Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Frühjahrssemester 2016 PD Dr. Stefan Heimgartner

Lektion Semesterübersicht I. 22.2.16 Einführung, Begriffe, Einstiegsfall II. 29.2.16 Grundlagen: Rechtsquellen, Abgrenzung, Methodik, Kollisionsregeln, Günstigkeitsprinzip III. 7.3.16 Auslieferung, Arten, materielles Auslieferungsrecht IV. 14.3.16 Auslieferungsverfahren, Exkurs: Europäischer Haftbefehl V. 21.3.16 Kleine Rechtshilfe, Übersicht Verfahren, Einvernahmen VI. 4.4.16 Kleine Rechtshilfe, Herausgabe von Objekten, Exkurs: Europäische Beweisanordnung VII. 11.4.16 VIII. 18.4.16 Stellvertretende Strafrechtspflege: Strafverfolgung, Strafvollstreckung. Rechtshilfeausschluss wegen Deliktsart: Politische/ Fiskaldelilkte IX. 25.4.16 Maximen der Rechtshilfe: Menschenrechtsschutz, Verhältnismässigkeit, Gegenseitigkeitsprinzip X. 9.5.16 Maximen der Rechtshilfe: Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit, Prozessuale Rechtshilfehindernisse: Ne bis in idem, Spezialitätsprinzip XI. 23.5.16 XII. 30.5.16 Kleines Rechtshilfeverfahren, Rechtsmittelverfahren Besondere Verfahren: Sharingverfahren, spontane Rechtshilfeverfahren

Einordnung: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Internationales Strafrecht i.w.s. Strafanwendungsrecht Internationale Strafrechtshilfe Völkerstrafrecht Auslieferung Akzessorische Rechtshilfe Stellvertretende Strafrechtspflege Sachauslieferung Zeugeneinvernahmen Augenscheine

Ausfluss von Aut dedere aut judicare Völkerrechtlicher Grundsatz, wonach ein Staat einen Tatverdächtigen entweder dem ersuchenden Staat ausliefern oder selbst verfolgen und ggf. verurteilen muss. Rechtsgrundlage: Auslieferungsübereinkommen, Übereinkommen zur Verfolgung bestimmter Delikte

Art. 6 Ziff. 2 EAÜ Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit ggf. eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12, Ziffer 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.

Art. 6 Ziff. 1 Europäisches Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus SR 353.3 Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Art. 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert. Umsetzung der Schweiz: extensive originäre Strafhoheit (Art. 6 ff. StGB)

Stellvertretende Strafrechtspflege i.e.s. sog. derivative, d.h. von einer ausländischen originären Strafgewalt abgeleitete Strafgewalt Stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG ; Art. 21 EÜR) Vollstreckung von Strafentscheiden (Art. 94 ff. IRSG; Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, SR 0.343; ZP zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, SR 0.343.1; Art. 67 ff. SDÜ; bilaterale Verträge)

Stellvertretende Strafrechtspflege Stellvertretende Strafverfolgung = Übertragung des Strafanspruchs auf anderen Staat Gründe: o aut dedere aut iudicare : wenn die Leistung übriger Rechtshilfe (Auslieferung/kleine Rechtshilfe) aus rechtlichen Gründen ausser Betracht fällt, besteht unter Umständen eine völkerrechtliche Pflicht, eine Tat selber zu verfolgen (Art. 6 EAÜ). o Effizienz: wenn eine Tat in einem Staat abgeurteilt wird, erscheint aus ökonomischen Gründen für einen anderen Staat vorteilhaft, wenn die auf seinem Territorium begangenen Taten gleich mit-abgeurteilt werden und die betreffenden Strafen auch dort vollzogen werden (vgl. Art. 8 Abs. 3 in fine StPO).

Stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz: Abgrenzung Soweit eine sog. originäre Strafhoheit gestützt auf Art. 3-8 StGB vorliegt, bedarf es keiner rechtshilfeweiser stellvertretender Strafrechtspflege i.e.s. originäre schweizerische Strafhoheit für Auslandtaten: o Strafhoheit gestützt auf aktives/passives Personalitätsprinzip bei Schweizer Tätern/Geschädigten (Art. 7 I-II StGB), Vss: Täter in der CH bzw. Auslieferung in die CH, Ausl.delikt. o Strafhoheit bei besonders schweren von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächteten Verbrechen; Vss. s.o.; Abweisung Auslieferung nicht wegen Deliktsart (Art. 7 II StGB) o völkervertragliche Auslieferungspflicht der Schweiz aufgrund eines Übereinkommens (Art. 6 StGB).

Art. 85 IRSG: Grundsatz 1 Wegen einer Auslandtat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn: a. die Auslieferung nicht zulässig ist; b. der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat und c. gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.

Stellvertretende Strafverfolgung durch ausländischen Staat: Verfahren ausländischer Staat im direkten Verkehr (mit D/Ö) Annahme durch BJ (Art. 91) Staatsanwaltschaft gem. Art. 32 StPO (Art. 87) Beschwerde* ans Bundesstrafgericht (Art. 25 Abs. 1) Eröffnung/Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (vgl. Art. 91 Abs. 3) eschwerdemöglichkeit besteht nur bei Strafübernahmeersuchen im formellen Sinn gem. Art. 85 ff.; d durch ein Ersuchen ein schweizerisches Strafverfahren gestützt auf eine schweizerische afhoheit initiiert (vgl. Art. 85 Abs. 3), besteht grundsätzlich keine rechtshilfeweise schwerdemöglichkeit (ausnahmsweise [Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung] schwerde bei der Beschwerdeinstanz gegen Eröffnung gem. Art. 300 Abs. 2 StPO).

Art. 85 IRSG: Verfahrensgrundsätze Anwendung der lex mitior (Art. 86 Abs. 2 IRSG): o Beidseitige Strafbarkeit o Verjährung und andere Prozessvoraussetzungen erforderlich o Schweizerische Sanktionen Gerichtsstand gemäss Art. 32 StPO, Verfahren, inkl. Rechtsmittelverfahren analog StPO Mitteilung des Entscheids an ersuchenden Staat, Art. 91 Abs. 2 IRSG

Stellvertretende Strafverfolgung durch ausländischen Staat Art. 88 IRSG Voraussetzungen Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn: a.der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder b.er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale

Stellvertretende Strafverfolgung durch ausländischen Staat Quelle: TA, 28.3.2014 Stellvertretende Verurteilung der Schweizer Taten durch Österreich?

Stellvertretende Strafverfolgung durch ausländischen Staat Art. 8 Abs. 3 StPO Verzicht auf Strafverfolgung Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.

Stellvertretende Strafvollstreckung durch die Schweiz Vollzug von Freiheitsstrafen v.a. betreffend Schweizer, die sich in der Schweiz aufhalten und Ausländer, die in einem schweizerischen Strafverfahren beschuldigt sind oder sich in der Schweiz im Vollzug befinden. Übernahme von im Ausland verurteilten, inhaftierten Personen zur Vollstreckung v.a. betreffend Schweizer und Ausländer mit C Bewilligung Vollstreckung von Geldstrafen und Bussen Vollstreckung von anderen monetären Sanktionen: Einziehungen, Ersatzforderungen.

Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen durch die Schweiz: Art. 94 IRSG: sog. Exequatur Ersuchen des ausländischen Staates Rechtskräftiger, ausländischer vollstreckbarer Strafentscheid der Verurteilte hat in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder muss sich hier wegen einer schweren Tat verantworten. Vollstreckung in der Schweiz insbesondere wegen besserer Resozialisierung angezeigt oder im ersuchenden Staat ausgeschlossen ist.

Vollstreckung von Sanktionen durch die Schweiz: Art. 94 IRSG: Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.

* Nicht gem. Art. 55 Abs. 4 StPO; double instance ist zwingend, vgl. Bger, 1B_467/2013 Einordung internationale Rechtshilfe in Strafsachen Exequaturverfahren: Art. 105 ff. IRSG: Gericht gemäss Art. 32 StPO i.v.m. kt. Gerichtsstandsgesetz Berufung kt. Berufungsinstanz gemäss Art. 106 Abs. 3 IRSG* Bundesgericht Öff.-rechtl. Beschwerde

Stellvertretende Strafvollstreckung durch ausländischen Staat Art. 100 Grundsatz Ein anderer Staat kann um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheides ersucht werden, wenn durch den ausländischen Staat die Beachtung der Verbindlichkeit gewährleistet ist. die Übertragung der Vollstreckung eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann.

Voraussetzungen für die Überstellung: Art. 3 Übereinkommen zur Überstellung verurteilter Person (SR 0.343) Rechtskräftiges Strafurteil Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaates noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen sind oder dass die Sanktion von unbestimmter Dauer ist. Einverständnis der Person (nicht gemäss ZP) beidseitige Strafbarkeit Einigung der Staaten

Fallbeispiel: 2003: 35-jähriger Zürcher wird in Thailand mit 8500 Thaipillen verhaftet. Verurteilung zu 25 Jahren Haft Reduktion der Strafe auf 20 Jahre 2009 Überstellung zur Reststrafe in die Schweiz 2011 Begnadigungsgesuch an den Zürcher Kantonsrat Ende der Haft frühestens 2016

Fallbeispiel:

Voraussetzungen für die Überstellung: Art. 3 Übereinkommen zur Überstellung verurteilter Person (SR 0.343)

Vollstreckung monetärer Sanktionen: Art. 94 Abs. 4 IRSG Geldstrafen, Bussen etc. können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält.