omnia fac cum consilio Der gemeinnützige Verein Steuerliche Besonderheiten bei gemeinnützigen Vereinen Wien, am 10.10.2012
Themen Abgabenbegünstigungen Begünstigte Zwecke Voraussetzungen für begünstigte Körperschaften Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks Unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe Beispiele wirtschaftlicher Betätigung von Vereinen Umsatzsteuer und Vereine Liebhaberei Subventionen Kleinunternehmerregelung begünstigter Steuersatz Nebenleistungen Werbeabgabe 1 Wien, am 10.10.2012
Abgabenbegünstigungen unabhängig von der Rechtsform bei Förderung begünstigter Zwecke isd 34 bis 47 BAO in verschiedenen Abgabengesetzen (keine generelle Steuerbefreiung) Körperschaftsteuer: Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gem. 5 Abs 6 KStG Umsatzsteuer: begünstigter Steuersatz gem. 10 Abs 2 Z 7 UStG Kommunalsteuer: Befreiung gem. 8 KommStG für bestimmte begünstigte Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge 2 Wien, am 10.10.2012
Abgabenbegünstigungen in verschiedenen Abgabengesetzen (keine generelle Steuerbefreiung) Grundsteuer: Befreiung gem. 2 Z 3 lit b GrStG für Grundbesitz einer gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaft, wenn für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke genutzt sowie gemäß 2 Z 4 GrStG für Grundbesitz eines Sportvereines, der für sportliche Zwecke genutzt wird (außer Berufssport) Gesellschaftsteuer: Befreiung gem. 6 Abs 1 Z 1 lit a KVG für Erwerb von Gesellschaftsrechten bzw. Kapitalzufuhr an begünstigte Kapitalgesellschaften Grunderwerbsteuer: keine Befreiung für begünstigte Rechtsträger Rechtsgebühren: keine Befreiung für begünstigte Rechtsträger 3 Wien, am 10.10.2012
Abgabenbegünstigungen Behördliches Verfahren Kein Feststellungsbescheid der Finanzbehörde über Gemeinnützigkeit Prüfung der Begünstigungen im jeweiligen Besteuerungsverfahren Lediglich unverbindliche Stellungnahme auf Anfrage Verpflichtung des Rechtsträgers, selbst Abgabenpflicht isd 120 BAO zu prüfen und anzuzeigen 4 Wien, am 10.10.2012
Begünstigte Zwecke isd 34 bis 47 BAO Gemeinnützige Zwecke Förderung der Allgemeinheit Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichen oder materiellen Gebiet selbstlose Gesinnung Mildtätige Zwecke Förderung hilfsbedürftiger Menschen infolge materieller Not oder infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes Kirchliche Zwecke Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken wurde erstmals durch Spendenbegünstigung des 4a EStG relevant 5 Wien, am 10.10.2012
Begünstigte Zwecke isd 34 bis 47 BAO Gemeinnützige Zwecke Allgemeinheit gesamte Bevölkerung d.h. Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht zulässig therapeutische Förderung einer seltenen Krankheit kulturelle Förderung der Arbeitnehmer eines Unternehmens Einschränkung der Zahl der Mitglieder ist nicht begünstigungsschädlich Faktische Begrenzung der Mitgliederzahl durch Mitgliedsbeitrag: Obergrenze EUR 2.160 p.a.; Beitrittsgebühren bis zum fünffachen Jahresmitgliedsbeitrag z.b. Berufsausbildung; Erwachsenenbildung; Kunst und Kultur sowie Musik (wenn nicht Unterhaltung im Vordergrund steht); Sport; Tier-, Natur- und Umweltschutz; Wissenschaft und Forschung; 6 Wien, am 10.10.2012
Begünstigte Zwecke isd 34 bis 47 BAO Mildtätige Zwecke (Hilfsbedürftigkeit) Materielle Not auf Grund der wirtschaftlichen Lage d.h. Menschen können den notwendigen Lebensbedarf für sich und für die in Familiengemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) beschaffen (Ausgleichszulagen-Richtsatz gem. 293 ASVG: EUR 814,82 p.m.) Persönliche Not d.h. Menschen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind unabhängig von deren wirtschaftliche Lage - Unabhängig von der Dauer der Hilfsbedürftigkeit! z.b. Krankenanstalten; Betreuung und Unterbringung von Alten, Blinden, Pflegebedürftigen, Obdachlosen; Mahlzeitdienste; Hilfe bei Elementarereignissen 7 Wien, am 10.10.2012
Begünstigte Zwecke isd 34 bis 47 BAO Kirchliche Zwecke Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts: gesonderte Befreiungsbestimmungen im KStG und UStG abseits 38 BAO 38 BAO: Förderung kirchlicher Zwecke durch Dritte = Betätigungen, die, wenn sie von der anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft selbst durchgeführt würde, in deren Hoheitsbereich fallen würde z.b. Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gotteshäusern; religiöse/ seelsorgliche Veranstaltungen; Herausgabe von Kirchenzeitungen; Ausbildung von Geistlichen und Ordenspriestern; Erteilung von Religionsunterricht 8 Wien, am 10.10.2012
Voraussetzungen für begünstigte Körperschaften 34 ff BAO Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (mit explizitem Hinweis auf 34 ff BAO in der Rechtsgrundlage) Verfolgung ausschließlich begünstigter Hauptzwecke (abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken 10 % der Gesamttätigkeit) Ausschluss jeglichen Gewinnstrebens Vermögensbindung Ausschluss einer Erfolgs- und Vermögensbeteiligung der Mitglieder Sparsame Verwaltung Bindung des Restvermögens in Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung 9 Wien, am 10.10.2012
Voraussetzungen für begünstigte Körperschaften Ausschließlichkeit gemäß 39 BAO Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. 10 Wien, am 10.10.2012
Voraussetzungen für begünstigte Körperschaften Ausschließlichkeit gemäß 39 BAO Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. 11 Wien, am 10.10.2012
Voraussetzungen für begünstigte Körperschaften Unmittelbarkeit gemäß 40 BAO Zweckverwirklichung durch den Rechtsträger selbst (z.b. Fanklubs von Sportvereinen sind nicht begünstigt) Achtung: rein spendensammelnde Vereine Erfüllungsgehilfe wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken anzusehen ist z.b. gesellschaftsrechtliche Beherrschung ; vertragliche Vereinbarung 12 Wien, am 10.10.2012
Wirtschaftliche Betätigung von Vereinen Beispiele: Alten-Wohn- und Pflegeheim Museums-Shop Essenslieferungen einer Pflegeheimküche an Dritte Raumvermietungen Parkgarage Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Kapitalerträge Weihnachtsmarkt Benefizkonzert Arbeitskräfteüberlassung 13 Wien, am 10.10.2012
Folgen einer wirtschaftlichen Betätigung von Vereinen Körperschaftsteuerpflicht? Umsatzsteuerpflicht? Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen? 14 Wien, am 10.10.2012
Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 31 BAO) selbständige (wirtschaftliches Herausgehobensein und sachliche Geschlossenheit; eigener Kundenkreis, eigene Preisgestaltung, eigene Werbung, eigene Buchführung) nachhaltige (wiederholt oder Wiederholungsabsicht; 24-Stunden- Betrachtung) ohne Gewinnabsicht unternommene Betätigung (Zufallsgewinne sind unbeachtlich) zur Erzielung von Einnahmen über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht 15 Wien, am 10.10.2012
Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks Vermögensverwaltung ( 32 BAO / 47 BAO) wenn Vermögen genutzt oder veräußert wird Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird Grenze zur betrieblichen Tätigkeit: planmäßige Ausnutzung des Vermögens durch Umschichtung, Veräußerung, Wiederbeschaffung und Wiederveräußerung über die Aufgabe der Verwaltung hinausgehende zusätzliche Leistungen Strenges Trennungsprinzip bei GmbH-Beteiligung (bloße Vermögensverwaltung auch bei gewerblicher Tätigkeit der GmbH) 16 Wien, am 10.10.2012
Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 31 BAO) Unentbehrlicher Hilfsbetrieb ( 45 Abs 2 BAO) zur unmittelbaren Zweckerfüllung Unvermeidbarkeit des lokalen, konkreten Wettbewerbs zu abgabenpflichtigen Betrieben keine Körperschaftsteuerpflicht aber grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 17 Wien, am 10.10.2012
Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 31 BAO) Entbehrlicher Hilfsbetrieb ( 45 Abs 1 BAO) zur Beschaffung von Mittel für den begünstigten Zweck ohne selbst unmittelbar dem begünstigten Zweck zu dienen klar erkennbarer Zusammenhang mit begünstigten Zweck Körperschaftsteuerpflicht nur für den entbehrlichen Hilfsbetrieb Umsatzsteuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 18 Wien, am 10.10.2012
Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 31 BAO) Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb ( 45 Abs 3 BAO) Nur mehr materielle Bedeutung Gewinnerzielungsabsicht Gewerbebetrieb oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Körperschaftsteuerpflicht nur für den Geschäftsbetrieb Umsatzsteuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen für die gesamte Körperschaft 19 Wien, am 10.10.2012
Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 31 BAO) Mischbetriebe einheitlicher und unteilbarer Geschäftsbetrieb in einem Teilbereich ausschließlich ideelles Mittel und in einem anderen Teilbereich ein materielles Mittel zur Zweckerfüllung Wesentlichkeit: bis 25 %: unentbehrlicher Hilfsbetrieb zwischen 25 % und 50 %: entbehrlicher Hilfsbetrieb über 50 %: begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb 20 Wien, am 10.10.2012
Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks Ausnahmegenehmigung Absehen von der Abgabenpflicht durch Finanzbehörde (Ermessensbescheid) Voraussetzung: dass ohne Absehen von der Abgabenpflicht der begünstigte Zweck vereitelt oder gefährdet wäre Teilweises Absehen: Abgabenpflicht nur für den begünstigungs-schädlichen Betrieb, aber Erhalt der Abgabenbegünstigungen für die ideellen Bereiche Vollständiges Absehen: nur in Ausnahmefällen auch KÖSt-Befreiung für den begünstigungsschädlichen Betrieb Automatische Ausnahmegenehmigung: Umsätze aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben < 40 TEUR KÖSt-Pflicht für begünstigungsschädlichen Betrieb, aber keine Auswirkung auf ideellen Teilbereiche 21 Wien, am 10.10.2012
Umsatzsteuer und Vereine Umsatzsteuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG Umsatzsteuerpflicht bei Leistungsaustausch (Entgelt) Liebhaberei Liebhabereivermutung bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben isd 2 Abs 5 Z 2 UStG (Tätigkeit, die auf Dauer gesehen keine Gewinne erwarten läßt) Aber: keine Anwendung der Liebhabereiverordnung für begünstigte Körperschaften gem. 5 Z 3 Liebhabereiverordnung d.h. Unternehmerische Tätigkeit kann immer argumentiert werden Umsatzgrenze laut Verwaltungspraxis: regelmäßig jährlich über EUR 2.900 22 Wien, am 10.10.2012
Umsatzsteuer und Vereine Subventionen: echter Zuschuss oder Entgeltcharakter Leistungsentgelt Leistungsaustausch (Zuschussgeber kommt eigener wirtschaftlicher Nutzen zu) zb Investitionszuschuss für Pflegeheimneubau gegen Einräumung von Kontingentbetten Entgelt von dritter Seite Leistungsempfänger ist selbst nicht in der Lage einen kostendeckenden Preis zu bezahlen Zuschussgeber hat Interesse am Zustandekommen des Leistungsaustausches (unmittelbarer Zusammenhang der Subvention mit Preis) zb Druckkostenbeitrag 23 Wien, am 10.10.2012
Umsatzsteuer und Vereine Subventionen: echter Zuschuss oder Entgeltcharakter Echter Zuschuss Kein unmittelbarer Zusammenhang mit bestimmten Umsatz Bloße Verpflichtung Subventionsbedingungen einzuhalten begründet keinen Leistungsaustausch zb Investitionszuschuss ohne Leistungsaustausch; pauschale Abgangsdeckungen; Zahlungen für ein im öffentlichen Interesse gelegenen Handelns (zb Aufgabe von Produktionszweigen) Sinngemäß gilt dies auch für Mitgliedsbeiträge 24 Wien, am 10.10.2012
Umsatzsteuer und Vereine Kleinunternehmerregelung Unechte Umsatzsteuerbefreiung gem. 6 Abs 1 Z 27 UStG bei Umsätzen < 30 TEUR p.a. (Nettogrenze) Berücksichtigung aller Umsätze (Steuersubjekt) Toleranzgrenze von 15 % einmalige Überschreitung innerhalb von fünf Jahren Möglichkeit der Option in die Regelbesteuerung bindet fünf Jahre 25 Wien, am 10.10.2012
Umsatzsteuer und Vereine Begünstigter Steuersatz von 10 % gemäß 10 Abs 2 Z 7 UStG für Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen kein begünstigter Steuersatz für begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe (auch nicht bei Ausnahmegenehmigung) 26 Wien, am 10.10.2012
Umsatzsteuer und Vereine Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung: Kindertransport vom und zum Kindergarten Überlassung von Skripten im Rahmen einer Lehrtätigkeit Waschküchenbenützung, Wasserversorgung, Treppenbeleuchtung, Versicherung bei Vermietungen (Ausnahmen: Wärme und Fahrzeugabstellplätze) X Möblierung im Rahmen einer Grundstücksvermietung X Seminarräume im Rahmen einer Beherbergung All-Inclusiv Beherbergung und Tischgetränke, Liftkarte, Massagen, Tennislehrer, Fitnessräume, Bademäntel, Hotelsafe, Garage X Abgabe von Getränken im Rahmen eines Restaurationsumsatzes 27 Wien, am 10.10.2012
Werbeabgabe Frage: Sind Werbeeinschaltungen Dritter in der Vereinszeitschrift, Links auf unserer Homepage, Werbeplakate am Vereinsgebäude, Werbungen auf unserem Krankentransportfahrzeug werbeabgabepflichtig? 28 Wien, am 10.10.2012
Werbeabgabe Steuergegenstand: Werbeleistungen im Inland gegen Entgelt Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken und in Hörfunk und Fernsehen Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften 29 Wien, am 10.10.2012
Werbeabgabe Steuergegenstand: ad Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken unabhängig ob in entgeltlich oder unentgeltlich abgegebenen Druckwerken zu den Druckwerken zählen auch alle Supplements (Beilagen, Aufkleber) Ausnahme für nicht periodisch erscheinende Druckwerke von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften Ausnahme für Veröffentlichung von Informationen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften Eigenwerbung fällt nicht unter die Werbeabgabe 30 Wien, am 10.10.2012
Werbeabgabe Steuergegenstand: ad Duldung der Benützung von Flächen und Räumen Gebäudeflächen, Plakatständer, Textilflächen auch Infoscreen und An-die-Wand-Projektionen Anbringen von Werbebotschaften auf Fahrzeugen Ausnahme für Veröffentlichung von Informationen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften 31 Wien, am 10.10.2012
Werbeabgabe Steuergegenstand: damit sind nicht werbeabgabepflichtig Redaktionelle Beiträge ohne Werbebotschaft Werbeleistungen im Internet (Banner, Links) Persönlich adressierte Mailings (sehr wohl aber Prospektverteilung) 32 Wien, am 10.10.2012
Werbeabgabe Steuergegenstand: gegen Entgelt Wert der Gegenleistung (innere Verknüpfung): Achtung: Splitten bei pauschalen Sponsoringbeträgen bei Sachleistung als Gegenleistung: Wert der Gegenleistung, höchstens aber 50 % des offiziellen Anzeigentarifs 33 Wien, am 10.10.2012
Werbeabgabe Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe und Abgabenschuldner: 5 % des Netto-Entgelts der Werbeleistung Nicht zur Bemessungsgrundlage zählen Entgelte auf Kreativ- und Produktionsleistungen im Vorfeld Werbeabgabe ist Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer! Abgabenschuldner ist der Werbeleister Erhebung analog zur Umsatzsteuer 34 Wien, am 10.10.2012
Werbeabgabe Bagatellgrenzen: Euro 50 pro Monat bzw. Euro 500 pro Jahr Beträgt die Werbeabgabe im Monat weniger als Euro 50, dann muss die Abgabe zunächst nicht entrichtet werden. Beträgt die Summe der Werbeabgaben im Jahr weniger als Euro 500, dann muss weder eine Erklärung abgegeben werden noch die Abgabe entrichtet werden. Eine in einzelnen Monaten abgeführte Werbeabgabe wird nicht gutgeschrieben, auch wenn die Jahresbagatellgrenze nicht überschritten wird. 35 Wien, am 10.10.2012
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