Kursorischer Überblick über das Schulrecht Vortrag Fokus Lehrerbildung 21.01.2016 Britta Tillmann
Agenda Schulrecht als Querschnittsmaterie Schulrecht & Verwaltungsrecht: Rechtsmittel Rechte & Pflichten von Schüler*innen Rechte von Lehrkräften, insbes. Sanktionsmöglichkeiten Pflichten von Lehrkräften, insbesondere die Aufsichtspflicht Prüfungsrecht 21.01.2016 2
Schulrecht als Querschnittsmaterie Für den Lebensbereich Schule relevante Rechtsgebiete: Verfassungsrecht Datenschutzrecht Urheber- und Medienrecht Sozialversicherungsrecht Schule & Religion Beamtenrecht / RdÖD Verwaltungsrecht Familienrecht / Jugendhilferecht Inklusion / Sonderpäd. Förderung Zivilrecht / Haftungsrecht Schule & Politik Strafrecht 21.01.2016 3
Schulrecht & Verwaltungsrecht Zuordnung schulischer Maßnahmen zu den verwaltungsrechtlichen Handlungsformen Rein-organisatorisch Schlicht hoheitlich Verwaltungsakt, 35 S. 1 VwVfG Rechtsmittel Beschwerde Beschwerde Beschwerde, Widerspruch/Klage 21.01.2016 4
Rechte und Pflichten von Schüler*innen Rechte: Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung ( 1 SchulG NRW) Zugang zur Schule & Schulformwechsel ( 46 SchulG NRW) Recht zur Mitwirkung in der Schülervertretung ( 74 SchulG NRW) und in der Schülerzeitung ( 45 SchulG NRW) Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) Recht auf Information & Beratung ( 44 SchulG NRW) Recht auf Ausstellung eines Schülerausweises (BVerwG) Pflichten: Die Schulpflicht umfasst die Teilnahmepflicht und Verhaltenspflichten - Pflicht zur Anfertigung von Hausaufgaben - Bereithaltung Lernmaterialien und Sportbekleidung - Pflicht zur Befolgung von Anweisungen durch Lehrkräfte - Pflicht zur Beachtung der Schul- und Hausordnung - Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte und Anderer 21.01.2016 5
Rechte von Lehrkräften Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten (Personalakte) Beamtenrecht / Recht des Öffentlichen Dienstes Pädagogischer Beurteilungsspielraum (BVerfG, BVerwG ggf. eingeschränkt durch Konferenzbeschlüsse) Recht zur Setzung von Erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen 21.01.2016 6
Aufbau des 53 SchulG NRW Rechte von Lehrkräften Absatz 1: Allgemeine Voraussetzungen der Rechtsmäßigkeit von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen Absatz 2: Erzieherische Einwirkungen Absatz 3: Ordnungsmaßnahmen Absätze 4-9: Formelles Recht / Verfahren und Zuständigkeiten beim Erlass von Ordnungsmaßnahmen 21.01.2016 7
53 Absatz 1 SchulG NRW Rechte von Lehrkräften Satz 1: Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Satz 2: Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. 21.01.2016 8
53 Absatz 1 SchulG NRW Rechte von Lehrkräften Satz 3: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. (Verwaltungsrechtliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung: a) Geeignetheit b) Erforderlichkeit c) Angemessenheit 21.01.2016 9
Rechte von Lehrkräften 53 Absatz 2 SchulG NRW Satz 1: Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. 21.01.2016 10
53 Absatz 2 SchulG NRW Rechte von Lehrkräften Satz 2: Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Satz 3: Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden. 21.01.2016 11
Rechte von Lehrkräften 53 Absatz 3 SchulG NRW: Ordnungsmaßnahmen sind 1. der schriftliche Verweis, 2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, 3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen 21.01.2016 12
Rechte von Lehrkräften 53 Absatz 3 SchulG NRW: Ordnungsmaßnahmen sind 4. die Androhung der Entlassung von der Schule, 5. die Entlassung von der Schule, 6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde, 7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde. 21.01.2016 13
Gemeinsamkeiten: -Verhältnismäßigkeitsprinzip - Telos - Außerschulisches Verhalten nur sanktionierbar, wenn ein Bezug zum schulischen Geschehen gegeben ist Rechte von Lehrkräften Unterschiede: - 53 II SchulG NRW ist ein Beispielkatalog - 53 III ist abschließend geregelt und darf nicht erweitert werden - Erz. Einw. können von jeder Lehrkraft verhängt werden und sind schlicht-hoheitliches Handeln als Rechtsmittel steht nur die Beschwerde zur Verfügung - OM sind Verwaltungsakte, bei denen Widerspruch und Klageweg eröffnet sind sie können nicht von einer einzelnen Lehrkraft verhängt werden, es gibt vielmehr klare Zuständigkeitsregelungen Erziehungsauftrag der Pädagogik: Steuerung des Schülerverhaltens durch Maßnahmen führt zu einer Verhaltensänderung Erziehungsauftrag durch Recht: Funktionsrichtung der Rechtswissenschaften beinhaltet eine rein sanktionsorientierten Sichtweise 51 I 3 SchulG des Landes Thüringen: Dazu gehören insbesondere das Gespräch mit dem Schüler, das Lob und die Ermahnung 21.01.2016 14
Pflichten von Lehrkräften Wahrnehmung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages Dienstpflichten Übernahme der zugewiesenen Klassen Pflicht zur Information und Beratung Aufsichtspflicht 21.01.2016 15
Pflichten von Lehrkräften - Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht beinhaltet unterschiedliche Dimensionen: Personell (Wer hat die AP?) / Persönlich (Gegenüber wem besteht die AP?) Zeitlich (Wann besteht die AP?) Räumlich (Wo besteht die AP?) Sachlich (Wie muss die AP ausgeübt werden?) 21.01.2016 16
Pflichten von Lehrkräften - Aufsichtspflicht Prüfungsreihenfolge aufsichtsrechtlicher Sachverhalte: 1. Bestand eine Aufsichtspflicht seitens der Schule? (Räumliche, zeitliche & persönliche Aspekte der Aufsicht) 2. Wer hatte die Pflicht zum Führen der Aufsicht? (Personelle Aspekte der Aufsicht) 3. Hat die verpflichtete Person die Aufsicht korrekt ausgeübt? (Sachliche Aspekte der Aufsicht) 28.10.2014 17
Pflichten von Lehrkräften - Aufsichtspflicht Persönlich besteht die AP gegenüber: Schüler*innen der jeweiligen Schule Andere Beurteilung jedoch ggf. bei Schulzentren Personell hat und ist die Pflicht zur Führung der Aufsicht: Personal mit Erziehungs- und Bildungsauftrag Gleichmäßig zu verteilen Persönliche Umstände sind zu berücksichtigen Fachliche Aspekte sind zu berücksichtigen Übertragung auf Dritte Rück-Übertragung auf die Erziehungsberechtigten 21.01.2016 18
Pflichten von Lehrkräften - Aufsichtspflicht Räumlich besteht die AP im Schulgebäude auf Unterrichtswegen (nicht auf Schulwegen) auf sonstigen Schulveranstaltungen, z. B. Klassenfahrten oder Aufführungen Internetnutzung Zeitlich besteht die AP während des Unterrichts in Freistunden eine angemessene Zeit vor und nach Ende des Unterrichts Ausnahme: Erlaubnis zum Aufenthalt 21.01.2016 19
Pflichten von Lehrkräften - Aufsichtspflicht Die Prüfung einer Aufsichtspflichtverletzung erfolgt über die sachlichen Aspekte der Aufsichtspflicht. Ausgeübt werden muss die Aufsicht - Aktiv: Lehrkraft muss handeln - Kontinuierlich: Schüler*innen müssen das Gefühl haben, beaufsichtigt zu werden - Präventiv: Lehrkraft muss vorausschauend Gefahrenquellen erkennen Folgen einer bejahten AP-Verletzung: - Regress bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz - Kein Regress bei einfacher Fahrlässigkeit 21.01.2016 20
Prüfungsrecht Bildung von Noten aus pädagogischer Perspektive erfolgt durch den sachlichen, individuellen und sozialen Maßstab Zusammensetzung von Noten ( 48 ff. SchulG NRW): Zwei Bewertungsbereiche = Schriftliche Leistungen sowie Sonstige Leistungen - Klassenarbeiten / Klausuren: Umgang Prüfungsmaterial / fehlerhaftes Material, Hinweise, Einbeziehung Entwürfe / Konzepte, Täuschungsversuch - Sonstige Leistungen: Mündliche Mitarbeit, Tests, Gruppenarbeit, Referate, etc. 21.01.2016 21
Prüfungsrecht Gerichtliche Überprüfung von Noten: Zutreffende Tatsachen (Seite übersehen?, Hilfsmittel) Ordnungsgemäßes Verfahren (Prüfungsfähigkeit Schüler*innen, Äußere Umstände) Allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe Sachfremde Erwägungen (Befangenheit Prüfer*in) beziehen sich nur auf die Bewertung, nicht die Leistung als solche = Prüfung muss nicht wiederholt werden, nur die Bewertung Anerkennung vertretbarer Lösungen > Fachwissenschaftliche Überprüfung nur durch die Schulaufsicht! 21.01.2016 22
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!