Feuerwehr im Straßenverkehr. Sonderrechte gemäß 35, 38 StVO

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Transkript:

Feuerwehr im Straßenverkehr Sonderrechte gemäß 35, 38 StVO

Rechtliche Grundlagen StVG Straßenverkehrsgesetz StVO Straßenverkehrsordnung StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung Regelung und Lenkung des öffentlichen Verkehrs Teilnahme am Verkehr, Führen von Kfz, Zulassung von Kfz, Bau- und Betriebsvorschriften

Die Ausnahme für die Feuerwehr von der Straßenverkehrsordnung wird bezeichnet als Sonderrechte

Sonderrechte im Feuerwehreinsatz Rechtliche Grundlagen Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger ( 35 StVO) Die Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden ( 38 StVO)

Wahrnehmung von Sonderrechten Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach 35 Abs. 1 StVO ist an drei Voraussetzungen geknüpft Befreite Organisationen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Gebot der Dringlichkeit

Befreite Organisationen Feuerwehr BF, FF, PFW, WF Katastrophenschutz ASB DRK JUH MHD Bergwacht DLRG THW Polizei Bundeswehr Bundesgrenzschutz Zolldienst

Hoheitliche Aufgabe Die Anspruchnahme von Sonderrechten hat als zweite Voraussetzung, dass die konkrete Tätigkeit als Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zu sehen ist. Erfüllung hoheitlicher Aufgaben! Hoheitlich ist eine Aufgabe dann, wenn Sie in Fällen von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, in denen die Feuerwehr in der Lage ist, so schnell wie nötig Hilfe zu leisten.

Hoheitliche Aufgaben Rettungen von Menschenleben Brandbekämpfung technische Hilfeleistung friedensmäßiger Katastrophenschutz Katastrophenschutz im Verteidigungsfall Rettungsdienst

Gebot der Dringlichkeit Als letzte Voraussetzung für das Abweichen von der Straßenverkehrsordnung zur Erfüllung der Aufgaben ist das... Gebot der Dringlichkeit! Es muss eine besondere Lage vorhanden sein, die schnellstes Handeln erforderlich macht. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nur dann dringend geboten, wenn die Erfüllung der Aufgabe sonst - überhaupt nicht, - nicht ordnungsgemäß oder - nicht so rasch wie erforderlich möglich wäre.

35 StVO Sonderrechte Sonderrechte Im Einsatzfall sind die Maschinisten laut 35 StVO von folgenden Vorschriften befreit: - Vorfahrtvorschriften, - Beachtung von Ampelanlagen, - Befahren von Einbahnstraßen in verkehrter Richtung, - Geschwindigkeitsvorgaben, - Halte- und Parkverbote (allgemein), - Benutzung gesperrter Wege Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

35 StVO Sonderrechte jedoch sind die Maschinisten nicht befreit von: - Weisungen der Polizei, - Strafgesetzbuch, - Straßenverkehrsrecht, - Straßenverkehrszulassungsordnung, - Verkehrsunfallflucht, - Verkehrsgefährdung, - 0,5 Promille- Grenze, - die Haftung des Fahrzeughalters bzw. des Fahrzeugführers (Ma.), - der GGVS (!!!).

38 StVO Wegerechte Der Text im 38 Abs. 1 der StVO lautet: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitsschädliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

38 StVO Wegerechte Aus der vorgenannten eindeutigen Formulierung ergibt sich, dass die Verpflichtung nicht den Fahrer des mit Sondersignalen ausgestatteten Fahrzeug trifft, sondern nur die übrigen Verkehrsteilnehmer. Aus der Fassung des Verordnungstextes ergibt sich weiter, dass das Einschalten von Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn keine Voraussetzung, für die Inanspruchnahme von Sonderrechten des 35 I StVO ist. Die Verpflichtung Freie Bahn zu schaffen richtet sich auch an alle übrigen Verkehrsteilnehmer wie z. B.: - Fußgänger, - Straßenbahnen u. s. w.

Allgemeine Grundsätze Die Verkehrssicherheit hat Vorrang gegenüber dem Interesse am raschen Vorwärtskommen Je größer die Abweichung von den allgemeinen Verkehrsvorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht deswegen konkret gefährdet werden, weil anderen Menschen geholfen werden soll. Gerade bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten darf nicht auf gut Glück gefahren werden Je bedeutsamer und dringlicher der Einsatz ist, desto eher ist eine Herabsetzung der sonst im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertretbar.

Warneinrichtungen / Kennzeichnungen Bisher wurden Einsatzfahrten behandelt bei dem blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn eingeschaltet war. Die StVO hat aber auch den Fall geregelt bei dem allein blaues Blinklicht verwendet wird. Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei der Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Einsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten Eine deutliche und rechtzeitige Kundmachung des Sonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist erforderlich. Es muss eine objektive Möglichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben sein, sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer müssen erkannt haben, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges Sonderrechte in Anspruch nehmen will. Der Sonderrechtsfahrer muss davon überzeugt sein, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannt und sich darauf eingestellt haben, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden sollen

Vertrauensschutz Wenn die vier genannten Voraussetzungen gegeben sind, dann darf der Sonderrechtsfahrer auch darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird. Im übrigen darf der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs dann auch auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen.

Einsatzpraxis, Fahrten mit Sonderrechten Einbiegungen / Einmündungen Geschwindigkeit Kreuzungen Sicherheitsabstand Unklare Verkehrslage Überholen Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Merksatz 1 Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeuges darf A L L E S aber es darf N I C H T S passieren!

Merksatz 2 Es ist besser als am eine Sekunde später überhaupt nicht Einsatzort anzukommen! Hinweis: Pro Kilometer sind es nur 20 Sekunden Zeitgewinn bei Erhöhung der Geschwindigkeit von 50 auf 70 km/h

Merksatz 3 Sicherheit geht vor Schnelligkeit

Verhaltenspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer Der Text des 38 Absatz 1 StVO lautet: Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.

Voraussetzungen für die Benutzung der Sondersignale Blaues Blinklicht und Einsatzhorn dürfen nur dann benutzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden sowie bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es muss höchste Eile geboten sein, um eines der Ziele zu erreichen!

Verpflichtung: sofort freie Bahn schaffen Sofort bedeutet, dass nach angemessener Reaktionszeit ohne schuldhaftes Verzögern auf die Sondersignale reagiert werden muss. Das kann z.b. bedeuten: Äußerst rechts heranfahren und dort entweder kurz anhalten oder langsam weiterfahren, wenn ohne diese Maßnahme eine zügige Vorbeioder Weiterfahrt des Fahrzeugs mit Sondersignalen nicht möglich ist. Wer sich gerade auf einer Kreuzung befindet, sollte diese räumen. Sofortiges Anhalten auf einer Kreuzung ist nur dann zulässig, wenn dadurch dem Fahrzeug mit Sondersignalen die Weiterfahrt ermöglicht wird. Bei engen Straßen und ununterbrochenem Gegenverkehr kann auch ein Vorweg-Fahren angezeigt sein.

Warneinrichtungen / Kennzeichnungen In der Praxis ist die Möglichkeit, das blaue Blinklicht allein zu benutzen zu dürfen aus Einsatztaktischen Gründen sinnvoll. Für diesen Fall ist aber das Wegerecht nicht gegeben! Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt, weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmer besondere Verpflichtungen auf. Der Einsatz von blauem Blinklicht schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.

Anwendungsfälle Blaues Blinklicht allein darf nur in fünf Fällen benutzt werden: 1. Zur Warnung an Unfallstellen 2. Zur Warnung an sonstigen Einsatzstellen 3. Bei Einsatzfahrten 4. Bei Begleitung von Fahrzeugen 5. Bei Begleitung von geschlossenen Verbänden

Rechtsfolgen Das alleinige Benutzen von blauem Blinklicht gibt weder dem Fahrzeugführer besondere Rechte noch legt es den übrigen Verkehrsteilnehmern besondere Verpflichtungen auf. Der Einsatz von blauem Blinklicht allein schafft keine Bevorrechtigung, sondern hat für die anderen Verkehrsteilnehmer nur eine Warnfunktion.

Alarmfahrt Bei jeder Alarmfahrt gilt: Die Feuerwehr ist in Einsätzen zwar von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, aber nicht von Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetz oder des Strafgesetzbuches! d. h.. die Maschinisten (Fahrer) von Einsatzfahrzeugen können bei Schäden voll haftbar gemacht werden!!!

KG Berlin (12 U 2864 / 80) 1. Fall: Spurwechsel kurz vor einer Kreuzung Der Rettungswagen fährt mit 15 km/h in die Kreuzung ein. Die Ampel zeigt für den RTW Rotlicht an. Das Einsatzfahrzeug hat je doch Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Fahrer des RTW wechselt kurz vor der Kreuzung von der linken auf die rechte Fahrspur, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug rechts zu überholen. Von rechts nähert sich ein Personenwagen. Dessen Fahrer zeigt die Ampel grün an. Der Autofahrer fährt trotz des sich nähernden RTW in die Kreuzung, wobei es zur Kollision mit dem Einsatzfahrzeug kommt. Der Pkw-Fahrer ist davon ausgegangen, dass der Rettungswagen nach rechts abbiegt. Verschulden laut Gericht: RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent

2. Fall: vorbei an der wartenden Schlange Das Einsatzfahrzeug fährt bei Rotlicht mit Blaulicht und Martinhorn in eine Kreuzung. Das Einsatzfahrzeug ist noch nicht einmal 30 km/h schnell. Von rechts nähert sich ein Pkw. Bei Grünlicht fährt er in die Kreuzung ein, vorbei an den bereits wegen des RTW wartenden anderen Verkehrsteilnehmern. Seine Geschwindigkeit hält der Pkw-Fahrer unverändert bei. Auch hier kracht s zwischen Pkw und RTW im Kreuzungsbereich. Verschulden laut Gericht: RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent. KG Berlin (12 U 405 / 75)

3. Fall: Unfall durch Aquaplaning Kollision eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF) mit einem Pkw im Baustellenbereich einer Autobahn. Der Personenwagen fährt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der linken Spur. Das Einsatzfahrzeug nähert sich mit 100 km/h und will rechts vorbeifahren. Das NEF kommt jedoch aufgrund Aquaplanings ins Schleudern und verunglückt. Verschulden laut Gericht: NEF 100 Prozent, Pkw 0 Prozent. OLG Karlsruhe (10 U 94 / 85)

4. Fall: erschrocken und nach rechts gelenkt Ein Rettungswagen fährt auf der mittleren Spur und will einen vor ihm fahrenden Pkw rechts überholen. Der RTW hat nur sein Blaulicht eingeschaltet. Kurz vor dem Überholvorgang schaltet der RTW-Fahrer die Hörner ein. Der Autofahrer im Personenwagen erschreckt sich und zieht sofort nach rechts wo der RTW fährt. Verschulden laut Gericht: RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent. KG Berlin (12 U 3035 / 76)

5. Fall: beim Platzmachen knallte es Ein Pkw steht auf der mittleren Spur vor einer Ampel. Von hinten kommt mit hoher Geschwindigkeit ein Rettungswagen. Der RTW hat Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Pkw zieht nach rechts. Auch hier kommt es zu einer Kollision mit einem rechts überholenden RTW, doch in diesem Fall hat der Pkw laut Gericht die Alleinschuld. Verschulden: RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent. OLG Düsseldorf (1 U 171 / 85)

6. Fall: Vorsicht beim Einbiegen Der auf einer Landstraße mit Blaulicht und Martinhorn überholende RTW kollidiert frontal mit einem soeben in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn einfahrenden Pkw. Dieser war aus einem Parkplatz in Fahrtrichtung des Rettungswagens eingefahren. Verschulden laut Gericht: RTW 50 Prozent, Pkw 50 Prozent. LG Ulm (3 O 51 / 80)

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit! Quellen: LFV NRW e.v. - Informationen für Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen Die Roten Hefte Nr. 23 Feuerwehr im Straßenverkehr