Produktrating Berufsunfähigkeitsversicherung



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Transkript:

Produktrating Berufsunfähigkeitsversicherung Bewertungsgrundlagen Wissen, was zählt

Inhalt I. Editorial...3 II. Bewertungsgrundsätze...4 III. Rating-Systematik...6 Gewichtung, Ratingklassen, Produktkategorien, Mindeststandards IV. Rating-Systematik im Überblick...17 V. Ratingkriterien...18»BUerweitert«...18»BUbasis«...20 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 2 von 22

I. Editorial Das Jahr 2008 begann dank VVG-Reform mit vielen Veränderungen. Die VVG-Reform nimmt durch das eigene Kapitel zur Berufsunfähigkeitsversicherung maßgeblichen Einfluss auf unsere Bewertungsverfahren. Insbesondere die Regelungen der 164, 172 und 173 VVG-2008 betreffen unmittelbar Bewertungskriterien des aktuellen Ratings. Auch unser Benchmarking, bei dem wir in regelmäßigen Abständen die Verteilung von qualitativen Merkmalen im Markt untersuchen, führt zu den schon bekannten Anpassungen des Bewertungsverfahrens, die wir in dieser Form seit 1995 vornehmen. Diese Maßnahme stellt sicher, dass sich das Bewertungsverfahren auf Augenhöhe mit den Produktentwicklungen bewegt. Weggefallen sind hingegen die Kriterien»Beruf«und»Anpassungsmöglichkeiten«, da unsere bisherigen Ratinganforderungen 1:1 im VVG-2008 geregelt sind. Ein Novum ist die Berücksichtigung der Überschussbeteiligung nach Leistungseintritt. Während die Überschussbeteiligung in der Anwartschaftsphase für den Kunden überwiegend Michael Franke und Katrin Bornberg, die Geschäftsführer der Franke und Bornberg GmbH. transparent ist, trifft dies auf die Überschussbeteiligung nach Leistungseintritt regelmäßig nicht zu. Unbestritten stellt die Steigerung der versicherten Rente nach Leistungseintritt aber ein wichtiges Leistungsmerkmal der Produkte dar. Während ein Inflationsausgleich in der Vergangenheit regelmäßig durch die Überschussbeteiligung mindestens sichergestellt werden konnte, trifft dies seit einigen Jahren nicht mehr in jedem Fall zu. Die Leistungen der Produkte unterscheiden sich dabei erheblich. Gerade bei den Tarifen mit 4% Rechnungszins mussten Leistungsempfänger bei einigen Unternehmen»Nullrunden«hinnehmen. Auch bei den aktuellen Tarifen sind deutliche Leistungsunterschiede festzustellen. Wir tragen dieser Entwicklung Rechnung und nehmen die Überschussbeteiligung nach Leistungseintritt als Kriterium in das Produktrating auf. Hierbei wird mit Hilfe eines Benchmarkings ein Mindeststandard für die Ratingklassen FF+ und FFF eingeführt. Einen Schwerpunkt legen wir zukünftig auf die Unterstützung des Versicherten. Diese Kommunikation mit dem Versicherten halten wir für eine wesentliche Voraussetzung, um hochwertigen Versicherungsschutz dauerhaft anbieten zu können. Das neue Franke und Bornberg BU-Produktrating stellt erneut die Benchmark für das detaillierteste BU-Produktrating in Deutschland. Franke und Bornberg schafft damit die Sicherheit, die Vermittler und Verbraucher im Umgang mit der Berufsunfähigkeitsversicherung brauchen. Michael Franke Katrin Bornberg 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 3 von 22

II. Bewertungsgrundsätze Faktengesicherte Bewertung ausschließlich auf Basis eigener Recherche Wir verlassen uns weder auf Selbstauskünfte der Versicherungsgesellschaften per Fragebogen noch auf vereinzelte Stichproben. Und auch nicht auf Kennzahlen: Denn diese werden üblicherweise aus der externen Rechnungslegung des Versicherers hergeleitet und geben dem Versicherer weitgehende Gestaltungsspielräume. Somit kann ein gutes Rating eines Unternehmens, das seine Kennzahlen ratingkonform gestaltet hat, letztlich sogar für das Unternehmen problematisch werden und damit die Bewertung ad absurdum führen. Keine positive Wertung für (potenziell) kollektivschädliche Produktmerkmale Entscheidend für die Qualität des Versicherungsschutzes ist immer auch die dauerhafte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens, die bei fehlerhafter oder nach kurzsichtigen Vertriebsinteressen ausgerichteter Produktgestaltung mittel- bis langfristig gefährdet sein kann. Wir bewerten nicht oder nur schwer kalkulierbare sowie nur für einzelne Versicherte nützliche Regelungen/Leistungsmerkmale grundsätzlich nicht positiv und geben damit keine Anreize für eine potenziell kollektivschädigende Produktgestaltung. Bewertung ausschließlich auf Basis rechtsverbindlicher Angaben Als Quellen nutzen wir ausschließlich die gedruckten Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls verbindliche Verbraucherinformationen, Antragsformulare, den Versicherungsschein und Geschäftsberichte. Unberücksichtigt bleiben geschäftsplanmäßige oder sonstige Erklärungen/Auslegungen der Versicherer sowie werbliche Veröffentlichungen. Detaillierte, kontextbezogene Gesamtprüfung der Versicherungsbedingungen Die qualifizierte Analyse von Versicherungsbedingungen, die ja oft in komplexer Weise Bezug aufeinander nehmen, ist nur im Kontext möglich; isolierte oder lediglich Teilprüfungen verhindern schlüssige Gesamtaussagen über das jeweilige Produkt. Da wir grundsätzlich immer eine Gesamtprüfung durchführen, bieten wir den Versicherungsunternehmen auch keine Möglichkeit, an»versteckter Stelle«Regelungen zu platzieren, die das Bewertungsergebnis ad absurdum führen können. Bewertung ausschließlich auf Basis der für alle Versicherten relevanten Kriterien Wir bewerten grundsätzlich vor einem möglichst breiten Hintergrund, prüfen also die Eignung des Produkts nicht für»sonderfälle«, sondern für eine Vielzahl von Verbrauchern. Nur bei entsprechendem Hinweis kommen zielgruppenspezifische Beurteilungen zum Tragen. Transparenz Wir bewerten positiv, wenn die Bedingungen dem Sachverhalt angemessen möglichst so formuliert sind, dass sie auch für den juristischen Laien verständlich sind. Transparente Formulierungen gestalten es dem Versicherten, sich im Streitfall ein besseres Bild über seine Chancen bei einem Gerichtsverfahren zu machen; ebenso können sie die Kalkulationssicherheit des Versicherers fördern. Denn erfahrungsgemäß entscheiden die Gerichte im Zweifelsfall für die für den Versicherten günstigere Auslegungsalternative, egal, ob der Versicherer diese Interpretation bei der Produktkalkulation berücksichtigt hat. 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 4 von 22

Objektive Auslegung; im Zweifel zugunsten für den Versicherten Viele Bedingungsformulierungen sind keineswegs eindeutig, was nicht im Interesse des Versicherten sein kann. Ohne Rücksicht auf 305c Abs. 2 BGB (Mehrdeutigkeit) bewerten wir stets die für den Kunden ungünstigste Auslegung des Bedingungstextes, unabhängig von der möglicherweise vom Anbieter intendierten Auslegung. Keine Berücksichtigung potenziell steuerschädlicher Regelungen/Produktmerkmale Regelungen zu steuerrechtlich regulierten Produktmerkmalen berücksichtigen wir nur insoweit, als diese nach aktueller Steuergesetzgebung steuerunschädlich sind. Hier greift eine vergleichbare Argumentation wie beim Grundsatz»Keine positive Wertung für (potenziell) kollektivschädliche Produktmerkmale«. Negative Bewertung bei fehlenden Regelungen Wir bewerten konsequent negativ, wenn im Sinne des Transparenzgebotes relevante Regelungen fehlen. Bei der entsprechenden Prüfung untersuchen wir zunächst, ob anstelle der fehlenden Regelung eine andere gesetzliche Bestimmung auf den Vertrag anwendbar ist; gegebenenfalls ermitteln wir im Wege der Auslegung, welchen Regelungszweck und welche Schutzrichtung die gesetzliche Regelung anstrebt. Beachtet werden muss außerdem, dass auch der Grundsatz von Treu und Glauben ergänzende Leistungen oder Verhaltenspflichten für den Kunden schaffen kann, so etwa die Mitwirkungspflichten im Leistungsfall. Keine Wertung der Erfahrungen zur Regulierungspraxis Da zuverlässige, objektive Quellen und gesicherte, aussagefähige Daten fehlen, bewerten wir weder Erfahrungen zur Regulierungspraxis noch die Auslagerung der Leistungsprüfung auf externe Dienstleister. Allgemeiner Hinweis Das Fundament der Bewertungen bilden sorgfältige Überlegungen, die als subjektive und nicht objektivierbare Einschätzungen in ein von Franke und Bornberg entwickeltes Punktesystem mit Gewichtungsfaktoren und Mindeststandards einfließen. Subjektive Entscheidungen können nicht jedem Einzelfall gerecht werden. Die Bewertungen von Franke und Bornberg können eine individuelle Beratung und Prüfung auf Eignung des Versicherungsprodukts / der Versicherungsgesellschaft für die spezielle Kundensituation nicht ersetzen. 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 5 von 22

III. Rating-Systematik Wir haben die aktuell am Markt präsenten Produkte untersucht, einer vollständigen Analyse unterzogen und so einen qualifizierten Überblick gewonnen, welche Regelungen in welchen Ausprägungen/Varianten vorliegen. Nach Abschluss dieser Bestandsaufnahme unterziehen wir die vorgefunden Regelungen einem Benchmarking im Rahmen einer Skala von Null bis 100 (= die aus Versichertensicht günstigste Regelung, die aktuell am Markt angeboten wird oder aber grundsätzlich denkbar wäre); dass dieser Bestwert niemals an Regelungen vergeben wird, die auf Dauer kollektivschädigend sein können oder nur für einzelne Versicherte vorteilhaft sind, ergibt sich aus unseren Bewertungsgrundsätzen. Einen Abzug nehmen wir bei vermutlich kollektivschädigenden Regelungen jedoch nicht vor. Gewichtung Es liegt auf der Hand, dass die einzelnen Regelungen eines komplexen Bedingungswerks unterschiedlichen Stellenwert haben: Die einen beziehen sich auf eher marginale, die anderen auf ganz zentrale Sachverhalte (Beispiel: Bestehen von Leistungspflicht oder Garantien). Daher ist es unabdingbar, Gewichtungsfaktoren einzuführen, die sicher stellen, dass gute Ergebnisse bei weniger bedeutsamen Kriterien nicht Defizite bei Kriterien überstrahlen, die für den Versicherten von besonderem Belang sind. Ratingklassen Nach Durchlauf des gesamten Bewertungsverfahrens ergibt sich für jedes Produkt eine Gesamtpunktzahl und damit die Zuordnung in die entsprechende Ratingklasse (acht Klassen von FFF/hervorragend bis F--/sehr schwach). Die Klassen sind in ihrer Bandbreite so bemessen, dass geringfügige, für die Praxis unerhebliche Punktunterschiede nicht zur Einstufung in eine andere Klasse führen. Zusätzlich werden Mindeststandards berücksichtigt. Rating FFF FF+ FF FF- Urteil hervorragend sehr gut gut befriedigend F+ noch befriedigend F ausreichend F- schwach F-- sehr schwach Produktkategorien Die Unterteilung in die Produktkategorien»BUerweitert«und»BUbasis«ist seit 2002/2003 ein wichtiges Element unseres Ratingverfahrens zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Anlass dafür war die Produktentwicklung in den vergangenen Jahren mit ihrer deutlichen Zunahme zum Teil problematischer Leistungsmerkmale, die natürlich von den Versicherern selbst auf den Markt gebracht wurden, durch Ratings aber überaus starke Verbreitung gefunden haben. Nach unserer Auffassung soll der Versicherer selbst entscheiden, welche Leistungsmerkmale sein Produkt ausmachen. Ratings haben die Aufgabe, Klarheit und Transparenz der Merkmale zu überprüfen, nicht aber, den Markt in problematische Produktentwicklungen zu treiben. Wir haben kritische und besondere preisrelevante Kriterien aus dem Rating heraus genommen. Damit sind in beiden BU-Kategorien Ergebnisse in allen Bewertungsklassen möglich, also auch Höchstwertungen für preiswertere Basis- Produkte (sofern denn die Regelungsqualität unseren Richtlinien entspricht). 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 6 von 22

Wir ordnen ein Produkt der Kategorie»BUerweitert«zu, wenn es diese Merkmale aufweist: > Genereller Verzicht auf die abstrakte Verweisung > Leistungsbeginn 1. Monat; Karenzzeiten sind zulässig > Weltweite Geltung > Maximal 50%ige Berufsunfähigkeitsklausel > Durchgängige BU-Leistung, keine vertraglich vereinbarte temporäre BU-Leistung mit Übergang in ein anderes Leistungssystem Produkte, bei denen mindestens eins dieser Merkmale fehlt, ordnen wir der Kategorie»BUbasis«zu. Mindeststandards Ein Punktesystem mit Gewichtungsfaktoren ermöglicht verlässliche Aussagen über die durchschnittliche Qualität des jeweiligen Versicherungsprodukts, reicht aber allein noch nicht aus, um produktspezifische Besonderheiten in den Regelungen genügend prägnant heraus zu modellieren. Wir haben deshalb in unser Bewertungsverfahren zusätzlich Mindeststandards für die beiden höchsten Ratingklassen FF+ und FFF eingeführt. Das Prinzip dabei: Unabhängig von der erreichten Gesamtpunktzahl wird ein Produkt stets dann eine Ratingklasse niedriger (FF statt FF+; FF+ statt FFF) eingestuft, wenn der Mindeststandard der jeweils höheren Klasse nicht erreicht wird. Sollte die erforderliche Punktzahl für eine Klasse aber weder der Mindeststandard dieser noch der darunter liegende Klasse erreicht werden, ergibt sich eine Abstufung um zwei Bewertungsklassen. (Beispiel: Wurde zwar die Punktzahl für FFF erreicht, nicht aber der Mindeststandard für FFF bzw. FF+, so ergibt sich die Wertung FF). Damit ist sichergestellt, dass in den höheren Bewertungsklassen bewertete Produkte in allen Bewertungskategorien durchgängig überdurchschnittlich hohe Qualität aufweisen und überdies Mindestanforderungen in besonders wichtigen Kriterien erfüllen. Nachfolgend Anmerkungen zu einigen besonderen Mindeststandards: 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 7 von 22

Systematik Mindeststandards BU»BUerweitert«FFF unübliche Abweichungen vom Markt > keine Möglichkeit zur zeitlichen Befristung des Anerkenntnisses > Verzicht auf zeitlich befristete Anerkenntnisse Fristen und Informationen in der Entscheidungsphase > während der Leistungsprüfung wird, mindestens alle 4 Wochen, über den Bearbeitungsstand informiert; Leistungserklärung innerhalb von 4 Wochen, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen Regelungen bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflichten > Verzicht auf das Recht der Kündigung und Vertragsanpassung Definition des Begriffs Lebensstellung > bisherige Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung, Vergütung und Wertschätzung dürfen nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinken, zumutbare Einkommensminderung richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung Definition vorübergehendes Ausscheiden > vorübergehendes Ausscheiden bis zu 5 Jahren (z.b. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Ziviloder Grundwehrdienst) Beruf und Lebensstellung bei vorübergehendem Ausscheiden > der/die zuletzt ausgeübte Beruf/Tätigkeit, Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens Geltungsbereich des Versicherungsschutzes > Versicherungsschutz gilt weltweit Regelungen zur ärztlichen Erstuntersuchung > keine Einschränkungen bei der ärztlichen Erstuntersuchung Kostenübernahme bei geforderten Untersuchungen > Reise- und Aufenthaltskosten innerhalb von Deutschland, bei einem Auslandsaufenthalt die vorher mit der Gesellschaft abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten Möglichkeit einer befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung > Beitragsfreistellung: ja; Beitragsstundung: nein Voraussetzungen für eine befristete Beitragsfreistellung / Beitragsstundung > Beitragsfreistellung: Elternzeit oder nachgewiesene Arbeitslosigkeit; Beitragsstundung: entfällt, da kein Angebot Maximale Dauer der befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung > Beitragsfreistellung: Rente12 Monate, Risikoleben 6 monate; Beitragsstundung: entfällt, da kein Angebot 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 8 von 22

Leistungsausschluss bei Fahrtveranstaltungen > nein, keine Leistungsausschlüsse bei Fahrtveranstaltungen Leistungsausschluss bei inneren Unruhen > ja, sofern VP auf Seiten der Unruhestifter Leistungsausschluss bei Kriegsereignissen > ja, außer wenn Ereignis außerhalb von Deutschland und VP nicht aktiv beteiligt Leistungsausschluss bei Luftfahrten > nein, keine Leistungsausschlüsse bei Luftfahrten Leistungsausschluss bei Strahlen > Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben od.die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährden od.schädigen u.maßnahmen durch eine Katastrophenschutzbehörde od.vergleichbaren Einrichtung erfordert, Einschränkung entfällt, bei einem räumlich u.zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben od.dauerhaft schwere gesundheitl.beeinträchtigungen erleiden werden, Prüfung durch Gutachter besondere Leistungsausschlüsse > keine besonderen Leistungsausschlüsse Leistungsausschluss von Terrorakten, ABC-Waffen/ABC-Stoffen > bei vorsätzlichen Einsatz/Freisetzung von ABC- Waffen od. von ABC-Stoffen,sofern der Einsatz/das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben od.die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden;einschränkung entfällt,bei einem räumlich u.zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben od.voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben od.dauerhaft schwere gesundheitl.beeinträchtigungen erleiden werden,prüfung durch Gutachter Meldefrist und rückwirkende Leistungen > entfällt, da keine Meldefrist unübliche Regelungen zur Meldung > nein, keine unüblichen Regelungen zur Meldung Definition der Prognose > voraussichtlich 6 Monate Zeitpunkt des Leistungsbeginns bei nicht gestellter Prognose > Leistung ab 1. Monat Art und Umfang der medizinischen Mitwirkungspflichten > Ärztliche Anordnungen/Maßnahmen müssen gefahrlos und dürfen mit keinen besonderen Schmerzen verbunden sein und wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen, exemplarische Aufzählung zumutbarer Maßnahmen, Ausschluss von Operationen Höhe der Rentensteigerung aus Überschuss im Leistungsfall > 2,20% 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 9 von 22

Regelungen zur Umorganisation von Arbeitnehmern > nein, keine Regelung zur Umorganisation von Arbeitnehmern Regelungen zur Umorganisation von Selbstständigen > zumutbare Umorganisation, sofern wirtschaftlich zweckmäßig, Berücksichtigung der Stellung im Betrieb und der Lebensstellung Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > ja, auf Wunsch / auf Antrag Dauer der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht Bedingungen für die Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > nein, keine Bedingungen für die Beitragsstundung während der Leistungsprüfung Rückzahlungsmodalitäten für gestundete Beiträge > Ratenzahlung bis zu 12 Monate, Rückzahlung in einem Betrag oder Herabsetzung der versicherten Leistungen; auf Wunsch erfolgen weitere Informationen über ggf. weitere Ausgleichsmöglichkeiten Unterschiede zur Verweisung bei Erst- und Nachprüfungsverfahren > nein, keine Unterschiede zur Verweisung bei Erst- und Nachprüfungsverfahren Verweisung auf vorherige Berufe im Falle eines Berufswechsels > nein, da keine bedingungsseitige Regelung Möglichkeit der abstrakten Verweisung im Erstprüfungsverfahren > nein, altersunabhängiger Verzicht kalkulierte Wertsteigerung des Risikodeckungskapitals (Preview) > angenommene Wertentwicklung liegt abhängig von der Vertragslaufzeit zwischen 2% p.a. und 7,5% p.a. Zeitpunkt und Ereignisse für Vertragsüberprüfung (Preview) > jährliche Vertragsprüfung, sowie bei Beginn und Ende einer Zahlungsunterbrechung, bei Verminderung der Beitragszah lung oder Beitragsfreistellung, bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach Beitragsfreistellung Möglichkeiten nach Erlöschen des Versicherungsschutzes (Preview) > Abschluss einer SBU bis zur ursprünglichen Höhe innerhalb von 6 Monate nach Wegfall des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, Leistungseinschränkungen bzw. Risikozuschläge gelten auch für den neuen Vertrag Mindeststandards BU»BUerweitert«FF+ unübliche Abweichungen vom Markt > keine Möglichkeit zur zeitlichen Befristung des Anerkenntnisses > Verzicht auf zeitlich befristete Anerkenntnisse Regelungen bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflichten > Verzicht auf das Recht der Kündigung und Vertragsanpassung 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 10 von 22

Definition des Begriffs Lebensstellung > bisherige Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung, Vergütung und Wertschätzung dürfen nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinken, zumutbare Einkommensminderung richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung Beruf und Lebensstellung bei vorübergehendem Ausscheiden > der/die zuletzt ausgeübte Beruf/Tätigkeit, Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens Geltungsbereich des Versicherungsschutzes > Versicherungsschutz gilt weltweit Regelungen zur ärztlichen Erstuntersuchung > keine Einschränkungen bei der ärztlichen Erstuntersuchung Leistungsausschluss bei Fahrtveranstaltungen > nein Leistungsausschluss bei inneren Unruhen > ja, sofern VP auf Seiten der Unruhestifter Leistungsausschluss bei Kriegsereignissen > ja, außer wenn Ereignis außerhalb von Deutschland und VP nicht aktiv beteiligt Leistungsausschluss bei Luftfahrten > nein Leistungsausschluss bei Strahlen > Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben od.die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährden od.schädigen u.maßnahmen durch eine Katastrophenschutzbehörde od.vergleichbaren Einrichtung erfordert, Einschränkung entfällt, bei einem räumlich u.zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben od.voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben od.dauerhaft schwere gesundheitl.beeinträchtigungen erleiden werden, Prüfung durch Gutachter besondere Leistungsausschlüsse > keine besonderen Leistungsausschlüsse Leistungsausschluss von Terrorakten, ABC-Waffen/ABC-Stoffen > bei vorsätzlichen Einsatz/Freisetzung von ABC- Waffen od. von ABC-Stoffen,sofern der Einsatz/das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben od.die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden;einschränkung entfällt,bei einem räumlich u.zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben od.voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben od.dauerhaft schwere gesundheitl.beeinträchtigungen erleiden werden,prüfung durch Gutachter Meldefrist und rückwirkende Leistungen > entfällt, da keine Meldefrist unübliche Regelungen zur Meldung > keine Definition der Prognose > voraussichtlich 6 Monate 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 11 von 22

Zeitpunkt des Leistungsbeginns bei nicht gestellter Prognose > Leistung ab 1. Monat Höhe der Rentensteigerung aus Überschuss im Leistungsfall > 2,20 Regelungen zur Umorganisation von Arbeitnehmern > keine Regelung zur Umorganisation von Arbeitnehmern Regelungen zur Umorganisation von Selbstständigen > zumutbare Umorganisation, sofern wirtschaftlich zweckmäßig, Berücksichtigung der Stellung im Betrieb und der Lebensstellung Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > ja, auf Wunsch / auf Antrag Bedingungen für die Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > keine Unterschiede zur Verweisung bei Erst- und Nachprüfungsverfahren > nein Möglichkeit der abstrakten Verweisung im Erstprüfungsverfahren > nein, altersunabhängiger Verzicht kalkulierte Wertsteigerung des Risikodeckungskapitals (Preview) > angenommene Wertentwicklung liegt abhängig von der Vertragslaufzeit zwischen 2% p.a. und 7,5% p.a. Zeitpunkt und Ereignisse für Vertragsüberprüfung (Preview) > jährliche Vertragsprüfung, sowie bei Beginn und Ende einer Zahlungsunterbrechung, bei Verminderung der Beitragszah lung oder Beitragsfreistellung, bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach Beitragsfreistellung Möglichkeiten nach Erlöschen des Versicherungsschutzes (Preview) > Abschluss einer SBU bis zur ursprünglichen Höhe innerhalb von 6 Monate nach Wegfall des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, Leistungseinschränkungen bzw. Risikozuschläge gelten auch für den neuen Vertrag Mindeststandards BU»BUbasis«FFF unübliche Abweichungen vom Markt > keine Möglichkeit zur zeitlichen Befristung des Anerkenntnisses > Verzicht auf zeitlich befristete Anerkenntnisse Fristen und Informationen in der Entscheidungsphase > während der Leistungsprüfung wird, mindestens alle 4 Wochen, über den Bearbeitungsstand informiert; Leistungserklärung innerhalb von 4 Wochen, wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen Regelungen bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflichten > Verzicht auf das Recht der Kündigung und Vertragsanpassung 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 12 von 22

Definition des Begriffs Lebensstellung > bisherige Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung, Vergütung und Wertschätzung dürfen nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinken, zumutbare Einkommensminderung richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung Beruf und Lebensstellung bei vorübergehendem Ausscheiden > der/die zuletzt ausgeübte Beruf/Tätigkeit, Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens Zulässige Aufenthaltsdauer außerhalb des Geltungsbereiches > entfällt, da keine Einschränkung des Geltungsbereiches Wiederaufleben des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung > entfällt, da keine Begrenzung der Aufenthaltsdauer außerhalb des versicherten Gebietes Möglichkeit einer befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung > Beitragsfreistellung: ja; Beitragsstundung: nein Voraussetzungen für eine befristete Beitragsfreistellung / Beitragsstundung > Beitragsfreistellung: Elternzeit oder nachgewiesene Arbeitslosigkeit; Beitragsstundung: entfällt, da kein Angebot Maximale Dauer der befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung > Beitragsfreistellung: Rente12 Monate, Risikoleben 6 monate; Beitragsstundung: entfällt, da kein Angebot Leistungsausschluss bei Fahrtveranstaltungen > nein Leistungsausschluss bei inneren Unruhen > ja, sofern VP auf Seiten der Unruhestifter Leistungsausschluss bei Kriegsereignissen > ja, außer wenn Ereignis außerhalb von Deutschland und VP nicht aktiv beteiligt Leistungsausschluss bei Luftfahrten > nein Leistungsausschluss bei Strahlen > Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben od.die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährden od.schädigen u.maßnahmen durch eine Katastrophenschutzbehörde od.vergleichbaren Einrichtung erfordert, Einschränkung entfällt, bei einem räumlich u.zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben od.voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben od.dauerhaft schwere gesundheitl.beeinträchtigungen erleiden werden, Prüfung durch Gutachter besondere Leistungsausschlüsse > keine besonderen Leistungsausschlüsse Leistungsausschluss von Terrorakten, ABC-Waffen/ABC-Stoffen > bei vorsätzlichen Einsatz/Freisetzung von ABC- Waffen od. von ABC-Stoffen,sofern der Einsatz/das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben od.die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden;einschränkung entfällt,bei einem räumlich u.zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben od.voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben od.dauerhaft schwere gesundheitl.beeinträchtigungen erleiden werden,prüfung durch Gutachter 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 13 von 22

Meldefrist und rückwirkende Leistungen > entfällt, da keine Meldefrist unübliche Regelungen zur Meldung > keine Definition der Prognose > voraussichtlich 3 Jahre Zeitpunkt des Leistungsbeginns bei nicht gestellter Prognose > Leistung ab 7. Monat; Leistung ab 1. Monat, wenn nach Anerkennung der Leistungspflicht bei der Nachprüfung durch VU festgestellt wird, dass inzwischen eine BU von voraussichtlich 3 Jahren vorliegt Art und Umfang der medizinischen Mitwirkungspflichten > Ärztliche Anordnungen/Maßnahmen müssen gefahrlos und dürfen mit keinen besonderen Schmerzen verbunden sein und wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen, exemplarische Aufzählung zumutbarer Maßnahmen, Ausschluss von Operationen Höhe der Rentensteigerung aus Überschuss im Leistungsfall > 2,20 Regelungen zur Umorganisation von Arbeitnehmern > keine Regelung zur Umorganisation von Arbeitnehmern Regelungen zur Umorganisation von Selbstständigen > zumutbare Umorganisation, sofern wirtschaftlich zweckmäßig, Berücksichtigung der Stellung im Betrieb und der Lebensstellung Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > ja, auf Wunsch / auf Antrag Dauer der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht Bedingungen für die Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > keine Rückzahlungsmodalitäten für gestundete Beiträge > Ratenzahlung bis zu 12 Monate, Rückzahlung in einem Betrag oder Herabsetzung der versicherten Leistungen; auf Wunsch erfolgen weitere Informationen über ggf. weitere Ausgleichsmöglichkeiten Anspruch auf Beratung im Leistungsfall > Möglichkeit der Beratung zur medizinischen Rehabilitation und beruflichen Reintegration durch entsprechende Spezialisten/anerkannte Fachleute Verzicht auf Verweisung während einer Umschulung oder Reha-Maßnahme > entfällt, da genereller Verzicht der abstrakten Verweisung 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 14 von 22

Mindeststandards BU»BUbasis«FF+ unübliche Abweichungen vom Markt > keine Möglichkeit zur zeitlichen Befristung des Anerkenntnisses > Verzicht auf zeitlich befristete Anerkenntnisse Regelungen bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflichten > Verzicht auf das Recht der Kündigung und Vertragsanpassung Definition des Begriffs Lebensstellung > bisherige Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung, Vergütung und Wertschätzung dürfen nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs sinken, zumutbare Einkommensminderung richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung Beruf und Lebensstellung bei vorübergehendem Ausscheiden > der/die zuletzt ausgeübte Beruf/Tätigkeit, Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens Zulässige Aufenthaltsdauer außerhalb des Geltungsbereiches > entfällt, da keine Einschränkung des Geltungsbereiches Leistungsausschluss bei Fahrtveranstaltungen > nein Leistungsausschluss bei inneren Unruhen > ja, sofern VP auf Seiten der Unruhestifter Leistungsausschluss bei Kriegsereignissen > ja, außer wenn Ereignis außerhalb von Deutschland und VP nicht aktiv beteiligt Leistungsausschluss bei Luftfahrten > nein Leistungsausschluss bei Strahlen > Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben od.die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährden od.schädigen u.maßnahmen durch eine Katastrophenschutzbehörde od.vergleichbaren Einrichtung erfordert, Einschränkung entfällt, bei einem räumlich u.zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben od.voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben od.dauerhaft schwere gesundheitl.beeinträchtigungen erleiden werden, Prüfung durch Gutachter besondere Leistungsausschlüsse > keine besonderen Leistungsausschlüsse Leistungsausschluss von Terrorakten, ABC-Waffen/ABC-Stoffen > bei vorsätzlichen Einsatz/Freisetzung von ABC- Waffen od. von ABC-Stoffen,sofern der Einsatz/das Freisetzen darauf gerichtet ist, das Leben od.die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden;einschränkung entfällt,bei einem räumlich u.zeitlich begrenztes Ereignis, bei dem nicht mehr als 1.000 Menschen unmittelbar sterben od.voraussichtlich mittelbar innerhalb von 5 Jahren nach dem Ereignis sterben od.dauerhaft schwere gesundheitl.beeinträchtigungen erleiden werden,prüfung durch Gutachter 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 15 von 22

Meldefrist und rückwirkende Leistungen > entfällt, da keine Meldefrist unübliche Regelungen zur Meldung > keine Definition der Prognose > voraussichtlich 3 Jahre Zeitpunkt des Leistungsbeginns bei nicht gestellter Prognose > Leistung ab 7. Monat; Leistung ab 1. Monat, wenn nach Anerkennung der Leistungspflicht bei der Nachprüfung durch VU festgestellt wird, dass inzwischen eine BU von voraussichtlich 3 Jahren vorliegt Höhe der Rentensteigerung aus Überschuss im Leistungsfall > 2,20 Regelungen zur Umorganisation von Arbeitnehmern > keine Regelung zur Umorganisation von Arbeitnehmern Regelungen zur Umorganisation von Selbstständigen > zumutbare Umorganisation, sofern wirtschaftlich zweckmäßig, Berücksichtigung der Stellung im Betrieb und der Lebensstellung Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > ja, auf Wunsch / auf Antrag Bedingungen für die Beitragsstundung während der Leistungsprüfung > keine 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 16 von 22

IV. Rating-Systematik im Überblick Rating-Systematik im Überblick für»buerweitert«punkte zzgl. Mindeststandard Rating Urteil 6375 FFF Mindeststandard FFF Hervorragend 5525 FF+ Mindeststandard FF+ Sehr gut 4675 FF Gut 4250 FF- Befriedigend 3825 F+ Noch befriedigend 3400 F Ausreichend 2975 F- Schwach 0 F-- Sehr schwach Rating-Systematik im Überblick für»bubasis«punkte zzgl. Mindeststandard Rating Urteil 6750 FFF Mindeststandard FFF Hervorragend 5850 FF+ Mindeststandard FF+ Sehr gut 4950 FF Gut 4500 FF- Befriedigend 4050 F+ Noch befriedigend 3600 F Ausreichend 3150 F- Schwach 0 F-- Sehr schwach 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 17 von 22

BU-Produktrating VI. Ratingkriterien»BUerweitert«Kriterium Gewichtung MS* FFF MS* FF+ Abweichungen unübliche Abweichungen vom Markt Anerkennung Möglichkeit zur zeitlichen Befristung des Anerkenntnisses Fristen und Informationen in der Entscheidungsphase Anzeigepflichtverletzung Rücktrittsfrist ab Vertragsbeginn Regelungen bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflichten Beruf und Lebensstellung Definition des Begriffs Lebensstellung Definition vorübergehendes Ausscheiden Beruf und Lebensstellung bei vorübergehendem Ausscheiden 5,00 Geltungsbereich Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Regelungen zur ärztlichen Erstuntersuchung Kostenübernahme bei geforderten Untersuchungen Kapitalleistungen in der Leistungsphase Kapitalleistung bei Leistungseinstellung Voraussetzung für Kapitalleistungen bei Leistungseinstellung Anrechnung der Kapitalleistung bei erneuter Anerkennung kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten Möglichkeit einer befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Voraussetzungen für eine befristete Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Maximale Dauer der befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Rückzahlungsmodalitäten bei befristeter Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Leistungsausschluss Leistungsausschluss bei Fahrtveranstaltungen Leistungsausschluss bei inneren Unruhe Leistungsausschluss bei Kriegsereignissen Leistungsausschluss bei Luftfahrten Leistungsausschluss bei Strahlen besondere Leistungsausschlüsse Leistungsausschluss von Terrorakten, ABC-Waffen/ABC-Stoffen 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 18 von 22

BU-Produktrating Kriterium Gewichtung MS* FFF MS* FF+ Leistungsbeginn Meldefrist und rückwirkende Leistungen Rückwirkende Leistung bei unverschuldet verspäteter Meldung unübliche Regelungen zur Meldung Definition der Prognose Zeitpunkt des Leistungsbeginns bei nicht gestellter Prognose Mitwirkungspflichten Art und Umfang der medizinischen Mitwirkungspflichten Rentensteigerung im Leistungsfall Höhe der Rentensteigerung aus Überschuss im Leistungsfall Umorganisation Bedingungsgemäße Leistungen zur Umorganisation Regelungen zur Umorganisation von Arbeitnehmern Regelungen zur Umorganisation von Selbstständigen Unterstützung in der Anwartschaftsphase Anspruch auf Beratung in der Anwartschaftsphase Unterstützung in der Entscheidungsphase Beitragsstundung während der Leistungsprüfung Dauer der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung Bedingungen für die Beitragsstundung während der Leistungsprüfung Rückzahlungsmodalitäten für gestundete Beiträge Überprüfung der Leistungsentscheidung durch unabhängige Stellen Leistungen bei Einstellung von Krankentagegeldzahlungen Unterstützung in der Leistungsphase Anspruch auf Beratung im Leistungsfall Leistungen zur Rehabilitation Verweisung Unterschiede zur Verweisung bei Erst- und Nachprüfungsverfahren Möglichkeit der konkreten Verweisung Verweisung auf vorherige Berufe im Falle eines Berufswechsels Möglichkeit der abstrakten Verweisung im Erstprüfungsverfahren Besondere Abweichungen bei Regelungen zur Verweisung Versicherte Leistungen (nur für Fondskonzepte) kalkulierte Wertsteigerung des Risikodeckungskapitals (Preview) Zeitpunkt und Ereignisse für Vertragsüberprüfung (Preview) Möglichkeiten nach Erlöschen des Versicherungsschutzes (Preview) *MS = Mindeststandard 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 19 von 22

BU-Produktrating»BUbasis«Kriterium Gewichtung MS* FFF MS* FF+ Abweichungen unübliche Abweichungen vom Markt Anerkennung Möglichkeit zur zeitlichen Befristung des Anerkenntnisses Fristen und Informationen in der Entscheidungsphase Anzeigepflichtverletzung Rücktrittsfrist ab Vertragsbeginn Regelungen bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflichten Beruf und Lebensstellung Definition des Begriffs Lebensstellung Definition vorübergehendes Ausscheiden Beruf und Lebensstellung bei vorübergehendem Ausscheiden 5,00 Geltungsbereich Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Zulässige Aufenthaltsdauer außerhalb des Geltungsbereiches Wiederaufleben des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung Regelungen zur ärztlichen Erstuntersuchung Kostenübernahme bei geforderten Untersuchungen Kapitalleistungen in der Leistungsphase Kapitalleistung bei Verweisung nach Erstprüfung Kapitalleistung bei Leistungseinstellung Voraussetzung für Kapitalleistungen bei Leistungseinstellung Anrechnung der Kapitalleistung bei erneuter Anerkennung kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten Möglichkeit einer befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Voraussetzungen für eine befristete Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Maximale Dauer der befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Rückzahlungsmodalitäten bei befristeter Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Leistungsausschluss Leistungsausschluss bei Fahrtveranstaltungen Leistungsausschluss bei inneren Unruhen Leistungsausschluss bei Kriegsereignissen Leistungsausschluss bei Luftfahrten Leistungsausschluss bei Strahlen besondere Leistungsausschlüsse Leistungsausschluss von Terrorakten, ABC-Waffen/ABC-Stoffen 2008 Franke und Bornberg GmbH, Hannover alle Angaben ohne Gewähr. Seite 20 von 22