Wettbewerbsrecht. Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 Preisangaben Provisionsangaben Renditeangaben Allgemeine Geschäftsbedingungen.
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- Hannelore Lange
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1 Wettbewerbsrecht Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 Preisangaben Provisionsangaben Renditeangaben Allgemeine Geschäftsbedingungen Rudolf Koch IVD Wettbewerbshotline Leipzig, 15. März 2018
2 Agenda Typische Fehler in der Werbung Was wird aktuell abgemahnt? UWG und weitere Gesetze Informationspflichten aus EnEV 2014 Energieeinsparverordnung 2014 ODR-VO Online-Streitbeilegungsplattform der EU VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Preisangaben Provisionen Renditeangaben Allgemeine Geschäftsbedingungen Rudolf Koch
3 Was wird aktuell abgemahnt? UWG, werbung 4% UWG, Irreführung 5% UrhG, Nutzung Fotos, Texte, Stadtpläne 5% WoVermRG, Name, NK-Hinweis 2% Sonstiges 1% EnEV 2014, fehlende EnEV Angaben 34% BGB, AGB Gerichtsstandklausel u.a. 6% WoVermRG, "Bestellerprinzip" 9% PAngV, Provision 10% TMG/ODR- VO/VSBG 24% Rudolf Koch
4 UWG und weitere Gesetze UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb EnEV 2014 Energieeinsparverordnung ODR-VO Online-Streitbeilegungsverordnung VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz PAngV Preisangabenverordnung Irreführung, 5 und 5a UWG BGB AGB Recht, Allgemeine Geschäftsbedingungen Rudolf Koch
5 EnEV a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen EnEV 2014 (1) Wird in Fällen des 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. Rudolf Koch
6 EnEV 2014 Hier Hier hat der Makler nur auf den Ausweis hingewiesen! Hier fehlt nur das Baujahr! Rudolf Koch
7 EnEV 2014 Bisher 653 Abmahnungen, davon 338 von diesem Verein mit bisher 121 Gerichtsverfahren, Rest von mehreren Mitbewerberabmahnern, u.a. Hauser Rudolf Koch
8 EnEV 2014 Die erforderlichen Angaben in der Werbung für Wohngebäude (Beispiel): 1. Bedarfsausweis B/Verbrauchsausweis V, 2. Endenergiebedarf 85 kwh/m². a/endenergieverbrauch 85 kwh/m². a, 3. Energieträger Gas G, 4. Baujahr Bj. 2010, 5. Effiziensklasse C (Rot, erforderliche Angaben, mögliche Abkürzungen) Ausnahmen gelten z.b. für: 1. Denkmalschutzobjekte 2. Wohngebäude mit einer Gesamtfläche von weniger als 50 m² 3. Gebäude für die Ausführung religiöser Zwecke 4. Gebäude ohne Möglichkeit der Beheizung oder Kühlung Noch nicht fertiggestellte Gebäude haben noch keinen Energieausweis! Rudolf Koch
9 ODR-VO OS-Plattform der EU Unternehmen, die Online und im Fernabsatz Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, müssen seit dem 9. Januar 2016 auf ihrer Internetseite im Impressum einen Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsstelle (OS) der EU aufnehmen. Auch in die geschäftlichen s muss der unten stehende Hinweis enthalten sein. Unterbleibt der Hinweis, kann das zu einer Abmahnung führen. Da der Maklervertrag als Dienstleistungsvertrag zu verstehen ist, sind auch Makler von der Informationspflicht betroffen. Nutzt der Unternehmer ein Immobilienportal (Online-Marktplatz), sollte der nachfolgende Hinweis auch in den Anbieterinformationen aufgenommen werden, auch wenn der Online-Marktplatz seinerseits verpflichtet ist, auf die OS hinzuweisen. Verbraucherinformationen: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: Rudolf Koch
10 ODR-VO Information zur Online-Streitbeilegung Rudolf Koch
11 VSBG Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) 36 Allgemeine Informationspflicht (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Rudolf Koch
12 VSBG Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, betrifft alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge online und offline abschließen. Die Informationspflicht im Internet und in den AGB gilt seit dem 1. Februar Information zum VerbraucherstreitbeilegungsG Rudolf Koch
13 Preisangaben PAngV Preisangabenverordnung 1 I Grundvorschriften, Nennung Gesamtpreis bei a) Werbung mit Preisen und b) bei Angeboten, VB zulässig bei Immobilien Definition für den Gesamtpreis: Das ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer, einschließlich aller Preisbestandteile, aber ohne Berücksichtigung von Rabatten 1 II 1 Bei Preisangaben im Fernabsatz Hinweis auf enthaltene MwSt. 1 III Bei Leistungen Verrechnungssätze (Provision in % oder Monatsmieten) 1 IV Bei Aufgliederung von Preisen Hervorhebung Gesamtpreis 6a Werbung für Kreditverträge (anzugeben sind der Sollzins, der Nettodarlehensbetrag, der effektive Jahreszins und ein Beispiel, dass für mindestens 30 % aller Kunden gilt) 9 Ausnahmen (Angebote an Gewerbetreibende) Rudolf Koch
14 Provisionsangaben, hier in AGB Der Kunde der Firma XXX Immobilien GmbH verpflichtet sich, bei Abschluss eines durch die Firma xxx Immobilien GmbH vermittelten Vertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Beteiligungsvertrag usw.) eine im Maklervertrag oder in innerhalb einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen. Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Kunde im Falle des Kaufes bzw. des Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 3 % des Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer (zurzeit 19 %) zu zahlen. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Rudolf Koch
15 Renditeangaben Nettorendite: 3.69 %? Kaufpreis + Kaufnebenkosten: Mieteinnahmen netto: 4069,20 Rendite: 2,38 % ca. 2,4 % Rudolf Koch
16 AGB, Beispiel für abmahnbare Klauseln 9 (Salvatorische Klausel) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unwirksam sein, so sollen die Geschäftsbedingungen im Übrigen ihre Rechtswirksamkeit behalten. Der Vertragspartner und die X Immobilien GmbH sind in diesem Falle gehalten, die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine ähnliche zu ersetzen, welche dem Inhalt der Geschäftsbedingungen und dem daran zum Ausdruck gebrachten Willen weitestgehend entspricht. Erlaubt ist nur: Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen unwirksam sein, so sollen die Geschäftsbedingungen im Übrigen ihre Rechtswirksamkeit behalten. Rudolf Koch
17 AGB, Beispiel für abmahnbare Klauseln Richtig wäre: Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute ( 1 HGB) oder wenn der Kunde keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist unser Geschäftssitz. Rudolf Koch
18 Mieterprovision in AGB So wäre es Richtig Rudolf Koch
19 Fragen? Hilfen bekommen Sie hier: IHK Leipzig Wettbewerbsrecht und IVD Mitglieder hier: Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Rudolf Koch
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