Immobilienwirtschaft Neue rechtliche Herausforderungen. Rudolf Koch



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Drohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen

Transkript:

Immobilienwirtschaft Neue rechtliche Herausforderungen IHK des Saarlandes Saarbrücken, 10.07.2015 Rudolf Koch IVD Wettbewerbshotline

Agenda Wo liegen die Probleme für den Makler? Bestellerprinzip Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Impressum Geldwäschegesetz Fragen und Hilfen Rudolf Koch - 10.07.2015 2

Wo liegen die Probleme für den Makler? Abmahnungen 2015 61 Abmahnungen provisionsfrei und 22 Abmahnungen EnEV Rudolf Koch - 10.07.2015 3

Bestellerprinzip Das neue WoVermRG Provisionsfrei - Provision 2,38 Mieten - AGB Abmahnung Die Änderung im WoVermRG Konsequenzen für den Makler Rudolf Koch - 10.07.2015 4

Bestellerprinzip Änderung WoVermRG So ist das WoVermRG geändert worden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27.04.2015, damit gilt das Bestellerprinzip ab 1. Juni 2015 Rudolf Koch - 10.07.2015 5

Wo liegen die Probleme für den Makler? provisionsfrei Rudolf Koch - 10.07.2015 6

Wo liegen die Probleme für den Makler? Provision Rudolf Koch - 10.07.2015 7

Wo liegen die Probleme für den Makler? AGB Rudolf Koch - 10.07.2015 8

Wo liegen die Probleme für den Makler? AGB Rudolf Koch - 10.07.2015 9

Wo liegen die Probleme für den Makler? AGB Provisionsforderung unzulässig und als Preisanagabe falsch Rudolf Koch - 10.07.2015 10

Bestellerprinzip Abmahnung Rudolf Koch - 10.07.2015 11

Bestellerprinzip Abmahnung Rudolf Koch - 10.07.2015 12

Bestellerprinzip - Die Änderung im WoVermRG Rudolf Koch - 10.07.2015 13

Was müssen Makler ab 1. Juni beachten? 1. Maklerverträge in Textform abschließen! 2. Wohnungsangebote in der Werbung überprüfen und eventuell ändern! Provisionsforderungen in der Werbung für Mietwohnungsangebote entfernen. Exposés für Mietwohnungen entsprechend ändern. Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen auf Provisionsforderungen für Wohnungsinteressenten und ändern. 3. Keine Werbung für Mietwohnungen mit: Provisionsfrei für Mieter Provisionsfrei Provision zahlt Vermieter 4. Aber: Neue rechtliche Herausforderungen Bestellerprinzip - Konsequenzen für den Makler Rudolf Koch - 10.07.2015 14

Bestellerprinzip - Konsequenzen für den Makler Sie können seit dem 1. Juni mit dem nachfolgenden Text, z.b. bei Angeboten im Internet für Mietwohnungen werben. Der Text ist mit der Wettbewerbszentrale abgesprochen: Seit dem 01. Juni 2015 gilt für die Vermittlung von Mietwohnraum das Bestellerprinzip. Dies besagt, die Provision wird vom Besteller (Auftraggeber) bezahlt. Im vorliegenden Fall sind wir durch den Eigentümer/Vermieter (Besteller) zur Vermittlung beauftragt." Rudolf Koch - 10.07.2015 15

Energieeinsparverordnung 2014 Abmahnung 16a EnEV Energieausweis, Werbung Typische Fehler Rudolf Koch - 10.07.2015 16

Energieeinsparverordnung Abmahnung Hier Hier hatte die Zeitung das Wort nicht weggelassen! Hier fehlt das Baujahr! Rudolf Koch - 10.07.2015 17

Energieeinsparverordnung Abmahnung Bisher 224 Abmahnungen Rudolf Koch - 10.07.2015 18

Energieeinsparverordnung - 16a EnEV 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen EnEV 2014 (1) Wird in Fällen des 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. Rudolf Koch - 10.07.2015 19

Energieeinsparverordnung Werbung/Besichtigung Die Angaben in Zeitungen könnten für ein Wohngebäude so aussehen: Bedarfsausweis BA, Endenergiebedarf 85 kwh/m²a, Energieträger Gas G, Baujahr Bj. 2010, Effiziensklasse C (Fett mögliche Abkürzungen) 1. Das Fehlen der Pflichtangaben in der Werbung ist seit dem 1. Mai 2015 auch eine Ordnungswidrigkeit, kann aber schon seit 1. Mai 2014 abgemahnt werden. 2. Der Energieausweis muss seit dem 1. Mai 2014 unaufgefordert bei Besichtigungen vorgelegt werden. 3. Die Nichtvorlage des Ausweises bei der Besichtigung ist schon seit dem 1. Mai 2014 eine Ordnungswidrigkeit. Rudolf Koch - 10.07.2015 20

Energieeinsparverordnung Typische Fehler 1. Es wird nur ein Teil der erforderlichen Angaben in Anzeigen oder Exposés gemacht, es fehlen z.b.: Art des Energieausweis Baujahr Hauptenergieträger Endenergiebedarf Effiziensklasse 2. Es wird nur ein Hinweis auf einen vorliegenden Energieausweis gemacht. 3. Keine Angaben in der Zeitungswerbung, aber im Exposé sind die Angaben enthalten. 4. Bei der Besichtigung liegt kein Ausweis vor. Rudolf Koch - 10.07.2015 21

Impressum 5 TMG Allgemeine Informationspflichten Impressum Beispiel mit Fehlern Impressum Beispiel Aufsichtsbehörde Rudolf Koch - 10.07.2015 22

Impressum 5 TMG 5 Telemediengesetz Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und den Vertretungsberechtigten 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post 3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Aufsichts-/Erlaubnisbehörde nach 34c GewO) 4. Angaben zum Handelsregister und die Registernummer (AG Köln, HRB 12345) 5. Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden) Rudolf Koch - 10.07.2015 23

Impressum Beispiel mit Fehlern Es fehlt die Aufsichtsbehörde, die angegebene normale Steuernummer gehört nicht in das Impressum, nur die USt-ID- Nr. gemäß 27a UStG Rudolf Koch - 10.07.2015 24

Impressum Beispiel Aufsichtsbehörde So sollte die Angabe der Aufsichtsbehörde bei Maklerfirmen aussehen, statt Straßenanschrift besser die Postfachadresse! Rudolf Koch - 10.07.2015 25

Geldwäschegesetz Pflichten nach dem GwG Interne Sicherungsmaßnahmen Risikoanalyse Makler Dokumentation Kundenbezogene Sorgfaltspflichten Identifizierung des Vertragspartners Risikoanalyse Kunde Einige Indizien für Geldwäsche Verdachtsmeldung und Pflichtverstoß Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde Rudolf Koch - 10.07.2015 26

Geldwäschegesetz - Pflichten nach dem GwG Interne Sicherungsmaßnahmen Gefährdungs-/Risikoanalyse (Risikoabschätzung zur Geldwäsche missbraucht zu werden, archivieren) Organisatorische Maßnahmen festlegen und dokumentieren (Wer macht was und wer ist wofür verantwortlich, archivieren) Unterrichtung der Mitarbeiter, Prüfung ihrer Zuverlässigkeit (Schulungsmaterial und Ergebnisse der Überprüfung archivieren) Dokumentation - Aufbewahrung aller Unterlagen für mindestens 5 Jahre Rudolf Koch - 10.07.2015 27

Risikoanalyse Makler 1) Bestandsaufnahme a) Grunddaten zum Unternehmen (Bsp.: Rechtsform, Familienbetrieb, Angestellte, freie Mitarbeiter ) b) Standort: Geografisches und infrastrukturelles Umfeld (Bsp.: Großstadt, Grenznähe, Bevölkerungsstruktur, Wirtschaft, Kriminalitätslage ) c) Kunden- und Produktstruktur (Bsp.: lokale Kunden, Herkunftsländer der Kunden, Schwerpunkt Immobilien zur Eigennutzung oder Kapitalanlage) 2) Maßnahmen treffen, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren a) Handlungsanweisungen mit festgelegten Zuständigkeiten (z.b. Anwendung der GwG-Pflichten) b) Umgang mit Verdachtsfällen c) Mitarbeiter schulen und sensibilisieren d) Kontrollen vorsehen Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt Neue rechtliche Herausforderungen Geldwäschegesetz - Pflichten nach dem GwG Rudolf Koch - 10.07.2015 28

Dokumentation Neue rechtliche Herausforderungen Geldwäschegesetz - Pflichten nach dem GwG Legen sie einen Ordner GwG an, in dem sie alle Informationen, die Risikoanalysen und die Daten zu Ihren Kunden/Vertragspartnern aufheben. Der Ordner sollte in einem abschließbaren Schrank aufgehoben werden und könnte so unterteilt werden: Aktuelle Version Geldwäschegesetz (Gesetze im Internet, Aufsichtsbehörde) Risikoanalyse Maklerbetrieb (z.b. von Aufsichtsbehörde oder IVD) Arbeitsanweisung für Mitarbeiter (z.b. IVD-Muster oder Eigenentwicklung) Vorlagen für Identifizierungen von natürlichen und juristischen Personen, Geldwäscheverdachtsmeldung u.a. (z.b. von Aufsichtsbehörde oder IVD) Informationsmaterial für Mitarbeiter (IVD, IHK, Aufsichtsbehörde, LKA/BKA u.a.) Informationsmaterial für Kunden (IVD Kundenflyer oder von Aufsichtsbehörden) Alle Kundenidentifizierungen mit Ausweiskopie und Risikoanalyse Adressen u. Telefonnummern BKA, LKA, Staatsanwaltschaft, Aufsichtsbehörde u.ä. Sonstiges (z.b. Zeitungsartikel zum Thema Geldwäsche) Rudolf Koch - 10.07.2015 29

Geldwäschegesetz - Pflichten nach dem GwG Kundenbezogene Sorgfaltspflichten Identifizierung des Vertragspartners (KYC-Prinzip Know your Customer ). Vertragspartner ist nur, wer als natürliche oder juristische Person eine Geschäftsbeziehung (Vertrag) eingeht, nicht aber sein Vertreter dieser muss nicht weiter identifiziert und überprüft werden. Identifiziert werden muss der Vertretene als wirtschaftlich Berechtigter. Bei einer juristischen Person ist das z. B. die natürliche Person mit mehr als 25 % Firmenanteil. Ist der Kunde ein PEP (Politisch exponierte Person)? Wenn ja, erhöhte Sorgfaltspflichten! Das Gesetz sagt vor Begründung einer Geschäftsbeziehung. Damit ist der Maklervertrag gemeint und nicht der Kaufvertrag. Überprüfung der Angaben zur Identität (z.b. Personalausweis). Risikoanalyse des Kunden (hohes, mittleres, geringes Risiko). Zweck des Geschäfts Rudolf Koch - 10.07.2015 30

Geldwäschegesetz - Die Pflichten nach dem GwG Identifizierung des Vertragspartners Identifizierung einer natürlicher Personen (gem. 3, 4 GwG) Folgende Daten zu Ihrem Vertragspartner müssen Sie erheben: 1) Name (Nachname und mindestens ein Vorname) 2) Geburtsort und Geburtsdatum 3) Staatsangehörigkeit 4) Anschrift (Straßenadresse, kein Postfach) 5) Art des Ausweises (z. B. Personalausweis oder Reisepass) 6) Ausweisnummer 7) Ausstellende Behörde 8) Wirtschaftlich Berechtigter? 9) Ist der Kunde eventuell eine Politisch exponierte Person (PEP)? Rudolf Koch - 10.07.2015 31

Geldwäschegesetz - Pflichten nach dem GwG Risikoanalyse Kunde Immobilienmakler müssen auch das Risikopotential der Kunden einschätzen ( 3 Abs. 4 GwG) und in die Klassen 1-3 (unten) vornehmen, um angemessene Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten treffen zu können und den Aufsichtsbehörden gegenüber nachweisen zu können: 1) Hohes Risiko (erhöhte Sorgfaltspflichten) z.b. bei: a) Vertragspartner nach 6 GwG, PEP (wichtiges Amt in nationaler Regierung oder anderes hohes Verfassungsorgan) b) manche Herkunftsländer der Kunden c) Rechts- und Gesellschaftsformen d) Immobilienarten mit hohem Risikopotential (z.b. Spielhallen, Schrottimmobilien, hochpreisige Immobilien) e) Barkäufer f) will keine oder unzureichende Angaben zur Identifizierung oder wirtschaftlich Berechtigtem machen 2) Mittleres Risiko (normale Sorgfaltspflichten) z.b. bei: a) Alle Vertragspartner die nicht unter hohes Risiko oder gesetzlich geregeltes geringes Risiko fallen b) Anlage- und Renditeimmobilien 3) Geringes Risiko ( vereinfachte Sorgfaltspflichten nur gem. 5 GwG) z.b. bei: a) Lokale und oder langjährig bekannte Kunden b) Wohnimmobilien zur Eigennutzung c) gibt bereitwillig Daten für Identifizierung und Personalausweis Rudolf Koch - 10.07.2015 32

Geldwäschegesetz - Pflichten nach dem GwG Einige Indizien für Geldwäsche (Auszug Typologiepapier BKA) Die Art des Geschäfts passt nicht zum Kunden und dessen vermuteten/tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (teure Immobilien, Zahlung evtl. sogar bar, die in krassem Widerspruch zum Einkommen und Beruf des Kaufinteressenten stehen). Es handelt sich um ein untypisches oder ein wirtschaftlich unsinniges Geschäft. Die Kaufpreiszahlung soll als Barzahlung erfolgen. Der Kunde kann oder will keinen Ausweis oder Pass vorlegen und dies nicht nachvollziehbar erklären, oder er verlangt Anonymität oder versucht seine Identität zu verschleiern. Der Kunde weicht ihren Nachfragen aus und/oder macht ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben. Käufer ist eine Firma und die Vertreter des Unternehmens weigern sich, den wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen. Erwerb von Wohnimmobilien in Deutschland, obwohl hier kein Aufenthalt geplant ist. Rudolf Koch - 10.07.2015 33

Geldwäschegesetz - Pflichten nach dem GwG Verdachtsmeldung und Pflichtverstoß Was tun beim Verdacht auf Geldwäsche? Eine Geldwäscheverdachtsmeldung machen (Strafverfolgungsbehörden, LKA und BKA). Das kann formlos erfolgen, besser ist es aber die Formulare von der zuständigen Behörde oder des LKA/BKA zu nehmen. Sie dürfen den Kunden nicht darüber informieren und müssen nach der Meldung 2 Werktage abwarten, ob die Strafverfolgungsbehörde die Einstellung des Geschäfts verlangt. Erfolgt keine Rückmeldung, können Sie das Geschäft weiter verfolgen. Welche Folgen haben Verstöße gegen Pflichten des GwG? Vorsätzliche (bewusste) oder leichtfertige (Unachtsamkeit) Verstöße gegen das GwG können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Eventuell kann auch eine Straftat (Beihilfe) gem. 261 StGB vorliegen. Rudolf Koch - 10.07.2015 34

Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde Rudolf Koch - 10.07.2015 35

Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde Rudolf Koch - 10.07.2015 36

Fragen? Hier bekommen Sie Hilfe: IHK Saarland Wettbewerbsrecht Informationen zum Geldwäschegesetz Informationen zur EnEV Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Rudolf Koch - 10.07.2015 37