfreiheit (Kostenfreiheit). Soweit in Ausnahmefällen Gebühren und Auslagen gezahlt werden müssen, werden diese wie die anfallenden Gerichtsvollzieherkosten aus der Haushaltsstelle 03100/65500 Gerichtskosten gezahlt, sofern nicht eine andere fachdienstbezogene Zuordnung möglich ist. Auf die Gebührenfreiheit ist im Antrag hinzuweisen, sofern der Antrag nicht bei dem zentralen Mahngericht Niedersachsen gestellt wird. 4. Vollstreckung von Geldforderungen Die nach der Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung bzw. Beitreibung von Geldforderungen obliegen grundsätzlich der Stadtkasse oder werden von ihr veranlasst. Das Vorgenannte gilt auch für die Vollstreckung/Beitreibung von Geldforderungen aus anderen Titeln. Die Zuständigkeit für die Beschaffung der Vollstreckungsklausel liegt bei dem Fachdienst im Einvernehmen mit der Stabsstelle Recht (S 2). Die vollstreckbaren Titel sind nach erfolgloser Vollstreckung dem Fachdienst zur Aufbewahrung unter Beachtung der Verjährungsfristen zu übergeben. Die Vorschriften über die Niederschlagung von Geldforderungen finden entsprechende Anwendung. 5. In-Kraft-Treten Diese Dienstanweisung tritt am 01.09.2005 in Kraft. Northeim, den 24.08.2005 Hegeler Erster Stadtrat

Anlage 1 Stadtkasse Northeim (Datum) An (zuständiger Fachdienst) durch Fach Privatrechtliche Forderungen der Stadt Northeim gegen (Schuldnername) Der bzw. die vorstehend genannte Zahlungspflichtige schuldet der Stadt Northeim die nachstehend aufgeführten Forderungen. Trotz Mahnung und Einleitung weiterer Beitreibungsmaßnahmen konnte der Forderungsbetrag nicht beigetrieben werden. (Forderungsbezeichnung, Summe) Die Forderungen konnten noch nicht realisiert werden Die bisherigen Einziehungsversuche verliefen erfolglos. Der Schuldner hat schriftlich bzw. zur Niederschrift Einwendungen gegen die Forderungen erhoben (s. Anlage) Ich bitte um Erfassung der notwendigen Daten im Mahnbescheidverfahren TRIMAHN. Die Angaben zum Zahlungspflichtigen bzw. Forderungsgrund auf der Kassenanordnung sind nicht ausreichend und insoweit inhaltlich nicht hinreichend genug bestimmt (vgl. Ziff. 4 der VV zu 7 Abs. 1 Nr. 4 GemKVO) Gegenwärtig besteht keine Aussicht auf Erfolg, die Forderung ohne Titel zu realisieren. Die Einleitung eines Mahnbescheidverfahrens nach ZPO wird empfohlen, um die Forderungen zu sichern! Sonstiges: (Unterschrift)

Anlage 2 (zuständiger Fachdienst) (Datum) Fachdienst 121 Stadtkasse durch Fach Privatrechtliche Forderungen der Stadt Northeim gegen (Schuldnername) hier: Mitteilung der Stadtkasse vom (Datum) In der vorgenannten Angelegenheit sind die notwendigen Daten in das Programm TriMahn eingepflegt worden. Es ist daher ein Mahnbescheid zu erwirken. Von der Beantragung eines Mahnbescheides ist abzusehen. Es sind die Sollstellung korrigierende Kassenanweisungen erstellt worden. Sonstiges: (Unterschrift)