Titel: (Wirksame Klagerücknahme - Erzielung der Mieteinnahmen nur durch einen Miteigentümer)

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Transkript:

FG Nürnberg, Urteil v. 21.08.2014 6 K 197/14 Titel: (Wirksame Klagerücknahme - Erzielung der Mieteinnahmen nur durch einen Miteigentümer) Normenketten: 72 Abs 2 S 3 FGO 21 Abs 1 EStG 2002 21 Abs 1 EStG 2009 EStG VZ 2006 EStG VZ 2007 EStG VZ 2008 EStG VZ 2009 Orientierungsätze: 1. Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen - angefochten werden. 2. Von einer Unwirksamkeit der Klagerücknahme kann auszugehen sein, wenn der rechtsunkundige Steuerpflichtige in unzulässiger Weise - etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung - zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist. 3. Tritt ein Miteigentümer alleine im eigenen Namen gegenüber fremden Dritten im Mietvertrag auf, sind ihm unabhängig von einem evtl. inneren Willen, die Mieteinnahmen für sich alleine oder für eine Hausgemeinschaft erzielen zu wollen, zuzurechnen. Evtl. zivilrechtliche Ansprüche eines Miteigentümers auf Herausgabe der gezogenen Früchte (z.b. Selbstnutzung oder Mieteinnahmen) betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern und nicht das schuldrechtliche Mietverhältnis. 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 111/14). 5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 27.7.2015 IX B 111/14, nicht dokumentiert). Schlagworte: Anfechtung, Drohung, Hausbesitzgemeinschaft, Klagerücknahme, Miet, Mietvertrag, Miteigentum, Rechtsbehelfszurücknahme, Täuschung, Vermietung, Willenserklärung, Wirksamkeit, Zurechnung Fundstelle: BeckRS 2014, 96151 Tenor 1. Der Einstellungsbeschuss vom 11.07.2013 in dem früheren Verfahren 6 K 399/13 wird aufgehoben. 2. Die Klage mit dem früheren Aktenzeichen 6 K 399/13 ist zurückgenommen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand 1

Streitig ist, ob die in dem damals unter dem Aktenzeichen 6 K 399/13 geführten Verfahren erklärte Klagerücknahme unwirksam ist. 2 Die geschiedenen Kläger begehrten die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück G, die sie zusammen mit der damals das betreffende Objekt bewohnenden weiteren Ex-Ehefrau des Klägers der Beigeladenen erzielt haben wollen. 3 Der Kläger erwarb im Jahr 1983 zusammen mit der Beigeladenen ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück G zu Eigentum je zur Hälfte. Im Jahr 1994 wurde die Ehe geschieden. Die Beigeladene blieb in dem Objekt wohnen und vermietete Teile des Hauses an verschiedene Personen. Der Kläger heiratete im Jahr 1995 die Klägerin und übertrug dieser am 07.09.2006 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Die Übertragung wurde von der Beigeladenen erfolgreich angefochten (rechtskräftiges Urteil des LG vom 20.08.2008). Am 08.09.2009 wurde das Grundstück schließlich zwangsversteigert. 4 Das Finanzamt stellte zunächst Einkünfte der Beigeladenen und des Klägers bzw. ab dem 01.10.2006 der Beigeladenen und der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert fest. 5 Gegen diese Bescheide legten der Kläger und die Klägerin jeweils fristgerecht Einspruch ein. Gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Vermietungseinkünfte wandte die Klägerin mit Schreiben an das Finanzamt vom 04.09.2009, 06.07.2010 und 17.03.2011 ein, dass die Beigeladene sämtliche Vermietungsaktivitäten allein und eigenmächtig veranlasst und auch alle Einnahmen für sich allein einbehalten habe. 6 Dem Finanzamt lagen verschiedene Mietverträge vor, die allein die Beigeladene als Vermieterin auswiesen (Mietvertrag mit einer Frau X über ein Zimmer ab dem 15.02.2005, Mietvertrag mit einem Herrn Y ab dem 07.11.2005, Mietvertrag mit einem Herrn Z ab dem 01.05.2007, Mietvertrag mit einem Herrn U ab dem 01.06.2006). Die Mitwohnzentrale teilte darüber hinaus mit Schreiben vom 14.03.2007 mit, dass sie von der Beigeladenen mit der Vermittlung von Räumen im Anwesen G beauftragt worden sei. Dies habe zu mehreren Vermietungen geführt. 7 Das Finanzamt zog die Beigeladene zum Einspruchsverfahren gem. 360 Abs. 3 AO hinzu. 8 Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Jahre 2006 2009 jeweils mit Bescheid vom 30.12.2011 aufgehoben und den Beteiligten dabei mitgeteilt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht durchzuführen sei, da die Beigeladene gegenüber den Mietern als alleinige Vermieterin aufgetreten sei und daher nur sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2012 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, entscheidend sei, wer im Außenverhältnis gegenüber den Mietern aufgetreten sei. Im Streitfall sei dies allein die Beigeladene gewesen. Da diese selbst in dem Haus gewohnt habe, sei davon auszugehen, dass sie die Wohnungsbesichtigungen durchgeführt und auch sonst Ansprechpartner für die Mieter gewesen sei. Sie sei daher als alleinige Vermieterin aufgetreten. Die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stelle sich nicht mehr. 10 Mit ihrer Klage haben die Kläger die gesonderte und einheitliche Feststellung der aus dem Objekt G erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begehrt. Zur Begründung haben sie vorgetragen,

bisher sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beigeladene für den von ihr genutzten und über ihren Miteigentumsanteil hinausgehenden Teil des Hausgrundstücks ein Nutzungsentgelt an die Miteigentümer habe zahlen müssen. 11 In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 erklärten die Kläger nach dem Hinweis des damals zuständigen Einzelrichters, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Verwirklichung des Tatbestands des 21 EStG darauf ankomme, wer im Mietvertrag als Vermieter genannt und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag geworden sei, die Rücknahme der Klage. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 11.07.2013 wird Bezug genommen. 12 Die Kläger machen nunmehr die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend. Sie tragen vor, die Beigeladene habe in einer E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013 angegeben, die Mietverträge zwar allein, aber im Namen der Hausbesitzgemeinschaft abgeschlossen zu haben. Sie seien durch irreführende Äußerungen des Einzelrichters zur Klagerücknahme veranlasst worden. Es habe sich die Erwartung, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärungen berücksichtigt, nicht erfüllt. Außerdem seien Äußerungen der Beigeladenen gegenüber dem Einzelrichter, wonach sie für sich allein habe handeln wollen, unzutreffend gewesen. Sowohl das Gericht als auch sie, die Kläger, seien dadurch getäuscht worden. 13 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist der Ansicht, bei der Ermittlung, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sei, sei nicht nur der Inhalt des Mietvertrages, sondern auch die innere Einstellung von Bedeutung, die sich aus den zahlreichen zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Klägern und der Beigeladenen, der Vorgeschichte, den unterschiedlichen Erklärungen der Beigeladenen und den Erklärungen gegenüber dem Finanzamt ergebe. Er legt 14 ein Urteil des Landgerichts vom 19.02.2010 vor, das der Klägerin Ansprüche gem. 743 BGB auf Herausgabe der Hälfte der aus dem Grundstück G erzielten Früchte (Eigennutzung durch die Beigeladene und Mieteinnahmen) zubilligt, 15 ein Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.08.2011, mit dem das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben wurde, da solche Nutzungsherausgabeansprüche wegen der Anfechtung der Eigentumsübertragung nicht bestünden, sowie 16 ein Urteil des Landgerichts vom 21.05.2012 in einem Rechtsstreit zwischen der Beigeladenen und einer die Zwangsvollstreckung in das Objekt G betreibenden Grundpfandgläubigerin vor. 17 Die Klägerin beantragt, die Unwirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen. 18 Der Kläger beantragt sinngemäß ebenfalls, die Unwirksamkeit der Klagerücknahme festzustellen. 19 Das Finanzamt beantragt festzustellen, dass die Klage zurückgenommen ist. 20 Die Beigeladene hat keinen Klageantrag gestellt. 21 Das beklagte Finanzamt ist weiterhin der Auffassung, dass allein die Beigeladene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe.

22 Der Rechtsstreit ist gem. 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurück übertragen worden. Entscheidungsgründe 23 I. Der Einstellungsbeschluss vom 11.07.2013 war aufzuheben. 24 II. Die Klage ist wirksam zurückgenommen worden. 25 1. Eine Klagerücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich und kann auch nicht etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.1969 II R 108/66, BStBl II 1969, 733). Die FGO sieht aber gleichwohl in 72 Abs. 2 Satz 3 FGO ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht wird. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit offen halten wollte, insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BFH müsste es als Verstoß gegen die im Steuerrecht zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes angesehen werden, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (BFH-Beschluss vom 26.04.2011 III S 24/10 (PKH), BFH/NV 2011, 1378, m. w. N.). Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die Bejahung einer solchen Ausnahmesituation jedoch strenge Maßstäbe (Koch in Gräber, FGO, 72 Rn. 21). 26 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Überzeugung des Senats nicht vor. Der Senat hält den damaligen Hinweis, dass es für die Frage, wer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, darauf ankommt, wer gegenüber den Mietern als Vermieter aufgetreten und im Mietvertrag als solcher genannt ist, für zutreffend. 27 a) Eine gesonderte Feststellung ist gem. 179 Abs. 1 und 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, wenn an den einkommensteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. 28 b) Für die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht maßgebend, wem das zur Leistungserbringung verwendete Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Hierfür kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjektes ist (BFH-Urteil vom 26.10.1971 VIII R 137/70, BStBl II 1972, 215; Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., 21 Rn. 31). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht (BFH-Urteile vom 13.05.1980 VIII R 63/79, BStBl II 1981, 295; vom 13.10.1992 IX R 17/88, BFH/NV 1993, 227; und vom 14.11.2007 IX R 51/06; ZMR 2008, 982). Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in 21 Abs.1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag sein (BFH-Urteil vom 31.10.1989 IX R 216/84, BStBl II 1992, 506, m. w. N.). 29

Selbst dann, wenn mehrere Miteigentümer vereinbart haben, dass lediglich ein Miteigentümer das betreffende Wirtschaftsgut zum Zwecke der Vermietung nutzen soll, und vermietet aufgrund der Vereinbarung tatsächlich nur der eine Miteigentümer, stellt sich die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte nicht mehr, weil nur der eine Miteigentümer alleine den - objektiven - Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt hat (BFH-Urteil vom 30.06.1999 IX R 83/95, DStR 1999, 1763; Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl. 180 Rn. 11). 30 c) Nichts anderes ergibt sich aus den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. In seinem Urteil vom 11.03.2003 (IX R 17/99, BFH/NV 2003, 1045) hat der BFH in Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen festgestellt, dass ein Miteigentümer nicht bereits aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Miteigentümer den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfülle, sondern dass entscheidend sei, ob der Miteigentümer auch tatsächlich Träger der Rechte und Pflichten des Mietvertrages geworden sei. Die beiden anderen, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidungen (BFH-Urteil vom 18.05.2004 IX R 49/02, BStBl II 2004, 929; Beschluss vom 30.04.2004 IV B 24/01, BFH/NV 2004, 1396) betreffen andere Fallkonstellationen, nämlich eine Vermietung an andere Miteigentümer bzw. an nahe Angehörige, bei denen die Beteiligten jeweils die Eigentumsverhältnisse kannten und Regelungen auf dieser Grundlage treffen wollten. Diese Fallkonstellationen sind mit der Vermietung an fremde Dritte, die die Eigentumsverhältnisse nicht kennen und sich nicht für sie interessieren, solange sie ungestört in den Genuss der Mieträume kommen, nicht vergleichbar. 31 d) Es kommt daher allein darauf an, wie die Beigeladene gegenüber den Mietern aufgetreten ist. Ihr Auftreten erfolgte nach den vorliegenden Mietverträgen ausschließlich in eigenem Namen. Für die Mieter als fremde Dritte war nicht erkennbar, dass weitere Personen an den Mietverhältnissen hätten beteiligt werden sollen. Rechte der Kläger, beispielsweise die Miete zu verlangen, waren den Mietern nicht bekannt und sollten nach ihrem Willen bei Vertragsabschluss auch nicht begründet werden. 32 3. Auf einen eventuell abweichenden inneren Willen der Beigeladenen, ob sie die Mieteinnahmen für sich oder für die Hausgemeinschaft erzielen wollte, kommt es daher nicht an. Die im Laufe der Jahre gemachten Angaben der Beigeladenen mögen in sich widersprüchlich sein, sind aber für die Frage, wem die streitigen Einkünfte zuzurechnen sind, unerheblich und können daher nicht zu einer relevanten Täuschung geführt haben. Außerdem steht die Behauptung der Beigeladenen in der E-Mail an die Klägerin vom 19.12.2013, sie habe für die Hausbesitzgemeinschaft gehandelt, im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Handeln gegenüber den Mietern allein im eigenen Namen. Den von der Klägerin behaupteten inneren Willen der Beigeladenen vermag der Senat daher nicht zu erkennen. 33 Im Übrigen ist anzumerken, dass auch ein innerer Wille der Klägerin, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, frühestens im Klageverfahren erkennbar wurde. Noch im Einspruchsverfahren hat die Klägerin sogar drei Mal gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass die Beigeladene die Vermietungen eigenmächtig vorgenommen und auch die Mieten allein vereinnahmt habe. Der innere Wille der Klägerin selbst ging jedenfalls in zeitlicher Nähe zu den Streitjahren keineswegs dahin, mit der Beigeladenen gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. 34 4. Die zivilrechtlichen Ansprüche auf Herausgabe eines Anteils an den aus dem Anwesen G gezogenen Früchten (Selbstnutzung und Mieteinnahmen) gem. 743 BGB betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern (Sprau in Palandt, Bürgerliches Recht, 72. Aufl., 743 Rn. 1) und nicht das schuldrechtliche Mietverhältnis zwischen der das Objekt tatsächlich besitzenden Beigeladenen und ihren Mietern. Eine Beziehung der zivilrechtlichen Akten zu den Verfahren ist daher nach Überzeugung des Senats nicht geboten.

35 5. Eine Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den persönlichen Einkommensteuererklärungen der Kläger und der Beigeladenen war nur möglich, soweit sie solche Einkünfte erzielt haben. Inwiefern andere Erwartungen der Kläger bestanden haben könnten und enttäuscht worden sein sollten, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und außerdem nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens. 36 Eine Täuschung oder auch nur unbewusste Irreführung der Kläger vermag der Senat somit nicht zu erkennen. 37 Es war daher festzustellen, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. 38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen ( 139 Abs. 4 FGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, diese Kosten den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein Prozesskostenrisiko getragen hat.