Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden

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Transkript:

MERKBLATT Recht und Fairplay Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass Dienstleistungen zunehmend grenzüberschreitend erbracht werden. Nachfolgendes Merkblatt erläutert Ihnen die grundsätzliche umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. INHALT: I. Umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs... 2 II. Grundsatz... 2 III. Katalogleistungen mit Leistungsort im Ausland... 3 1. Rechnungsstellung... 3 2. Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland... 4 IV. Leistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen... 4 Rechnungsstellung... 5 V. Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland 5 VI. Reparaturen vor Ort beim Kunden... 6 VII. Selbstständige Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen... 6 Rechnungsstellung... 8 Referat: Steuer, Finanzen Stand: Januar 2008 Ansprechpartner: Katja Fellner IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Durchwahl: -253 Fax: -8253 Anschrift: Max-Joseph-Str. 2 80333 München E-Mail: fellner@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de

Seite 2 von 9 I. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG DES GRENZÜBERSCHREITEN- DEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat. Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat beziehungsweise die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden. Als erste Anlaufstelle steht hierfür die zuständige Industrie- und Handelskammer zur Verfügung. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden: II. GRUNDSATZ Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen über grenzüberschreitende Dienstleistungen ist, dass diese der Umsatzbesteuerung des Landes unterfallen, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. So ist zum Beispiel der Leistungsort bei einem Vermieter von Fahrzeugen dort, wo er seinen Betrieb hat, egal wo die Fahrzeuge von den Mietern genutzt werden. Diese an sich einfache Grundregel ist allerdings durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen weitgehend ausgehöhlt. Bevor der angeführte Grundsatz angewendet wird, ist daher immer zwingend zu prüfen, ob nicht eine der zahlreichen Ausnahmen greift. Hierbei sind nach der Art der konkret erbrachten Dienstleistung folgende Fälle zu unterscheiden:

Seite 3 von 9 III. KATALOGLEISTUNGEN MIT LEISTUNGSORT IM AUSLAND Die folgenden so genannten Katalogleistungen sind abweichend von der angeführten Grundregel immer dort steuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt: Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf Ausübung eines dieser Rechte Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen) spezielle rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen (sofern nicht allgemein unterrichtender Art) Datenverarbeitungsleistungen Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg Kreditgewährungen und -verwaltungen Personalgestellung Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen; hierzu gehört z.b. auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung; die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen. 1. Rechnungsstellung Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansässige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des EU-Kunden ist nicht zwingend erforderlich. Ein gesonderter Rechnungshinweis an den Auftraggeber

Seite 4 von 9 ist, da es sich strukturell um keine Steuerbefreiung, sondern einen Fall der nicht gegebenen Steuerbarkeit handelt, ebenfalls nicht verpflichtend vorgesehen. Mit Blick auf die im Folgenden beschriebene Verlagerung der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger empfiehlt es sich jedoch, diesen durch einen Hinweis auf der Rechnung hierauf hinzuweisen, z.b. durch den Zusatz "Steuerschuld verlagert" bzw. "VAT reversed". 2. Umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im Ausland gilt, dass in allen Mitgliedstaaten der EU bei der Inanspruchnahme von Katalogleistungen regelmäßig die sogenannte reverse-charge-regelung angewendet wird. Danach berechnet grundsätzlich der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich. Drittland: Eine vom Verfahren her der reverse-charge-regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. So gilt z.b. auch in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger als Steuerschuldner für die meisten der ihm von ausländischen Unternehmern erbrachten Katalogleistungen. Ebenso wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten kein Steuergegenstand ist (zum Beispiel in den USA) oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht (zum Beispiel in den Vereinigten Arabischen Emiraten). Im Übrigen gilt, dass nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung im Drittland geben kann. IV. LEISTUNGEN, DIE SICH AUF EIN IM AUSLAND GELEGENES GRUND- STÜCK BEZIEHEN Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Leistungen, die hierunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel Vermietungsleistungen, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten. Ebenso fallen hierunter aber auch Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden sowie die Leistungen deutscher Messebauer im Ausland. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. In konkreten Einzelfällen ist fachkundiger Rat

Seite 5 von 9 eines Steuerberaters zu empfehlen. Eine erste Anlaufstelle kann die zuständige Industrieund Handelskammer sein. Rechnungsstellung Derartige Grundstücksleistungen sind ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Eine andere Verfahrensweise, selbst wenn derartige Umsätze an im Inland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, schließt den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers auch in Deutschland aus. Für diese Umsätze muss generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem das Grundstück liegt, in Rechnung gestellt werden, die vom leistenden deutschen Unternehmer auch geschuldet wird. Voraussetzung hierfür ist die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmers im Ausland beziehungsweise die Bestellung eines Fiskalvertreters im entsprechenden Land. Vereinzelt sehen Staaten auch hier eine Vereinfachung entsprechend der Steuerschuldverlagerung oder in ähnlicher Weise vor. Dies bedarf der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Belegenheitsorts. Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt er in dem jeweiligen Land sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden. Ferner steht die zuständige Industrie- und Handelskammer als Ansprechpartnerin zur Verfügung. V. ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON KONGRESSEN UND SEMINAREN IM AUSLAND Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen an inländische Auftraggeber erbracht werden. Die Rechnung hat dementsprechend ohne deutsche Umsatzsteuer zu erfolgen. Auch für diese Umsätze muss grundsätzlich die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet, in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist wiederum die vorherige steuerliche Registrierung im Ausland beziehungsweise die Bestellung eines Fiskalvertreters im entsprechenden Land. Für die weiteren Einzelheiten, insbesondere ob eine nationale Vereinfachungsregelung die Registrierung entbehrlich macht, sollte die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden.

Seite 6 von 9 VI. REPARATUREN VOR ORT BEIM KUNDEN Werden Reparaturen an beweglichen Gegenständen im Ausland vorgenommen, unterfallen diese Leistungen regelmäßig der Umsatzbesteuerung am Ort der Tätigkeit. Wartet also ein deutscher Unternehmer die von ihm nach Frankreich gelieferte Maschine (außerhalb der vereinbarten Garantiefrist) und rechnet diese Leistung entgeltlich ab, unterliegt der Umsatz dem französischen Umsatzsteuerrecht. Deutsche Umsatzsteuer ist in diesen Fällen nicht auszuweisen. Für die umsatzsteuerliche Behandlung im jeweiligen Ausland gilt auch hier, das dies nur durch einen Blick ins ausländische Steuerrecht zu klären ist. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine gesetzliche oder praktische Vereinfachungsreglung die Registrierung entbehrlich macht. Auch hier sollte daher für die weiteren Einzelheiten die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden. Ferner steht die zuständige Industrie- und Handelskammer als Ansprechpartnerin zur Verfügung. VII. SELBSTSTÄNDIGE DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT GRENZÜBERSCHREITENDEN WARENBEWEGUNGEN Typische Dienstleistungsarten, die sich auf eine Warenbewegung beziehen, sind die Leistungen der Handelsvertreter (Vermittlung einer Lieferung), der Güterspediteure (Ausführung des Transports) und der Lohnveredler (Ausführung von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen des ausländischen Auftraggebers). Diesen Dienstleistungen ist von der Bestimmung des Leistungsortes her eigen, dass sich dieser bei einer Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten der EU nach dem Registrierungsland des Auftraggebers richtet, wenn dieser seine entsprechende Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet. Insofern kann aus Sicht des deutschen Dienstleisters die Abrechnung dieser Leistungen gegenüber Auftraggebern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet grundsätzlich ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen. Eine Veranlagung zur Umsatzsteuer im europäischen Ausland seitens des deutschen Unternehmers ist dadurch grundsätzlich ausgeschlossen, da alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich festgelegt haben, dass der Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) Schuldner der Umsatzsteuer wird.

Seite 7 von 9 Beispiel 1: Der belgische Unternehmer B beauftragt den deutschen Spediteur DE, die von B bei dessen Lieferanten in Deutschland bestellte Ware abzuholen und von Deutschland nach Belgien zu transportieren. B verwendet gegenüber DE seine belgische Umsatzsteueridentifikationsnummer. Lösung: Aufgrund der Verwendung der belgischen Umsatzsteueridentifikationsnummer durch B verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung des DE von Deutschland nach Belgien. DE rechnet seine Beförderungsleistung ohne (deutsche) Umsatzsteuer ab. Aufgrund der Anwendung des "reverse-charge-verfahrens" verlagert sich die Steuerschuld auf B. DE treffen keine umsatzsteuerlichen (Registrierungs-)Pflichten in Belgien. Beispiel 2: Der deutsche Unternehmer DE beauftragt den belgischen Spediteur B, die von DE bei dessen Lieferanten in Belgien bestellte Ware abzuholen und von Belgien nach Deutschland zu transportieren. DE verwendet gegenüber B seine deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer. Lösung: Aufgrund der Verwendung der deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer durch DE verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung des B von Belgien nach Deutschland. B rechnet seine Beförderungsleistung ohne (belgische) Umsatzsteuer ab. Für DE weiter zu beachten ist, dass sich die Steuerschuld für den Bezug der Beförderungsleistung aufgrund der Regelung des 13b UStG von B auf DE verlagert. Dies heißt, dass DE den Leistungsbezug im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden hat und bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen wieder als Vorsteuer geltend machen kann. Hinweis: Die Finanzverwaltung verlangt für das beschriebene Verfahren der Steuerschuldverlagerung bei Güterbeförderungsleistungen, aber auch bei Vermittlungsleistungen sowie Lohnveredelungen, dass die hierfür erforderliche Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer durch ein "positives Tun", möglichst bereits bei Vertragsabschluss erfolgt. Ein bloßer Aufdruck der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Briefkopf beziehungsweise einem sonstigen Dokument ohne weiteres Hinzutun soll hierfür nicht genügen. Um mit diesem Erfordernis keine Probleme zu bekommen, empfiehlt es sich die Vereinbarung der Leistungsortverlagerung klar zu dokumentieren. Dies könnte zum Bei-

Seite 8 von 9 spiel durch den Zusatz in den Auftragspapieren "Leistungsortverlagerung durch Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Auftraggebers wird vereinbart" erfolgen. Soweit kein schriftlicher Auftrag erteilt wird, verlangt das Bundesfinanzministerium die Anfertigung von zum Beispiel einer entsprechenden Telefonnotiz. Vergleiche hierzu das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2005, abrufbar unter www.muenchen.ihk.de > Recht & Fairplay > Steuerrecht > Umsatzsteuer > Umsatzsteueridentifikationsnummer. Für Güterbeförderungen soll es nach einem Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 10. August 2005 an den Deutschen Speditions- und Logistikverband auch ausreichen, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden zusammen mit der für diesen Zweck erfragten Umsatzsteueridentifikationsnummer zusätzlich die Erklärung des Kunden aufgenommen wird, dass diese Umsatzsteueridentifikationsnummer bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet werden soll, es sei denn, es ergeht eine ausdrückliche abweichende Erklärung im Einzelfall, ebenfalls abrufbar a.a.o. Rechnungsstellung Für die Rechnungsstellung der beschriebenen Leistungen gelten Besonderheiten. In diesen Fällen sind zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungsangaben, die in unserem Merkblatt Pflichtangaben für Rechnungen erläutert werden, abrufbar unter www.muenchen.ihk.de > Recht & Fairplay > Steuerrecht > Umsatzsteuer > Rechnungsangaben, folgende Punkte anzugeben: Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers im EU-Ausland. Hinweis: Bei der Erbringung von Leistungen eines Handelsvertreters, Spediteurs oder Lohnveredlers im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen ins Drittland, gestaltet sich die Rechtslage komplizierter. Diese Umsätze sind zwar im Inland steuerbar, können aber nach speziellen Regelungen steuerbefreit sein. Hier empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen. Sonderregelungen gelten auch für die Leistungen der Reiseveranstalter. Auch hier ist es empfehlenswert, sich vor der jeweiligen Abrechnung an eine fachkundige Stelle zu wenden.

Seite 9 von 9 Bei der Suche nach einem geeigneten steuerlichen Berater können Ihnen die Suchfunktion der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de bzw. der regionale Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer München unter www.stbk-muc.de weiterhelfen. In beiden Suchdiensten sind Recherchen von Steuerberatern nach Namen und Ort möglich. Des Weiteren kann jedoch auch eine Liste von Steuerberatern mit speziellen Arbeitsgebieten, wie z.b. dem ausländischen Steuerrecht einzelner Staaten, angezeigt werden. Zudem ist u.a. auch die Berücksichtigung von bestimmten Branchenkenntnissen des Beraters zum Umfeld des Steuerpflichtigen oder von Fremdsprachenkenntnissen möglich. Unsere Auslandshandelskammern stellen unter www.ahk.de eine erste Anlaufstelle für landesspezifische Fragen in den einzelnen EU-Ländern/ Drittländern dar. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK München für Ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.